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Schwerpunktaktivitäten der Aufsichtstätigkeit

E. Entwicklung des Arbeitsschutzrechtes

F.2 Schwerpunktaktivitäten der Aufsichtstätigkeit

Ein Schwerpunkt der staatlichen Arbeitsschutzbehörden war im Berichtszeitraum die Kooperation mit den Part-nern der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (s. auch Kapitel A). Im November 2013 wurde das erste der drei neuen Arbeitsprogramme der GDA-Periode 2013 - 2018 gestartet. Das GDA-Arbeitsprogramm Organisation unterstützt die Betriebe in der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Dabei stehen die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und eine bessere Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in betriebliche Prozesse und Entscheidungen im Fokus. Im Rahmen dieses Arbeitspro-gramms wurde mit dem GDA-ORGAcheck auch ein online Selbstbewertungstool entwickelt: Mit diesem inter-netbasierten Werkzeug können Betriebe im Arbeits- und Gesundheitsschutz Verbesserungspotentiale identifizie-ren und ein anonymes Benchmarking durchfühidentifizie-ren.

2014 wird die Evaluation der ersten GDA-Periode abgeschlossen sein. Der Evaluationsbericht wird auf der Internetseite www.GDA-Portal.de veröffentlicht.

Die 89. ASMK beschloss einstimmig eine Neuausrichtung des LASI. Die bisherige Zuordnung der Arbeitsgrup-pe Medizinprodukte (AGMP) zum LASI entfällt. Der Themenbereich Medizinprodukte wird künftig vollständig von der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) wahrgenommen.

Es wurde für den LASI eine neue Geschäftsordnung erarbeitet, die in ihren Grundzügen vier mandatierte Ar-beitsgruppen (AG) vorsieht. Jede AG muss mit mindestens 9 Ländern besetzt sein und bearbeitet Verfahrens-

F. Überwachung und Beratung – Arbeitsschutzaufsichtsbehördender Länder und Detailfragen des Arbeitsschutzes und der Marktüberwachung abschließend. Der LASI selbst tagt auf Abtei-lungsleiterebene.

Ihm bleibt die Bearbeitung grundlegender Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbehalten. Ne-ben den grundsätzlichen KoordinationsaufgaNe-ben werden im LASI übergreifende organisatorische Fragen des Gesetzesvollzuges (Vollzugsstrategien, Organisation, Personal, Berichts- und Informationswesen, Aus- und Fortbildung, Erfahrungsaustausch) beraten.

Die in der Geschäftsordnung etablierten vier Arbeitsgruppen sind:

– AG Betriebliche Arbeitsschutzorganisation (Arbeitsstätten, Ergonomie, stofflicher Gefahrenschutz) – AG Technischer Arbeitsschutz (Technischer Arbeitsschutz, Anlagensicherheit)

– AG Sozialer und Medizinischer Arbeitsschutz (Schutz besonderer Personengruppen, Arbeitszeit, Arbeitsme-dizin)

– AG Marktüberwachung (Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz).

Gemäß Beschluss aus der 61. LASI-Sitzung wurde ein Scoreboard 2014 vorbereitet und die entsprechende Er-hebung durchgeführt. Die Befragung zur Durchführung des Arbeitsschutzes in den Ländern schließt alle wichti-gen Organisationsfrawichti-gen sowie die entsprechenden Ressourcenangaben ein.

Die Befragung der Länder erfolgte gekoppelt mit einem anschließenden mündlichen Interview durch ein sach-kundiges Mitglied der Projektgruppe. Die Angaben im Scoreboard sollen auch dazu dienen, mit dem BMAS in eine Diskussion über die Wahrnehmung der Arbeitsschutzaufgaben durch die Länder einzutreten. Damit soll Transparenz erzeugt werden. Der LASI verabschiedete zudem eine neue Tabellendarstellung des Arbeitsschutz-personals der Länder. Zukünftig werden statt der Gesamtstellen die Ressourcen differenziert nach den betriebli-chen Arbeitsschutzkernaufgaben dargestellt.

Die koordinierenden Aufgaben des LASI betrafen in erster Linie

– eine Überarbeitung der Bußgeldkataloge für Verstöße in den Rechtsgebieten Arbeitszeit, Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz

– Kriterienkataloge für Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot und – einheitliche Standards für die Genehmigung von Kinderarbeit in Medien.

Deutschland geht der Nachwuchs im Fachgebiet Arbeitsmedizin aus.

Unter der Ägide des Ausschusses für Arbeitsmedizin wurde daher ein Aktionsbündnis zur Sicherung des ar-beitsmedizinischen Nachwuchses gegründet. Neben verschiedenen Unfallversicherungsträgern trat auch der LASI dem Aktionsbündnis als ordentliches Mitglied bei.

Als weiteres wichtiges Koordinierungsprojekt beschloss der LASI einen neuen Leitfaden „Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung“. In ihm werden die wesentlichen Inhalte einer Überprüfung und Beratung zur Gefährdungsbeurteilung dargestellt. 8 detaillierte Anhänge beschreiben Begriffsdefinitionen und Gefährdungsfaktoren aus der GDA-Leitlinie. Die Anhänge untersetzen die betreffende GDA-Leitlinie und ge-ben praktische Beispiele zur Überwachung und Beratung der Betriebe.

Die Länder beteiligten sich – wie in den Vorjahren auch – an allen Arbeitsschutzausschüssen des BMAS:

– Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

– Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) – Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS)

– Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) und – Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA).

Im Ausschuss für Arbeitsmedizin wurden u. a. grundlegende Anpassungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eng begleitet. Die Konkretisierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (vgl. Unterkapitel E.1) führte zu einem Paradigmenwechsel in der Arbeitsmedizin: Es wurde nunmehr deutlich herausgestellt, dass bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht der Nachweis der gesundheitlichen Eignung der Beschäftigten im Vor-dergrund steht, sondern vielmehr der individuelle Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Die Verordnung unter-scheidet eine Pflicht-, eine Angebots- und eine Wunschvorsorge. Alle Vorsorgeuntersuchungen stehen unter

dem Zustimmungsvorbehalt des Beschäftigten. Die Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten wurden ge-stärkt.

Im Folgenden werden drei Schwerpunktaktivitäten der Aufsichtstätigkeit dargestellt:

1. Arbeitsschutz auf Offshore Windparks Arbeiten Offshore

Die Bundesrepublik Deutschland setzt sich in dem „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ zum Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der deutschen Stromversorgung bis zum Jahr 2020 um 35 % zu erhö-hen. Dieses Ziel soll unter anderem durch Offshore-Windparks in der Nord- und Ostsee erreicht werden. Eine Folge davon ist, dass die sich an Land bewehrten Technologien für Arbeiten auf hoher See angepasst werden müssen.

Darstellung der Aktivitäten

Aktuell werden in der deutschen Nord- und Ostsee Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von etwa 520 Megawatt (Stand vom Oktober 2013) betrieben. Derzeit befinden sich neun Windparks im Bau und weitere Investoren beginnen ab 2014 mit dem Aufstellen der Windenergieanlagen.

Die in Nord- und Ostsee installierten Windenergieanlagen sollen bis Ende 2015 eine Leistung von etwa 3.000 Megawatt liefern.

Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden sind mit arbeitsschutzrechtlichen Stellungnahmen an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone eingebunden. In der 12-Seemeilen-Zone werden die Verfah-ren im Rahmen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt. Durch Beratungen beim Erstellen des Arbeits- und Betriebssicherheitskonzepts sowie durch Besichtigungen der Umspann- und Konverterplattformen konnten bereits in den Werften im Vorfeld die Weichen für ein sicheres Arbeiten auf See gestellt werden.

Während der Bauzeit eines 400 Megawatt Windparks z. B. BARD Offshore 1 sind bis zu 680 Personen auf 25 schwimmende Einheiten (Plattform, Errichtereinheiten, Crew Transfer Vessels, Schlepper, Tauch-, Sicherungs- und Versorgungsschiffe) im Baufeld beschäftigt.

Seit Baubeginn besichtigen Bedienstete der staatlichen Arbeitsschutzbehörden regelmäßig die Windparks auf See. Das Übersetzen zu den einzelnen Anlagen oder Umspannplattformen erfolgt per Boot oder Helikopter, welches eine langfristige Koordination erfordert und stark wetterabhängig ist.

Die zuständigen Mitarbeiter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden engagieren sich neben der Aufsichtstätigkeit in verschiedenen Arbeitskreisen, Forschungsprojekten und Normungsgruppen, um bestehende Lücken in Bezug auf die Anlagensicherheit und den Arbeitsschutz zu schließen.

Schlussfolgerungen/Ausblick

Um das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit um und auf Offshore-Arbeitsplätzen weiter zu festigen, ist es notwendig, vorhandenes Wissen und Erfahrungen auf die Bedingungen Offshore anzupassen sowie gesetzliche als auch verfahrenstechnische Instrumentarien weiter zu entwickeln.

Arbeitszeit Offshore

Arbeit auf Offshore-Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im deutschen Küstengewässer ge-winnt, insbesondere durch Errichtung von Windparks, zunehmend an Bedeutung. Regelungen des Arbeitszeit-gesetzes und des neuen SeearbeitsArbeitszeit-gesetzes tragen den besonderen Bedingungen, unter denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Besatzungsmitglieder besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, nicht in jedem Fall Rechnung.

Mit Flexibilisierungsmöglichkeiten der Offshore-Arbeitszeitverordnung soll unter Berücksichtigung von Si-cherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ein Beitrag beim Umbau der Energieversorgung in Deutsch-land durch Offshore-Windenergieanlagen geleistet werden. Mit der Verordnung werden insbesondere tägliche

F. Überwachung und Beratung – Arbeitsschutzaufsichtsbehördender Länder Arbeitszeiten bis zu 12 Stunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen. Somit werden sowohl für Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Besatzungsmitglieder 12-Stunden-Schichten ermöglicht. Für beide Personengruppen können daher gleiche Arbeitszeitregime durchgeführt werden. Gleichzeitig werden aber zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten besondere Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Unter anderem werden zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Zeiträume von Offshore-Tätigkeiten begrenzt. Sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Besatzungsmitglieder wird bestimmt, dass Arbeitszeitverlängerungen durch freie Tage – zum Teil unmittelbar nach der Offshore-Phase – ausgeglichen werden müssen.

Darstellung der Aktivitäten

Bevor das Arbeitszeitgesetz mit der Erstreckungsklausel auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwen-dung gefunden hat (siehe BGBl. I S. 868), wurden die Arbeitszeitregelungen über die GefährAnwen-dungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz abgedeckt. Über die allgemeine Formulierung „Die Arbeitszeit ist nach gesicher-ten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen so zu gestalgesicher-ten, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Ar-beitnehmer gewährleistet sind und ihnen ausreichend Freiräume für die Arbeitsruhe und die seelische Erholung zur Verfügung stehen. Grundsätzlich muss die EU-Arbeitszeitregelung eingehalten werden.“ sollte den Bedin-gungen bei Offshore-Tätigkeiten Rechnung getragen werden.

Die in der Vergangenheit gewonnen Erkenntnisse sind in dem Rechtsetzungsverfahren zur Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 mit eingeflossen.

Schlussfolgerungen/Ausblick

Die Offshore-Arbeitszeitverordnung sieht eine Evaluierung nach Ablauf von drei Jahren vor, um dann zu prü-fen, ob die Ausgleichsmaßnahmen für die vorgenommenen Ausnahmeregelungen angepasst werden müssen.

2. Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle

Die komplexen Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz, insbesondere im Zuge der Einführung neuer Technologien und veränderter betrieblicher Arbeitsprozesse, erfordern einen effizienten und systematischen Arbeitsschutz in den Betrieben. Der Betrachtung des Arbeitsschutzsystems im Betrieb kommt dabei eine beson-dere Bedeutung zu.

Der LASI hat 2011 ein gemeinsames Grundverständnis der Länder zur Überprüfung und Bewertung der betrieb-lichen Arbeitsschutzorganisation (Systemkontrolle) beschlossen. Dieses gemeinsame Grundverständnis wurde in der LASI-Veröffentlichung (LV) 54 „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“ beschrieben und soll möglichst bei jeder Betriebsbesichtigung angewendet werden.

Die Ausführungen der LV 54 beschreiben neben dem Vorgehen die zentralen Inhalte einer behördlichen

Sys-Abb. F 2: Vorgehensweise und Prüfebenen bei der Systemkontrolle

Quelle: LV 54

temkontrolle sowie die Bewertung der vorgefundenen Arbeitsschutzorganisation.

Das Vorgehen der Systemkontrolle erfolgt auf verschiedenen Prüfebenen (s. Abbildung F 2).

Inhaltlich umfasst die Systemkontrolle den Aufbau der Arbeitsschutzorganisation und die für den Arbeitsschutz wesentlichen Abläufe einer Organisation. Diese werden in den 15 Prüfelementen der Arbeitsschutzorganisation mit entsprechenden Prüfgegenständen und Beurteilungskriterien näher beschrieben (Abbildung F 3). Innerhalb dieser 15 Elemente erfolgt eine Differenzierung hinsichtlich zu prüfender sechs Kernelemente (Mindestprüfum-fang) und weiterer neun Zusatzelemente. Die Auswahl der anzuwendenden Prüfelemente hat so zu erfolgen, dass mit hinreichender Verlässlichkeit die Geeignetheit der überprüften Arbeitsschutzorganisation gem. § 3 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz beurteilt werden kann.

Die einzelnen Elemente werden nach einem Ampelsystem bewertet.

Die Gesamtbewertung erfolgt einerseits anhand einer Gesamtschau der Elemente, immer ergänzt durch den Gesamteindruck, der bei der Überprüfung der Compliance, d. h. der Überprüfung der konkreten Arbeitsschutz-praxis an Arbeitsplätzen, Tätigkeiten etc., gewonnen wird.

Weiterhin wurde ein Konzept zur Information und Qualifikation entwickelt und umgesetzt, das die Länder in die Lage versetzt, dieses gemeinsame Grundverständnis in die länderspezifischen Aufsichtskonzepte zu integ-rieren. Ein wichtiger Teil der Information und Qualifikation stellte der regelmäßige, jährliche Erfahrungsaus-tausch der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Systemkontrolle der einzelnen Länder dar.

Das in diesem Zuge entwickelte Fortbildungskonzept ermöglichte es, – die Inhalte und Systematik der LV 54 bundesweit zu verbreiten und

– dabei unterschiedliche Zielgruppen in den Bundesländern „passgenau“ anzusprechen und zur Umsetzung dieses gemeinsamen Grundverständnisses zu motivieren, sowie

– Multiplikatoren in den Bundesländern zu schulen.

Ferner wurde eine ländereinheitliche Dokumentation der Erfassung der erhobenen Überprüfungsergebnisse der Systemkontrolle beschlossen, elektronisch umgesetzt und den Ländern zur Verfügung gestellt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen:

– Die Aufsichtskonzepte der Arbeitsschutzbehörden der Länder sind hinsichtlich des gemeinsamen Grundver-ständnisses zur Überprüfung und Bewertung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation angepasst worden.

Kernelemente

1. Verantwortung, Aufgabenübertragung und Regelung der Kompetenzen 2. Überwachung der Einhaltung von übertragenen Pflichten

3. Organisationspflichten aus dem ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) 4. Qualifikation für den Arbeitsschutz

5. Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 6. Organisation der Unterweisung

Zusatzelemente

7. Auflagenmanagement

8. Arbeitsmedizinische Vorsorge

9. Organisation von Erste Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen 10. Regelwerksmanagement

11. Kommunikation des Arbeitsschutzes

12. Betriebsspezifische Regelungen zum Planungs- und Beschaffungswesen 13. Sonstige Funktionsträger

14. Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

15. Besondere Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Zeitarbeitnehmer, Praktikanten) Abb. F 3: Die 15 Prüfelemente der Arbeitsschutzorganisation

F. Überwachung und Beratung – Arbeitsschutzaufsichtsbehördender Länder

– Die Systemkontrolle ist in der überwiegenden Mehrheit der Länder in die regelmäßige Aufsichtstätigkeit integriert und damit zum festen Bestandteil der regelmäßigen Besichtigungstätigkeit geworden. In der über-wiegenden Mehrheit der Länder sind alle Aufsichtskräfte, die im Betrieblichen Arbeitsschutz tätig sind, qua-lifiziert und führen die Systemkontrolle durch.

– Die Überprüfung und Bewertung der Arbeitsschutzorganisation ist auch zum Bestandteil der Ausbildungsin-halte geworden (Bestandteil des LASI-Rahmenlehrplans).

– Erfahrungen in der Umsetzung in den Ländern haben gezeigt, dass eine ständige Qualitätssicherung (Schu-lungen der Kolleginnen und Kollegen, Erfahrungsaustausche, Workshops, ….) notwendig ist, um Praxisbei-spiele zu diskutieren und so eine einheitliche Bewertung der einzelnen Elemente sicherzustellen.

An einem exemplarischen Beispiel wird die Verteilung der Gesamtbewertung der Geeignetheit der Arbeits-schutzorganisation (ASO) nach dem Ampelsystem aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Beschäftigten in über 8.000 besichtigten Betrieben dargestellt (Abbildung F 4):

Die Abbildung F 5 zeigt die Bewertung der sechs Kernelemete nach dem Ampelsystem in circa 1.000 Fällen.

Mit der behördlichen Systemkontrolle geht darüber hinaus auch ein Paradigmenwechsel in der Aufsichtsstrate-gie einher, indem nicht isoliert der einzelne Mangel und Rechtsverstoß betrachtet wird, sondern der Betrieb als System verketteter, arbeitsschutzrelevanter Prozesse in den Mittelpunkt der Betrachtung und der behördlichen Maßnahmen gestellt wird. Mit der Systemkontrolle bietet sich eine Möglichkeit der effektiveren Überwachung, um eine nachhaltigere Wirkung im Betrieb in Sachen Arbeitsschutz zu erzielen.

Darüber hinaus bildet die dargestellte Methodik die Grundlage für die Umsetzung des neuen Ziels „Verbesse-rung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie in den Jahren 2013 - 2018 mit den Handlungsfeldern

– Integration von Sicherheit und Gesundheit in betriebliche Prozesse und Entscheidungsbereiche sowie – Verbesserung der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung.

Abb. F 4: Gesamtbewertung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation nach dem Ampelsystem, bezogen auf die Betriebsgröße

0 % 20 % 40 % 60 % 80 % 100 %

1000 und Beschäftigtemehr

500 bis 999

Beschäftigte 250 bis 499

Beschäftigte 100 bis 249

Beschäftigte 50 bis 99

Beschäftigte 20 bis 49

Beschäftigte 10 bis 19

Beschäftigte 1 bis 9 Beschäftigte 85 %

62 %

83 %

69 % 66 % 61 % 55 % 52 %

15 %

38 %

17 %

28 % 31 % 35 %

39 %

39 %

2 % 3 % 4 % 6 % 9 %

ASO geeignet ASO teilweise geeignet ASO nicht geeignet n= 8.327

Quelle: LASI

Die Arbeitsschutzbehörden sind somit für die zukünftigen Anforderungen, die die Überwachung des Arbeits-schutzes in den Betrieben an sie stellen wird, sowie für die Herausforderungen der 2. Periode der GDA gut auf-gestellt.

3. Gender im Arbeitsschutz – erste Schritte

Gender Mainstreaming (GM) ist eine politische Strategie, mit der erreicht werden soll, dass bei allen gesell-schaftlichen und politischen Vorhaben die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern berücksichtigt werden. GM basiert auf der Erkenntnis, dass es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt und Männer und Frauen in sehr unterschiedlicher Weise von politischen und administrativen Entscheidun-gen betroffen sein können. GM dient der Geschlechtergleichstellung und Frauen und Männer profitieren davon gleichermaßen.

Zur Geschlechtergerechtigkeit in der Arbeitswelt gehört auch das gleiche Recht von Frauen und Männern auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen. So wurde bereits mit der Gemeinschaftsstrategie der Europäischen Gemeinschaft für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002 - 2006 der Auftrag des GM auch für das Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit ausdrücklich verankert: „Es sind fortgesetzte Anstrengungen erforderlich, um die Arbeitsbedingungen von Frauen und Männern zu verbessern. Die ge-schlechtsspezifischen Unterschiede in den Beschäftigungsbedingungen haben erhebliche Auswirkungen auf die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den arbeitsbedingten Gesundheitsergebnissen. In Forschungsarbeiten und praktischen Maßnahmen muss berücksichtigt werden, welche Arbeiten Männer und Frauen tatsächlich ausführen und wie sie in unterschiedlicher Weise von Belastungen und Arbeitsbedingungen betroffen sind.“

Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive kann dazu beitragen, die Arbeitsschutzaufsicht in ihrer Überwa-chungs- und Beratungstätigkeit dahingehend zu unterstützen, Ressourcen, Belastungen sowie berufsbedingte Unfälle und Erkrankungen von Frauen und Männern besser zu erkennen und passgenaue Maßnahmen aufzeigen zu können.

Abb. F 5: Bewertung der 6 Kernelemente nach dem Ampelsystem

0 % 20 % 40 % 60 % 80 % 100 %

Verantwortung, Aufgaben-übertragung

Überwachung Pflichten-übertragung

Organisations-pflichten

ASIG

Qualifikation

Arbeitsschutz Organisation der Durchführung

der GB

Organisation der Unterweisung

10 % 10 % 3 % 7 % 4 % 6 %

42 % 38 % 51 % 51 %

40 %

52 % 38 %

40 % 34 % 32 %

41 %

33 %

10 % 12 % 11 % 10 % 15 % 9 %

keine Angabe ASO geeignet ASO teilweise geeignet ASO nicht geeignet n= 1.008

Quelle: LASI

F. Überwachung und Beratung – Arbeitsschutzaufsichtsbehördender Länder Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat 2010 beschlossen, bei den aktuellen Thematiken des Arbeitsschutzes die Geschlechterperspektive in geeigneter Weise in seine Beratungen mit ein-zubeziehen. 2011 hat die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (20. GFMK) die Einrichtung einer länderoffenen Arbeitsgruppe „Geschlechterperspektive für wirksameren Arbeits- und Gesundheitsschutz“ beschlossen. Zwei Berichte wurden erstellt:

– „Geschlechtergerechte Praxis im Arbeitsschutz und in der betrieblichen Gesundheitsförderung“1

– „Geschlechterperspektive im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Betriebliche Gesundheitsförderung geschlech-tersensibel gestalten – neue Aufmerksamkeit für atypische Beschäftigungsverhältnisse“2.

Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (88. ASMK 2011) hat die Initiative der GFMK begrüßt und den LASI beauftragt, eine Informationsgrundlage zu erarbeiten. Die der 89. ASMK 2012 vorgelegte Informationsgrundla-ge für Arbeitsschutzbehörden „Geschlechtersensibilität bei Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ nennt konkrete Handlungsansätze zur Integration von Geschlechteraspekten in die Aufsichtstätigkeit. Sie gibt auch Hinweise darauf, wie anhand von Leitfragen die Gender-Thematik in die Steuerung der Überwachungs- und Beratungstätigkeit, in die Planung und Durchführung von Schwerpunktaktionen, Projekten und Programmen sowie die weitere Organisationsentwicklung der Arbeitsschutzbehörden integriert werden kann.

Den Arbeitsschutzbehörden und den Ländervertretern in der gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie wurde diese per einstimmigen ASMK-Beschluss zur Anwendung empfohlen (89. ASMK TOP 7.26).

Die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Überwachungs- und Beratungstätigkeit der staatlichen Arbeitsschutzbehörden ist nicht als eine zusätzliche Aufgabe zu sehen, sondern als eine qualitative Aufwertung und Bereicherung im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz), der Schaffung von Maßnahmen zur menschengerechten Arbeit, die die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Gewährleis-tung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit impliziert.

Orientierung für eine geschlechtersensible Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden bieten die nachfolgenden Leitfragen:

– nach der Repräsentanz von Frauen und Männern

– nach den für Frauen und Männer aufgewendeten Ressourcen – nach der Realisierung geschlechtergerechter Veränderungen.

Implementierung der Geschlechterperspektive in die Aufsichtstätigkeit der Länder – erste Schritte:

Die „einfach“ erscheinenden, aber umfassenden Ansätze zur Berücksichtigung der Geschlechter-Perspektive in der Überwachungs- und Beratungstätigkeit stellen die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten vor große Herausfor-derungen. Mit einem solchen Ansatz wird von den Betroffenen eine „neue“ Denkweise und damit auch ein ge-wisser „Kulturwandel“ gefordert. Erfahrungen z. B. im Zusammenhang mit der geschlechterstereotypen Be-rufswahl (wenig Veränderung trotz jahrelanger Initiativen z. B. des Girls-/Boys-Day3 zeigen darüber hinaus, dass das Thema „schwer vermittelbar“ ist.

So zielen wesentliche Aktivitäten der Aufsichtsbehörden zunächst auf Information und Förderung von „Gender-Wissen“ der Arbeitsschutzakteure (Beispiele):

– Veranstaltungen: Fachtagung „Gute Arbeit – Gesund arbeiten in Brandenburg“ Potsdam 2012; „Arbeits-schutz aktuell“ Augsburg 2012; „3rd International Conference on Occupational Health and Safety“ Dresden 2013,„A+A“ Düsseldorf 2013

– Internet 4

– Austausch mit anderen gleichstellungspolitischen Handlungsfeldern: z. B. Bildung, Gesundheit, Diversity.

GM wird von den Arbeitsschutzbehörden als Querschnittsaufgabe wahrgenommen und wird so implizit z. B. bei Planung, Durchführung und Auswertung von Schwerpunktaktionen, Projekten und Programmen umgesetzt:

– Projekt „Diversitätsmanagement im Arbeitsschutz“, Amt für Arbeitsschutz Hamburg

1 www.hamburg.de/contentblob/3981626/data/gfmk-21-2011.pdf

2 www.hamburg.de/contentblob/3981630/data/gfmk-22-2012.pdf

3 www.girls-day.de; www.boys-day.de

4 http://sozialnetz.de/ca/b/dgx/ ; www.hamburg.de/themen/3981508/gender-mainstreaming.html

– Maßnahmen im Gleichstellungspolitischen Rahmenprogramm des Senats der Freien und Hansestadt Ham-burg

– Projekt „Geschlechtersensible Gesundheitsförderung im betrieblichen Setting – Erziehungsberufe“, Landes-institut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

– Workshop zum Thema Gender im Arbeitsschutz; geplant als Informationsveranstaltung für 2014. Zielgruppe Aufsichtsbeamtinnen und -beamte der hessischen Arbeitsschutzbehörden und entsprechende Interessierte aus anderen Bundesländern (Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Referat III 1A).

Auch in Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben im Bereich Sicherheit und Gesundheit werden Geschlechteraspekte berücksichtigt z. B.: Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung vom 3. Mai 2013

Auch in Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben im Bereich Sicherheit und Gesundheit werden Geschlechteraspekte berücksichtigt z. B.: Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung vom 3. Mai 2013