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Behandlung von Geburtsgebrechen

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 70-76)

AHV. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

IV. Behandlung von Geburtsgebrechen

Urteil des EVG vom 27. Februar 1989 i.Sa. A.S.

Art. 13 Abs. 1 IVG; Art. 3 GgV. Die in Art. 13 Abs. 1 IVG und Art. 3 GgV festgelegte Altersgrenze ist absolut; weder die Auslegung der Gesetz-esbestimmung noch die hiezu ergangene Rechtsprechung lassen eine Ausnahme «im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit» zu.

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Der am 25. Januar 1967 geborene Versicherte A.S. weist eine Anodontia par-tialis congenita auf, indem ihm im Unterkiefer zwei nebeneinanderliegende Zähne fehlen. Am 12. November 1978 wurde er deshalb bei der IV zum Lei-stungsbezug angemeldet. Gestützt auf einen Bericht des behandelnden Zahn-arztes Dr. S. vom 30. November 1978 gewährte ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. März 1979 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens für die Dauer vom 22. November 1978 bis 31. Januar 1987.

Am 11Juli 1986 unterbreitete Dr. S. der 1V-Kommission einen definitiven Be-handlungsplan, wonach vorerst ein Langzeitprovisorium, bestehend aus einer Doppeiklebebrücke mit einem verbundkeramischen Zwischenglied, und nach Absetzen dieser Konstruktion eine konventionelle Verbundmetallkeramik-brücke angefertigt werde. Mit Schreiben vom 18. Juli 1986 teilte ihm die Ver-waltung mit, die vorgeschlagenen Massnahmen wurden gemäss Verfügung vom 14. März 1979 übernommen, falls sie bis zum 31. Januar 1987 ausgeführt seien; nach diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen für die Behandlung von Geburtsgebrechen. Nachdem Dr. S. namens des Versi-cherten eine beschwerdefähige Verfügung verlangt und einen die vorgesehene Therapie unterstützenden Bericht der Klinik für Kronen- und Bruckenprothetik der Universität X vom 6. August 1986 eingereicht hatte, holte die 1V-Kommis-sion eine Stellungnahme des BSV vom 23. Dezember 1986 ein. Gestützt dar-auf lehnte sie das Gesuch um Weitergewährung von medizinischen Massnah-men nach dem 31Januar 1987 mit Beschluss vom 13. Januar 1987 ab, was die Ausgleichskasse dem Versicherten gleichentags eröffnete.

Der Versicherte liess Beschwerde erheben und die Obernahme der Kosten für eine Marylandbrücke und die später vorgesehene Verbundmetallkeramik-brücke auch nach Erfüllung des 20. Altersjahres beantragen. Die kantonale Re-kursbehörde hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die IV zur Übernahme der Kosten für die nach vorgelegtem Threrapieplan weiterzuführende und ab-zuschliessende Behandlung (Entscheid vom 30. Juni 1988).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der angefochtenen Ver-fügung.

Der Versicherte lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantra-gen; die Ausgleichskasse verweist auf eine die Verwaltungsgerichtsbeschwer-de befürwortenVerwaltungsgerichtsbeschwer-de Stellungnahme Verwaltungsgerichtsbeschwer-der 1V-Kommission und enthält sich eines Antrages.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä-gungen gut:

1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob der Beschwerdegegner Anspruch hat auf Leistungen der IV für die definitive Versorgung des Gebisses mit einer konventionellen Verbundmetallkeramikbrücke, die gemäss Gesuch vom 11. Juli 1986 nach einem Langzeitprovisorium in «einigen Jahren» vorgesehen ist. Zwar hat die Verwaltung auf ein Begehren um Gewährung einer zeitlich

ungewissen und noch nicht bestimmbaren künftigen Sachleistung, welche medizinische Massnahmen praxisgemäss darstellen (BGE 100 V 181 oben, ZAK 1975 S. 316; BGE 99 V 155 oben, ZAK 1973 S. 615; vgl. auch ZAK 1986 S. 542 Erw. 2a), grundsätzlich nicht einzutreten. Die im vorliegenden Fall an-begehrte Massnahme ist jedoch nur bezüglich des Abschlusses zeitlich unge-wiss; es stand aber bereits bei Gesuchseinreichung bzw. bei Verfügungserlass am 13. Januar 1987 fest, dass die Ausführung des Langzeitprovisoriums mit-tels Marylandbrücke angezeigt war. Unter diesen Umständen ist die Verwal-tung zu Recht auf das Gesuch eingetreten.

2a. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte, die an einem Geburtsgebrechen leiden, Anspruch auf die zur Behandlung des Gebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt be-gonnene Massnahme fortgeführt wird (Art. 3 GgV).

b. Die Vorinstanz hat in Würdigung der Entstehungsgeschichte von Art. 13 IVG festgestellt, es entspreche dem klaren Willen des damaligen Gesetzgebers, dass volljährige Versicherte grundsätzlich keinen Anspruch auf Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen haben, dies jedenfalls nach Ablauf der bei Erlass des IVG festgelegten und in Art. 85 Abs. 2 IVG enthaltenen fünfjähri-gen Übergangsfrist und bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs. Zu prüfen sei, ob die Leistungsberechtigung auch untergehe, wenn die Behand-lung des Geburtsgebrechens während der Unmündigkeit begonnen habe, aber erst nach erreichter Volljährigkeit zum Abschluss gebracht werden könne. Die Rechtsprechung habe sich zwar mehrfach zum grundsätzlichen Wegfall des Anspruchs bei Erreichen der Altersgrenze geäussert; indessen habe die Verwal-tungspraxis Ausnahmen zugelassen und auch das EVG habe unter Berufung auf den Vertrauensschutz eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung be-jaht, wenn die Verzögerung der Behandlung durch die Durchführungsorgane verursacht worden sei. Da im Verwaltungsrecht Ausnahmen vom Gesetz häu-fig vorkamen und eine vom Gesetzestext abweichende Regelung zulässig sei, wenn die Anwendung der Regel zu einem ausserhalb des gesetzgeberischen Willens liegenden Ergebnis führen würde, sei der objektiv-zeitgemässe Rechtssinn von Art. 13 Abs. 1 IVG zu ermitteln. Dieser lasse im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme «im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit» zu. Der Ge-setzgeber habe bei Erlass des IVG nicht alle Fortschritte der Zahnmedizin und die sich aus den Sachzwängen ergebende Problematik der formellen Alters-limite voraussehen können. Nach dem objektiv-zeitgemässen Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 1 IVG sei Art. 3 GgV so zu interpretieren, dass der weitere An-spruch auf Behandlung des Geburtsgebrechens nach Vollendung des 20. Al-tersjahres dann und nur dann ausgeschlossen sei, wenn eine vor diesem Zeit-punkt begonnene Massnahme fortgeführt werden müsse und die Behandlung objektiverweise vor diesem Zeitpunkt hätte abgeschlossen werden können.

Diese Auslegung stehe im Einklang mit Gesetz und Verordnung; denn weder 404

spreche Art. 13 Abs. 1 IVG von «ausschliesslich minderjährigen Versicherten», noch sehe die Verordnungsbestimmung vor, dass der Anspruch auf Behand-lung von Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr «in jedem Fall» ausge-schlossen sei. Ferner lasse sich diese Lösung deshalb vertreten, weil der Ge-setzgeber dem Bundesrat für die Aufstellung der Geburtsgebrechensliste einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt und damit eine dem sich schnell wandelnden Stand der Medizin angepasste Verordnung ermöglicht habe;

werde nun ein Gebrechen in die Liste aufgenommen, das mehrere, darin nicht spezifizierte Varianten aufweise, so sei der Anspruch auf Behandlung diesen individuellen Gebrechen anzupassen, auch wenn diese aus medizinischen Gründen über die Volljährigkeit hinaus andauern.

c. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist insoweit zuzustimmen, als der klare Wille des Gesetzgebers bejaht wird, volljährige Versicherte - unter Vorbehalt der Übergangszeit von Art. 85 Abs. 2 IVG - von Leistungen nach Art. 13 IVG grundsätzlich auszunehmen. Zu den im angefochtenen Entscheid aufgeführ-ten Belegstellen ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen: An der Sitzung der vorberatenden Kommission verlangte ein Nationalrat die Ausdehnung der Lei-stungen von Art. 13 IVG auf Volljährige. Er wurde in diesem Anliegen von einem andern Nationalrat unterstützt mit der Begründung, dass es ungerecht erscheine, die medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen im Alter von 20 Jahren einzustellen, vielleicht gerade in einem Stadium, wo die Fortsetzung der Behandlung in absehbarer Zeit zu einem Erfolg fuhren wurde; trotz gewis-ser systematischer Bedenken lasse es sich daher vor der Offentlichkeit nicht vertreten, die medizinische Behandlung von Geburtsgebrechen einzustellen, weil der Betroffene volljährig sei (Protokoll der Kommission des Nationalrates, Sitzung vom 19-22. November 1958 S. 61 f.). Der Gesetzgeber war sich dem-nach sehr wohl bewusst, dass bei Ablehnung des erwähnten Antrages alle, auch begonnene Massnahmen strikte auf das Ende des 20. Altersjahres be-grenzt werden. Dies verbietet eine Ausdehnung des Anspruchs auf Behand-lung von Geburtsgebrechen über die Volljährigkeit hinaus, wenn eine begon-nene Massnahme erst nach dem 20. Altersjahr zu Ende geführt wird. Für eine objektiv-zeitgemässe Interpretation von Art. 13 IVG und Art. 3 GgV, wie sie die kantonale Rekursbehörde vorgenommen hat, bleibt kein Raum, weil sich das vorliegende Problem schon bei der Entstehung des IVG nicht anders darstellte und weder entscheidende Änderungen der Verhältnisse noch andere An-schauungen ins Feld geführt werden können. Angesichts des klaren Wortlauts und des eindeutigen Willens des historischen Gesetzgebers darf nicht über an-dere Auslegungsschritte ein für den Betroffenen günstigeres Resultat herbei-geführt werden, um Einzelfallgerechtigkeit walten zu lassen. Die geltende ge-setzliche Regelung verbaut den Weg der richterlichen Rechtsfortbildung, etwa in Richtung der Normierung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 IVG. Die Anerkennung von Ausnahmen wäre übrigens nur möglich, wenn Art. 3 GgV —der Art. 1 Abs.

4 alt GgV abgelöst hat, welcher seinerseits nur die höchstrichterliche Recht-sprechung zu Art. 13 IVG kodifizierte - als gesetzwidrig erklärt würde.

d. Das EVG stand aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit stets für eine klare Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 13 IVG ein.

So lehnte es den Anspruch auf Weiterführung begonnener Behandlungen nach dem 20. Altersjahr bereits in dem in ZAK 1966 S. 324 publizierten Urteil B. vom 24. Januar 1966 ab mit der Begründung, die Gewährung einer solchen Massnahme über die Volljährigkeit hinaus käme einer system-, sinn- und text-widrigen Interpretation von Art. 13 IVG gleich. An dieser Auffassung hielt das Gericht in den Urteilen W. vom 9. März 1970 (ZAK 1970 S. 496) und D. vom 20. Mai 1970 (ZAK 1970 S. 556) fest. In BGE 98V 35 (ZAK 1972 S. 428) er-wog es, Ausnahmen von der gesetzmässig festgelegten Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf Minderjährige seien weder gesetzlich vorgesehen noch gerechtfertigt. Dass der Anspruch auf Durchführung von Massnahmen nach Vollendung des 20. Altersjahres in BGE 100V 178 (ZAK 1975 S. 314) trotzdem bejaht wurde, war - wie das BSV in der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde zutreffend ausführt - auf eine von Art. 13 IVG unabhängige Rechts-grundlage zurückzuführen, da die Versicherung bzw. ein von ihr beauftragtes Durchführungsorgan die Frist zur rechtzeitigen Behandlung versäumt hatte.

Aus demselben Grunde gewährt das Gericht auch in BGE 101 V 106 (ZAK 1975 S. 441) Leistungen nach Erreichen der Volljährigkeit, wobei es die im Jahr 1975 gültig gewesene Verwaltungspraxis, welche weitere Ausnahmen von Art. 13 IVG zuliess, zwar erwähnte, sich aber über deren Rechtmässigkeit nicht aussprach. Im unveröffentlichten Urteil S. vom 11. Mai 1977 hielt das EVG mit Bezug auf die erwähnte Verwaltungspraxis fest, Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit würden eine strikte Abgrenzung der auf Minderjährige be-schrankten Privilegierung und eine möglichst einheitliche Anwendung von Art. 13 IVG gebieten, weshalb «die bisherige Verwaltungspraxis, wonach aus-nahmsweise Massnahmen auch nach Eintritt der Volljährigkeit von der IV zu übernehmen waren, . . . keineswegs extensiv anzuwenden» sei.

Am 1. Januar 1977 trat Art. 1 Abs. 4 alt GgV in Kraft (ZAK 1977 S. 6ff. insbes.

S. 25f.), welche Bestimmung die Kostenübernahme für die Behandlung von Geburtsgebrechen auf den Monat der Vollendung des 20. Altersjahres termi-nierte und eine Weitergewährung von Massnahmen ausdrücklich auch dann ausschloss, wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Therapie fortgeführt wird. Deshalb befand das EVG im Falle einer Versicherten, deren Zahnanomalie aus zwingenden medizinischen Gründen nicht vor der Volljährigkeit abschlies-send behandelt werden konnte, die Weiterführung der Massnahme sei wegen Art. 1 Abs. 4 alt GgV nicht möglich, weil diese Bestimmung den Anspruch auf Behandlung von Geburtsgebrechen nach der Mündigkeit absolut aus-schliesse, unabhängig davon, aus welchen Gründen sich die Durchführung der Massnahme verzögert habe (nicht publiziertes Urteil G. vom 25. Mai 1981). Dies bestätigte das Gericht in den nicht publizierten Urteilen N. vom 29. November 1982 und S. vom 25. Februar 1983, wobei es im letztgenannten feststellte, mit Art. 1 Abs. 4 alt GgV sei für das Erlöschen des Anspruchs auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen eine klare Grenze gezogen worden; die Verlängerung der Kostengutsprache über das 406

20. Altersjahr hinaus sei selbst dann ausgeschlossen, wenn objektive Grunde für die Unmöglichkeit der Massnahmenbeendigung vor diesem Zeitpunkt gel-tend gemacht werden; die Frage, ob «extreme Ausnahmesituationen» vorzube-halten seien, liess das Gericht offen. Auch im nicht publizierten Urteil A. vom 27. Juni 1983 betonte das EVG, dass der Grundsatz von Art. 13 IVG und Art. 1 Abs. 4 alt GgV keine Ausnahme dulde; die Weitergewährung von Leistungen nach der Mündigkeit sei daher auch ausgeschlossen, wenn die begonnene Massnahme nicht «fortgeführt», sondern «abgeschlossen)> werde. Im unverof-fentlichten Urteil C. vom 20. Oktober 1988 erkannte das EVG schliesslich, dass ein Versicherter nach Erreichen der Volljährigkeit medizinische Massnahmen - auch solche fortgesetzter Art - nur unter den strengeren Voraussetzungen von Art. 12 IVG beanspruchen könne, Art. 13 IVG enthalte keinen Vorbehalt wie Art. 10 Abs. 1 Satz 2 in fine IVG, wonach bei Erreichen des AHV-Alters noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen zu Ende zu führen sind.

3. Der Beschwerdegegner leidet unbestrittenermassen an einem Geburtsge-brechen gemäss Ziff. 206 GgV-Anhang. Aufgrund des medizinischen Sachver-haltes ist davon auszugehen, dass eine definitive brückenprothetische Versor-gung vor Erreichen der Volljährigkeit am 25. Januar 1987 zwar möglich gewe-sen wäre, dass dieses Vorgehen aber Nachteile mit sich gebracht hatte, die mit einem Langzeitprovisorium und späterer definitiver Versorgung nach Auffas-sung des behandelnden Zahnarztes vermeidbar sind. Ein solches Prozedere war daher aus objektiven medizinischen Gründen weder sinnvoll noch angezeigt.

Bei diesen Gegebenheiten ist eine Abweisung des Leistungsbegehrens völlig unbefriedigend; ein solches Ergebnis kann im Hinblick auf die bei Geburtsge-brechen im Zahnbereich nicht selten notwendige Erstreckung der Behandlung über das 20. Altersjahr hinaus und die fehlende Deckung durch die Krankenver-sicherung sogar stossend erscheinen. Trotzdem ist gestutzt auf den klaren Wort-laut von Art. 13 IVG und Art. 3 GgV sowie die hievor zitierte Rechtsprechung, wonach für Ausnahmeregelungen keine Grundlage besteht, der Anspruch des Beschwerdegegners auf Übernahme der Kosten der vorgesehenen Therapie zu verneinen. Das BSV weist zutreffend darauf hin, dass allenfalls de lege ferenda über gesetzliche Verbesserungen diskutiert werden konnte, die heutige Rechts-lage aber keine Möglichkeit für eine ausdehnende Interpretation zulasst.

4a. Da somit Leistungen nach Art. 13 IVG entfallen, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein Anspruch auf Kostengutsprache für die fraglichen Behandlungen gestützt auf Art. 12 IVG zusteht. Nach dieser Bestimmung hat ein Versicherter unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Ein-gliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und we-sentlich zu verbessern oder wewe-sentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

b. Die Verwaltung befand in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 1987 nicht formell über einen Leistungsanspruch nach Art. 12 IVG. Lediglich in der Vernehmlassung an die Vorinstanz äusserte sich die IV-Kommission -

analog zur Stellungnahme des BSV vom 23. Dezember 1986 - im negativen Sinne über eine Verlängerung der medizinischen Massnahmen im Rahmen von Art. 12 IVG. Diesbezüglich ist jedoch der rechtserhebliche Sachverhalt in kei-ner Weise abgeklärt, so dass der fragliche Anspruch nicht überprüft werden kann. Die Sache ist somit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG abkläre und über einen allfälligen Leistungsanspruch verfüge.

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 70-76)