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6. Ergebnisse der Befragung der Pflegestützpunkte

6.1 Analyse allgemeiner Rahmenbedingungen und Strukturen der Pflegestützpunkte

6.1.3 Personalbesetzung und -struktur in den Pflegestützpunkten

Vorgaben zur Personalausstattung der PSP finden sich in 11 von 14 Rahmenverträ-gen der Bundesländer. Diese sind in Tabelle 11 (folRahmenverträ-gende Seite) aufgelistet und den Ergebnissen der Befragung gegenübergestellt. Es zeigt sich, dass die geforderten Mindestpersonalmengen, soweit vorhanden, im Schnitt pro Bundesland erfüllt werden.

Die höchsten Anforderungen mit mindestens drei Vollzeitstellen je PSP wurden in Hamburg und im Saarland gestellt, die niedrigsten mit einer Fachkraft in Baden-Württemberg. Die sich aus der Umfrage ergebende Bandbreite bei den Angaben zu Vollzeitstellen reicht von 0,9 VZ je PSP in Thüringen bis durchschnittlich 4,6 VZ je PSP im Saarland (siehe Abbildung 30).

Für Thüringen lässt sich bereits auf Basis einer Ende 2014 veröffentlichten Evalua-tion von zwei PSP (Jena und Nordhausen) festhalten, dass infolge der geringen per-sonellen Kapazitäten, die für eine umfassende Betreuung der Ratsuchenden häufig nicht ausreichend sind, kein „Care-Management“ durchgeführt werden kann (Mor-genstern et al. 2014: 15).

Tabelle 11: Übersicht zur Personalausstattung in den PSP (SOLL gemäß Rah-menvertrag und IST anhand der Befragung)

Bundesland (Anzahl PSP)

SOLL-Ausstattung gem. RV IST gem. Befragung in VZ und Zahl der Mitarbeiter

Mittelwerte VZ bzw. MA

Baden-Württem-berg (n = 2)

eine VZ-Stelle pro 60.000 Einwohner (ab 2018) Berlin (n = 22) durchschnittlich 2,5

Vollzeit-Stellen Bremen (n = 2) 2 Vollzeitstellen (1 VZ-Stelle

Kasse, 1 VZ-Stelle Kommune)

2,8 VZ 5 bis 6 MA

2,8 VZ 5,5 MA Hamburg (n = 8) mind. 3 VZ-Stellen (2

VZ-Stel-len Kasse, 1 VZ-Stelle Kom-mune)

mind. 2 TZ-Kräfte mit jeweils mind. 50 Prozent einer VZ-Beschäftigung

0,75 VZ seitens der Pflege-/

Krankenkassen (RV 2016) u.

1 VZ seitens der Kommune (gem. LPflegASG DV 2017)

0,5 bis 2 VZ

2 Stellen und 0,5 VZ-Stelle für administrative Quelle: Zusammenstellung IGES aus den Rahmenverträgen der Bundesländer.

VZ = Vollzeitstellen, MA = Mitarbeiter

Abbildung 30: Durchschnittliche Anzahl Vollzeitstellen je PSP nach Bundesländern (auf Basis der Befragungsergebnisse)

Quelle: IGES; jeweils zugrundeliegende Anzahl PSP im Bundesland siehe Tabelle 11, Spalte 1.

Betrachtet man auf der Grundlage der in der Umfrage angegebenen Daten zur Per-sonalausstattung der PSP sowie der jeweils bei der Befragung angegebenen Bevöl-kerungszahlen im Einzugsgebiet erneut die Versorgungsdichte im Bundesländer-vergleich, verändert sich die Reihenfolge im Vergleich zur Tabelle 2 im Kapitel 4.1 wie folgt (Tabelle 12): Die höchste Versorgungsdichte, gemessen in Einwohner pro Vollzeitstelle, hat weiterhin Rheinland-Pfalz, das Saarland rückt infolge der hohen Personalquoten der PSP an zweite Stelle, Berlin erreicht Platz drei vor Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Am Ende der Reihe steht das bevölkerungsreiche Nordrhein-Westfalen, dass zwar in der Betrachtung pro PSP eine hohe Personal-ausstattung hat, aber einwohnerbezogen offenbar vergleichsweise schlecht da-steht. Das gilt umso mehr, als der Rahmenvertrag NRW von 2009 vorschreibt, dass zur Stärkung der Klientenorientierung die Arbeit der Pflegeberaterinnen und -be-rater grundsätzlich am Prinzip der zugehenden Beratung ausgerichtet werden soll.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Wert für Baden-Württemberg auf nur zwei Datensätzen beruht und daher wenig Aussagekraft für das Land insgesamt hat.

Tabelle 12: Versorgungsdichte Pflegeberatung auf Basis der durchschnittli-chen Personalausstattung der PSP und ihrer jeweiligen Einzugsge-biete nach Bundesländern (Einwohner 2015 je VZ)

Rang Bundesland Einwohner im

Einzugsgebiet je VZ

1 Rheinland-Pfalz (n = 29) 24.126

2 Saarland (n = 8) 26.998

3 Berlin (n = 22) 40.983

4 Brandenburg (n = 10) 58.728

5 Mecklenburg-Vorpommern (n = 14) 60.287

6 Bremen (n = 2) 74.751

7 Baden-Württemberg (n = 2) 76.250

8 Hamburg (n = 8) 86.808

9 Bayern (n = 6) 96.907

10 Thüringen (n = 3) 98.555

11 Niedersachsen (n = 19) 101.339

12 Hessen (n = 23) 117.915

13 Schleswig-Holstein (n = 3) 121.163

14 Nordrhein-Westfalen (n = 13) 122.875 Quelle: IGES. * Wert für Baden-Württemberg auf Basis von nur zwei PSP.

Im Gesamtdurchschnitt der Befragung gab es 2,3 VZ pro Pflegestützpunkt bei einer Bandbreite von 0,5 bis 11 VZ (vgl. Tabelle 13).

Tabelle 13: Durchschnittliche Personalausstattung je PSP

Anzahl MA Anzahl VZ

Anzahl Datensätze n = 170 n = 163

Mittelwert 3,5 2,3

Bandbreite (Min – Max) 1 bis 16 0,5 bis 11

Quelle: IGES

Die Qualifikation der Beschäftigten der Pflegestützpunkte lag zu gleichen Anteilen in den Bereichen Sozialarbeit/-pädagogik (rd. 32 %) und Pflege (rd. 30 %) (siehe Abbildung 31). Rund ein Fünftel waren Sozialversicherungsfachangestellte und le-diglich 10 % Verwaltungskräfte. Häufig verfügen Beschäftigte auch über

Doppel-qualifikationen, wie z. B. eine pflegerische Grundausbildung mit ergänzendem Stu-dium der Sozialen Arbeit. In der Kategorie „Sonstige“ wurden weitere Qualifikati-onen wie z. B. Pflegepädagogik aufgeführt.

Abbildung 31: Zusammensetzung des Personals nach Qualifikation in den Pflege-stützpunkten (Grundgesamtheit der Beschäftigten n = 592 aus n = 170 Pflegestützpunkten; 3,5 MA pro PSP)

Quelle: IGES

Rund 80 % der PSP (145) gaben an, dass das Personal ausschließlich für die Stütz-punktarbeit (einschl. der Hausbesuche) zuständig ist. Die restlichen rund 20 % (39 PSP), die dies verneinten, gaben folgende weitere Tätigkeiten der Beschäftigten an:

kommunale Aufgaben (Altenhilfe, Senioren- und Rentenberatung, Koordination niedrigschwelliger Angebote etc.) oder Tätigkeiten bei der Kasse (wobei auch Pfle-geberatung genannt wurde).

Anhand der Ergebnisse zu dem in den PSP verfügbaren Personal nach Beratungs-inhalten wird deutlich, dass nicht immer alle der drei aufgeführten Themenschwer-punkte in den PSP angeboten werden:

Tabelle 14: Personal in PSP nach Beratungsinhalten (n = 166)

Beratungsinhalt Anzahl MA Mittelwert

Pflegeberatung gem. § 7 a SGB XI 375 2,3

Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI 55 0,3

Sozialberatung der Kommunen 156 0,9

Quelle: IGES

Sozialversicherung sfachangestellte

22%

Sozialarbeit 32%

Pflege 30%

Verwaltung 10%

Sonstige 6%

Die Aufgliederung nach Bundesland in der folgenden Tabelle 15 verdeutlicht, dass die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI in vier Bundesländern (grau unterlegt) nicht, bzw. nicht in allen PSP erfolgt. Weiterhin findet in den PSP in Rheinland-Pfalz und im Saarland keine Sozialberatung statt und nur wenige PSP bieten Beratungsbesu-che bei Pflegegeldempfängern (§ 37 Abs. 3 SGB XI) an.

Tabelle 15: Angebotene Beratungsinhalte nach Bundesland (Anzahl der Nen-nungen)

Bundesland Pflegeberatung

gem. § 7 a SGB XI

Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Sozialberatung der Kommunen

Baden-Württemberg (n = 1) 1 1 1

Bayern (n = 7) 7 0 7

Berlin (n = 29) 25 3 6

Brandenburg (n = 15) 15 11 15

Bremen (n = 2) 2 0 2

Hamburg (n = 8) 8 2 2

Hessen (n = 25) 25 2 24

Mecklenburg-Vorpommern (n = 14)

14 0 14

Niedersachsen (n = 14) 11 2 4

Nordrhein-Westfalen (n = 10)

10 5 6

Rheinland-Pfalz (n = 29) 29 1 0

Saarland (n = 8) 8 1 0

Schleswig-Holstein (n = 3) k. A. k. A. k. A.

Thüringen (n = 2) 0 0 2

Quelle: IGES

Die Antworten spiegeln die Vielfalt der organisatorischen Umsetzung der PSP in den Ländern wider. Unterschiedliche Auffassungen bestanden bis dato insb. in der Auffassung zur konkreten Durchführung der Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI, die der Gesetzgeber den Pflegekassen auferlegt hat. Dies hat in einigen Bundeslän-dern zu einer strikten Trennung von allgemeiner Beratung in den PSP und Pflege-beratung nach § 7 a SGB XI geführt, die ausschließlich von den Pflegekassen (von deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Beauftragten) durchgeführt werden soll.

So wurde in Schleswig-Holstein eine konkrete Aufgabenaufteilung zwischen PSP und Pflegeberatung im Rahmenvertrag festgelegt. Danach haben die PSP vor allem

koordinierende Aufgaben und verstehen sich als allgemeine Anlaufstellen, wäh-rend die Pflegeberaterinnen und -berater der Kassen das Einzelfallmanagement gem. § 7 a SGB XI übernehmen.

Im Berliner Rahmenvertrag dagegen heißt es: „Der gesetzliche Auftrag der Pflege-stützpunkte geht über die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI hinaus. (…) In den Pfle-gestützpunkten werden die Aufgaben nach § 92c Abs. 2 SGB XI wahrgenommen und sichergestellt, dass Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI in Anspruch genommen werden kann.“ Weiterhin wurde festgelegt, dass die Pflegeberatung (nach

§ 7 a SGB XI) in den 12 bisherigen Koordinierungsstellen Rund ums Alter, die auch weiterhin vom Land Berlin betrieben und finanziert werden, „in den gemeinsamen Sprechstunden durch die Pflegeberater der Pflege- und Krankenkassen angeboten“

wird. In der Praxis heißt dies, dass die in diesen PSP beschäftigten Berater meist keine „7 a-Beratung“ durchführen.

Im Fall von Niedersachsen bestimmt der RV, dass die Pflegekassen auf Initiative des Pflegestützpunktes Pflegeberatungen im Sinne des § 7 a SGB XI durchführen.

In Thüringen, wo es keinen Rahmenvertrag gibt, sollen die PSP die bestehenden Beratungsangebote der Kassen „ergänzen und koordinieren“. Es soll, um Doppel-strukturen zu vermeiden, dort nur die erste Beratung und Information der Versi-cherten stattfinden, mit anschließender Vermittlung an Kassen und Leistungser-bringer, ganz im Sinne einer Lotsenfunktion (vdek 2011).

Obwohl bereits nach 2008 geltendem Recht nach § 7 a Absatz 1 Satz 10 sicherzu-stellen war, dass Beratung nach § 7 a in Pflegestützpunkten in Anspruch genom-men werden kann, wurde diese Thematik mittlerweile im Zuge des PSG III (2017 in Kraft getreten) vom Gesetzgeber klargestellt: Die Pflegeberatung nach § 7 a gehört regelhaft zum Aufgabenspektrum der Pflegestützpunkte.

Auffällig bezgl. der in den PSP wahrgenommenen Aufgaben ist weiterhin, dass trotz häufiger Beteiligung der Kommunen an den PSP dort eine Beratung zu sozialen Fragestellungen oft nicht stattfindet, insb. flächendeckend nicht in Rheinland-Pfalz und im Saarland (vgl. Tabelle 15, rechte Spalte). Gem. § 7 c Abs. 2 Punkt 1 SGB XI gehört zu den Aufgaben der PSP die „Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen“.

Ergänzend wurde von einigen PSP auf die Durchführung von Wohnberatung hinge-wiesen, für die es vereinzelt auch speziell qualifizierte Wohnberater gibt. Die vor-handenen Finanzierungshilfen in diesem Bereich und die sich ständig weiter ent-wickelnden baulichen und technischen Möglichkeiten, die einen längeren Verbleib pflegebedürftiger Personen in der eigenen Häuslichkeit befördern, machen ein sol-ches Beratungsangebot zunehmend erforderlich.