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Verbesserung bei den Ergänzungsleistungen

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 38-41)

Der Bundesrat hat die Botschaft für eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) verabschiedet. Darin schlägt er dem Parlament eine Verbesserung für die Bezüger von Ergänzungsleistungen vor. Mit-tels einer kleinen Gesetzesrevision soll der Selbstbehalt von 200 Franken bei der Vergütung der Krankheitskosten möglichst bald abgeschafft werden. Die grosse Mehrheit der Kantone befürwortet die Aufhebung des Selbstbehaltes, der für einen Teil der Bezüger von Ergänzungsleistungen eine Härte bedeutet und gleichzeitig er-hebliche administrative Schwierigkeiten mit sich bringt. Die Gesetzesrevision dürfte Mehraufwendungen von jährlich 10 Millionen Franken für Bund und Kantone zur Folge haben.

Pensionskassenstatistik 1987: 15000 Vorsorgeeinrichtungen verwalten nahezu 170 Milliarden Franken

Gemäss einer Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) gab es Ende 1987 über 15000 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit 3,2 Millionen Versicherten, wobei diejenigen Personen, die bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert wa-ren, entsprechend mehrmals gezählt worden sind. Sämtliche Einrichtungen verwal-teten zu diesem Zeitpunkt insgesamt nahezu 170 Milliarden Franken an Vermögen.

Erstmals seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter-lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; 1.1.1985) hat das Bundesamt für Statistik bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Vollerhebung durchgeführt.

Die Befragung bezog sich auf das Geschäftsjahr 1987 mit Stichtag am 31. Dezem-ber. In diese Erhebung wurden alle an der Zweiten Säule beteiligten Vorsorgeein-richtungen miteinbezogen, d.h. einschliesslich der sogenannten Sammel- und Ge-meinschaftsstiftungen. Die Befragung umfasste dabei sowohl den obligatorischen als auch den freiwilligen Teildieser Einrichtungen.

Ende 1987 gab es in der Schweiz etwas über 15000 Einrichtungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Abnahme der Zahl der Vor-sorgeeinrichtungen gegenüber der letzten Vollerhebung aus dem Jahre 1978

(17 000) ist darauf zurückzuführen, dass sich seit der Einführung des gesetzlichen Obligatoriums zahlreiche Pensionskassen einer bestehenden Sammel- oder Ge-meinschaftsstiftung angeschlossen haben oder zum Teil aus andern Gründen auf-gelöst wurden.

Ermittelt wurden u.a. Angaben über die Form und Charakteristik der Vorsorgeein-richtungen, die Reglemente, die Anzahl der Versicherten und der Leistungsbezüger wie auch über die Bilanz und die Betriebsrechnung.

Nach den nun vorliegenden provisorischen Ergebnissen gab es am Stichtag 3,2 Mio Versicherte. Die Anzahl der versicherten Personen war indessen kleiner, weil diese zum Teil mehreren Einrichtungen angehörten.

Mehr als vier Fünftel der Versicherten waren bei einer Vorsorgeeinrichtung des pri-vaten Rechts angeschlossen. Auf die dem BVG unterstellten Pensionskassen ent-fielen 2,8 Mio Versicherte.

1987 wurden insgesamt 15,8 Mia Franken an Beiträgen und Zuwendungen (als Vergleich dazu: die AHV-, IV- und EO-Beiträge betrugen rund 15,4 Mia Fr.) einbe- 370

zahlt, wovon die Versicherten 36 Prozent und die Arbeitgeber 64 Prozent zu tragen hatten. Von den Arbeitgeberbeiträgen wurde ein Fünftel in Form von freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen entrichtet. Dazu kamen 2,7 Mia Franken als Eintritts-einlagen (Freizügigkeitsleistungen und Einkaufssummen beim Eintritt eines Versi-cherten) und 6,8 Mia Franken als Nettokapitalerträge.

Den rund 420000 Pensionierten und Hinterbliebenen wurden im Berichtsjahr 5,5 Mia Franken in Form einer Rente ausbezahlt. An die 28000 Bezüger von Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- Kapitalien wurden rund 940 Mio Franken überwie-sen. Für Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen und Barauszahlungen) hat-ten die Vorsorgeeinrichtungen 3,5 Mia Franken aufzuwenden.

Ende 1987 erreichte die Bilanzsumme, d.h. die Buchwerte, aller Vorsorgeeinrich-tungen den Betrag von 167 Mia Franken. Darin nicht enthalten sind die Rückkaufs-werte der Kollektivversicherungen. Die von den Vorsorgeeinrichtungen selbst ver-walteten Kapitalanlagen verteilten sich wie folgt: Drei Zehntel bzw. 50 Mia Franken waren in Obligationen und Kassascheinen angelegt. Auf 17 Prozent oder 29 Mia Franken bezifferten sich die direkten Anlagen in Immobilien und Grundstücken. 28 Mia Franken (17%) wurden als Guthaben bei den Arbeitgebern ausgewiesen. Ein Zehntel (17 Mia Fr.) hielten die Vorsorgeeinrichtungen in Form von kurzfristigen Anlagen (flüssige Mittel, Sparhefte, Termingelder usw.). Auf Grundpfanddarlehen entfielen 13 Mia Franken oder 8 Prozent der Gesamtanlagen. Weitere je 7 Prozent waren in Anteilscheine an Anlagefonds, Ansprüche bei Anlagestiftungen für Pen-sionskassen und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds (12 Mia Fr.) sowie in Aktien (11 Mia Fr.) investiert. Die übrigen Aktiven machten noch 4 Prozent oder 7 Mia Franken aller Kapitalanlagen aus. Auf der Passivseite er-reichte das zweckgebundene und freie Kapital der Vorsorgeeinrichtungen die Höhe von 157 Mia Franken bzw. 94 Prozent der Bilanzsumme.

Herabsetzung des Beitragssatzes der ALV

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Juni 1989 beschlossen, den Beitrags-satz in der Arbeitslosenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1990 von bisher 0,6 auf 0,4 Lohnprozente zu senken. Massgebend für die Herabsetzung war die in den letzten Jahren verzeichnete Zunahme des Beitragsaufkommens bei gleichzeitigem Rückgang der Auszahlungen. Der Ausgleichsfonds der ALV belief sich Ende 1984 auf das 1,7fache des Betrages einer Jahresausgabe. In den folgenden Jahren hat dieser Faktor stetig zugenommen. Heute deckt der Fondsbestand annähernd fünf Jahresausgaben ab. Eine weitergehende Reservebildung ist angesichts der günsti-gen Arbeitsmarktprognosen nicht erforderlich.

Neuer Altersbericht

Das Eidgenössische Departement des Innern hat eine Kommission unter der Lei-tung von Professor Christian Lalive d'Epinay, Genf, mit dem Auftrag eingesetzt, einen neuen Bericht über die Altersfragen in der Schweiz zu erstellen. Die Alters-probleme haben sich seit den letzten Berichten (1966, 1979, 1982) zum Teil verän-dert. Einige Aspekte werden anders bewertet und neue Lösungsmöglichkeiten zeichnen sich ab. Die wachsende Zunahme des Anteils älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung hält an und wird vor allem in den ersten Jahrzehnten des

neuen Jahrhunderts eine Herausforderung für Staat, Gesellschaft und die kom-menden Generationen darstellen. Es ist deshalb wichtig, die Tendenzen aufzuzei-gen, Leitideen zu entwickeln, neue Bedürfnisse festzustellen und Anstösse zu ver-mitteln.

Die Kommission, die fast zur Hälfte aus Frauen zusammengesetzt ist und in der auch AHV- Rentner mitarbeiten werden, wird mit den Arbeiten im September dieses Jahres beginnen. Der Bericht sollte spätestens Ende 1992 vorliegen.

Familienzulagen im Kanton Appenzell l.Rh.

Durch Landsgemeindebeschluss vom 30. April 1989 wurde der Grosse Rat mit Wir-kung ab 1. Mai 1989 ermächtigt, den Beitrag an die kantonale Familienausgleichs-kasse für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende zu reduzieren, sofern dies die Rechnung der Kasse zulässt.

Familienzulagen im Kanton Genf

Am 24. Februar 1989 hat der Grosse Rat einen Entwurf betreffend Änderung des Fa-milienzulagengesetzes für Arbeitnehmer angenommen. Ausserdem hat der Staatsrat am 5.Juni 1989 das Ausführungsreglement zum genannten Gesetz revidiert.

Die Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf die Rechtsgleichheit zwischen Mann und Frau, auf die rechtliche Gleichstellung zwischen verheirateten, geschie-denen, getrennten und ledigen Anspruchsberechtigten, auf das Doppelbezugsver-bot, den räumlichen Geltungsbereich und auf die Anspruchsberechtigung auslän-discher Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland.

1. Anspruchskonkurrenz

Im Falle von Anspruchskonkurrenz, in dem zwei Personen einen Anspruch auf Zu-lagen für ein Kind geltend machen könnten, kennt das bis anhin geltende Genfer Gesetz bereits eine Regelung betreffend erstrangigen Anspruch, von welcher in be-sonderen Fällen abgewichen wurde. Diese Besonderheit des Genfer Gesetzes wird beibehalten; die Reihenfolge in der Anspruchsberechtigung lautet wie folgt:

- der Vater,

- die Mutter,

- der Bruder oder die Schwester, der oder die für einen Bruder oder eine Schwester sorgt,

- derjenige Elternteil, der für ein Pflegekind aufkommt.

Obwohl der erstrangige Anspruch beim Vater liegt, besteht zwischen den Elterntei-len keine Diskriminierung mehr; die übrigen Gesetzesbestimmungen wurden in die-sem Sinne angepasst und tragen diedie-sem Ziel nun ebenfalls Rechnung.

Für unverheiratete, getrenntlebende oder geschiedene Eltern gilt folgende Bestim-mung: Steht das Kind nicht unter der Obhut beider Elternteile, hat derjenige Teil in erster Linie Anspruch, der allein die elterliche Gewalt innehat oder dessen Obhut das Kind anvertraut worden ist. Bei Verheiratung oder Wiederverheiratung dieses Elternteils und dessen gänzlicher oder teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann dieser verlangen, dass der Erstanspruch an seinen Ehepartner übergeht.

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Doppelbezugsverbot

Dieses war bisher sehr knapp geregelt. Gemäss dem neuen Gesetz wird pro Kind nur eine Zulage bewilligt. Andere, vergleichbare Zulagen, welche für dasselbe Kind aufgrund anderer Kinderzulagenregelungen (kant. Gesetze, Besoldungsordnun-gen, ausländische Regelungen) ausgerichtet werden, schliessen den Anspruch aus.

Die entsprechende Nachweispflicht liegt beim Arbeitnehmer.

Anspruchsberechtigung im Falle, in welchem ein Elternteil bei einem nicht der Genfer Familienzulagenregelung unterstellten Arbeitgeber tätig ist

Ist der normalerweise primär anspruchsberechtigte Elternteil zwar im Kanton Genf beschäftigt, aber für einen Arbeitgeber tätig, der dem Gesetz des Kantons Genf nicht untersteht (diplomatische Vorrechte und Befreiungen, Vereinbarungen be-züglich des Sitzes der Firma, besondere steuerliche Vergünstigungen), so kann der andere Elternteil, welcher bei einem dem Gesetz des Kantons Genf unterstellten Ar-beitgeber tätig ist, seinen Anspruch geltend machen. Bis anhin war dies wohl für den Vater, nicht aber für die Mutter möglich. Die Bestimmungen über das Doppel-bezugsverbot bleiben vorbehalten.

Anspruchsberechtigung bei Teilzeitarbeit

Ubt der erstrangig Anspruchsberechtigte eine Teilzeitbeschäftigung bei einem nicht der Genfer Familienzulagenregelung unterstellten Arbeitgeber aus, kann der andere Elternteil, der bei einem der Genfer Regelung unterstellten Arbeitgeber arbeitet, die Differenz bis zum Betrag der ganzen Genfer Familienzulage beantragen. Beide El-tern müssen dabei in der Schweiz wohnhaft sein.

Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland

Gemäss der bisherigen Regelung betrug der ausgerichtete Ansatz drei Fünftel der ordentlichen Zulage. Nun ist dieser gleich hoch wie die normale Kinderzulage. Für Asylbewerber besteht kein Anspruch.

Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen sind am 22. April 1989 in Kraft getreten mit Ausnahme jener betreffend die ausländischen Arbeitnehmer, die ab 1. Juli 1989 gilt.

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