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Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtzubereitungen

Von 74 untersuchten Proben waren 26 Proben (35,1 %) zu beanstanden.

Seit Jahren stellen die Erzeugnisse kleiner und kleinster Hersteller im Bereich der Kon-fitüren, Gelees und Fruchtaufstriche den Hauptteil der beanstandeten Proben. Wie-derum wurden daher „Konfitüren/Frucht- aufstriche aus handwerklicher Produkti-on“ angefordert. Von den Überwachungs-behörden wurden insgesamt 27 Proben eingesandt. Von diesen 27 Proben waren 20 Proben als Fruchtaufstrich bezeichnet.

Des Weiteren lagen laut Bezeichnung ein Weingelee, eine Probe Pflaumenmus, zwei Konfitüren, eine Marmelade sowie zwei Gelees vor. Die Untersuchung der Proben umfasste die sensorische Beschaffenheit, die Feststellung des Gesamtzuckerge-haltes zur Unterscheidung zwischen Er-zeugnissen der Konfitürenverordnung und Fruchtaufstrichen, ggf. die Überprüfung des Fruchtgehaltes sowie insbesondere die Prüfung auf Konservierungsstoffe. Un-ter Beachtung dieser Ergebnisse wurde die Bezeichnung der Probe, die Vollständigkeit der Kennzeichnung, insbesondere des Zu-tatenverzeichnisses, sowie die Zulässig-keit etwaiger Auslobungen beurteilt.

Im Rahmen der sensorischen Prüfung aller vorgelegten Erzeugnisse ergaben sich kei-ne Hinweise auf eikei-nen Verderb. In eikei-nem Fruchtaufstrich, in dessen Bezeichnung die Fruchtart Mango genannt wurde, war diese aromaintensive Frucht allerdings gar nicht wahrnehmbar, sodass die Bezeich-nung nicht zutreffend war.

Die lösliche Trockenmasse, deren Wert maßgeblich durch den Zuckergehalt des Lebensmittels bestimmt ist, wurde mittels Refraktometrie in allen vorgelegten Pro-ben ermittelt und lag in einem Bereich zwi-schen 40 g/100 g und 67 g/100 g. In den 21 Proben, die aufgrund ihrer Bezeichnung den Bestimmungen der Konfitürenverord-nung hinsichtlich des Mindestwertes von 55 g/100 g für die lösliche Trockenmasse nicht unterlagen, wurden ebenfalls relativ hohe Werte festgestellt. Fast jede zweite Probe wies eine lösliche Trockenmasse über dem Mindestwert für Konfitüren und Gelees auf. In Bezug auf den Geschmack sind viele der handwerklich hergestellten Fruchtaufstriche damit den traditionellen Erzeugnissen vergleichbar. Dagegen er-reichten eine als Marmelade und eine als Konfitüre bezeichnete Probe den

Mindest-Foto: Pixabay

wert von 55 g/100 g lösliche Trockenmas-se nicht und trugen dieTrockenmas-se Bezeichnungen zu Unrecht.

In insgesamt 15 Proben wurde der Konser-vierungsstoff Sorbinsäure in technologisch wirksamer Menge nachgewiesen. Die festge- stellten Gehalte lagen zwischen 105 mg/kg und 668 mg/kg. Die zulässige Höchstmen-ge an Sorbinsäure in Fruchtaufstrichen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 liegt bei 1.000 mg/kg und ist damit in allen Proben eingehalten

wor-den. Dennoch führte das Vorhandensein von Sorbinsäure in vier Proben zu einer Beanstandung, da entweder die Be-zeichnung oder ein Hinweis auf ökologische/bio-logische Produk-tion hiermit nicht vereinbar waren.

Insgesamt wurden von 27 eingereichten Proben 18 Proben, das sind 67 %, beanstandet.

Obgleich die Mehrzahl der

vor-gestellten Proben eine Bezeichnung trug, die nicht durch die Bestimmungen der Konfitürenverordnung geschützt ist, waren unter den übrigen zwei Erzeugnisse, die zu Unrecht mit der Bezeichnung „Gelee“ bzw.

„Marmelade“ versehen waren. Die Ursa-che der Nichteinhaltung der Vorschriften der Konfitürenverordnung war bei beiden Proben der zu geringe Gehalt an lösli-cher Trockenmasse und die Verwendung des Konservierungsstoffs Sorbinsäure, der nur unter bestimmten Voraussetzun-gen in Gelee oder Marmelade verwendet werden darf. Zwei Proben wurden mit ei-nem Hinweis auf die ökologische/biologi-sche Produktion gemäß Verordnung (EG)

Nr. 834/2007 in Verkehr gebracht. Die Angaben lauteten „Bio Zitronen“ im Zuta-tenverzeichnis eines Fruchtaufstrichs und

„Früchte aus ökologischem Anbau“ auf dem Schauetikett eines Fruchtaufstrichs. Für verarbeitete Lebensmittel mit „Bio“- oder

„Öko“- Auslobung gelten strengere Vor-schriften hinsichtlich der Verwendung von Zusatzstoffen als bei Lebensmitteln aus konventioneller Produktion. Die für Bio-Le-bensmittel zulässigen Zusatzstoffe sind

im Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 genannt.

Der Konservierungsstoff Sorbinsäure, der in

den Proben als Zu-tat deklariert war

und in technolo-gisch wirksamer

Menge analy-tisch festgestellt wurde, ist in diesem Anhang nicht aufgeführt.

Da die beiden Proben nicht nach den Vorschriften der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion hergestellt wurden, dürfen Bezeichnungen, die auf diese Pro-duktionsweise hindeuten, nicht verwendet werden. Insgesamt betrafen die meisten Beanstandungen die Nichtbeachtung von Kennzeichnungsvorschriften.

Sieben Proben stammten aus Drittländern.

Es handelte sich um Proben mit den folgen-den Bezeichnungen:

• Erdbeeren Fruchtaufstrich

• Fruchtaufstrich Feige

• Apricot Jam

• Aprikosen Konfitüre

• Fig Jam

• Kirschenmarmelade

• Fruchtaufstrich mit Möhren.

: P Foto bay ixa

Die ausschließlich fremdsprachigen Bezeich-nungen mit dem Wort „Jam“ wurden bean-standet. Darüber hinaus wäre die deutsch-sprachige Entsprechung „Konfitüre“ bei den beiden Proben „Apricot Jam“ und „Fig Jam“

ebenfalls nicht zulässig gewesen, da bei-de Erzeugnisse die Konservierungsstoffe Sorbinsäure bzw. Benzoe- und Sorbinsäure enthielten. Zudem wurde in beiden Proben

„Jam“ und in der Probe, die als „Kirschen-marmelade“ bezeichnet war, ein Gehalt an schwefliger Säure von mehr als 10 mg/kg festgestellt. In „Apricot Jam“ und „Kirschen-marmelade“ wurde die zulässige Höchst-menge überschritten, in „Apricot Jam“ fehlte auch die Nennung der Zutat im Verzeichnis der Zutaten. Mit der Bezeichnung „Fruchtauf-strich“ sind keine strengen Anforderungen an die Beschaffenheit des Lebensmittels durch eine Produktverordnung verknüpft. Bei der vorgelegten Probe „Fruchtaufstrich mit Möh-ren“ handelte es sich um eine klare sirupö-se Massirupö-se mit eingelegten Möhrenstücken, ähnlich einer Möhrenkonserve. Auf einer geeigneten Unterlage mag die Verwendung dieses Lebensmittels als Aufstrich gelingen, dennoch ist die Angabe „Fruchtaufstrich“ für ein Lebensmittel, das keinerlei Fruchtanteil aufweist, nicht zutreffend und wurde bean-standet.