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Europäisches Lauterkeitsrecht?

B. Hervorrufen von Verwechslungsgefahr

Weitgehender Konsens besteht darüber, dass das Hervorrufen von Verwechslungs­

gefahr im Grundsatz unlauter ist . Werden Abnehmer über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Produkts getäuscht, so gebührt nicht nur den getäuschten Ver­

brauchern, sondern auch dem betroffenen Originalhersteller Schutz .

2 Vgl . den Überblick über die ältere Rechtsprechung bei Nerreter, GRUR 1957, 408 ff ., 525 ff .;

s . zum aktuellen Rechtsstand Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27 . Aufl ., 2009, § 4 Rn . 9, 27 f .;

Piper/Ohly/Sosnitza, 5 . Aufl ., 2009, § 4 Rn . 9/5, 9/40 f .

3 OLG Stuttgart MMR 2009, 395 (396) – hartplatzhelden.de, dazu krit . Maume, MMR 2009, 398 f .; Ohly, Causa Sport 2009, 148 ff .

4 Vgl . im italienischen Recht Art . 2598 I Codice civile; zum niederländischen Recht Quaedvlieg, GRUR Int . 1997, 971 ff .

5 Dieser Begriff spielt im deutschen und österreichischen UWG im Rahmen des Wechselwir­

kungsprinzips eine zentrale Rolle, vgl . BGHZ 28, 387 (392 f .) – Nelkenstecklinge; BGH GRUR 1999, 923 (927) – Tele-Info-CD; ÖOGH GRUR Int . 2007, 167 (170); Hefermehl/Köhler/Born­

kamm, § 4 Rn . 9 .35; Piper/Ohly/Sosnitza, § 4 Rn . 9/48 .

6 Vgl . Art . 5 lit . c des schweizerischen UWG .

7 Begriff nach Sack, WRP 2005, 531 (537) .

Dieser Grundsatz lässt sich im internationalen Recht aus Art . 10bis Abs . 3 Nr . 1 PVÜ herleiten, der das Hervorrufen von Verwechslungsgefahr als Beispielsfall des unlauteren Wettbewerbs aufführt . Das Gemeinschaftsrecht verbietet zwar außer­

halb des Markenrechts das Hervorrufen von Verwechslungsgefahr nicht allgemein, immerhin aber speziell für die vergleichende Werbung (Art . 4 lit . h Werbe­Richt­

linie) . Neben den Konkurrentenschutz vor Verwechslungsgefahr tritt im Gemein­

schaftsrecht der Verbraucherschutz vor Irreführung über die betriebliche Her­

kunft, der, wie die Richtlinie ausdrücklich anerkennt, mittelbar auch Mitbewer­

ber schützt .8 Art . 6 Abs . 2 lit . a UGP­Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu effektivem Verbraucherschutz gegen die verwechslungsfähige Produktvermark­

tung; Ziff . 13 der „schwarzen Liste“ erklärt die Werbung für nachgeahmte Produkte unter absichtlicher Herkunftstäuschung für unlauter .

Alle mir bekannten europäischen Rechtsordnungen sehen zugunsten des Her­

stellers von Originalprodukten Ansprüche gegen den Vertrieb verwechslungsfähi­

ger Nachahmungen vor . In vielen Ländern enthält das Lauterkeitsrecht ein Art . 10bis Abs . 3 Nr . 1 PVÜ entsprechendes allgemeines Verbot des Hervorrufens von Ver­

wechslungsgefahr, sei es in Form einer gesetzlichen Vorschrift (Art . 2598 Abs . 1 des italienischen Codice civile; Art . 6 des spanischen Ley 3/1991 de Competencia Desleal; Art . 3 lit . d des schweizerischen UWG), sei es in Form einer Fallgruppe des Richterrechts, etwa der als Unterfall der „concurrence déloyale“ unter Art . 1382 Code civil im französischen Recht anerkannten Fallgruppe der „confusion“ .9 Auch wenn die Parallele zwischen dem schutzfreudigen französischen und dem schutz­

skeptischen englischen Recht zunächst verblüffen mag, entspricht dem im com-mon law der tort of passing off mit seinen drei Voraussetzungen der Wertschätzung (goodwill), der Irreführung (misrepresentation) und des Schadens (damage) .10 Ei­

nige Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb enthalten besondere Tatbestände gegen das Angebot täuschender Nachahmungen . Beispiele sind § 4 Nr . 9 lit . a des deutschen UWG; Art . 11 Abs . 2 des spanischen Ley de Competencia Desleal und

§ 14 des schwedischen Marknadsföringslag in der Fassung von 2008 .

Dieser europaweite und wohl auch internationale Konsens lässt sich auf öko­

nomische Erwägungen stützen . Zwei Gesichtspunkte sprechen für effektiven Ver­

wechslungsschutz . Erstens fördert er die Markttransparenz bzw . reduziert die Such­

kosten der Abnehmer .11 Zweitens besteht für Unternehmer nur dann ein Anreiz zur Investition in Produktqualität und ­image, wenn der „Kommunikationskanal“ zwi­

8 Erwägungsgrund 8 UGP­Richtlinie, vgl . auch Leistner, ZEuP 2009, 56 (58 ff .) .

9 Vgl . Harte­Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2 . Aufl ., 2009, Einl . E Rn . 166; Schmidt-Szalewski, GRUR Int . 1997, 1 ff .

10 Die bekannteste Formulierung dieser „classical trinity“ von Voraussetzungen findet sich im Vo­

tum Lord Olivers im Jif­Fall, Reckitt & Colman v. Borden [1990] RPC 340 (406) (HL), dazu Wadlow, The Law of Passing Off, 3 . Aufl ., 2004, Rn . 1­14; Vitoria, Mitt . 2006, 247 ff .; Mount-stephens/Ohly, in: Schricker/Bastian/Knaak (Hrsg .), Gemeinschaftsmarke und Recht der Mit­

gliedstaaten, 2006, Vereinigtes Königreich, Rn . 3 ff .

11 Landes/Posner, The Economic Structure of Intellectual Property Law, 2003, S . 166 ff .; Grif-fiths, in: Bently/Davis/Ginsburg (Hrsg .), Trade Marks and Brands, 2008, S . 241 (245 ff .) .

schen Anbieter und Abnehmer von Störungen freigehalten wird .12 Allerdings gilt diese Annahme nicht absolut . Gegenläufige ökonomische Erwägungen können im Einzelfall für eine Lockerung des Verwechslungsschutzes sprechen . Gilt es etwa, die Freiheit technischer Lehren zu gewährleisten oder Monopole aufzubrechen, so können auch Einbußen an Markttransparenz hinzunehmen sein .13

Obwohl der lauterkeitsrechtliche Verwechslungsschutz demnach grundsätzlich gerechtfertigt ist, bestehen drei Probleme .

Erstens bedarf das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Konkurrentenschutz durch Marken­ und Lauterkeitsrecht einerseits und dem Verbraucherschutz anderer­

seits der Klärung . Im deutschen Recht galt bisher der Vorrang des Markenrechts,14 der den lauterkeitsrechtlichen Irreführungsschutz gegen Herkunftstäuschungen weitgehend verdrängt hat .15 Im Verhältnis zum UWG­Nachahmungsschutz wurde der Vorrang des Markenrechts hingegen zu keinem Zeitpunkt konsequent durch­

gehalten .16 Mittlerweile ist die „Vorrangthese“ nicht nur in der Rechtswissenschaft unter Beschuss geraten,17 sie ist in voller Radikalität auch nicht mehr mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar .18 Die oben erwähnten Bestimmungen der UGP­

Richtlinie zwingen zu effektivem Verbraucherschutz gegen Verwechslungsgefahr . Die bisherige restriktive Auslegung des § 5 UWG im Fall der Herkunftstäuschung ist damit nicht in Einklang zu bringen . Die Folgen aus dieser Entwicklung sind aber noch nicht völlig geklärt . Vor allem kann der Verbraucherschutz vor Herkunftstäu­

schungen mit dem Dispositionsinteresse des Markeninhabers in Konflikt geraten, der möglicherweise Lizenzen einräumen und Abgrenzungsvereinbarungen treffen möchte, selbst wenn dadurch Verbraucher irregeführt werden . Ein möglicher Aus­

weg liegt in einer konsequenten Handhabung des Verbraucherleitbildes – der Ver­

braucher weiß oft, dass Lizenzen erteilt werden – und im Erfordernis der Interes­

senabwägung, das unter § 5 UWG dann anerkannt ist, wenn der Werbende über einen schutzbedürftigen wettbewerblichen Besitzstand verfügt, der bei strikt wahr­

heitsgemäßer Werbung oder Kennzeichnung beeinträchtigt würde .19 Hier sind aber noch viele Fragen offen . Auch die Auswirkungen der Richtlinie auf den Schutz

12 Van den Bergh/Lehmann, GRUR Int . 1992, 588 ff .

13 Vgl . Art . 11 Abs . 2 des spanischen Ley 3/1991 de Competencia Desleal, das zwar eine Nach­

ahmung für unlauter erklärt, wenn sie eine Assoziation oder Rufausbeutung mit sich bringt, die Nachahmung aber zulässt, wenn sie unvermeidlich ist .

14 Vgl . BGHZ 138, 349 = GRUR 1999, 161 (162) – MAC Dog; BGHZ 149, 191 = GRUR 2002, 622 (623) – shell.de; BGH GRUR 2006, 329, Rn . 36 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem;

Bornkamm, GRUR 2005, 97 (98); Büscher, GRUR 2009, 230 (231); Ingerl, WRP 2004, 809 (810); Steinbeck, in: Ahrens/Bornkamm/Kunz­Hallstein (Hrsg .), Festschrift für Eike Ullmann, 2006, S . 409 ff .

15 Vgl . hierzu Bornkamm, a .a .O . (Fn . 14) und in: Ohly/Klippel (Hrsg .), Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit, 2008, S . 181 (188 ff .) .

16 Vgl . Bornkamm, a .a .O . (Fn . 14); Ohly, GRUR 2007, 731 (737 f) .

17 Kritisch etwa Fezer, WRP 2008, 1 (4 ff .); Glöckner, in: Ohly/Klippel (Fn . 15), S . 145 (152 ff .);

Köhler, GRUR 2007, 548 (549 ff .); Sack, WRP 2004, 1405 (1414) .

18 Büscher, a .a .O . (Fn . 14), 236; Köhler, GRUR 2008, 841 (846) .

19 Glöckner, in: Ohly/Klippel (Fn . 15), S . 145 (167 ff) .

vor verwechslungsfähigem Produktvertrieb sind umstritten . Für Rechtsordnungen, die wie das deutsche Recht nicht zwischen Unternehmer­ und Verbraucherschutz trennen, stellt sich die Frage, ob der Schutz gegen verwechslungsfähige Produkt­

nachahmungen und der Verbraucherschutz gegen Verwechslungen (Umsetzung des Art . 6 Abs . 2 lit . a UGP­Richtlinie) zusammengeführt werden sollten . Konkret wird im deutschen Recht eine verbraucherschutzrechtliche Ausrichtung des bisher als rein konkurrentenschützend verstandenen § 4 Nr . 9 lit . a UWG vorgeschlagen .20 Da es aber nur beim Unternehmerschutz um mittelbaren Leistungsschutz geht, han­

delt es sich um unterschiedliche Anliegen, die gedanklich zu trennen sind und auch rechtssystematisch besser auseinander gehalten werden sollten . So kann der Leis­

tungsschutz an eine bestimmte Gestaltungshöhe (z .B . wettbewerbliche Eigenart im deutschen Recht, Goodwill im englischen Recht) geknüpft werden und immateri­

algüterrechtsähnliche Rechtsfolgen auslösen . Für den Verbraucherschutz dagegen kann es auf eine wie auch immer geartete Leistungshöhe nicht ankommen, ande­

rerseits besteht bei konsequent verbraucherschutzrechtlichem Verständnis keine Rechtfertigung für die unter § 4 Nr . 9 lit . a UWG anerkannte21 Schadensberechnung nach immaterialgüterrechtlichen Grundsätzen (dreifache Schadensberechnung) .22

Zweitens bereitet in den Ländern, deren Markenrecht auch nicht eingetragene Zeichen schützt, das Verhältnis zwischen dem Schutz nicht eingetragener dreidi­

mensionaler Marken und dem lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz Schwie­

rigkeiten . Hier stellt sich die Frage, ob die Schutzschwelle für Benutzungsmarken auch für das Lauterkeitsrecht gelten sollte . Das ist nicht zwingend: Unterhalb des vergleichsweise unflexiblen Markenschutzes ist – gleichsam als „kleine Münze des Kennzeichenrechts“ – lauterkeitsrechtlicher Verwechslungsschutz unter geringe­

ren Voraussetzungen, aber mit engerem und flexiblerem Schutzbereich denkbar .23 Jedenfalls darf aber der lauterkeitsrechtliche Verwechslungsschutz den Wertungen des Markenrechts nicht zuwiderlaufen . Wenn das Markenrecht bestimmte Grup­

pen von Kennzeichen zugunsten der Allgemeinheit vom Schutz ausnimmt, darf das Lauterkeitsrecht keinen ergänzenden Konkurrentenschutz gewähren . Das gilt insbesondere für den Schutzausschlussgrund der technischen Bedingtheit (Art . 3 Abs .1 lit . e Marken­Richtlinie) . Dass Verbraucher gleichwohl gegen Verwechslun­

gen zu schützen sind, steht auf einem anderen Blatt .

Drittens besteht die Gefahr, dass unter dem Deckmantel des Verwechslungs­

schutzes verkappter unmittelbarer Leistungsschutz gewährt wird . Richter, denen die Rechtsordnung den Schutz der Leistung als solcher außerhalb des Immate­

rialgüterrechts versagt, neigen bisweilen dazu, bei identischer Leistungsübernahme eine Verwechslungsgefahr zu vermuten . Im deutschen Recht hat der BGH diese

20 Köhler, a .a .O . (Fn . 17); Münker, in: Festschrift Ullmann (Fn . 14), S . 781 (786 ff .); anders aber mittlerweile die Begründung des Regierungsentwurfs zum UWG 2008, BT­Drucks 16/10145, S . 17 und Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rn . 9 .86; a .A . auch Piper/Ohly/Sosnitza, § 4 Rn . 9/4 .

21 BGH GRUR 2007, 431, Rn . 21 – Steckverbindergehäuse.

22 Köhler, a .a .O . (Fn . 17) .

23 Dafür Bornkamm, a .a .O . (Fn . 14), 102 .

Vermutung recht offenherzig in mehreren Urteilen aufgestellt .24 So kommt es zu Argumentationsketten wie im Fall „Jeans I“ .25 Hier war die von G­Star hergestellte Jeans „Elwood“, die auch schon den EuGH beschäftigt hat,26 in fast identischer Form nachgeahmt worden . Offenbar bestand weder geschmacksmusterrechtlicher noch markenrechtlicher Schutz,27 jedenfalls enthält das Urteil hierzu keine Anhalts­

punkte . Der BGH nahm eine vermeidbare Herkunftstäuschung an, die gem . § 4 Nr . 9 lit . a UWG die Unlauterkeit des Angebots nachgeahmter Produkte begründet . Dabei begründete der BGH die wettbewerbliche Eigenart, die als ungeschriebenes Merkmal Voraussetzung des Schutzes gem . §§ 4 Nr . 9; 3 UWG ist, mit der ori­

ginellen Gestaltung der Jeans und vermutete aufgrund der fast identischen Über­

nahme die Herkunftstäuschung . Ein Vorrang des Geschmacksmusterrechts bestehe trotz der Befristung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf drei Jahre nicht, da das Geschmacksmusterrecht nicht gegen Herkunftstäuschungen schütze . Die Problematik dieser Argumentation liegt auf der Hand . Der BGH prüft die Täuschung der Verbraucher nicht im konkreten Fall anhand des gemeinschafts­

rechtlichen Verbraucherleitbildes, sondern leitet sie aus den Kriterien der Eigenart und der Nachahmung ab, die der Sache nach geschmacksmusterrechtlicher Natur sind . So wird unter der falschen Flagge des Verwechslungsschutzes eine Produkt­

gestaltung gegen Nachahmung geschützt, obwohl das einschlägige Schutzrecht ab­

gelaufen ist . Um derartige Rechtsgutsvertauschungen zu verhindern, sollte Schutz gegen das Angebot nachgeahmter Produkte unter dem Gesichtspunkt der Verwechs­

lungsgefahr nur geboten werden, wenn der angemessen aufmerksame und infor­

mierte Durchschnittsverbraucher über die Herkunft des Produkts getäuscht wird . Diese Herkunftstäuschung kann grundsätzlich durch eine geeignete Herkunftskenn­

zeichnung ausgeräumt werden . Letzteres erkennt zwar auch die deutsche Recht­

sprechung dem Grundsatz nach an,28 lässt aber dennoch zu oft eine Etikettierung bei identischen Nachahmungen äußerer Gestaltungen nicht ausreichen . So erscheint im Jeans­Fall eine Irreführungsgefahr schon deswegen zweifelhaft, weil Käuferin­

nen und Käufer modischer Jeans ausgesprochen markenbewusste Personen sind, die sich Etiketten genau ansehen, bevor sie sich zum Kauf entschließen .

Versucht man, aus der grundsätzlichen Einigkeit über die Berechtigung des Verwechslungsschutzes, dem Funktionalitäts­ und Monopoleinwand und der Maß­

geblichkeit des gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherleitbildes einen Vorschlag für eine gemeinschaftsrechtliche Norm abzuleiten, so könnte dabei folgende Vorschrift herauskommen:

24 BGH GRUR 1999, 751 (753) – Güllepumpen; BGH GRUR 2004, 941 (943) – Metallbett; BGH GRUR 2007, 984, Rn . 36 – Gartenliege; dagegen Kur, in: Prinz zu Waldeck und Pyrmont u .a . (Hrsg .), Patents and Technological Progress in a Globalized World, Liber Amicorum Joseph Straus, 2008, S . 521 (527) .

25 BGH GRUR 2006, 79 .

26 EuGH GRUR 2007, 970 – Benetton/G-Star .

27 Dem markenrechtlichen Schutz steht nach dem Benetton/G­Star­Urteil des EuGH (Fn . 26) wohl § 3 Abs . 2 Nr . 3 MarkenG = Art . 3 Abs . 1 lit . e (iii) entgegen .

28 BGH GRUR 2001, 443 (445 f .) – Viennetta; BGH GRUR 2005, 166 (170) – Puppenausstattun-gen; BGHZ 161, 204 = GRUR 2005, 349 (353) – Klemmbausteine III.

„(1) Unlauter handelt, wer nachgeahmte Produkte in einer Weise vermarktet, die aus Sicht eines angemessen gut unterrichteten und aufmerksamen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr mit den nachge-ahmten Produkten begründet.

(2) Die Übernahme von Produktmerkmalen, die zur Erreichung einer techni-schen Wirkung erforderlich sind, gilt nicht als unlauter.

(3) Bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die Herkunftsvorstellung das Ergebnis einer marktbeherr-schenden Stellung ist.“