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Recht der Unfallversicherungsträger

E. Entwicklung des Arbeitsschutzrechtes

E.2 Recht der Unfallversicherungsträger

E.2.1 Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Leitlinienpapier zur Vorschrift- und Regelsetzung im Arbeitsschutz

Die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerks im Ar-beitsschutz ist ein Kernbestandteil der Gemeinsamen Deutschen ArAr-beitsschutzstrategie (GDA). Zur Umsetzung dieses Zieles wurde im Jahr 2011 das „Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz“ unterzeichnet. Dieses beschreibt das Verhältnis des autonomen Satzungsrechts der Unfallversi-cherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften) zum staatlichen Arbeitsschutzrecht sowie das Verfahren zur Sicherstellung der Kohärenz beider Rechtsbereiche. Unfallverhütungsvorschriften können – entsprechend § 15 SGB VII – danach in den Bereichen erarbeitet werden, für die staatliche Arbeitsschutzvorschriften nicht direkt gelten (zum Beispiel für freiwillig Versicherte, teilweise für Schüler und Studenten) oder in denen das staatliche Recht den UV-Trägern die Konkretisierung überlässt, wie zum Beispiel im Fall der DGUV Vorschrift 2. Ferner sind Fälle denkbar, in denen das staatliche Recht lediglich allgemein gehaltene Anforderungen aufstellt, ohne dass es für die notwendige Konkretisierung einen staatlichen Ausschuss gibt (zum Beispiel personelle Anforde-rungen an die Erste Hilfe). Eine Unfallverhütungsvorschrift kommt ebenfalls in Frage, wenn eine eng begrenzte, branchenspezifische Gefährdungslage besteht, die für eine Festlegung von Schutzmaßnahmen im staatlichen Vorschriften- und Regelwerk zu speziell wäre. Für bestehende Unfallverhütungsvorschriften prüfen die Unfall-versicherungsträger derzeit, ob sie weiterhin benötigt werden oder ob sie anzupassen oder außer Kraft zu setzen sind.

Unterhalb des verbindlichen Satzungsrechts können die Unfallversicherungsträger für den Unternehmer konkre-te Hilfeskonkre-tellungen für die Erfüllung der abstrakt formulierkonkre-ten staatlichen Arbeitsschutzvorschrifkonkre-ten und/oder Unfallverhütungsvorschriften erstellen. Ein wesentliches Instrument bilden künftig die sog. Branchenregeln. In Branchenregeln erhalten Unternehmen – konkret auf die jeweilige Branche zugeschnitten – einen Überblick über die Vorschriften und Regeln in Form eines tätigkeits-, arbeitsplatz- oder arbeitsverfahrenbezogenen Ge-samtkompendiums. Dabei können auch Erkenntnisse aus dem Erfahrungswissen der Unfallversicherungsträger einbezogen werden. Die Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversi-cherung können im Internet2 kostenfrei eingesehen und heruntergeladen werden.

Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ löst die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 der gewerblichen Berufsgenossenschaften und GUV-V A1 der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ab.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben sich in der neuen Unfallverhütungsvorschrift unter anderem erstmals auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Die Neuregelung weist nunmehr fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmerinnen und Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren Be-trieb individuell bestimmen können. Zudem wurde ausdrücklich festgelegt, dass die in staatlichem Recht be-stimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Die DGUV Vorschrift 1 soll im Laufe des Jahres 2014 in Kraft treten. Zeitgleich wird eine neue DGUV Regel, die konkrete Erläuterungen zu den einzel-nen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält, veröffentlicht. Auch hier wurden die vorhandeeinzel-nen Regeln BGR A1 und GUV-R A1 vereint.

Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) Mit der DGUV Vorschrift 2 gibt es seit dem 1. Januar 2011 erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallver-sicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Im Mittelpunkt der Reform steht das neue Konzept der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Die bei den Berufsgenossenschaften bereits eingeführte alternative Kleinbetriebsbetreuung gilt bei den Unfallkassen seit dem 1. Januar 2013. Die Einführung der DGUV Vor-schrift 2 markierte einen Paradigmenwechsel: weg vom Einsatzzeitenmodell. Hin zu einer Regelung, die den Unternehmen beim Arbeitsschutz mehr Gestaltungsmöglichkeiten bietet und ihre individuellen Situationen be-rücksichtigt. Ein weiteres Anliegen der Reform war es, die Zusammenarbeit aller betrieblichen Arbeitsschutzak-teure zu stärken.

Von der DGUV und den Unfallversicherungsträgern sind zahlreiche Handlungshilfen zur Unterstützung der Betriebe bei der Ermittlung und Vereinbarung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuungser-fordernisse entwickelt worden, die größtenteils auf den Internetseiten zum Herunterladen bereitgestellt werden und teilweise als Printmedien bezogen werden können. Die von der DGUV entwickelten Handlungshilfen ste-hen im Internet3 zum Herunterladen und zur Anwendung bereit. Die Präventionsdienste der Berufsgenossen-schaften und Unfallkassen unterstützen Betriebe und Verwaltungen bei der praxisgerechten Umsetzung der DGUV Vorschrift 2. Sie informieren über die Vorschrift und beraten bei Fragen zu deren Anwendung.

Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat bereits Anfang 2013 den Erhalt und die Überarbei-tung der UnfallverhüÜberarbei-tungsvorschrift „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49 bisher: GUV-V C53) empfohlen.

Dies wurde auch vom Ausschuss für Feuerwehr, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) der Innenministerkonferenz und dem Deutschen Feuerwehrverband e. V. (DFV) unterstützt. Im Rahmen der Be-darfsprüfung teilten die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder im Juli 2013 mit, dass sie als Genehmi-gungsbehörde im Rahmen der Bedarfsprüfung für die Überarbeitung der Unfallverhütungsvorschrift „Feuer-wehren“ stimmen. Daraufhin hat das Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ im

2 www.dguv.de/publikationen

E. Entwicklung des Arbeitsschutzrechtes reich „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ der DGUV begonnen, die Unfallverhütungsvorschrift zu aktualisieren. Informationen über das Kompetenz-Netzwerk Fachbereiche Prävention der DGUV sind im Inter-net verfügbar4.

Bei Feuerwehreinsätzen handelt es sich häufig um ungeplante, unvorhersehbare Ereignisse. Eine Herangehens-weise, wie sie für den bestimmungsgemäßen Betrieb von zum Beispiel Handwerksbetrieben und Produktions-stätten vorgesehen ist, ist deshalb nicht möglich. In der Regel liegen zu Beginn eines Ereignisses (zum Beispiel Brand, Verkehrsunfall) keine genauen Informationen über die möglichen Gefährdungen vor. Dies fordert insbe-sondere die ehrenamtlichen Führungskräfte der Feuerwehr in hohem Maße, da hier regelmäßig eine Vielzahl nicht planbarer Situationen für die Einsatzkräfte auftreten. Hieraus ergibt sich die besondere Notwendigkeit, rechtssichere Handlungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen. Die Unfallverhütungsvorschrift soll für ehrenamt-liche Einsatzkräfte der Feuerwehr gelten und die besonderen Bedingungen des Einsatz- sowie des darauf bezo-genen Übungsdienstes berücksichtigen.

E.2.2 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Zum 1. Januar 2013 wurde als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung mit dem Namen „Sozialversicherung für Landwirt-schaft, Forsten und Gartenbau“ (SVLFG) errichtet (vgl. § 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau).

Alle bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaf-ten, landwirtschaftliche Alterskassen, landwirtschaftliche Krankenkassen und landwirtschaftliche Pflegekassen) und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) wurden in die SVLFG einge-gliedert (vgl. § 3 des o. a. Gesetzes). Damit sind im Rahmen der Rechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der bisherigen Träger und des LSV-SpV auf die SVLFG übergegangen.

Nach § 2 des oben genannten Gesetzes ist die SVLFG zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.

In Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung firmiert die SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (vgl. § 123 SGB VII) und sorgt somit nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren. Ein wichtiges Instrument zur Umsetzung des Präventionsauftrages ist der Erlass von Unfall-verhütungsvorschriften. Mit der Errichtung des Bundesträgers ist sichergestellt, dass einheitliche Sicherheits-standards für die versicherten Unternehmen und deren Beschäftigten aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau gelten.

4 www.dguv.de, Webcode: d36139

F. Überwachung und Beratung; Ausgewählte Maßnahmen, Projekte

und Schwerpunktaktionen der Arbeitsschutzaufsichtsbehörden der

Länder