Lauterkeitsrecht oder rein wirtschaftliche Betrachtungsweise?
C. Ethik und Acquis Communautaire I. Ordnungsethik und Acquis Communautaire
Durchmustert man den acquis communautaire, so findet man eine Fülle von Anhalts
punkten dafür, dass grundlegende moralische Überzeugungen im europäischen Recht bereits zu Rechtswerten erhoben, also einer Rechts oder Ordnungsethik überantwortet wurden . Das gilt vor allem im Bereich der Antidiskriminierungsge
setzgebung .28 Jedenfalls wenn man argumentiert, dass ein allgemeines Gleichbe
26 Grundlegend zu diesem Kalkül Gary S. Becker, The Economic Approach to Human Behavior, 1976, dt . Fassung: Der ökonomische Ansatz zur Erklärung menschlichen Verhaltens, Tübingen 1993 .
27 Vgl . hierzu Nr . 1 und Nr . 3 des Anhangs zu § 3 Abs . 3 UWG (bzw . Nr . 1 und Nr . 3 des Anhangs II der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken), näher Fezer/Peifer, Anh . zu § 3 Abs . 3 UWG Rn . 14 und 15 .
28 Zuförderst zu nennen sind die allgemeinen Diskriminierungsverbote im Primärrecht, also Art . 12, 13 EG, ferner Art . 20, 21, 23, 26 des Vorschlags einer EGGrundrechtscharta, ABl . EG C 364/1, sowie im Sekundärrecht: Art . 3e Abs . 1 lit . c) ii) RL 2007/65/EG über audiovisuelle Mediendienste, ABl . EG L 332/27; ferner die überwiegend Diskriminierungen nach der Staats-angehörigkeit verbietenden Vorschriften der DienstleistungsRL 2006/123/EG, ABl . EG L 376/36, z .B . Art . 9 Abs . 1 lit . a, 10 Abs . 2 lit . a, Art . 14 Nr . 1, Art . 15 Abs . 2, Abs . 3 lit . a; Art . 16 Abs . 1 lit . a; Art . 19 lit . b; Art . 20; Art . 24 Abs . 2; Art . 31 Abs . 4 . Geschlechtsbezogene Diskri-minierungen verbieten diverse Vorschriften, so die Neufassung der GleichbehandlungsRL 2006/54/EG, ABl . EG L 204/23 sowie die RL 2004/113/EG zur Verwirklichung des gleichen Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen (ABl . EG L 373/37) . Eine weitere Gruppe von Vor
schriften beabsichtigt einen besonderen Nachteilsausgleich . Die VO (EG) 1107/2006 über die Rechte von behinderten und ihrer Mobilität eingeschränkten Flugreisenden stellt Verhaltens
grundsätze für die Behandlung dieser Passagiergruppe auf, ABl . EG L 204/1 . In die gleiche Richtung zielen die Diskriminierungsverbote für ältere, behinderte und besonders bedürftige Personen in Art . 6 Abs . 1, Art . 7 der UniversaldienstRL 2002/22/EG, ABl . EG L 108/51, in Art . 8 Abs . 2 lit . a, Abs . 4 lit . e der TKRahmenRL 2002/21/EG, ABl . EG L 108/33 sowie die besondere urheberrechtliche Schrankenbestimmung in Art . 5 Abs . 3 lit . b) der InfoSocRL 2001/29/EG, ABl . EG L 167/10 . Rassisch oder ethnisch motivierte Diskriminierungen verbie
ten Art . 2, Art . 3 Abs . 1 lit . h der AntidiskriminierungsRL 2000/43/EG, ABl . EG L 180/22 und
handlungsgebot zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört,29 kommt es auf die Umsetzung in der GrundrechtsCharta nicht einmal mehr an . Den gleichen Befund wird man für den Schutz der Menschenwürde30 und den Minderjährigen und Jugendschutz31 wagen dürfen . Der vereinzelt, vor allem in den verbraucherschutz und datenschutzrelevanten Materien zu findende Hinweis auf den Schutz der Privatsphäre,32 besitzt im europäischen Recht (noch) keine Anknüp
fung an die Menschenwürde, wohl aber eine eigenständige Ausformulierung . Ob die zahlreichen Erwähnungen des Umweltschutzes einem ethischen Bewusstsein entspringen, ist zweifelhaft, zumal der Umweltschutz wie auch die Gleichstellung von Männern und Frauen zu den Vertragszielen der Gemeinschaft gehört (Art . 2 EG) .
Art . 2 S . 2 der ECommerceRL 2000/31/EG . Erweitert wird das Verbot auf politisch, religiös oder weltanschaulich motivierte Diskriminierungen in Art . 5 Abs . 1 der PostdiensteRL 97/67EG, ABl . EG L 15/14 . In engem Zusammenhang hierzu stehen die Inhaltsverbote nach der RL über audiovisuelle Mediendienste, vgl . Art . 3e Abs . 1 c) ii und die Datenselektionsverbote nach Art . 8 Abs . 1 der DatenschutzRL 95/46/EG, ABl . EG L 281/31 .
29 Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH gehören die Grundrechte „zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen …, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat“ . Maßstab hierfür sind die „gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie … Hinweise …, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind . Hierbei kommt der Euro
päischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten besondere Bedeu
tung zu“, so EuGH Slg . 2004 I 9609, Rn . 33 – Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs GmbH mit Verweisung auf EuGH Slg . 1991 I 2925, Rn . 41 – ERT; EuGH Slg . 2001 I 1611, Rn . 37 – Connolly/Kommission; EuGH Slg . 2002 I 9011, Rn . 25 – Roquette Frères; EuGH Slg . 2003 I 5659, Rn . 71 – Schmidberger .
30 Zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft zählt diesen Schutz EuGH Slg . 2004 I 9609, Rn . 34 – Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs GmbH . Die Grundrechts
Charta nimmt die Menschenwürde in Art . 1 in Bezug . Im Sekundärrecht sind vor allem die In
haltsgebote für audiovisuelle Mediendienste in Art . 3e Abs . 1 lit . c (i) der RL 2007/65/EG, ABl . EG L 332/27 sowie die Patentierungsverbote der RL 98/44/EG über biotechnologische Erfin
dungen, ABl . EG L 213/13 von Bedeutung . Zu dem „blinden Fleck“ des Patentrechts vor Erlass der Richtlinie Peifer, in: FS Reimar Koenig, 2003, S . 435 ff .
31 Im Primärrecht wird der Aspekt nicht genannt . Im Sekundärrecht befassen sich die medienbe
zogenen Richtlinien, insbesondere die Sende und Werbeverbote der AVMDRL 2007/65/EG mit dem Gesichtspunkt in Art . 3e Abs . 1 lit . e und f, ferner Abs . 3; Abs . 4; Art . 3 g Abs . 2 Satz 2;
Art . 3h sowie Kapitel V . Ferner sehen die auf die Wirksamkeit von Handelsgeschäften bezoge
nen Rechtsakte, wie die allgemeine FernabsatzRL 97/7/EG, ABl . EG L 144/19 in Art . 4 Abs . 2 Hs . 2 und die FinanzdienstleistungsFernabsatzRL 2002/65/EG, ABl . EG L 271/16 i .d .F . der RL 2007/64/EG in Art . 3 Abs . 2 2 . HS . einen besonderen Schutz nicht geschäftsfähiger Personen vor .
32 Art . 1 Abs . 1, Art . 13 Abs . 2 der DatenschutzRL 95/46/EG, ABl . EG L 281/31; Art . 1 Abs . 1, Art . 13 Abs . 2 der RL 2002/58/EG über den elektronischen Kommunikationsdatenschutz, ABl . EG L 201/37; Art . 10 der FinanzdienstleistungsfernabsatzRL 2002/65/EG, ABl . EG L 271/16;
Art . 10 der FernabsatzRL 97/7/EG, ABl . EG L . 144/19 und Art . 7 ECommerceRL 2000/31/
EG, ABl . EG L 178/1 .
II. Handlungsethik und Acquis Communautaire 1. Allgemeine Öffnungsklausel
Öffnungsklauseln für ethische Verhaltensmaßstäbe, die nicht zu Rechtswer
ten geworden sind, finden sich selten im primären und im sekundären Gemein
schaftsrecht . Das ist nicht verwunderlich, gilt doch auf Kompetenzebene das aus Art . 5 Abs . 1 EG entnommene Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung .33 Dar
aus folgt naturgemäß, dass die Gemeinschaft keine Kompetenz zur Kultur und Geschmacksbildung besitzt . Wenn sie sich mit diesen Fragen regulativ beschäf
tigt, dann lediglich, um klarzustellen, in welcher Weise Mitgliedstaaten die vom Gemeinschaftsrecht gewährten Freiheiten unter Hinweis auf ethische Verhaltens
standards beschneiden dürfen .
Der Schutz ethischer Werte, die nicht zugleich Rechtswerte sind, erfordert gleichwohl ein Einfallstor in der Rechtsordnung . Im Lauterkeitsrecht gibt es ein solches Einfallstor auf der Ebene des Völkerrechts dadurch, dass Art . 10bis Abs . 2 PVÜ Wettbewerbshandlungen als unlauter ansieht, die den „anständigen Gepflo
genheiten in Gewerbe oder Handel“ zuwiderlaufen . Diese Formulierung ist modell
haft für die nationalen wettbewerbsrechtlichen Generalklauseln, die von „anstän
digen Gepflogenheiten“, der „beruflichen Korrektheit“, der „beruflichen Sorgfalt“
oder „den guten Sitten“ sprechen .34
Auch das europäische Richtlinienrecht nimmt die Formulierung der PVÜ in modifizierter Form auf, wenn es von der „beruflichen Sorgfalt“ spricht .35 Was genau dies ist, wird aber sowohl im Völker als auch im Europarecht der Ausfor
mulierung durch den nationalen Gesetzgeber und die nationalen Gerichte über
lassen . Insbesondere lässt Erwägungsgrund Nr . 7 der Richtlinie 2005/29/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, „die gesetzlichen Anforderungen in Fragen der guten Sitten und des Anstands“ selbst zu regeln . Der Erwägungsgrund stellt aus
drücklich klar, dass solche Praktiken per se verboten werden dürfen, selbst wenn sie „die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen“ . Ausdrücklich als Beispiel genannt wird das gezielte Ansprechen von Passanten auf der Straße .36 Allerdings sollen bei Anwendung einer solchen Generalklausel im harmonisierten Bereich „die Umstände des Einzelfalles umfassend gewürdigt werden“ . Das spricht dafür, dass der im europäischen Recht anerkannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Grenze zu beachten ist .
33 EuGH Slg . 2000 I 2247, Rn . 83 – Deutschland/Europäisches Parlament und Rat; Callies/
Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3 . Aufl . 2007, Art . 5 EGV Rn . 8; aus
führlicher Kraußer, Das Prinzip begrenzter Ermächtigung im Gemeinschaftsrecht als Struk
turprinzip des EWGVertrages, 1991, S . 16 ff .
34 Vgl . hierzu das rechtsvergleichende Gutachten von Schricker/Henning-Bodewig, WRP 2001, 1367 (1379 f) .
35 Art . 5 Abs . 2 lit . a RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken .
36 Vgl . BGH GRUR 2005, 443 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II; BGH GRUR 2004, 699 – Ansprechen in der Öffentlichkeit I .
Immerhin zeigt Erwägungsgrund Nr . 7 der UGPRichtlinie, dass die Ausübung von Marktfreiheiten aus Gründen „der guten Sitten und des Anstands“ beschränkt werden kann . Einbruchstor für diese Erwägungen ist wiederum die lauterkeitsrecht
liche Generalklausel und deren Rückendeckung durch Art . 5 Abs . 2 lit . a der Richt
linie . Die inhaltliche Ausdifferenzierung obliegt vollständig den Mitgliedstaaten . 2. Ethische und religiöse Bedenken
Ein zweiter Ansatzpunkt findet sich im sekundären Gemeinschaftsrecht mit Blick auf religiöse Umstände . Wenn die VO (EG) 1829/2003 den freien Verkehr mit gene
tisch veränderten Lebens und Futtermitteln einschränkt, so geschieht dies auch zur Wahrung „ethischer und religiöser Bedenken“, denn nach Art . 13 Abs . 2 lit . b muss eine besondere Kennzeichnung dieser Lebensmittel erfolgen, wenn „ein Lebensmit
tel Anlass zu ethischen oder religiösen Bedenken geben könnte“ (vgl . auch Art . 17 Abs . 3 lit . g und Art . 25 Abs . 2 lit . d) . Bei der Ausgestaltung der Schrankenbestim
mungen in der Informationsgesellschaft dürfen „religiöse Veranstaltungen“ nach Art . 5 Abs . 3 lit . g privilegiert werden . Schließlich erlaubt die Markenrechtsricht
linie 2008/95/EG37 in Art . 3 Abs . 2 lit . b den Mitgliedsstaaten, bestimmte religiöse Symbole von der Eintragung als Marke auszuschließen . Man kann mithin folgern, dass das europäische Recht im Bereich der Religion Einschränkungen der wirt
schaftlichen Betätigung durchaus offen gegenübersteht .