Lauterkeitsrecht oder rein wirtschaftliche Betrachtungsweise?
G. Schluss und Ausblick
I . Das Wettbewerbsrecht hat eine lange Tradition darin, ethische Maßstäbe an das wettbewerbliche Verhalten zu stellen . In Deutschland hat sich über Jahrzehnte die Tendenz gezeigt, dies nur zu tun, wenn die Einhaltung solcher Standards Marktprozesse stärkt und deren Missachtung nachteilige Auswirkungen auf die Schutzzwecke dieses Rechtsgebiets hat . Man kann darin eine Entmoralisierung des Lauterkeitsrechts sehen . Parallel dazu hat das Lauterkeitsrecht es aber auch vermocht, ursprünglich ethische Ziele zu verrechtlichen und dadurch eine Ord
nungs oder Rechtsmoral zu etablieren . Die reine Handlungsethik bleibt ein Feld für die Werbe selbstkontrolle und eigene Verhaltenskodizes der Unterneh
men . Nachhaltiges und moralisches Verhalten ist dabei zum Marktgut gewor
den . Diese Entwicklung wurde durch die Rücknahme der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle ermöglicht und gestärkt . Soweit handlungsethische Versprechen in die Werbung gelangen, besteht nun die Aufgabe des Rechts darin sicherzustellen, dass die unternehmerischen Versprechen keine bloßen Lippenbekenntnisse blei
ben . Die Mechanismen zur Unterstützung der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses zur Handlungsethik stellt das Lauterkeitsrecht mit den Irreführungs und Trans
parenznormen (§§ 5, 5a UWG) .
Im reformierten deutschen UWG 2008 werden die Vorschriften über die Zu
gehörigkeit zu Selbstkontrolleinrichtungen weitere Anschlussstellen liefern . Mit ihnen wird es möglich, jedenfalls über die Selbstverpflichtung diejenigen Ver
haltensweisen zu erfassen, die mit rechtlichen Maßstäben nur schwer zu kon
trollieren sind . Hierunter fällt der gesamte Bereich der geschmacklosen, weit
gehend auch derjenige der diskriminierenden Werbung . Die hier geltenden Ver
haltensmaßstäbe sind überwiegend über Äußerungsfreiheiten geschützt, so dass gerichtliche Verbote sehr schnell in den Verdacht der Zensur geraten . Dieser Verdacht besteht nicht mehr, wenn Unternehmen sich Verhaltensregeln aufer
legen, diese Auferlegung in ihren geschäftlichen Handlungen erwähnen (insbe
sondere in der Werbung), tatsächlich die Standards aber nicht einhalten . Auch dann greift nunmehr der Irreführungsschutz (§ 5 Abs . 1 Satz 2 Nr . 6 UWG;
Anhang zu § 3 Abs . 3 UWG Nr . 14) .
II . Abschließend stellt sich die Frage, ob das (deutsche) Lauterkeitsrecht alles rich
tig gemacht hat . In einem Feld bleiben Zweifel, die allerdings durch die kon
sequente Anwendung der vorstehend beschriebenen Mechanismen beseitigt werden können . Indem social sponsoring als Wettbewerbsinstrument anerkannt wurde, und zwar auch dann, wenn kein sachlicher Bezug zu Produkten oder
81 BGH, a .a .O . (Fn . 7), 363 f .
Unternehmensleistungen besteht, hat man eine Gruppe von Anbietern auf die
sem „Markt für Sponsoringleistungen“ möglicherweise existenziell gefährdet:
nämlich die rein karitativ und nicht unternehmerisch tätigen Spendenorganisa
tionen . Eine Werbung des Volksbunds der Deutschen Kriegsgräberfürsorge ver
rät, dass solche Mitspieler durchaus zu Recht befürchten, auf dem Markt um die Aufmerksamkeit von Spendenwilligen nicht mithalten zu können .
Wer über einen bescheidenen Werbeetat verfügt, kommt nicht in die Hochglanz
magazine und auf die Fernsehbildschirme . Das Wettbewerbsrecht sorgte früher dafür, dass die Aufmerksamkeit des Spendenwilligen nicht auf den Radarschirm der Unternehmenswerbung geriet . Dadurch wurde die Aufmerksamkeit für kari
tative Einrichtungen geschont, das Angebot solcher Werbungen verknappt, die Suchkosten für Spendenwillige und die Publizitätskosten für Spendensammler verringert . Das sog . Sachlichkeitsgebot hatte daher durchaus einen auch (auf
merksamkeits) ökonomisch vernünftigen Hintergrund . Um dieses berechtigte Anliegen auch heute noch zu wahren, wird es umso wichtiger, dass das Lau
terkeitsrecht nicht den Fehler macht, einen einhelligen Markt von Sponsoring
dienstleistungen anzuerkennen, auf dem sich NonProfit und ForProfitOrga
nisationen als Konkurrenten gegenüberstehen .82 Nur die Unternehmen müssen auf diesem Markt mit lauterkeitsrechtlichen Maßstäben kontrolliert werden . So bleibt die Balance zwischen Werbeetat und inhaltlichem Hauptanliegen gewahrt .
82 Insoweit gegen Köhler, a .a .O . (Fn . 74), 282 .
Diskussion
Katja Heintschel von Heinegg
Ich möchte darauf hinweisen, dass beim Zentralverband der Werbewirtschaft (ZAW) seit über 30 Jahren der Deutsche Werberat als Selbstregulierungsorgan besteht . Er leistet sehr erfolgreiche Arbeit in den Fällen, die vom Recht nicht erfasst werden, also z .B . bei diskriminierender oder auch Gewalt verherrlichender Wer
bung . Als Beispiel für die Arbeit des Werberats möchte ich den aktuellen „Dolce und Gabbana“Fall nennen – hier war meines Wissens die Werbung in Deutschland nur in einer einzigen Zeitschrift veröffentlicht . Sie war uns jedoch aus Italien, wo sie vom italienischen Werberat sofort beanstandet worden war, bekannt . Der Deut
sche Werberat, der über die Medienberichterstattung auf die Werbung aufmerksam geworden war, ist sofort eingeschritten und hat dafür gesorgt, dass das Unterneh
men die Werbung zurückgezogen hat . In diesem Bereich funktioniert die Selbstkon
trolle effektiver als eine rechtliche Regelung . Fast jeder europäische Mitgliedstaat hat mittlerweile eine eigene Selbstkontrolleinrichtung, die im Europäischen Ver
bund „EASA“ zusammengeschlossen sind . Es sollte nicht alles rechtlich reguliert werden, auch wenn die Richtlinie unerlaubte Geschäftspraktiken durch die von ihr in den Vordergrund gestellten Verhaltenskodizes ein gewisses Eingangstor hierfür geschaffen hat .
Frauke Henning-Bodewig
Danke für diesen wertvollen Hinweis . In der Tat ist bei der rechtlichen Beurteilung einzelner Probleme und natürlich erst recht bei jeder seriösen Rechtsvergleichung immer das jeweilige System der Selbstkontrolle mit zu berücksichtigen . Die Selbst
kontrolle hat in den einzelnen Ländern einen sehr unterschiedlichen Stellenwert . In einigen Ländern, z .B . Italien, Niederlande, Großbritannien ist sie so ausgeprägt, dass sie gesetzlichen Regelungen gleichkommen kann; in anderen Ländern hinge
gen eher nicht . Das hat man deutlich bei der „BenettonWerbung“ gesehen, die in einer ganzen Reihe von Ländern von der Selbstkontrolle beanstandet und unter
bunden wurde . In Deutschland wurde die Werbung zwar vom Deutschen Werberat beanstandet, allerdings haben sich weder Benetton noch die Medien daran gehalten . Erst danach, d .h . weil die Selbstkontrolle in diesem Fall erfolglos blieb, kam die Sache zu den Gerichten . Es ist daher m .E . schief zu sagen, die „Benetton“Werbung wurde nur in Deutschland verboten, wenn man nicht die Rolle der Selbstkontrolle in anderen Ländern – die zu demselben Ergebnis geführt hat – mit einbezieht .
Ansgar Ohly
Zwei kurze Bemerkungen: Erstens wurde bereits die Philosophie von Immanuel Kant angesprochen . Eine der großen Errungenschaften von Kant ist die Trennung zwischen Tugendlehre und Rechtslehre, also zwischen Recht und Moral . Nach Kant muss nicht alles, was moralisch ist, auch mit rechtlichen Mitteln durchge
setzt werden . Der „kategorische Imperativ“ ist eine Kategorie der Sittenlehre, die sich damit beschäftigt, was ein autonomes, sittliches Individuum tun soll, nicht
jedoch unbedingt eine Maßgabe für den Gesetzgeber . Diese Weisheit von Kant ist im Lauterkeitsrecht erst in den letzten Jahren angekommen . Ich bin also skeptisch bezüglich des Einsatzes des UWG als Moral und Tugendinstanz . Zweite Bemer
kung: Das ganze Dilemma zeigt sich im UWG in § 4 Nr . 1 . Dort ist ja u .a . die Rede von Werbung, die in menschenverachtender Weise die Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet ist . Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ist das funktionale Kriterium, über das gestern Herr Schünemann schon gesprochen hat; die „menschenverachtende Weise“ entweder die Moralisierung oder der Schutz der Menschenwürde . Ich bin persönlich davon überzeugt, dass das funktionale Verständnis richtig ist und dass es nicht Aufgabe des UWG sein kann, sämtliche grundrechtlichen Wertungen durchzusetzen . Auch wenn in den Grundrechten ein bestimmter Minimalkonsens verrechtlicht worden ist, kann es nicht Aufgabe des UWG sein, auf dem Markt Menschenwürdewächter zu spielen .
Annette Kur
Um zum Thema „Acquis Communautaire“ zurückzukommen: Mich würde die Auffassung von Herrn Peifer dazu interessieren, was von diesen ethischen Wer
ten konkret europäisch vorgegeben ist . Oder umgekehrt: Wo setzt möglicherweise das europäische Recht einer Berücksichtigung Grenzen? Möglicherweise kann das europäische Recht, und zwar nicht nur das sekundäre, sondern auch das primäre Recht, der Berücksichtigung ethischer Gesichtspunkte, die nicht gleichlaufen mit dem Irreführungsverbot, Grenzen setzen, wobei auch die Rolle der Selbstkontrolle von Interesse ist . Könnte also durch die Auslagerung ethischer Wertungen, die viel
leicht in Grenzfällen auf eine Art Geschmackszensur hinauslaufen, ein Problem mit dem primären Gemeinschaftsrecht entstehen, d .h . werden hier möglicherweise Kommunikationsfreiheiten, auch Warenverkehrsfreiheiten beschnitten? Wird hier vielleicht auch die Freiheit des Wettbewerbs in einer bedenklichen Art und Weise berührt?
Karl-Nikolaus Peifer
Ich möchte zurückkommen auf die Unterscheidung zwischen Recht und Tugend
lehre . Sie ist zwar wichtig, aber wir sind jetzt im 21 . Jahrhundert in einer Situation, in der mehr und mehr ursprüngliche Tugendwerte in Rechtswerten Eingang gefun
den haben . Das hängt dann auch mit der Frage nach den Vorgaben und Grenzen des Europarechts zusammen . Die Richtlinie 2005/29/EG scheint darauf hinzudeuten, dass es keine Grenzen gibt für die Berücksichtigung sittlicher, religiöser und kul
tureller Besonderheiten in den Mitgliedstaaten; aber das ist eine Blankettformel, die die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten und vielleicht auch zu den Grundrechten, so es denn einmal einen festen Grundrechtekatalog geben sollte, unberührt lässt .
Annette Kur
Zu den Grundrechten …(?)
Karl-Nikolaus Peifer
Das betrifft auch Grundwerte, die vom EuGH bereits anerkannt werden, d .h . Äuße
rungsfreiheiten . Ich bin auch zuversichtlich, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die „Benetton“Fällen, wie das BVerfG entscheiden würde . Ethi
sche Anstandsregeln würden natürlich gegenüber der Verwirklichung der Grund
freiheiten und Grundrechte zurückstehen müssen . Allerdings wird es schwieriger, das, was ich Handlungsethik, Anstandsregeln genannt habe, also etwa den Bereich der Werbeselbstkontrolle, von dem Bereich der Ordnungsethik abzugrenzen, der natürlich auch auf europarechtlicher Ebene immer stärker angefüllt wird durch Wertvorstellungen, die das Europarecht auch erreichen soll . Hier ist alles in Bewe
gung, und es wäre erfreulich, wenn wir eine Grundrechtecharta hätten, auf deren Grundlage man eine Dogmatik für die Abwägung entwickeln könnte .
Rolf Sack
Die Ausführungen von Herrn Peifer zu den Fällen „Busengrapscher“ und „Schlüp
ferstürmer“ möchte ich durch den Hinweis ergänzen, dass das DPA bereits 10 Jahre zuvor im Markenrecht die Eintragung als Marke wegen Sittenwidrigkeit abgelehnt hatte (Mitt . 1989, 215) .
Das Thema des Vortrags „Ethische Werte oder wirtschaftliche Betrachtungswei
sen“ sieht nach Konfrontation aus . Sie steht und fällt allerdings mit der Frage, was eigentlich ein ethischer Wert ist . Ethik ist – so jedenfalls die philosophische Defini
tion – die Lehre vom richtigen Handeln . Und in die Lehre vom richtigen Handeln kann natürlich auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise eingehen; dann entfällt der Gegensatz . Ein Gegensatz entsteht wieder, wenn alle ethischen Werte außer den sich aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergebenden gemeint sind . Beim früheren § 1 UWG, also unter der alten „Sittenwidrigkeitsklausel“, gab es speziell beim Rechtsbruchstatbestand die Unterscheidung zwischen ethisch fundierten Nor
men, deren Verletzung per se als sittenwidrig galt, und bloß wertneutralen Normen, die nur über den Vorsprungsgedanken zur Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG führten . Ich habe nie eine Definition gefunden, die den Begriff „ethisch fundiert“ befrie
digend definiert hätte . Stattdessen gab es eine Kasuistik: ethisch fundiert waren Strafgesetze, grundrechtliche Wertungen, Gesundheitspflege und Rechtspflege und vielleicht noch alle Fundamentalnormen . Begrifflich war das unbefriedigend, aber man wollte eben brauchbare Ergebnisse . Und damit zur nächsten Frage, die unmit
telbar das diskutierte Thema betrifft: Sind ethische Werte, die nicht der wirtschaft
lichen Betrachtungsweise entsprechen, eigentlich noch mit § 1 UWG vereinbar?
Die von Herrn Peifer zitierte Rechtsprechung steht und fällt mit der Schutzzweck
trias des jetzigen § 1 UWG, der den Schutz der Verbraucher, der Mitbewerber, der Markt beteiligten und im Satz 2 die Interessen der Allgemeinheit nennt . Ich fürchte, dass bei der vorherrschenden engen Auslegung des § 1 UWG ein Teil der früheren Kasuistik hinfällig geworden ist, weshalb ich § 1 UWG auch für ziemlich verfehlt halte .
Hans-Jürgen Ahrens
Wir sollten nicht den Fehler machen, dem Wettbewerbsrichter Instrumente an die Hand zu geben, die es ihm ermöglichen, wie ein Gesetzgeber Abwägungsvor
gänge mit völlig offenen Abwägungsergebnissen durchzuführen . Das ist Aufgabe des Parla ments . Was die rechtliche Erfassung der sog . Menschenwürde betrifft, so möchte ich darauf hinweisen, dass die BenettonEntscheidungen des BVerfG auf mehreren grandiosen Irrtümern beruhen und zwar auch bezüglich des „Acquis Communautaire“ . Eine dieser Fehlvorstellungen wurde im Fall „IM Sekretär“
inzwischen korrigiert, nämlich die Variantenlehre . Für den auf die Zukunft gerich
teten Unterlassungsanspruch kommt es nicht mehr darauf an, eine dem Äußernden günstige Auslegung zugrunde zu legen . Das ist gegenüber der „Benetton“Recht
sprechung eine deutliche Korrektur . Karl-Nikolaus Peifer
Es handelte sich um Tatsachenbehauptungen, nicht um Werturteile . Hans-Jürgen Ahrens
Ob da wirklich ein Unterschied besteht, ist fraglich, spielt hier jedenfalls keine große Rolle . Ein wichtiger Punkt ist hingegen die Frage, wie der schillernde Begriff der Menschenwürde zu verstehen ist . Man kann ihn ganz eng verstehen wie die Verfassungsrechtler, die ihn in Art . 1 GG mittels rhetorischer Auslegungstricks auf Sklaverei und einige gleichgewichtige Dinge verengen . Den Begriff der Menschen
würde gibt es aber auch als Rechtsbegriff im Europäischen Gemeinschaftsrecht, z .B . in der Fernsehrichtlinie, jetzt wieder bekräftigt durch die Richtlinie über audio
visuelle Mediendienste . Dieser Begriff ist nicht identisch mit dem, was in der Ver
fassungsinterpretation des Art . 1 GG verstanden wird . Und hätte Herr Ullmann nach der zweiten „Benetton“Entscheidung des BVerfG nicht die weiße Fahne gehisst, hätte sich m .E . das BGHUrteil mit einer kleinen Begründungsveränderung, näm
lich der Analogie zur Verwendung dieses Begriffs im Rundfunkstaatsvertrag, der die Fernsehrichtlinie umgesetzt hat, halten lassen und zwar in verfassungsgerichts
fester Weise . Es besteht also offenbar auch unter Berücksichtigung des Gemein
schaftsrechts Bedarf, solche äußersten Grenzen aufzuzeigen . Jochen Glöckner
Ich möchte auf die Aussage von Herrn Peifer zurückkommen, wonach „corporate social responsibility“ in dem Augenblick rechtlich relevant wird, in dem sie über Gütezeichen und dergleichen in die Irreführungsdogmatik eingeht . Dem stimme ich ohne weiteres zu . Daneben klingt aber immerhin durch, dass die „CSR“ an der Schwelle steht, gleichsam die ethischsittliche Ausfüllung der Generalklausel zu revitalisieren . Sehen Sie das ante portas? Ein Unternehmen schreibt z .B . auf seiner Website, „Unsere Vision ist Umweltpolitik“ und dann stellt sich heraus, dass bei der Errichtung einer Produktionsstätte in Südamerika der Urwald abgeholzt wurde . Ist das bereits unlauter?
Karl-Nikolaus Peifer
In der Tat sind wir im Bereich der Ordnungsethik bereits bei Dingen, die auch das Wettbewerbsrecht als Bestandteil der Rechtsordnung nicht unberührt lassen kann . Bei der Handlungsethik besteht eine starke Bewegung, derzufolge Handlungsethik im Wettbewerbsrecht nichts zu suchen habe, weil das ein Bereich der Selbstkon
trolle, nicht nur der Werbeselbstkontrolle, sondern auch der Selbstkontrolle der Unternehmen über Verhaltenskodizes sei . Anders sieht es aus, wenn das Verhalten in die klassischen wettbewerbsrechtlichen Kategorien fällt, insbesondere Irrefüh
rung . Insofern ist das letzte Beispiel von Herrn Glöckner sehr instruktiv . Es könnte sein, dass die Irreführungsdogmatik noch stärker ausgefeilt werden muss, um für derartige Fälle eine Kategorie zur Verfügung zu stellen; dazu wäre zu fragen, was der Verbraucher wirklich ernst nimmt, wann sich welche Marktentscheidungsfolgen ergeben und wann sie so relevant sind, dass wir das Unternehmen beim Wort neh
men müssen . Im Ergebnis bleiben wir dann im Wettbewerbsrecht auch im Rahmen der Funktionen des § 1 UWG .