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Berufskrankheitengeschehen

C. Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

C.5 Berufskrankheitengeschehen

In Deutschland gibt es ein gemischtes Berufskrankheitensystem (Liste und Einzelfälle). Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII „Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden“. Diese Krankheiten sind in der Anlage 1 zur Berufskrank-heiten-Verordnung (BKV) aufgeführt (Liste der Berufskrankheiten). In dieser Liste werden ausschließlich sol-che Krankheiten bezeichnet, die „nach den Erkenntnissen der medizinissol-chen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind“. Darüber hinaus ist gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII eine Abb. C 9: Meldepflichtige und tödliche Wegeunfälle – von 1960 bis 2013

0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000

0 50 100 150 200 250 300

1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010

Meldepflichtige Wegeunfälle

in Tsd. Tödliche Wegeunfälle

Tödliche Wegeunfälle

326 Meldepflichtige Wegeunfälle

187.971

TM 5, TB 1, TB 3 ab 1991 mit Daten aus

den neuen Bundesländern

C. Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Krankheit „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wis-senschaft die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, aber eine entsprechende Krankheit noch nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurde.

Die Liste der Berufskrankheiten wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I, S. 1273) in Anpassung an neue Er-kenntnisse der medizinischen Wissenschaft überarbeitet.

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies unverzüglich anzuzeigen (§ 202 SGB VII). Für Unternehmer besteht eine Anzeigepflicht gemäß

§ 193 Abs. 2 SGB VII bereits bei Anhaltspunkten, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte. Die Zahl der Verdachtsanzeigen beläuft sich für das Jahr 2013 auf 74.680 Fälle. Im Berichtszeitraum 2010 - 2013 ist damit ein leichter Anstieg (2010: 73.425) von 1.255 bzw. 1,7 % zu verzeichnen. Die Hauterkrankungen (BK-Nr.

5101) stellen mit 24.440 Verdachtsfällen (32,7 %) wie in den vergangenen Jahren den Hauptanteil, gefolgt von der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) mit 12.534 Fällen (16,8 %) und den bandscheibenbedingten Erkran-kungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (BK-Nr. 2108) mit 4.883 Fällen (6,5 %; s. Abbildung C 11).

Zur Anerkennung als Berufskrankheit kamen insgesamt 16.413 Fälle. Seit 2010 (15.926) ist auch die Zahl der Anerkennungen leicht gestiegen (3,0 %). Die Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) ist mit 6.935 Fällen (42,3 %) nach wie vor die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit, gefolgt von der Asbestose (BK-Nr. 4103) mit 1.926 Fällen (11,7 %) und dem Mesotheliom (BK-Nr. 4105) mit 978 Fällen (6,0 %; s. Abbildung C 12).

Die durch Asbest verursachten Erkrankungen Asbestose (BK-Nr. 4103), Lungen- oder Kehlkopfkrebs (BK-Nr.

4104) und Mesotheliom (BK-Nr. 4105) machen zusammen mit insgesamt 3.698 Fällen 22,5 % aller Anerken-nungen aus. In Deutschland ist die Herstellung und Verwendung von Asbestprodukten seit 1993 verboten. Es können aber 20 bis 30 Jahre vergehen, bis eine asbestbedingte Krankheit ausbricht. Dadurch sind auch heute noch neue Fälle zu beklagen.

Abb. C 10: Berufskrankheitenkennzahlen – 1960 bis 2013

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120

1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010

Fälle in Tsd.

Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit Anerkannte Berufskrankheiten

Neue Berufskrankheitenrenten

Berufliche Verursachung festgestellt, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt Todesfälle Berufserkrankter mit Tod infolge der BK

74.680

4.926 16.413 2.357 TC 1, TM 8

20.686 ab 1991 mit Daten aus

den neuen Bundesländern

Die Zahl der Fälle mit neuen Berufskrankheiten-Renten beläuft sich für das Jahr 2013 auf 4.926. Die Zahl der neuen Renten ist damit seit 2010 (6.202) um 1.276 (20,6 %) gefallen. Die größte Gruppe bilden mit 2.197 Fällen (44,6 %) die Erkrankungen durch asbesthaltige Stäube (BK-Nrn. 4103, 4104 und 4105).

Um das Berufskrankheitengeschehen sachgerecht beurteilen zu können, sind – wie die obigen Ausführungen zeigen – eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, die mit dem eigentlichen Krankheitsgeschehen nicht im Abb. C 11: Am häufigsten angezeigte Berufskrankheiten und Anerkennungen 2013

24.440

Abb. C 12: Am häufigsten anerkannte Berufskrankheiten und neue Rentenfälle 2013

6.935

C. Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Zusammenhang stehen, aber auf die statistischen Angaben einen erheblichen Einfluss haben: die rechtliche Entwicklung (Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten), Änderung der Anerkennungspraxis und lange La-tenzzeiten (d. h. lange Zeiten bis zum Auftreten einer Erkrankung). Bei einer Reihe von Berufskrankheiten hat der Verordnungsgeber neben den üblichen arbeitstechnischen/medizinischen Voraussetzungen zusätzliche Be-dingungen als zwingende Voraussetzung für die Anerkennung des Versicherungsfalles festgelegt. Dies bedeutet, dass eine Erkrankung trotz nachgewiesener beruflicher Verursachung versicherungsrechtlich nicht als Berufs-krankheit anerkannt wird, wenn sie nicht zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entste-hung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Das betrifft insgesamt neun Berufskrankheiten (BK-Nr. 1315: Erkrankungen durch Isocyanate, BK-Nr. 2101: Er-krankungen der Sehnenscheiden, Nr. 2104: vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen der Hände, BK-Nrn. 2108, 2109 und 2110: bandscheibenbedingte Erkrankungen der Hals- oder Lendenwirbelsäule auf Grund bestimmter langjähriger Belastungen, BK-Nrn. 4301 und 4302: obstruktive Atemwegserkrankungen durch al-lergisierende bzw. chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe, BK-Nr. 5101: Hauterkrankungen, s. Tabelle C 2).

Tab. C 2: Berufskrankheiten, für deren Anerkennung besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen 2013

BK- Nr. Berufskrankheiten-Kurzbezeichnung1

Anerkannte Berufs-krankheiten, die zur Unterlassung aller

schä-digenden Tätigkeiten gezwungen haben2

Berufliche Verursachung festgestellt, besondere versicherungsrechtliche

Voraussetzungen nicht erfüllt Fälle Anteile

in % Fälle Anteile in % 5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen 594 34,7 20.143 97,4 4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie) 455 26,6 276 1,3

2108

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbel-säule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung

375 21,9 137 0,7

4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen 197 11,5 79 0,4

1315 Erkrankungen durch Isocyanate 33 1,9 15 0,1

2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen 30 1,8 12 0,1 2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnen-gleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze 18 1,1 16 0,1

2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-wirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale

Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen 6 0,4 4 0,0

2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Hals-wirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten

auf der Schulter 5 0,3 4 0,0

Gesamt 1.713 100,0 20.686 100,0

1 Für die vollständigen Definitionen der BK-Nr. siehe Tabelle TC 6 im Tabellenteil

2 Für die in der Tabelle angeführten Berufskrankheiten hat der Verordnungsgeber jeweils als Voraussetzung für die Anerkennung festgelegt, dass sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (vgl. Liste der Berufskrankheiten nach Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung)

Die entsprechende Kennzahl für diese Gruppe von Berufskrankheiten wird zukünftig in diese Berichtsreihe aufgenommen (s. Tabelle TC 6 im Tabellenteil). Die Fallgruppe „Berufliche Verursachung festgestellt, beson-dere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt“ bezieht sich auf Fälle, bei denen entweder das Kri-terium der Schwere oder des Aufgabezwangs (noch) nicht erfüllt sind, so dass eine Anerkennung (noch) nicht erfolgen kann. Hier bemühen sich die UV-Träger intensiv, um den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden und erbringen Leistungen nach § 3 Abs. 1 BKV (Maßnahmen gegen Berufskrankheiten zur Individualpräventi-on) im Rahmen eines sogenannten kleinen Versicherungsfalles. Dabei kann es sich um technische und organisa-torische Maßnahmen, persönliche Schutzmaßnahmen, Aufklärung und Verhaltensprävention und/oder vorbeu-gende medizinische Maßnahmen handeln. Im Jahr 2013 entfielen auf diese Gruppe 20.686 Fälle (s. Tabelle C 2), wobei diese fast ausschließlich (97,4 %) auf Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101) zurückgehen.

Im Jahr 2013 starben 2.357 Versicherte an den Folgen einer Berufskrankheit. Dies bedeutet im Vergleich zum Jahr 2010 eine Abnahme um 152 Fälle bzw. 6,1 %. 1.452 bzw. 61,6 % der Todesfälle infolge einer BK sind auf die Einwirkung asbesthaltiger Stäube zurückzuführen (BK-Nrn. 4103, 4104 und 4105). Bei 324 Fällen bzw.

13,7 % lag eine Erkrankung an einer Silikose (BK-Nr. 4101) vor (s. Abbildung C 13).

Die Tabellen und Abbildungen basieren auf den Geschäftsergebnissen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversi-cherung und der SozialversiUnfallversi-cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.