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AHV. Begriff des für die Beitragserhebung massgebenden Lohnes

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 51-54)

Urteil des EVG vom 7. September 1988 iSa. Sportverein M.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 Bst. f. AHVV. Der Wert der vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung sowie der Wert der privaten Benutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs stellen als regelmässige Naturalbezüge massgebenden Lohn dar.

Aus dem Tatbestand:

Der Sportverein M. stellt seinen ausländischen Spielern Fahrzeuge sowie in einem Fall eine Wohnung untentgeltlich zur Verfügung. In diesen geldwerten Leistungen des Vereins an seine Spieler erblickte die Ausgleichskasse mass-gebenden Lohn und verfügte die Nachzahlung von Lohnbeiträgen. Dagegen beschwerte sich der Verein erfolglos vor der kantonalen Rekursbehärde und vordem EVG. Aus den Erwägungen:

Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Ar-beit. Er umfasst Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifika-tionen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähn-liche Bezüge, ferner Trinkgelder, sofern diese einen wesentähn-lichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

Gemäss Art. 7 Bst. f AHVV gehören auch regelmässige Naturalbezüge zum massgebenden Lohn, sofern sie nicht Spesenersatz darstellen.

Nach Art. 13 AHVV ist der Wert von Naturaleinkommen, das nicht im Verpfle-gung und Unterkunft in der Landwirtschaft (Art. 10 AHVV), in nichtlandwirt-schaftlichen Betrieben (Art. 11 AHVV) oder in gemischten Betrieben (Art. 12 AHVV) besteht, von Fall zu Fall von der Ausgleichskasse zu schätzen.

Im vorliegenden Verfahren ist einzig noch der Wert der von einem amerika-nischen Spieler benutzten Wohnung streitig sowie die Frage, ob die den aus-ländischen Spielern vom Verein zur Verfügung gestellten Fahrzeuge nicht nur beruflichen, sondern auch privaten Zwecken dienen. Diesbezüglich rügt der Verein eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die Unangemessenheit des kantonalen Entscheides.

Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Überprüfung der Unangemessenheit ist jedoch nicht einzutreten (Art. 104 Bst. c Ziff. 1 und 105 Abs. 2 OG e contra-rio; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 293 Ziff. 3).

Im übrigen gibt es in den Akten keinen Hinweis, wonach im vorinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden wäre.

Auch wenn der Richter die zur Lösung der Streitsache entscheidenden Tat-sachen und die dafür notwendigen Beweise nach dem gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG geltenden Untersuchungsgrundsatz - es handelt sich dabei um eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG (BGE 98 V 224; ZAK 1986 S. 468 Erw. 4c) -von Amtes wegen zu erheben hat, so werden die Parteien dadurch nicht von der Mitwirkungspflicht im Instruk-tionsverfahren befreit. Im Rahmen des Zumutbaren sind die Parteien zur Bei-bringung der Beweise verpflichtet, die nach Art des Streitgegenstandes und aufgrund der behaupteten Tatsachen vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können; ansonsten tragen sie das Risiko der Beweislosigkeit (BGE 112 Ib 67 Erw. 3; BGE 110V 52 Erw. 4a, ZAK 1985 S.52; BGE 110 Vii 2 Erw. 3a;

BGE 103V 65 Erw. 2a, ZAK 1978S. 61; BGE 96V 96).

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Vorliegend stützt sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf den Arbeitgeber-kontrollbericht vom 16. Dezember 1986 sowie auf das vom 6. März 1987 da-tierte Antwortschreiben des Vereins auf eine schriftliche Aufforderung der Vor-instanz, unter Beilegung der Beweismittel die Gründe darzulegen, weshalb die Nachzahlungsverfügung bestritten wird. Aus diesem Antwortschreiben geht hervor, dass die unmöblierte 51 / 2 -Zimmer-Wohnung - für einen monatlichen Mietzins von 710 Franken — teilweise zur Lagerung von Material benutzt sowie während 8 Monaten im Jahr zur Hälfte von einem amerikanischen Spieler be-wohnt wurde. Damit wiederholt der Beschwerdeführer die bereits vorgebrachte Behauptung und verlangt erneut, die Naturaleinkünfte monatlich pauschal mit 300 Franken zu bewerten, weil der Mieter zu den vom Verein belegten und ab-geschlossenen Räumen keinen Zugang hatte und weil in der Zwischenzeit die Gemeinde für die Materialaufbewahrung Räumlichkeiten zur Verfügung ge-stellt habe, so dass dieses Mietverhältnis aufgelöst wurde und eine kleinere und preisgünstigere Wohnung gemietet werden konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, hat der Verein im vorinstanzlichen Verfahren keine Unter-lagen vorgelegt, welche die Richtigkeit der angefochtenen Nachzahlungsver-fügung entkräften könnte. Dasselbe muss für das heutige Verfahren gelten, in-dem die vom Verein vorgebrachten Einwände durch nichts belegt sind wie z.B.

durch schriftliche Vereinbarungen oder Vorschriften über die Wohnungsbe-nützung. Entgegen den Behauptungen des Vereins hat die Vorinstanz die vom 23. Dezember 1986 datierte Nachzahlungsverfügung nicht unter Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung bestätigt. Was die Bewertung des Vorteils der zur Verfügung gestellten Wohnung angeht, gibt es keinen Grund, das vorm-stanzliche Urteil oder die streitige Verfügung in Zweifel zu ziehen. Sie stutzen sich auf eine gültige Rechtsprechung (ZAK 1983 S. 529 Erw. 3).

Nach dem vom 6. März 1987 datierten Antwortschreiben des Vereins an die Vorinstanz wurden die den Spielern zur Verfügung gestellten Fahrzeuge aus-schliesslich für die Spiele sowie für die Trainings der amerikanischen Spieler verwendet, wobei der in M. wohnhafte Spieler wegen der Entfernung zu den Trainingsorten besonders auf das Auto angewiesen war. In Ergänzung dazu wird heute behauptet, dass den Spielern der Privatgebrauch der Fahrzeuge ausdrücklich untersagt war, um damit eine möglichst lange Benutzungsdauer sicherzustellen. Diese Behauptungen sind nicht bewiesen. Auch die vom Ver-ein im heutigen Verfahren produzierten Leasing-Vertrage für die fraglichen Fahrzeuge -die bereits im Vorverfahren hätten eingereicht werden sollen - ver-mögen die Behauptung nicht zu erhärten. Die Verträge enthalten höchstens einen Anhaltspunkt über die Höhe der vom Verein monatlich zu tragenden Mietkosten. Es ist somit dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegen-den Mitwirkungspflicht nicht gelungen, die durch die Art des Streitgegenstan-des gebotenen und den Tatsachenbehauptungen entsprechenden Beweise vorzubringen. Man hätte vernünftigerweise vom Verein erwarten dürfen, dass er beispielsweise die mit den Spielern abgeschlossenen Arbeitsverträge, schriftlichen Abmachungen oder Reglemente über die Entschädigung von Transportkosten bzw. über die zur Benützung zur Verfügung gestellten Fahr-

zeuge unterbreitet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von der Auffassung der kantonalen Richter abzuweichen, nach welcher die ausländischen Spieler die Autos nicht nur für das Training und für die mit der Mannschaftnotwendi-gen Fahrten, sondern auch für private Zwecke benützten. Der dafür geschätzte Betrag von monatlich 300 Franken für eine Dauer von 9 Monaten pro Jahr ist im übrigen unbestritten.

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 51-54)