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Familienzulagen im Kanton Jura

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 41-45)

Am 20. April 1989 hat das jurassische Parlament einem neuen Kinderzulagengesetz zugestimmt; dieses ersetzt dasjenige vom 9. November 1978, welches dem berni-schen Gesetz vom 5. März 1961 entsprach.

Unter dem Kapitel «Versicherungen und Sozialleistungen» sieht die jurassiche Ver-fassung eine Verallgemeinerung der Familienzulagen vor; die Finanzierung hat auf-grund des Solidaritätsprinzips zu erfolgen. Ausserdem wurde durch eine am 15. Ja-nuar 1982 eingereichte Volksinitiative sowie mehrere parlamentarische Vorstösse eine Änderung der kantonalen Ordnung verlangt.

Das totalrevidierte Gesetz beschränkt sich weiterhin auf die Familienzulagen für Ar-beitnehmer. Wie eine Umfrage ergeben hat, ist die Mehrheit der Selbständigerwer-benden gegen ihren Einbezug in die Familienzulagenordnung und zieht die bis-herige Regelung vor. Folgende Überlegungen haben zu den nun vom Parlament gutgeheissenen Regierungsvorschlägen geführt:

- Ausweitung der teilweisen Solidarität in bezug auf die Finanzierung;

- Anhebung der gegenwärtigen Leistungen;

- Einführung neuer Leistungen, welche durch parlamentarische Vorstösse gefordert worden waren;

- Schliessung von gewissen Gesetzeslücken;

- Anpassung der gegenwärtigen Gesetzgebung.

1. Persönlicher Geltungsbereich

In Zukunft haben nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Nichterwerbstätige An-spruch auf Familienzulagen. Für Personen, die infolge ihrer persönlichen Lage kei-ner oder nur eikei-ner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen können, ist es möglich, die ganzen Familienzulagen zu beanspruchen.

Bis anhin waren private Hausdienstarbeitgeber mit ihrem weiblichen Personal dem Gesetz nicht unterstellt. Diese Bestimmung wurde aufgehoben, da diese Angestell-ten, die oft arbeiAngestell-ten, um eine Familie zu unterhalAngestell-ten, benachteiligt waren.

Neu sind die kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen mit ihren Betrieben dem Gesetz unterstellt; damit wird dem in der jurassischen Verfassung verankerten Solidaritätsprinzip Genüge getan.

Die Bestimmung, die den Anspruch des im Betrieb des Ehepartners mitarbeitenden Elternteils ausschliesst, wurde vervollständigt. Dieser Ausschluss ist lediglich an-wendbar auf denjenigen Ehepartner, der wegen seiner Verpflichtung zum Unterhalt der Familie im Betrieb mitarbeitet. Demgegenüber kann derjenige Partner, der er-heblich mehr mitarbeitet, als dies sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, Zulagen beanspruchen.

Neu besteht nur noch für Unternehmungen von erheblicher Bedeutung mit aus-gebauten Besoldungsordnungen, die mindestens die im Gesetz vorgesehenen Zu-lagen ausrichten, die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse. Die Lohnregelung muss zumindest jener des Gesamtar-beitsvertrages des betreffenden Berufszweiges entsprechen, und die für die AHV beitragspflichtige Lohnsumme muss 10 Mio Franken übersteigen.

Bis anhin war die Befreiung ebenfalls auf gemischtwirtschaftliche Unternehmen und auf Gesamtarbeitsverträgen unterstehende Arbeitgeber anwendbar.

Familienzulagen a. Arten und Ansätze

Bisher gab es nur Kinder- und Ausbildungszulagen. Das neue Gesetz sieht drei weitere Zulagenarten vor: Geburts-, Adoptions- und Haushaltungszulagen.

- Kinderzulagen

Jedes Kind unter 16 Jahren gibt Anspruch auf Zulagen von 115 (bisher 80) Fran-ken pro Monat. Bei Familien mit drei Kindern beträgt die Zulage 135 (bisher 100)

Franken pro Kindund Monat.

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- Ausbildungszulagen

Für jedes sich in der Ausbildung (Berufslehre oder Studium) befindende Kind be-steht Anspruch auf eine monatliche Zulage von 155 (bisher 100) Franken. Der An-spruch besteht bis zum Ende der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Die Zulage wird ebenfalls ausgerichtet für Kinder bis zu 25 Jahren, die infolge Krankheit oder Invalidität erwerbsunfähig sind und keine volle Invalidenrente be-ziehen.

- Geburtszulage

Die Geburt eines Kindes begründet einen Anspruch auf eine einmalige Zulage von 600 Franken.

- Adoptionszulage

Das minderjährige Kind, das im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des ZGB auf-genommen wird, gibt Anspruch auf eine Zulage von 600 Franken. Diese einmalige Zulage wird ausgerichtet, sobald sich das Kind in seiner zukünftigen Adoptions-familie aufhält.

- Haushaltungszulagen

Der Jura führt als erster Kanton Haushaltungszulagen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft ein. Diese Zulagen von 100 Franken pro Monat werden an Be-züger von Kinder- oder Ausbildungszulagen ausgerichtet.

Anpassung der Familienzulagen

Bis anhin lag die Kompetenz zur Anpassung der Zulagen beim Parlament; nun ist dies Sache der Regierung. Diese legt den gesetzlichen Mindestansatz der Familien-zulagen neu fest, wenn sich der Konsumentenpreisindex um 5 Punkte verändert hat, höchstens aber einmal pro Jahr.

Ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland haben lediglich Anspruch auf Kinder- und Haushaltungszulagen. Die Altersgrenze liegt bei 16 (bisher 15) Jahren.

Beginn und Ende des Anspruchs auf Zulagen

Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt und endet mit dem Lohnanspruch. Bei Unfall, Krankheit und Schwangerschaft werden diese während weiteren 12 (bisher 3) und bei Tod während weiteren 3 Monaten ausgerichtet.

Anspruchskonkurrenz

Der bisherigen Regelung zufolge hatte im Falle von Anspruchskonkurrenz im allge-meinen der Ehemann Anspruch auf Zulagen. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau geändert worden und trägt auch den eheähnlichen Gemeinschaften Rechnung. Die neue Regelung sieht folgendes vor:

Bei Ehepaaren oder unverheiratet zusammenlebenden und als Arbeitnehmer tätigen Elternteilen besteht lediglich Anspruch auf eine Zulage. In diesem Fall wird beiden Elternteilen eine halbe Zulage ausgerichtet. Bei Kindern unverheirateter, nicht zu-sammenlebender Eltern, Geschiedener oder Getrenntlebender hat derjenige Eltern-teil Anspruch auf Zulagen, der das Kind in seiner Obhut hat.

Organisation

Die Bestimmungen über die Organisation haben nun einige Änderungen erfahren.

Der Lastenausgleich wird weiterhin durch die kantonale Familienausgleichskasse und die privaten Kassen gesichert. Einzig private Kassen von Arbeitgeberorganisa-tionen, die eine AHV-Kasse errichtet haben, können anerkannt werden.

Die kantonale Familienausgleichskasse richtet die Zulagen an Personen aus, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Finanzierung

Eine Bestimmung legt die Finanzierung der Zulagen an Nichterwerbstätige fest.

Diese Leistungen gehen gemäss einem Verteilungsschlüssel zulasten aller aner-kannter Kassen.

Inkrafttreten

Das neue Gesetz und die diesbezügliche Ausführungsverordnung sind am 1Juli 1989 in Kraft getreten.

Eidgenössische AHV/IV-Kommission /

Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge / Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds

Der Bundesrat hat dem neuen Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Walter Seiler, die folgenden drei Mandate für den Rest der am 31. Dezember 1992 endenden Amtsperiode übertragen:

Präsident der Eidgenössischen Kommission für die Alters-. Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

- Präsident der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge;

- Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung im Verwaltungsrat und im Leitenden Ausschuss des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversi-cherung.

Änderungen bei den Durchführungsstellen

Die Ausgleichskasse ALBICOLAC (Nr. 74) befindet sich nun an der Neufeldstrasse 134,3012 Bern; Postanschrift: Postfach, 3001 Bern.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zug hat jetzt ebenfalls einen Telefax-Anschluss:

Nr. 042 / 21 15 18.

(Die obigen Angaben sind im neuen Adressverzeichnis AHV/IV/EO/EL, gültig ab 1. Juni 1989, bereits enthalten.)

Folgende Telefax-Anschlüsse sind neu eingerichtet worden:

- Ausgleichskasse des Kantons Thurgau: 054/21 95 17;

- Ausgleichskassen Berner Arbeitgeber (Nr. 63), Holz (Nr. 101) und Privatkliniken (Nr. 115): 031/25 38 72.

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Gerichtsentscheide

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