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Berechnung der Ehepaarrente

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 127-130)

AHV. Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente

IV. Berechnung der Ehepaarrente

Urteil des EVG vom 27. Februar 1989 i.Sa. J.B.

Art. 21 Abs. 2, Art. 32 Abs. 3 AHVG; Art. 33 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 IVG. Der Zuschlag zur Ehepaar-Invalidenrente bis zum Betrag der einfachen Altersrente der Ehefrau setzt voraus, dass in der Person der Ehefrau selber die Voraussetzungen erfüllt sind, die sie zu einer einfachen Altersrente berechtigen würden. Das ist am 1. Tag jenes Monats der Fall, der auf die Erfüllung des 62. Altersjahres folgt.

Der im Jahre 1925 geborene J.B. bezog aufgrund der Kassenverfügung vom 13. Februar 1979 vom Oktober 1978 hinweg eine ganze einfache 1V-Rente nebst Zusatzrente für seine Ehefrau M.B. und eine Kinderrente für seinen Sohn.

Der Rentenberechnung hatte die Ausgleichskasse ein massgebendes durch-schnittliches Erwerbseinkommen des Versicherten von 16380 Franken aus

2 Jahren und 7 Monaten sowie die Rentenskala 3 zugrundegelegt. Als M.B.

am 14. Februar 1988 das 62. Altersjahr erreichte, wurden die einfache 1V-Rente und die Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Februar 1988 durch eine ganze ordent-liche Ehepaar-Invalidenrente ersetzt. Für den Monat Februar 1988 errechnete die Ausgleichskasse die Rente aufgrund eines durchschnittlichen Erwerbsein-kommens des Versicherten und von dessen Ehefrau von 99900 Franken aus 2 Jahren und 7 Monaten auf monatlich 153 Franken (Kassenverfügung vom 28. Januar 1988). Für die Zeit ab 1. März 1988 erliess die Ausgleichskasse am 2. Februar 1988 eine neue Verfügung, mit der sie die monatliche Ehepaar-Inva-lidenrente auf 417 Franken festsetzte mit der Bemerkung: «Da in diesem Fall die einfache Rente der Ehefrau, die ausschliesslich aufgrund ihrer Erwerbsein-kommen und Beitragsjahre berechnet wurde, höher ist als die Ehepaarrente, wird diese mittels Zuschlag bis zum Betrag der wegfallenden Rente der Frau erhöht.»

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, welche die Eheleute gegen die Kassenverfügung vom 2. Februar 1988 geführt hatten, hob die Rekurskommis-sion die Kassenverfügung vom 28. Januar 1988 auf; ferner änderte sie die Ver-fügung vom 2. Februar 1988 in dem Sinne ab, dass sie den Beginn der Mo-natsrente von 417 Franken auf den 1. Februar 1988 festsetzte (Dispositiv-Ziffer 1). Zur Bestimmung der «Rückstände» überwies sie die Akten der Ausgleichs-kasse (Dispositiv-Ziffer 2 Satz 1). Diese wurde von der Rekurskommission fer-ner verhalten, die M.B. zustehenden Leistungen festzusetzen, nachdem deren Ehemann am 28. Mai 1988 verstorben war (Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2). Dieser Entscheid vom 5. September 1988 wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

Da die Invalidenrente nach Art. 29 Abs. 2 IVG vom Beginn des Monats an aus-gerichtet werde, in welchem der Anspruch entstehe, M.B. im Februar 1988 das AHV-rechtliche Rentenalter erreicht habe, sei die einfache 1V-Rente mit Recht auf den 1. Februar 1988 durch eine Ehepaar-Invalidenrente ersetzt worden.

Sodann treffe es zu, dass unter Berücksichtigung der Beitragsdauer des Ehe-mannes und unter Hinzurechnung der Erwerbseinkommen der Ehefrau (Art.

32 Abs. 2 AHVG) die für 1988 zu errechnende monatliche Ehepaar-Invaliden-rente einen Betrag von 153 Franken ergebe. Da aber die einfache AltersEhepaar-Invaliden-rente von M.B. aufgrund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre sich auf 417 Franken belaufen würde, müsse in Anwendung von Art. 32 Abs. 3 AHVG zur Ehepaar-Invalidenrente von 153 Franken ein Zuschlag bis zum Be-trag der einfachen Altersrente der Ehefrau gewährt werden. Indessen bestehe der Anspruch auf diesen Zuschlag bereits für den Monat Februar 1988, weil der Anspruch auf die Ehepaar-Invalidenrente gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG im Fe-bruar 1988 und nicht am 1. März 1988 entstanden sei.

Die Ausgleichskasse führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbe-schwerde mit dem Antrag auf Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 2. Fe-bruar 1988. Das BSV beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichts-beschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse aus folgenden Gründen gut:

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1. Nach Art. 33 Abs. 1 IVG hat der invalide Ehemann, dessen Ehefrau ebenfalls nach Art. 28 IVG invalid ist oder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente. Diese Voraussetzungen waren im Februar 1988, als M.B. das 62. Altersjahr erreichte, offensichtlich erfüllt, so dass mit Recht unbestritten ist, dass ihrem Ehemann, seit Jahren selber Bezüger einer ganzen einfachen Invalidenrente, in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG von jenem Monat hinweg eine Ehepaar-Invalidenrente zustand.

2a. Art. 36 Abs. 2 IVG schreibt ferner vor, dass für die Berechnung der ordent-lichen Invalidenrenten insbesondere die Art. 30 und 32 AHVG sinngemäss zur Anwendung gelangen. Für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente ist gemäss Art. 32 Abs. 1 AHVG das durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes massgebend. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte seit Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. De-zember vor der Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG).

Art. 32 Abs. 3 AHVG bestimmt: Wäre die ausschliesslich aufgrund ihrer eige-nen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechnete einfache Altersrente der Ehefrau höher als die Ehepaar-Altersrente, so wird zur Ehepaar-Altersrente ein Zuschlag bis zum Betrag der einfachen Altersrente der Ehefrau gewährt.

Schliesslich bestimmt Art. 21 Abs. 2 AHVG, dass der Anspruch auf eine einfa-che Altersrente am ersten Tag jenes Monats entsteht, weleinfa-cher dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 AHVG sich er-füllt haben. Das ist bei Frauen in jenem Zeitpunkt der Fall, in welchem sie das 62. Altersjahr vollendet haben.

b. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, in sinngemässer Anwendung von Art. 32 Abs. 3 AHVG müsse der Zuschlag zur Ehepaar- Invalidenrente bereits in jenem Monat gewährt werden, in welchem nach Art. 29 Abs. 2 IVG der An-spruch auf Ehepaar-Invalidenrente entsteht. Dieser Betrachtungsweise kann aus folgenden Uberlegungen nicht beigepflichtet werden:

Der in Art. 32 Abs. 3 AHVG vorgesehene Zuschlag zur Ehepaar-Altersrente des Ehemannes setzt voraus, dass in der Person der Ehefrau selber die Vorausset-zungen erfüllt sind, die sie nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG zu einer einfachen Altersrente berechtigen würden, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Ehepaar-Altersrente erfüllt wären. Diese Voraussetzungen sind aber nicht schon mit der Erreichung des 62. Altersjahres gegeben, sondern erst am ersten Tag des der Vollendung des AHV-rechtlichen Rentenalters folgenden Monats. Vor diesem Zeitpunkt hat die Ehefrau keinen Anspruch auf eine einfa-che Altersrente.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass MB., die im Februar 1988 62jährig wurde, vom 1. März 1988 hinweg eine einfache Altersrente beanspru-chen könnte, wenn nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ehe-paar- Invalidenrente nach Art. 33 Abs. 1 IVG gegeben wären. Dabei ist es uner-heblich, dass der Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente gemäss Art. 33

Abs. 1 IVG bereits am 15. Februar 1988 entstanden ist und nach Art. 29 Abs. 2 IVG vom 1. Februar 1988 hinweg ausgerichtet werden musste.

Demnach bestand der an sich unbestrittene Anspruch auf einen Zuschlag zur Ehepaar-Invalidenrente von monatlich 153 Franken bis zum Betrag der an sich ebenfalls unbestrittenen höheren einfachen Altersrente der Versicherten M.B.

von 417 Franken erst vom 1. März 1988 hinweg. Die Kassenverfügungen vom 28. Januar und 2. Februar 1988 sind daher richtig, was zur Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und von Satz 1 der Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Rekurskommission führt.

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 127-130)