• Keine Ergebnisse gefunden

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 106-109)

Drei weitere Ausgleichskassen haben sich dem Telefax-Netz angeschlossen:

- Ausgleichskasse Basel-Stadt (Nr. 12): 061/21 6080;

- Ausgleichskasse des Kantons Genf (Nr. 25): 022/736 1336;

- Ausgleichskasse FRSP-CIRAV, Zweigstelle Freiburg (Nr. 106.2): 037/240553.

Die im Adressenverzeichnis vermerkte Telefonnummer der Zweigstelle Lausanne der waadtländischen Ausgleichskasse (Nr. 22.132) gilt erst ab April 1992. Bis da-hin ist die bisherige Telefonnummer 4311 11 gültig.

Ein Gründerverband der Ausgleichskasse IMOREK (Nr. 30), die «Vereinigung Schweizerischer Chemischreinigungs- und Textilpflege-Unternehmen», hat einen neuen Einheitsverband unter den Bezeichnung «Verband Textilreiniger Schweiz (VTS)» gegründet.

Mitglieder der Kommission für den zweiten Bericht (1978) Im AH V-Alter

438

Gerichtsentscheide

AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen Urteil des EVG vom 16. Dezember 1988 i.Sa. Tageszeitung X.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Liegt in der beitragsrechtlichen Statusfrage ein Grenzfall vor, so ist beim Wechsel des Beitragsstatuts Zurückhaltung zu üben. Vorliegend wurden die Wiederverkäufer einer Tageszeitung als Selbstandigerwerbende betrachtet.

Die Verlegerin der Tageszeitung X. lasst diese durch sogenannte Wiederverkäu-fer vertreiben, welche der kantonalen Ausgleichskasse als Selbständigerwer-bende angeschlossen waren. Im Zuge einer Uberprüfung der zwischen dem Verlag der Tageszeitung X. und den Wiederverkäufern abgeschlossenen Ver-träge gelangte die Verwaltung zur Auffassung, dass unselbständige Erwerbs-tätigkeit vorliege. Die für den Verlag zuständige Ausgleichskasse forderte daher auf den an die Wiederverkäufer ab 1986 ausbezahlten Entgelten Lohnbeiträge.

Gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung erhob der Verlag erfolgreich Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehorde.

Das EVG weist die vom BSV dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbe-schwerde mit folgenden Erwägungen ab:

2a. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Er-werbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV).

Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un-selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit;

als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge-leistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän-dige oder unselbstänselbstän-dige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts-natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind viel-mehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse ver-

mögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifi-kation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig er-werbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in be-triebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im

wirtschaft-lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Um-stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Er-werbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 110V 78 Erw. 4a, ZAK 1984S. 558 mit Verweisern).

b. Oberwiegen weder die Merkmale einer selbständigen noch einer unselb-ständigen Erwerbstätigkeit, ist nach der Rechtsprechung beim Wechsel des

Beitragsstatuts eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Hiefür sprechen nament-lich der Grundsatz der Verfahrensökonomie sowie die Mögnament-lichkeit, dass die bereits unter dem Titel der früheren beitragsrechtlichen Qualifikation bezahlten Beiträge unter Umständen wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist ge-mäss Art. 16 Abs. 3 AHVG gar nicht mehr zurückgefordert werden können (ZAK 1986 S. 573 Erw. 3c; ZAK 1985 S.314 Erw. 3c).

3a. Die Vorinstanz hat entschieden, dass ein Wechsel des Beitragsstatuts bei den Wiederverkäufern der Tageszeitung X. nicht angezeigt sei, weil weder die Merkmale einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwögen. Die Verwaltung war deshalb nicht berechtigt, ab 1. Januar 1986 auf den von der Tageszeitung X. an ihre Wiederverkäufer ausbezahlten Ent-schädigungen paritätische Beiträge zu erheben.

Das BSV bestreitet diese Auffassung. Obwohl es vorliegend Merkmale beider Erwerbsarten anerkennt, macht es dennoch geltend, dass die für eine unselb-ständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente überwiegen.

b. Dem Standpunkt des BSV kann nicht beigepflichtet werden. Auch wenn es deren Bedeutung geringer einschätzt, so bestreitet das BSV vorliegend nicht die Existenz von Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie das wirtschaftliche Risiko aus Verlusten oder Diebstählen oder auch jenes der An-schaffungs- und Unterhaltskosten eines Privatwagens. Es muss auch festge-stellt werden, dass die vom BSV zur Untermauerung seiner Auffassung vorge-brachten Argumente, wonach die auf eine arbeitsorganisatorische Abhängig-keit hindeutenden Merkmale überwögen, nicht überzeugen. Die Tatsache, dass die Wiederverkäufer hinsichtlich der Verkaufstage sowie auch der Verkaufs-preise genauen Weisungen unterstehen, ist bei der Verbreitung einer Tageszei-tung nicht entscheidend.

Aufgrund der gesamten Umstände ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass weder die Merkmale einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbs-tätigkeit überwiegen. Angesichts dieser Tatsache erübrigte sich bei den Zei- 440

tungswiederverkaufern ein Wechsel des Beitragsstatuts. Die Vorinstanz hat da-her zu Recht festgestellt, dass die Ausgleichskasse nicht berechtigt war, ab 1. Januar 1986 auf den von der Tageszeitung X. an ihre Wiederverkäufer ausbe-zahlten Entschädigungen paritätische Beiträge zu erheben. Die Verwaltungs-gerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet.

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 106-109)