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Qualifikationsanforderungen und Tätigkeitsspektrum von Betriebsärzten und Fachkräften für

B. Entwicklungen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

B.8 Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Betreuung

B.8.3 Qualifikationsanforderungen und Tätigkeitsspektrum von Betriebsärzten und Fachkräften für

Qualifikationsanforderungen von Betriebsärzten

Der Arbeitgeber darf nach Maßgabe des ASiG (§ 4) nur Ärzte als Betriebsärzte bestellen, die über die erforder-liche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeich-nung Betriebsmedizin erfüllen diese Anforderung (vgl. § 3 der DGUV Vorschrift 2, § 5 VSG 1.2).

Die Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin (Bundesärztekammer (BÄK), 2007) setzt eine Mindest-weiterbildungszeit von 60 Monaten voraus, die 2 Jahre Innere Medizin oder Allgemeinmedizin und 3 Jahre Arbeitsmedizin beinhalten.

Die Weiterbildung schließt zudem einen theoretischen Kurs (360 Stunden) an einer anerkannten Akademie für Arbeitsmedizin in Deutschland ein. Dies sind Universitäts- oder Hochschulkliniken sowie von der Ärztekammer zugelassene Einrichtungen der ärztlichen Versorgung (ebenda §§ 5, 6 Musterweiterbildungsordnung).

Die vorgesehenen Weiterbildungsinhalte betreffen ein breit angelegtes arbeitsmedizinisches Fachwissen, das über die Entstehung und Aufdeckung arbeitsbedingter Erkrankungen, ihrer Ursachen und der dazu erforderli-chen Untersuchungen hinausgeht. Im Fokus steht der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie deren auslösenden Noxen, einschließlich der arbeitsmedizinischen Instrumente und Methoden zu den Handlungsfeldern

– Arbeitsplatz- und Gefährdungsbeurteilung – betriebliche Gesundheitsförderung

B. Entwicklungen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und

Gesundheitsschutzes

– Erhalt und Förderung von Leistungs- und Beschäftigungsfähigkeit – Bewertung psychischer Belastungen und Beanspruchungen – Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte.

Die Erlangung der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ setzt eine Facharztanerkennung in einem anderen medizinischen Fachgebiet voraus. Daran schließt sich eine dreijährige Weiterbildung an, die neben 2 Jahren Arbeitsmedizin auch den oben beschriebenen theoretischen Weiterbildungskurs Arbeitsmedizin umfasst.

Qualifikationsanforderungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber darf nach Maßgabe des ASiG (§ 7) als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen (ASiG, § 7). In Frage kommen Sicherheit-singenieure/-ingenieurinnen, Sicherheitstechniker/-technikerinnen oder Sicherheitsmeister/-meisterinnen, die bestimmte Anforderungen erfüllen (vgl. § 4 DGUV Vorschrift 2, § 3 VSG 1.2):

Ingenieurinnen/Ingenieure

Sicherheitsingenieure/-ingenieurinnen müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben und danach in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang eine praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben.

Zudem müssen sie einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Aus-bildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure/-ingenieurinnen

Sicherheitsingenieure/-ingenieurinnen, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Inge-nieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikati-onen verfügen.

Technikerinnen/Techniker

Sicherheitstechniker/-technikerinnen müssen eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker/Technikerin er-folgreich abgelegt und danach mindestens zwei Jahre lang eine praktische Tätigkeit als Techniker/Technikerin ausgeübt haben. Zudem müssen sie einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Aus-bildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten AusAus-bildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbil-dungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten AusbilAusbil-dungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Meisterinnen/Meister

Sicherheitsmeister müssen die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben und anschließend mindestens zwei Jahre lang als Meister praktisch tätig gewesen sein. Zudem müssen sie einen staatlichen oder von Unfallversi-cherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von UnfallversiUnfallversi-cherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister/Meisterin oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehr-gang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Tätigkeitsspektrum von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit Betriebsärztliche Handlungsfelder

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterstützen den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Die Aufgabenfelder sind insbesondere in § 3 ASiG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 definiert. Ergänzt werden diese durch spezielle Vorschriften aus der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb-MedVV).

Zu den betriebsärztlichen Aufgaben nach § 3 ASiG gehören

1. die Beratung des Arbeitgebers und der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortli-chen Personen,

2. die ärztliche Untersuchung der Arbeitnehmer, deren arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung sowie die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse,

3. die Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und

4. das Hinwirken darauf, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge, nach DGUV Vorschrift 2 als Bestandteil der betriebsspezifischen Betreuung richtet sich nach den Vorgaben der ArbMedVV. Weiterführende Informationen siehe Unterkapitel E.1: „Ände-rung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“.

Arbeitssicherheitsfachliche Handlungsfelder Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeits-sicherheit. Die Aufgaben, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erfüllen hat, sind in

§ 6 ASiG niedergelegt und werden in der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Ein Ver-gleich mit § 3 ASiG zeigt, dass sich die Auf-gabenfelder von Fachkräften für Arbeitssi-cherheit und Betriebsärzten bis auf wenige Ausnahmen entsprechen (s. Abbildung B 18).

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssi-cherheit sind nach § 10 ASiG zur Zusammen-arbeit auf gleichgeordneter Ebene verpflich-tet. Dies ergibt sich schon aus den oben be-schriebenen weitgehend inhaltsgleichen Auf-gabenkatalogen der §§ 3 und 6 ASiG. Die spezifischen Fachkunden und Kompetenzen sind nicht gegenseitig ersetzbar. Die arbeits-medizinische und sicherheitstechnische Be-treuung versteht sich als eine sich gegenseitig ergänzende Gefügeleistung. Kooperatives Handeln von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dabei das zentrale Ele-ment einer gelungenen betrieblichen Präven-tion. Die DGUV Vorschrift 2 präzisiert die in den §§ 3 und 6 des ASiG genannten Aufga-ben, weist sie aber keinem der beiden Akteure zu. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Betreuung entsprechend der konkreten betrieblichen Belange zu vereinbaren.

Abb. B 18: Tätigkeitsfelder im Vergleich

B. Entwicklungen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

B.8.4 Stand der Umsetzung