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Untersuchungen zur Lebensmittelsicherheit 2018

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Academic year: 2022

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

Untersuchungen zur

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Dienstanschrift

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Freiimfelder Straße 68

06112 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5643-0 Fax: (0345) 5643-403

E-Mail: lav-poststelle@sachsen-anhalt.de Homepage: www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Freiimfelder Straße 68 06112 Halle (Saale)

E-Mail: lav-fb3@sachsen-anhalt.de Titelfoto: LAV

LAV 09/2018-009

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Vorwort

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen- Anhalt (LAV) ist eine Landesoberbehörde. Der Fachbereich Lebensmittelsicherheit des LAV steht unter der Dienst- und Fachaufsicht des Mi- nisteriums für Arbeit, Soziales und Integration.

Wir führen die amtlichen Untersuchungen von Le- bensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosme- tika für das Land Sachsen-Anhalt durch. Unsere Untersuchungstätigkeit gründet sich auf die VO (EG) Nr. 178/2002, das Lebensmittel- und Futter- mittelgesetzbuch sowie das EU-Weinrecht und sichert die Einhaltung der gesetzlichen Anforde- rungen. Dies trägt sowohl zum gesundheitlichen Verbraucherschutz, zum Schutz vor Täuschung und zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information bei. Wir sehen diese drei Kern- bereiche als untrennbar miteinander verknüpft an und haben sie im vergangenen Jahr gleicherma- ßen methodisch weiterentwickelt.

Unser Wirken dient nicht nur dem Verbraucher, es hat in gleicher Weise die Belange der Le- bensmittelwirtschaft als einem der beschäfti- gungs- und umsatzstärksten Wirtschaftszweige des Landes Sachsen-Anhalt im Blick. Einerseits dringen unsere Untersuchungen auf Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch hier pro- duzierende Unternehmer, andererseits tragen sie zur Wahrung fairer Handelspraktiken bei.

Nicht zuletzt auch dank der Arbeit aller Behörden in Sachsen-Anhalt war im Jahr 2018 kein medien- wirksamer Lebensmittelskandal in Sachsen-Anhalt zu verzeichnen. Dies gestattet es, an dieser Stelle auch die tagtägliche Arbeit der Kolleginnen und Kol- legen in den Laboren angemessen zu würdigen. Mit großem technisch-analytischen Können, mit hohem rechtlichen Sachverstand sowie der erforderlichen Sorgfalt haben die Kolleginnen und Kollegen des Fachbereiches Lebensmittelsicherheit die Plan- und Anlassproben analysiert und sachverständig beurteilt. Mit unserem Wirken tragen wir zur Daseins- vorsorge aller Bürger in Sachsen-Anhalt bei, die bei weitem überwiegende Mehrzahl der im Land er- zeugten oder vertriebenen Lebensmittel, Bedarfs- gegenstände und Kosmetika ist sicher.

Im Jahr 2018 wurden insgesamt 9.903 Proben von Lebensmitteln und Erzeugnissen des Wein- rechts untersucht. 961 Proben (9,7 %) waren zu beanstanden. Die Beanstandungsquote liegt geringgradig unter dem Niveau der Vorjahre. Un- ter den Einsendungen sind 249 Verdachts- und Verfolgsproben sowie 61 Proben aus Verbrau- cherbeschwerden mit Beanstandungsquoten von 19,3 % bzw. 32,8 % erfasst. Weiterhin untersuch- ten wir 817 Proben von Bedarfsgegenständen sowie 279 Einsendungen von Kosmetika, von denen 16,4 % bzw. 14,8 % zu beanstanden wa- ren. Details zu den Untersuchungen werden im vorliegenden Jahresbericht vorgestellt.

Ein Teil der Analysen wurde im Rahmen von Schwerpunktaufgaben entwickelt und bearbei- tet. Detaillierte Informationen zu allen Schwer- punktaufgaben erhalten Sie unter: http://www.

verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/lebens- mittelsicherheit/publikationen/schwerpunktauf- gaben-2018.

Mit viel Engagement der Kolleginnen und Kolle- gen wurde die Reakkreditierung der DAKKS im Jahr 2018 erfolgreich abgeschlossen.

Die anspruchsvollen Aufgaben lassen sich nur mit gut motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern erfüllen. Durch ihr persönliches Engagement haben die Beschäftigten des Fachbereiches auch 2018 weiter zu dem seit Jahren hohen Qua- litätsniveau der amtlichen Lebensmitteluntersu- chungen in Sachsen-Anhalt beigetragen. Dafür spreche ich allen Kolleginnen und Kollegen Dank und Anerkennung aus.

Sie, liebe Leserinnen und Leser, möchte ich nunmehr einladen, durch unseren Jahresbericht 2018 zu blättern und die für Sie interessanten Themen näher anzusehen. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Prof. Dr. habil. Dietrich Mäde

Fachbereichsleiter Lebensmittelsicherheit

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Inhaltsverzeichnis

Untersuchungsergebnisse ... 10

Warengruppe 01: Milch ... 10

Warengruppe 02: Milcherzeugnisse ... 12

Warengruppe 03: Käse und Erzeugnisse aus Käse ... 15

Warengruppe 04: Butter ... 18

Warengruppe 05: Eier, Eiprodukte ... 19

Warengruppe 06: Fleisch ... 22

Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse ... 25

Warengruppe 08: Wurstwaren ... 30

Warengruppe 09: Vegetarische und vegane Ersatzprodukte ... 34

Warengruppe 10: Fische ... 36

Warengruppe 11: Fischerzeugnisse ... 36

Warengruppe 12: Krusten- und Schalentiere ... 36

Warengruppe 13: Fette, Öle ... 41

Warengruppe 14: Suppen und Soßen ... 43

Warengruppe 15: Getreide ... 44

Warengruppe 16: Getreideprodukte ... 47

Warengruppe 17: Brot ... 49

Warengruppe 18: Feinbackwaren ... 51

Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise ... 55

Warengruppe 21: Pudding, Dessertspeise ... 59

Warengruppe 22: Teigwaren ... 59

Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten ... 60

Warengruppe 24 : Kartoffeln ... 64

Warengruppe 25: Frischgemüse ... 66

Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse ... 69

Warengruppe 27: Speisepilze ... 72

Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse ... 74

Warengruppe 29: Frischobst ... 75

Warengruppe 30: Obstprodukte ... 76

Warengruppe 31: Fruchtsäfte ... 78

Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke ... 80

Warengruppe 33: Wein ... 82

Warengruppe 34: Erzeugnisse aus Wein ... 85

Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke ... 87

Warengruppe 36: Bier ... 90

Warengruppe 37: Spirituosen ... 91

Warengruppe 39: Zucker ... 93

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Warengruppe 40: Honig, Brotaufstriche ... 94

Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtzubereitungen ... 97

Warengruppe 42: Speiseeis ... 100

Warengruppe 43: Süßwaren ... 102

Warengruppe 44: Schokoladen und Schokoladenwaren ... 103

Warengruppe 45: Kakao ... 103

Warengruppe 46: Kaffee und Kaffeeersatz ... 104

Warengruppe 47: Tee und teeähnliche Erzeugnisse ... 105

Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindernahrung ... 106

Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel ... 107

Warengruppe 50: Fertiggerichte ... 108

Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel ...114

Warengruppe 52: Würzmittel ...117

Warengruppe 53: Gewürze ...118

Warengruppe 54: Aromastoffe ... 121

Warengruppe 56: Hilfsmittel aus Zusatzstoffen und/oder LM und Convenience-Produkte ... 121

Warengruppe 57: Zusatzstoffe und wie Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel und Vitamine ... 121

Warengruppe 59: natürliches Mineral-, Quell- und Tafelwasser ... 121

Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt ... 122

Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien ... 123

Warengruppe 84: Kosmetische Mittel ... 125

Warengruppe 85: Spielwaren ... 127

Warengruppe 86: Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt• ... 128

Warengruppenübergreifende Untersuchungen ... 129

Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und PCB ... 129

Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle ... 134

Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten ... 137

Untersuchungen auf Mykotoxine ... 142

Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen ... 149

Jahresbericht der Weinkontrolle ... 151

Allgemeine Angaben ... 155

Publikationen ... 155

Vorträge ... 155

Lehrveranstaltungen ... 157

Mitarbeit in Fachgremien ... 158

Statistik der untersuchten Proben ... 160

Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt ... 160

(6)

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Prozentuale Verteilung der eingesandten Milcherzeugnisse ... 12

Abb. 2: Verteilung der Beanstandungen bei Milcherzeugnissen ... 13

Abb. 3: Anzahl der Beanstandungsgründe von Käse und Erzeugnissen aus Käse in % ... 15

Abb. 4: Anzahl der nachgewiesenen pharmakologisch wirksamen Rückstände ... 21

Abb. 5: Beanstandungsgründe bei Fleischproben im Jahr 2018 ... 22

Abb. 6: Beanstandungen bei Fleischerzeugnisproben ... 25

Abb. 7: Die Häufigkeit der wichtigsten Beanstandungsgründe bei Proben der Warengruppe Wurstwaren ... 30

Abb. 8: Beanstandungsgründe bei Fischereierzeugnissen ... 36

Abb. 9: Getreideproben 2018 ... 45

Abb. 10: Schädlinge in Grünkern ... 45

Abb. 11: PSM-Nachweise in Getreideproben 2018 ... 46

Abb. 12: Käfer in Grieß ... 48

Abb. 13: Made in Grieß ... 48

Abb. 14: Mutterkorn aus Mehrkornbrötchen ... 49

Abb. 15: Kirsch-Muffin ... 52

Abb. 16: Lebkuchenhaus mit Kunststoff-Figur ... 54

Abb. 17: Verteilung der Beanstandungsgründe bei Salat und Mayonnaise ... 56

Abb. 18: Knochenstück (ca. 1 cm x 0,7 cm x 0,3 cm) in einer Geflügelsalat-Probe ... 56

Abb. 19: Probenverteilung bei Schalenobst, Hülsenfrüchten und Ölsaaten ... 60

Abb. 20: Glykoalkaloid-Gehalte der untersuchten Kartoffelproben 2018 ... 65

Abb. 21: Anzahl der Gemüseproben je Herkunftsland ... 66

Abb. 22: Anzahl der auf PSM untersuchten Proben je Gemüsesorte ... 67

Abb. 23: Häufigste Pflanzenschutzmittelrückstände in ausgewählten Gemüsesorten .... 68

Abb. 24.: Gemessene Cs 134/137-Radioaktivität bei Pfifferlingen aus Osteuropa 2018 .... 73

Abb. 25: Gemessene Cs 134/137-Radioaktivität bei Pfifferlingen aus Osteuropa 2012-18 ... 73

Abb. 26: „Lotuspflaume getrocknet“ ... 77

Abb. 27: Stein der „Lotuspflaume getrocknet“ ... 77

Abb. 28: Gesamtprobenzahl und beanstandete Proben bei verschiedenen Gruppen von Erfrischungsgetränken aus der Gastronomie ... 80

Abb. 29: Übersicht der verschiedenen Kennzeichnungsmängel bei Wein ... 82

Abb. 30: EU-Bio-Logo ... 83

Abb. 31: EU-Bio-Siegel in schwarz-weiß ... 83

Abb. 32: Nicht übereinstimmende erhitzte und nicht erhitzte Glühweinprobe ... 85

Abb. 33: Verteilung der untersuchten Imkereierzeugnisse ... 95

Abb. 34: Übersicht mit Beanstandungsgründen für Honig ... 95

Abb. 35: Übersicht mit Beanstandungsgründen für Speiseeis ... 100

Abb. 36: Verteilung der Süßwarenproben ... 102

Abb. 37: Durchschnittlicher Energiegehalt ...112

(7)

Abb. 38: Durchschnittlicher prozentualer Energieanteil ...112

Abb. 39: Gehalte an ausgewählten Mineralien ...113

Abb. 40: Steine in einer Gewürznelken-Probe ...119

Abb. 41 Stiel-/Holzanteil und Verunreinigungen in einer Probe Lorbeerblätter ...119

Abb. 42: Stiel-/Holzanteil und Verunreinigungen in einer Probe Lorbeerblätter ...119

Abb. 43 Warengruppen/Anzahl der untersuchten Lebensmittel 2018 ... 129

Abb. 44: Dioxin- und dl-PCB-Gehalte in neun Lebensmitteln ... 131

Abb. 45 ndl-PCB und PCN-Gehalte in neun Lebensmitteln ... 132

Abb. 46: Herkunftsländer und Probenzahlen der Tomaten ... 136

Abb. 47: Anzahl der Wirkstoff-Nachweise je Herkunftsland ... 140

Abb. 48: nachgewiesene Pestizidwirkstoffe in Tomaten (I = Insektizid, F = Fungizid) ... 141

Abb. 49: Anteil an Höchstmengenüberschreitungen (> HM) und positiven Proben bei den Untersuchungen auf Mykotoxine ... 142

Abb. 50: Elektronenmikroskopische Aufnahme eines Aspergillus-Schimmelpilzes ... 143

Abb. 51: Strukturformel von Ochratoxin A ... 144

Abb. 52: Penicillium expansum auf einem Apfel ... 145

Abb. 53: Mutterkorn an Roggen ... 147

Abb. 54: Entwicklung der positiven Proben von gv Soja und gv Mais in den vergangenen 20 Jahren ... 150

Abb. 55: Klimadaten des Jahres 2018 des DWD (Daten der Messstation Leipzig) ... 152

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ALFF Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Sachsen-Anhalt ALS Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger

ALTS Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen BEFFE bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß

BfR Bundesinstitut für Risikobewertung

BG Berufsgenossenschaft

BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

BÜP Bundesweiter Überwachungsprogramm

BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

C. Campylobacter

DDT Dichlordiphenyltrichlorethan dl-PCB dioxinähnliche PCB

DON Deoxynivalenol

GDCh Gesellschaft Deutscher Chemiker

DGHM Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie

EA Ergotalkaloid

E. coli Escherichia coli

EFSA European Food Safety Authority

EG Europäische Gemeinschaft

ESBL Extended-Spectrum-Betalaktamasen / extended spectrum beta-lactamases

EU Europäische Union

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

GFlFleischV Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

HEV Hepatitis-E-Virus

HM Höchstmengenüberschreitungen

HMF Hydroxymethylfurfural HonigV Honigverordnung

KäseV Käseverordnung

KbE/g Koloniebildende Einheit je Gramm L. monocytogenes Listeria monocytogenes

LAV Landesamt für Verbraucherschutz LEH Lebensmitteleinzelhandel

LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LMIV Lebensmittelinformationsverordnung LMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung LMM Lebensmittelmonitoring

MHD Mindesthaltbarkeitsdatum

MRSA Methicillin-resistente Staphylococcus aureus

Abkürzungsverzeichnis

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ndl-PCB nichtdioxinähnliche PCB

NRKP Nationaler Rückstandskontrollplan für Lebensmittel tierischer Herkunft

OTA Ochratoxin A

PAK polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffverbindung PCB polychlorierte Biphenyle

PCR Polymerase-Kettenreaktion

PSM Pflanzenschutzmittel

PVC Polyvinylchlorid

QM Qualitätsmanagement

SB Selbstbedienung

spp. species pluralis

STEC Shiga-Toxin bildende Escherichia coli

TK Tiefkühl-

TFS Transfettsäuren

TM Trockenmasse

V. Vibrio

VO Verordnung

Y. enterocolitica Yersinia enterocolitica

ZEA Zearalenon

ZZulV Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

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Warengruppe 01: Milch

Erzeugnis Probenzahl Anteil

Milch, unbearbeitet 41 23 %

Milch, pasteurisiert 90 50 %

Milch, UHT 35 19 %

Sonstige 14 8 %

Tab. 1: Untersuchte Milch-Probenanzahl im Jahr 2018

Untersuchungsergebnisse

Foto: Pixabay

Im Untersuchungsjahr 2018 wurden 180 Proben untersucht, von denen sechs (3,3 %) beanstandet werden mussten.

Von allen eingesandten Proben stammen 76 aus einheimischen Betrieben, der Rest aus dem Einzelhandel, Gastronomie oder Gemeinschaftsverpflegung. In Tabelle 1

sind die Proben nach ihrer Wärmebehand- lung aufgeschlüsselt. Unter Sonstige wird neben Käsereimilch und Milch zur Weiter- verarbeitung auch Milchschaum aus ga- stronomischen Einrichtungen subsumiert.

Aufgrund der mikrobiologischen Anfälligkeit von Milch wurde ein Großteil der Proben mikrobiologisch untersucht. Beurteilungs- grundlage sind die VO (EG) Nr. 2073/2005 und die VO (EG) Nr. 853/2004. Einer che- mischen Untersuchung auf die Parame-

ter Fett, Eiweiß, fettfreie Milchtrocken- masse, Dichte sowie Gefrierpunkt wurden vor allem einheimische Proben unterzogen.

Da Kuhmilch die mit Abstand größte Be- deutung besitzt, kamen nur vier Ziegen- milchproben und eine Stutenmilchprobe zur Untersuchung.

Von den 180 untersuchten Proben muss- ten sechs beanstandet werden.

Drei der Proben wiesen einen zu geringen Fettgehalt auf und wurden als irreführend beurteilt. Eine weitere Probe war mit unzu- treffenden Auslobungen bezüglich der Ver- arbeitung versehen. Die restlichen beiden Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf.

Im Jahr 2018 wurden 33 Proben pasteu- risierte Vollmilch aus Milchautomaten ent-

(11)

nommen. Diese verteilen sich auf zehn verschiedene Hersteller. Aufgrund der feh- lenden Homogenisierung muss die Milch regelmäßig gerührt werden, da sonst das Fett aufrahmt. Drei dieser Proben wiesen einen zu geringen Fettgehalt auf.

Neun weitere Proben fielen durch eine erhöhte Ge- samtkeimzahl sowie E n t e r o b a k t e r i e n auf. Allerdings liegen die Werte in den meisten Fällen in ei- nem akzepta- blen Bereich.

Bei der Be- urteilung der Werte muss die nicht asep- tische Abfüllung beachtet werden.

Sehr geringe Keim- zahlen wie bei der in- dustriellen Abfüllung können

an sich nicht erreicht werden. Eine deswegen zu erwartende deutlich erhöhte Keimzahl durch die schleichende Konta- mination der Automaten war nicht erkenn- bar. Dies spricht dafür, dass die Reinigung und Desinfektion der Milchtanks und der Automaten gut funktioniert. Trotzdem ha- ben Untersuchungen gezeigt, dass es an verschieden Stellen zu einer geringfügigen Rekontamination kommt. In der Summe

: P Foto bay ixa

ergeben sich dadurch die erhöhten Keim- zahlen. Es muss weiter darauf hin gearbei- tet werden, die mikrobielle Belastung der Automatenmilch so gering wie möglich zu halten. Wenn sich erst einmal ein stabiler Biofilm ausgebildet hat, ist eine

Reinigung ungleich aufwen- diger.

Obwohl Milch ein gu- tes Medium für die

Vermehrung von Mikroorganis-

men darstellt und bei ungüns- tigen Lager- bedingungen schnell chemi- schen Verän- derungen unter- liegt, zeigt die Praxis, dass Milch bei sorgfältigem Um- gang ein sicheres Le- bensmittel ist. Die Konsum- milchabgabe über Automaten stellt aktuell die größte Herausforderung dar.

Zwar sind die mikrobiologischen Ergebnisse nach wie vor nicht besorgniserregend, liegen jedoch durchgängig über denen der industri- ell hergestellten Erzeugnisse. Eine intensive Überwachung ist somit fortzusetzen, um ei- ner Verschlechterung der mikrobiologischen Qualität vorzubeugen.

(12)

Joghurter- zeugnisse

7 % Trockenmilch-

erzeugnisse Milchmisch- 1 %

erzeugnisse 44 % Kondensmilch-

erzeugnisse 3 % Sauermilcher-

zeugnisse

5 % Sahneer-

zeugnisse 21 %

Milch(streich)- fette

1 % Molkener- zeugnisse

1 %

Sonstige 17 % Produktspektrum Milcherzeugnisse

Warengruppe 02: Milcherzeugnisse

Aus der großen Gruppe der Milcherzeugnisse wurden im Untersuchungsjahr 2018 insgesamt 286 Proben untersucht, wovon 37 (13 %) bean- standet wurden.

Zu den Milcherzeugnissen zählt eine Vielzahl unterschiedlicher Lebensmittel, angefangen bei Milchmischerzeugnissen über Joghurt und Trockenmilchprodukten bis hin zu auf-

Foto: Pixabay

geschlagener Sahne. Eine Auswahl der zur Untersuchung eingesandten Lebensmittel ist in Abb. 1 dargestellt.

Von den 286 eingesandten Proben wurden 37 (13 %) Proben beanstandet. Die Vertei- lung der Beanstandungen auf die einzelnen Produktgruppen ist in Abb. 2 dargestellt.

(13)

Abb. 2: Verteilung der Beanstandungen bei Milcherzeugnissen

Produktspektrum Milcher-

zeugnisse Anzahl Anteil

Joghurterzeugnisse 20 7,0 %

Trockenmilcherzeugnisse 3 1,0 %

Milchmischerzeugnisse 126 44,1 %

Kondensmilcherzeugnisse 10 3,5 %

Sauermilcherzeugnisse 16 5,6 %

Sahnemilcherzeugnisse 59 20,6 %

Milch(streich)fette 2 0,7 %

Molkenerzeugnisse 2 0,7 %

Sonstige 48 16,8 %

Tab. 2: Anzahl untersuchter Milcherzeugnisse im Jahr 2018

Milchmisch- erzeugnisse

33 % Sahneerzeugnisse

42 %

Sonstige 25 %

Verteilung der Beanstandungen bei Milcherzeugnissen

(14)

Aus Sicht des vorbeugenden Verbraucher- schutzes sind vor allem lose abgegebene Milcherzeugnisse von Interesse. Hierbei spielt gerade in den Sommermonaten auf- geschlagene Sahne aus Sahneautomaten in Eiskaffees oder Gaststätten eine große Rolle. Trotz regelmäßiger Schulungen und langjähriger Schwerpunktuntersuchungen verbleiben die Beanstandungen auf einem konstant hohen Niveau. 2018 gelangten 32 Proben zur Untersuchung, davon wurden 15 Proben (47 %) beanstandet. Rechnet man die mikrobiologisch auffälligen Proben dazu, wei- sen 78 % der Proben erhöhte Keimzahlen auf.

Eine regelmäßige Untersuchung aufgeschla- gener Sahne ist somit weiterhin erforderlich.

Mit Hinblick auf die Irreführung des Verbrau- chers werden die Kennzeichnungselemente und die Werbeaussagen einer Prüfung un- terzogen. Speziell für Milcherzeugnisse gibt es sehr detaillierte Vorgaben, welche Anga- ben in welcher Form auf dem Etikett aufge- führt werden müssen. Aufgrund fehlender oder undeutlicher Angaben wurden 14 Pro- ben (5 %) bemängelt. Irreführende Angaben waren bei zwei Proben (1 %) der Beanstan- dungsgrund. Hierbei handelte es sich um vegane Erzeugnisse, die prominent mit den Bezeichnungen von Milcherzeugnissen aus- gelobt waren. Da die Bezeichnungen von Milch und Milchprodukten traditionell rechtlich geschützt sind, dürfen vegane Ersatzproduk- te diese Bezeichnung nur sehr eingeschränkt verwenden. Derartige Erzeugnisse sind vor- nehmlich für Verbraucher bestimmt, die auf der Suche nach Alternativen zur klassischen

Ernährung sind, ohne sich sehr weit von ihren Verzehrgewohnheiten zu entfernen. Deswe- gen versuchen die Hersteller dem Verbrau- cher bekannte Begriffe oder Aufmachungen zu präsentieren. Da sich dadurch eine große Vielfalt an Aufmachungen gebildet hat, stellt die Umsetzung des Bezeichnungsschutzes derzeit eine Herausforderung der Lebensmit- telüberwachung dar.

Darüber hinaus fehlte bei zwei lose abgege- benen Proben (1 %) die Kenntlichmachung der verwendeten Süßstoffe.

Auch für die Zusammensetzung von Milcher- zeugnissen enthalten die Produktverordnun- gen konkrete Vorgaben. Insbesondere bei Er- zeugnissen einheimischer Hersteller werden die Parameter Fett, Eiweiß, Laktose, Wasser und Zucker untersucht. In dieser Hinsicht gab es jedoch keinen Anlass zur Beanstandung.

In der Warengruppe der Milcherzeugnisse liegen die Hauptprobleme im Bereich der mikrobiologischen Beschaffenheit von aufge- schlagener Sahne. Hier ist auch weiterhin eine intensive Untersuchung notwendig. Bei Proben in Fertigpackungen liegt das Hauptaugenmerk dagegen auf der Überprüfung der Kennzeich- nung. Gerade die relativ strengen Vorgaben der Produktverordnungen werden nicht von allen Herstellern beachtet. Die chemische Zusammensetzung der Erzeugnisse ent- spricht dagegen in der Regel den rechtlichen Vorgaben. Um den hohen Standard in dieser Warengruppe zu halten und mögliche Pro- bleme frühzeitig zu erkennen, muss der Unter- suchungsumfang aufrechterhalten werden.

Verteilung der Beanstandungen bei Milcher-

zeugnissen Anteil

Joghurterzeugnisse 2,7 %

Milchmischerzeugnisse 32,4 %

Sahnerzeugnisse 40,5 %

Sonstige 24,3 %

Tab. 3: Beanstandete Milcherzeugnisse 2018

(15)

36 %

48 %

12 % 4 %

Irreführung

Kennzeichnungsfehler inakzeptabel kontaminiert sonstiges

Warengruppe 03: Käse und Erzeugnisse aus Käse

Von 433 zur Untersuchung eingegangen Proben waren 25 (5,8 %) zu beanstan- den.

Die Mehrzahl der Beanstandungen wurde aufgrund von Kennzeichnungsfehlern ausge- sprochen, gefolgt von der Beanstandung irre- führender Angaben. Drei Proben mussten als inakzeptabel kontaminiert im Sinne von Arti-

kel 14 Absatz 2b) der VO (EG) Nr. 178/2002 beurteilt werden.

Eine Übersicht über die Anzahl der Bean- standungsgründe ist Abb. 3 zu entnehmen.

Von 422 zur Untersuchung eingegangen Planproben stammen 39 (9 %) aus größeren Herstellerbetrieben aus Sachsen-Anhalt,

Foto: Pixabay

(16)

Mikrobiologische Untersuchungen

Die Untersuchung auf pathogene Mikroor- ganismen, wie Salmonella spp., Shiga-Toxin bildende E. coli, Campylobacter spp. und Listeria monocytogenes, wird generell bei Käse aus Rohmilch, das ist Milch, die nicht über 40 °C erwärmt wird, durchgeführt. Bei Käse aus wärmebehandelter Milch aus dem Handel erfolgt in der Regel nur eine Unter- suchung auf Listeria monocytogenes, da es aufgrund der Fähigkeit von Listerien, sich als „Hauskeim“ in Käsereien einzunisten, zu einer Kontamination von Käse nach dem Herstellungsprozess vor der Verpackung kommen kann. Shiga-Toxin bildende E. coli, Listeria monocytogenes, Salmonella spp.

und Campylobacter spp. wurden 2018 in kei- ner Probe nachgewiesen.

Käse aus Rohmilch wird gemäß der VO (EG) Nr. 2073/2005 auf koagulasepositive Staphy- lokokken untersucht. Hier liegen die Werte für m und M zwischen 104 KbE/g und 105 KbE/g.

Wird der Wert M überschritten, ist eine Un- tersuchung auf das Lebensmittelsicherheits- kriterium Staphylokokken-Enterotoxine im Lebensmittel vorgeschrieben.

2018 gab es diesbezüglich keinen Anlass zur Beanstandung.

zwölf (3 %) Schafs- und Ziegen- und Kuhmilchkäseproben von einheimischen Direktvermarktern (konventionell und öko- logisch produzierend), die übrigen Proben wurden im Einzelhandel einschließlich Gast- stätten und Imbisseinrichtungen entnommen.

Art und Umfang der Untersuchung variieren je nach Käsesorte. Es werden wesentliche Kennzeichnungselemente, wie Bezeichnung, Angaben zum Fettgehalt, Mindesthaltbarkeits- datum bei loser Abgabe von Frischkäse- und Frischkäsezubereitungen, Nährwertangaben, Angaben zur Tierart, Angabe „aus Rohmilch hergestellt“, Zusatzstoffe, wie z. B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe, überprüft. Hinsichtlich der mikrobiologischen Untersuchungspara- meter wird insbesondere untersucht auf: Sal- monella spp., L. monocytogenes, Shiga-Toxin bildende E. coli, Campylobacter spp., koagu- lasepositive Staphylokokken und deren Toxi- ne sowie Clostridien.

Sensorische Untersuchungen

Drei Proben fielen durch deutlich hefige Ge- ruchs- und Geschmacksabweichungen auf, eine Probe davon war bereits verdorben. Die sensorischen Befunde wurden durch den nachgewiesenen Keimgehalt (insbesondere von Hefen) untermauert. Die Proben wurden als inakzeptabel kontaminiert im Sinne Arti- kel 14 Absatz 2b der VO (EG) Nr. 178/2002 beanstandet.

Zwei Proben Sauermilchkäse, eine Probe ging als Beschwerdeprobe ein, wurden im Rahmen der sinnenphysiologischen Unter- suchung im Geruch und Geschmack mit

„aromatisch nach Fruchtester, hefig, unreif“

beschrieben. Die typischen Reifungskulturen und Aromastoffe bei der Reifung von Sauer- milchkäse entwickeln sich erst zu einem spä- teren Zeitpunkt. Somit sind bei sehr jungem Käse eine Fruchtesternote sowie eine hefige Note nicht ungewöhnlich. Erstere kann bei starker Ausprägung auch als Geruch nach Nagellackentferner wahrgenommen werden.

Da es sich um flüchtige Stoffe handelt, ist es möglich, dass sie in der geöffneten Ver- packung nach wenigen Stunden nicht mehr wahrnehmbar sind.

In Anlage 1 Teil B der KäseV werden für Harzer Käse grundlegende Anforderungen festgelegt. So müssen der Geruch und Ge- schmack „mild pikant bis pikant“ sein. Eine Reifung beim „Verbraucher“ entspricht nicht den Vorgaben der KäseV.

(17)

Überprüfung der Kennzeichnung und chemische Untersuchungen 48 % aller Beanstandungen mussten auf-

grund von Kennzeichnungsfehlern ausge- sprochen werden. Zusammensetzung und Kennzeichnung von Käse sowie Erzeug- nissen aus Käse sind in Deutschland in der Käseverordnung geregelt, soweit für die Kennzeichnung nicht die Regelungen der VO (EG) Nr. 1169/2011 über die Informatio- nen für die Verbraucher Anwendung finden.

Im Gegensatz zu vielen anderen als lose Ware abgegebenen Lebensmitteln regelt die Käseverordnung auch die Abgabe von lose verkauften Käsen sehr detailliert.

Mehrere Käseproben wurden wegen feh- lender bzw. fehlerhafter Kennzeichnungs- elemente, z. B. (Verkehrs)bezeichnung im Sinne der Käseverordnung und/oder Anga- be des Fettgehaltes in der Trockenmasse bzw. der Fettgehaltsstufe sowie fehlender Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bei Frischkäsezubereitungen, beanstandet.

Bei einer Probe Pasta Filata Käse im Glas wurden ein Salzgehalt von 10,3 g/100 g und ein Eiweißgehalt von 19,5 g/100 g bestimmt.

Die deklarierten Werte in der Nährwerttabel- le waren um den Faktor 12 bzw. 1,5 über-

schritten. Die Angaben sind geeignet, den Verbraucher über die Zusammensetzung des Erzeugnisses in die Irre zu führen, die Probe wurde beanstandet.

In einer Probe Feta wurde nur Kuhmilch nachgewiesen. Da es sich bei der Bezeich- nung „Feta“ um eine im Anhang A der VO (EG) Nr. 1107/96 aufgeführte geschützte Ursprungsbezeichnung handelt, wurde die Probe als irreführend im Sinne von Artikel 7 VO (EU) Nr. 1169/2011 beurteilt und nach

§ 11 Absatz 1 Nr. 1 LFGB beanstandet.

In einer als Käse an den Verbraucher abge- gebenen Probe wurde nur ein geringer Milch- fettgehalt (ca. 9 % des Gesamtfettgehaltes) nachgewiesen. Es handelte sich somit nicht um einen Käse, sondern vielmehr um ein so genanntes „Käseimitat“, welches aus tieri- schem Eiweiß und überwiegend Pflanzenöl (ca. 91 % des Gesamtfettes) hergestellt wird.

Derartige Erzeugnisse dürfen nach Anhang VII Teil III der VO (EU) Nr. 1308/2013 nicht unter der Bezeichnung „Käse“ (auch in Wort- verbindung) in den Verkehr gebracht werden.

Diese Probe wurde ebenfalls wegen irrefüh- render Bezeichnung beanstandet.

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(18)

Warengruppe 04: Butter

Im Jahr 2018 wurden 82 Proben Butter unter- sucht. Hierbei musste keine Probe beanstan- det werden.

In Sachsen-Anhalt gibt es einen industriellen Hersteller von Butter sowie zwei handwerkli- che Hersteller von Butter aus Kuhmilch und Butter aus Ziegenmilch. Bei der Verarbeitung von Milch ist ein funktionierendes QM-Sys- tem unumgänglich. Dies reicht von der regel- mäßigen Eingangskontrolle der Milch über die durchgängige Dokumentation der Pro- duktionsschritte bis zur Kontrolle des Ender- zeugnisses. Die Butterproduzenten in Sach- sen-Anhalt erfüllen diese Anforderungen.

Dementsprechend wiesen die Proben keine Mängel auf.

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(19)

Warengruppe 05: Eier, Eiprodukte

Im Jahr 2018 waren von 289 untersuch- ten Proben zwölf Proben zu beanstanden.

Bei den eingesandten Proben handelte es sich um 185 Proben Hühnereier, 71 Proben Eiprodukte und 33 Proben Eizubereitungen.

Untersuchung von frischen Hühnereiern 180 Proben Hühnereier wurden im Jahr 2018 getrennt nach Eischale und Eiinhalt auf Salmonellen untersucht. In keiner der untersuchten Proben konnten Salmonellen nachgewiesen werden.

Wie im Jahr 2017 wurden die Stichproben- untersuchungen auf das Vorkommen von thermophilen Campylobacter (C.) spp. auf der Eischale in 2018 fortgeführt. Dafür wur- den die Eischalen von 105 Proben unter- sucht. Im Vergleich zu den Vorjahren sank die Nachweisrate auf jeweils einen Nach- weis von C. jejuni und C. coli.

C. jejuni und C. coli stellen den häufigsten bakteriellen Durchfallerreger in Deutsch- land dar. Die Untersuchungsergebnisse verdeutlichen, dass Eier neben unzurei- chend gegartem Geflügelfleisch eine Infek-

tionsquelle für den Menschen sein können.

Beanstandet wurden 2018 insgesamt 3,8 % (sieben Proben) der zur Untersuchung ge- langten Hühnereier. Damit liegt die Be- anstandungsquote auf dem Niveau des Vorjahres (3,1 %). Die Beanstandungen betrafen folgende Mängel:

Die Eier einer Probe wiesen deutliche Ver- schmutzungen mit Kot und einen starken Fremdgeruch auf. Von der Eischale dieser Probe wurden außerdem auch Camplyo- bacter jejuni isoliert. Die Probe wurde da- raufhin als nachteilig beeinflusst gemäß

§ 3 LMHV beanstandet.

Bei zwei Proben waren Teile der Kenn- zeichnung durch Etikettaufkleber verdeckt und entsprachen somit nicht den Anforde- rungen an die Kennzeichnung gemäß Arti- kel 13 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011.

Eine weitere Probe wurde mit der Herkunft der Eier vom Erzeuger beworben, jedoch stammten die Eier laut des aufgedruckten Er- zeugercodes aus einem Betrieb eines gänz- lich anderen Bundeslandes. Die Verpackung der Probe wies zusätzlich zwei einander wi- dersprechende Haltungsarten der Legehen-

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nen aus. Beide Angaben wurden als zur Täu- schung des Verbrauchers geeignet beurteilt.

Sieben von zehn Eiern einer mit Güteklas- se A gekennzeichneten Verdachtsprobe wiesen eine hochgradige Verschmutzung mit Kot auf. Die nach Artikel 26 der VO (EG) Nr. 589/2008 bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A festgelegte Toleranz von 14 % Eier mit Qualitätsmängeln wur- de bei dieser Probe deutlich überschritten.

Somit entsprachen die Eier nicht den Qua- litätsmerkmalen für Eier der Güteklasse A nach Artikel 2 der VO (EG) Nr. 589/2008.

Die Angabe der Güteklasse A auf der Verpackung wurde aufgrund der starken Verschmutzung der Eier als irreführend gemäß Artikel 7 der VO (EU) Nr.

1169/2011 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 1 LFGB beanstandet.

Auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) sowie persistente Chlorkohlenwasserstoffe wurden 42 Proben Hühnerei- er untersucht. Es handelte sich

hierbei um 24 Proben aus Freilandhal- tung, acht Proben aus ökologischer Hal- tung, sechs Proben aus Bodenhaltung und vier Proben ohne Angabe der Haltungsart.

In den untersuchten Eierproben der verschie- denen Haltungsarten einschließlich der Pro- ben aus ökologischer Produktion wurden, wie auch schon in den Vorjahren, Rückstände des früher häufig verwendeten Insektizides DDT in 17 Proben nachgewiesen. Eine Pro- be Hühnereier ohne Angabe der Haltungsart überschritt dabei den zulässigen Höchstge- halt für DDT-gesamt. Auch in den Eiern der eingesandten Verfolgsprobe wurde der zu- lässige Höchstgehalt für DDT-gesamt über- schritten. Beide Proben wiesen auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit eine

gesicherte Höchstmengenüberschreitung auf und wurden beanstandet.

Nichtdioxinähnliche polychlorierte Biphe- nyle (ndl-PCB) unterhalb der zulässi- gen Höchstmengen gemäß VO (EG) Nr.

1881/2006 wurden in 18 Proben nachge- wiesen. Acht Eierproben wurden zusätz- lich auf Dioxine und dioxinähnliche PCB untersucht. Eine Überschreitung der zuläs- sigen Höchstmengen gemäß Kontaminan- ten-Verordnung (VO (EG) Nr. 1881/2006) lag dabei in keiner Probe vor. In einer Pro- be Hühnereier wurden Rückstände des

Insektizids Fipronil detektiert. Jedoch wurde die zulässige Höchst-

menge nicht überschritten.

Rückstände von Perchlo- rat unterhalb des Richt- wertes gemäß des „Sta- tement as regards the

presence of perchlora- te in food endorsed by the Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed on 10 March 2015“ der Europäischen Kommission konnten in einer Probe Hühnereier nachgewiesen werden.

Perchlorate sind Salze der Perchlorsäure HClO4 und können als Nebenprodukte bei der Desinfektion entstehen.

Auch im Jahr 2018 wurden Hühnereier auf Rückstände von Tierarzneimittel unter- sucht, unter anderem auf Kokzidiostatika.

Kokzidiostatika sind verschiedene Arznei- mittel, die zur Verhütung und Behandlung der Kokzidiose, einer durch bestimmte Protozoen (Einzellern) verursachten Darm- krankheit, eingesetzt werden. 16 der un- tersuchten 35 Proben wiesen Rückstände von Kokzidiostatika auf. Obwohl die nach- gewiesenen Gehalte deutlich unterhalb der gesetzlich festgelegten Höchstmengen der VO (EU) Nr. 37/2010 und VO (EG) Nr.

124/2009 lagen, ist ein auffallender Anstieg oto F

L : nd a es t fü am V r br er c au er h h sc

zut

(21)

Untersuchung von Eiprodukten und Eizubereitungen

71 Proben Eiprodukte und 33 Proben Eizube- reitungen gingen 2018 zur Untersuchung ein.

der Nachweise im Vergleich zu den Vorjah- ren erkennbar. Weiterhin auffällig war die steigende Tendenz des Vorkommens ver- schiedener kokzidiostatischer Wirkstoffe pro Probe. In einer Probe konnten fünf ver- schiedene Wirkstoffe nachgewiesen wer- den (Abb. 4).

Zur Vermeidung von Rückständen in den Eiern ist der Einsatz von Kokzidiostatika bei Legehennen nicht erlaubt, da im Ei eine mehr oder weniger starke Akkumulierung der Wirk- stoffe stattfindet. Daher sind innerhalb der EU für Geflügel Kokzidiostatika als Futtermit- telzusatzstoffe zur Prävention der Kokzidiose nur bei Junghennen während der Aufzucht und bei Masthühnern gemäß VO (EG) Nr.

1831/2003 zugelassen.

Abb. 4: Anzahl der nachgewiesenen pharmakologisch wirksamen Rückstände 54 %

26 %

14 %

3 % 0 % 3 %

0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22

Kokzidiostatika-Nachweise

Anteil pro Kategorie, bezogen auf 35 untersuchte Proben

Davon waren fünf Proben zu beanstanden. In zwei Proben Flüssigvollei wurden mikrobiolo- gische Kontaminationen nachgewiesen und die Proben wurden als nachteilig beeinflusst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV bean- standet.

Bei den Eizubereitungen, welche zur Unter- suchung gelangten, handelte es sich aus- schließlich um gekochte und bunt lackierte Hühnereier. Von den 33 Einsendungen wur- den zwei Proben beanstandet. Diese Proben waren mit einem deutlich zu langen Mindest- haltbarkeitsdatum versehen. Zum Ende der angegebenen Frist traten bei diesen Eiern deutliche Geruchs- und Geschmacksab- weichungen auf. Die Kennzeichnung einer Probe gefärbter Eier wies eine fehlerhafte Reihenfolge in den Angaben der Nährwertde- klaration auf, worauf diese Probe beanstan- det wurde.

(22)

Warengruppe 06: Fleisch

Im Jahr 2018 gelangten 809 Proben Fleisch zur Untersuchung, welche hinsichtlich ihrer mikrobiologischen und sensorischen Beschaf- fenheit sowie Kennzeichnung untersucht wurden. Im Verdachtsfall erfolgten chemische Untersuchungen und Tierartbestimmungen.

28 Proben (3,5 %) wurden beanstandet. Als gesundheitsgefährdend wurden acht Proben

beurteilt. Neun Proben waren als nicht zum Verzehr geeignet und eine Probe infolge einer nachteiligen Beeinflussung beurteilt. Wegen Nichtbeachtung von Kennzeichnungsvorschrif- ten wurden zwei Proben beanstandet. Sechs Proben wurden aufgrund der festgestellten Höchstmengenüberschreitungen von Rück- ständen bzw. Kontaminanten sowie vier Pro- ben als irreführend beanstandet.

Abb. 5: Beanstandungsgründe bei Fleischproben im Jahr 2018

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26,6 %

30 % 3,3 %

20 %

13,3 % 6,7 %

gesundheitsschädlich Verstöße gegen Hygienerecht irreführend

nicht zum Verzehr geeignet Höchstmengenüberschreitungen Kennzeichnungsmängel

(23)

Mikrobiologische Untersuchungen

Insgesamt 717 Proben Fleisch verschiedener Tierarten wurden auf Salmonellen untersucht.

Aus lediglich drei Proben Schweinefleisch, davon zwei Proben Hackfleisch zum Rohver- zehr, die als gesundheitsschädlich im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ar- tikel 14 Absatz 2 a der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 beurteilt wurden, und je einer Probe Hühner- und Entenfleisch wurden Salmonel- len isoliert.

109 Proben Rindfleisch und Hackfleisch mit Rind, 28 Wildfleischproben sowie elf Proben von Lamm- und Schweinefleisch wurden auf Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC) unter- sucht. Bei acht Proben Rindfleisch und Hack- fleisch aus oder mit Rindfleisch, elf Proben Wildfleisch und je einer Probe Lamm- und Schweinehackfleisch verlief der Nachweis po- sitiv. Fünf Proben Rinderhackfleisch, Lamm- hackfleisch und Schweinehackfleisch, bei denen der Rohverzehr anzunehmen war, wur- den als gesundheitsschädlich im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 a der Verordnung (EG) 178/2002 beurteilt.

113 Proben Geflügelfleisch wurden routine- mäßig auf Campylobacter spp. untersucht.

In 23 Proben (31 %) Hähnchenfleisch und vier Proben (100 %) Entenfleisch wurden thermophile Campylobacter spp. nachge- wiesen.

Auf pathogene Yersinia (Y.) enterocolitica wur- den insgesamt 95 Proben Schweinefleisch zur Hackfleischherstellung und Hackfleisch aus bzw. mit Schweinefleisch untersucht.

Aus fünf Proben konnten humanpathogene Y.

enterocolitica isoliert werden.

In 15 von 240 Proben Fleisch wurde Liste- ria (L.) monocytogenes nachgewiesen. Da- runter befanden sich 76 Proben Hackfleisch bzw. Fleisch zur Hackfleischherstellung vom Schwein und 39 Proben Rinderhackfleisch, bei denen von Rohverzehr ausgegangen werden

muss. In jeweils vier Proben Schweine- und Rinderhackfleisch wurde L. monocytogenes nachgewiesen. Eine Probe Schabefleisch, in der 4 x 102 KbE/g L. monocytogenes nach- zuweisen waren, wurde als gesundheits- schädlich im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 a der Ver- ordnung (EG) Nr. 178/2002 beurteilt.

Hepatitis E in Lebern von Haus- und Wildschweinen

Im Rahmen eines Schwerpunktprogrammes wurden die systematischen Untersuchun- gen zum Vorkommen von Hepatitis-E-Vi- rus-(HEV-)RNA in Schweineleber in Sach- sen-Anhalt fortgesetzt. Ergänzend dazu, wurde das Alter der Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung erfasst.

Insgesamt wurden 57 Proben Leber vom Hausschwein, davon 23 Zuchtsauenlebern, 31 Proben Wildschweinleber und 39 Proben Wildschweinfleisch, davon überwiegend Zwerchfellpfeiler, schwerpunktmäßig unter- sucht.

In sieben Proben Leber vom Hausschwein wurden Virusbestandteile (RNA) von HEV nachgewiesen, dies entspricht einem Anteil von 12,3 %. Die Nachweise erfolgten bis auf eine Probe, bei der das Schlachtalter nicht übermittelt wurde, in Lebern von Mastschwei- nen im Alter von vier bis sieben Monaten. Be- zogen auf die untersuchten Mastschweinle- bern liegt der Anteil bei 20,6 %.

Damit hat sich die Inzidenz im Vergleich zu den mit gleicher Methode durchgeführten Un- tersuchungen der Vorjahre deutlich erhöht, wie in nachstehender Tabelle dargestellt ist:

(24)

Jahr HEV in Haus- schweinleber

2018 12,3 %

2017 8,1 %

2016 8,6 %

2015 6,8 %

2014 7,9 %

2013 7,0 %

In den Leberproben vom Wildschwein verlief der Nachweis von HEV-RNA viermal positiv. In zwei Proben Wildschweinfleisch konnte eben- falls RNA von HEV nachgewiesen werden.

Die Ergebnisse der Untersuchungen der Haus- schweinlebern lässt vermuten, dass bei den älteren Zuchtschweinen der Erreger bereits im Rahmen der körpereigenen Abwehr eliminiert wurde; wohingegen bei jung geschlachteten Mastschweinen noch Viruspartikel in der Le- ber nachgewiesen werden können.

Die Untersuchungen verdeutlichen, dass das Potential einer Erregerübertragung durch Hausschweinleber und auch rohe Wild- schweinprodukte als vergleichsweise hoch anzusehen ist und möglicherweise ansteigt.

Irreführungen und Verstöße gegen Kenn- zeichnungsvorschriften

Vier Proben wurden im Jahr 2018 aufgrund irreführender Bezeichnung nach § 11 Ab- satz 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Arti- kel 7 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bean- standet. Eine Probe mit der Bezeichnung Rollbraten vom Damhirsch bestand aus Rehfleisch, zwei Proben Rinderhackfleisch

enthielten nicht unerhebliche Anteile von Schweinefleisch bzw. Schaf- und Puten- fleisch und für die Herstellung einer Probe Lammhackfleisch wurde auch Rindfleisch verwendet.

Wegen Nichtbeachtung von Kennzeich- nungsvorschriften wurden zwei Proben be- anstandet. Bei einer Probe Hähnchenfleisch fehlte die Angabe der Herkunft des Flei- sches, eine Probe Fleisch unbekannter Her- kunft wurde ohne jegliche Kennzeichnung im Selbstbedienungsverkauf angeboten.

(25)

Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse

Von 651 zur Untersuchung eingereichten Pro- ben waren 82 (12,6 %) zu beanstanden. Da- mit liegt die Zahl der Beanstandungen knapp unter den Zahlen des Jahres 2017 (13,6 %).

Die Häufigkeit der wichtigsten Beanstan- dungsgründe ist im nachstehenden Diagramm dargestellt:

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Abb. 6: Beanstandungen bei Fleischerzeugnisproben

0 % 1 % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 %

gesundheitsschädlich nicht zum Verzehr geeignet wertgemindert irreführend Kennzeichnungsmängel fehlende Kenntlichmachung Zusatzstoffe unzulässige Verwendung Zusatzstoffe Verstöße gegen EG-Recht Verstöße gegen Hygienerecht

(26)

Mikrobiologische und

sensorische Untersuchungen

492 Proben Fleischerzeugnisse wurden auf Salmonellen untersucht. Aus drei Proben konnten Salmonellen isoliert werden. Zwei Erzeugnisse (gewürztes Hackfleisch) wur- den als gesundheitsschädlich im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel

oto F ix : P y aba

oto F P : x i a bay Welche Erzeugnisse umfasst die

Warengruppe der Fleischerzeugnisse?

Die Warengruppe Fleischerzeugnisse stellt sich dem Verbraucher als äußerst vielgestaltig dar. Sie erstreckt sich von rohen, gewürzten Erzeugnissen (z. B. Hackepeter) über rohe, gereifte Erzeugnis- se (Rohschinken) bis hin zu gegarten Erzeugnissen (Kochschinken). Aus dieser Vielfältigkeit der Erzeugnisse ergibt sich auch ein weites Un- tersuchungsspektrum mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung, je nach Art des Erzeugnisses.

Neben den mikrobiologischen und molekular-biologischen Verfah-

ren zur Überprüfung der mikrobiologischen Sicherheit des Erzeugnisses kommen chemische, präparativ-gravimetrische, histologische und molekular- biologische Verfahren zum Einsatz, um die Zusammen- setzung zu überprüfen.

Untersuchungen auf bei der Herstellung verwen- dete Zusatzstoffe, Aller- gene und mögliche Umwelt- oder Prozess- Kontaminanten runden das Untersuchungsspektrum ab.

14 Absatz 2 a Verordnung (EG) 178/2002 be- urteilt, da ihr Rohverzehr verkehrsüblich ist.

Auf pathogene Yersinia (Y.) enterocolitica wur- den insgesamt 178 Hackfleischzubereitungen untersucht. Aus 15 (8,4 %) Proben konnten hu-

manpathogene Y. enterocolitica isoliert wer- den. Zwölf Proben wurden als zum

Verzehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Ar-

tikel 14 Absatz 2 b Verord- nung Nr. (EG) Nr. 178/2002

beurteilt, da ihr Rohver- zehr verkehrsüblich ist.

374 verzehrfertige Fleisch- erzeugnisse sowie Hack- fleisch- und Hackfleisch- zubereitungen wurden auf Listeria (L.) monocytogenes untersucht. In 49 (13,1 %) Proben konnte L. monocytogenes nachgewiesen werden. Die Keimzahl lag bei einer Probe über 100 KbE/g.

36 Proben wurden routinemäßig auf thermophile Campylobac-

ter spp. untersucht. In sieben Erzeugnissen aus Geflü-

gelfleisch konnten Cam- pylobacter jejuni und z. T.

Campylobacter coli nach- gewiesen werden. Da der Rohverzehr dieser Erzeug- nisse nicht verkehrsüb- lich ist, wurden die Proben nur mit Hinweisen versehen.

Bei fünf Proben wurde die Über- schreitung des von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) festgelegten Warnwerts für Entero- bakterien festgestellt; die Erzeugnisse wurden als nachteilig beeinflusst im Sinne des § 2 der Lebensmittelverordnung beurteilt.

Bei 41 (6,3 %) Proben wurde auf eine Über- schreitung der Richtwerte nach DGHM hinge- wiesen.

(27)

Zusatzstoffe

Untersuchung der Zusammensetzung Die Wertschätzung, die ein Fleischerzeugnis erfährt, hängt neben dem Geschmack vor allem auch von seiner Zusammensetzung, insbesondere vom Anteil wertbestimmter Zutaten, ab. Dabei können sehr unterschied- liche Aspekte eine Rolle spielen, genannt seien die Menge des zur Herstellung ein- gesetzten Fleisches bestimmter Tierarten, fleischfremde Zusätze, wie z. B. Trinkwasser oder Panade sowie die Reifedauer bestimm- ter Erzeugnisse.

Entspricht die Zusammensetzung nicht der verkehrsüblichen Beschaffenheit und wird der Verbraucher vom Hersteller nicht ausrei- chend über diese Abweichung informiert, so wird das Erzeugnis in der Regel als wertge- mindert beurteilt.

Aufgrund einer erzeugnisspezifischen, wertgeminderten Qualität wurden im Berichtsjahr 2018 insgesamt sie- ben Proben (1,1 %) beanstandet.

Als Beanstandungsgründe sind insbeson- dere zu nennen:

• Corned Meat (Corned Beef, Deutsches Corned Beef, Kraftfleisch) mit einem zu niedrigen Gehalt an bindegewebsfreiem Fleischeiweiß (BEFFE) (drei Proben) • Rohschinken mit einem zu hohen Was- sergehalt (zwei Proben)

• Rohschinken mit unüblich hohem Koch- salzgehalt von 10,8 % (eine Probe) • Kasslernacken mit einem zu niedrigen Fleischeiweißgehalt im fettfreien Anteil (eine Probe)

So vielgestaltig wie die Warengruppe, so unterschiedlich ist auch die Zulässigkeit des Einsatzes von Zusatzstoffen bei verschie- denen Fleischerzeugnissen. Während bei der Gruppe der rohen Fleischerzeugnisse die Verwendung durch das Lebensmittelrecht stark eingeschränkt wird, ist bei den gereiften bzw. gegarten Erzeugnissen eine größere Anzahl von Zusatzstoffen zugelassen.

Ihre Verwendung muss dem Verbraucher auf dem Etikett der verpackten Ware mitgeteilt werden. Aber auch bei nicht vorverpackter Ware (z. B. im Thekenverkauf) muss der Her- steller den Verbraucher darüber informieren (z. B. durch ein an der Ware angebrachtes Schild bzw. in einer Produktmappe), welche Zusatzstoffe er verwendet hat. Um die Infor- mation des Verbrauchers in diesem Punkt sicherzustellen, wurde eine Vielzahl der zur Untersuchung eingegangenen Proben auf Zusatzstoffe untersucht.

Im Jahr 2017 wurden insgesamt zwölf Proben (1,8 %) wegen fehlender Kenntlichmachung oder unzulässiger Verwendung von Zusatz- stoffen beanstandet.

Eine unzulässige Verwendung von Zusatz- stoffen konnte in folgenden Fällen festgestellt werden:

• Überschreitung der Höchstrestmenge von Natriumnitrit in Rohpökelwaren (vier Proben)

• Einsatz von Acerolapulver, welches als nicht zugelassener Zusatzstoff bewertet wird (eine Probe)

• Einsatz von Diphosphat in grober Brat- wurst, für diese Erzeugnisse ist Diphosphat nicht zugelassen (eine Probe)

• Einsatz des Farbstoffs echtes Karmin (E 120) in einem Kochschinken, für diese Erzeugnisse ist dieser Farbstoff nicht zuge- lassen (eine Probe).

• Die fehlende Kenntlichmachung der Verwendung eines Zusatzstoffes wurde

bezüglich der Verwendung von Phosphaten (vier Proben) und der

• Verwendung von Süßungsmittel Saccharin (eine Probe) festgestellt und beanstandet.

(28)

Verstöße gegen Kennzeichnungs- vorschriften

Kennzeichnungsmängel stellten mit 35 (5,4 %) beanstandeten Proben auch weiterhin den überwiegenden Anteil der Beanstandungen (42,7 %) dar.

Irreführungen

Die Angaben auf dem Etikett sollen es dem Verbraucher ermöglichen, sich zu informieren und eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Angaben und Werbeaussagen der Wahrheit entsprechen.

Eine Irreführung im lebensmittelrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Verbraucher durch Angaben, die nicht der Wahrheit entsprechen, getäuscht wird. Als irreführend wurden im Berichtsjahr 2018 insgesamt acht Proben (1,2 %) beurteilt.

Im Einzelnen handelte es sich dabei um fol- gende Erzeugnisse:

• ein Erzeugnis aus 62 % Geflügelsepara- torenfleisch, welches unter der Bezeich- nung Geflügelkrokette in den Verkehr ge- bracht wurde

• ein Erzeugnis aus 71 % Rindfleisch, Was- ser und weiteren Zutaten, welches unter der Bezeichnung Rinderhack in den Verkehr gebracht wurde

• ein Formfleischerzeugnis, welches unter der Bezeichnung Gulasch in den Verkehr gebracht wurde

• eine Probe Räucherlende sowie eine Probe Frühstücksschinken mit irreführender Nährwertdeklaration

• eine Probe Hähnchenfleisch im eigenen Saft sowie eine Probe Putenbrust mit Paprika gekennzeichnet mit irreführenden Angaben zum Fleischanteil

• eine Probe, die als Schinken in den Verkehr gebracht wurde, bei der es sich aber auf- grund des niedrigen Fleischanteils um ein Aliud, ein im Wesen anderes Erzeugnis, handelte.

Kennzeichnungsmängel sind bereits bei Prüfung der Kennzeichnungselemente sicht- bar, wie z. B. die fehlende Angabe des Min- desthaltbarkeitsdatums. Zahlreiche Kenn- zeichnungsmängel ergeben sich aus den Ergebnissen der chemischen, molekularbio- logischen oder sonstigen Untersuchungen, wie z. B. die fehlende Angabe einer Zutat Als Beanstandungen, die sich allein aus der Prüfung der Kennzeichnung ergaben, seien genannt:

• Verwendung einer falschen, fehlerhaften oder nicht verkehrsüblichen Bezeichnung (sieben Proben)

• Wiederholung des Fettgehaltes im Haupt- sichtfeld ohne die erforderliche Wieder- holung der anderen Nährwerte nach Artikel 30 Absatz 3 b) LMIV (drei Proben) • fehlende oder fehlerhafte Mengenkenn- zeichnung der Zutat „…fleisch“ (vier Pro- ben)

• fehlende Hervorhebung einer allergenen Zutat (zwei Proben)

• Angabe der Zutat „pflanzliches Fett“ ohne spezielle Angabe der pflanzlichen Herkunft im Zutatenverzeichnis (zwei Proben) • nicht ausreichende Lesbarkeit der Kenn- zeichnung (eine Probe)

• unzureichende Schriftgröße der Nennfüll- menge (eine Probe)

• unzureichende Schriftgröße des Identitäts- kennzeichens (eine Probe)

• fehlender Hinweis auf die Verwendung von Schwarten bei einem Rindfleisch im eigenen Saft (eine Probe)

Als Beanstandungen, die sich aufgrund einer chemischen, molekularbiologischen, sensori- schen oder sonstigen Untersuchung in Ver- bindung mit der Etikettierung ergeben, seien aufgeführt:

• Fehlen der entsprechenden Allergenkenn- zeichnung bei vorverpackten und lose ab- gegebenen Proben, insbesondere der allergieauslösenden Zutat Senf (fünf Proben)

(29)

• fehlende Angabe einer Zutat im Zutaten- verzeichnis (zwei Proben)

• fehlende Angabe von Zusatzstoffen (zwei Proben)

• Fehlen der nach LMIV erforderlichen Angabe von Wasser in Verbindung mit der Bezeichnung (zwei Proben)

• Fehlen des durch LMIV für entsprechen- de Erzeugnisse vorgeschriebenen Wort- lautes „aus Fleischstücken zusammenge- fügt“

(30)

Warengruppe 08: Wurstwaren

Von 552 untersuchten Proben waren 92 (16,7 %) zu beanstanden. Damit liegt das Niveau der Beanstandungen in diesem Jahr auf dem Niveau der vorangegangenen Jahre (2017: 15,2 %; 2016: 16,4 %).

Die Häufigkeit der wichtigsten Beanstan- dungsgründe ist im nachstehenden Dia- gramm (Abb. 7) dargestellt:

Abb. 7 : Die Häufigkeit der wichtigsten Beanstandungsgründe bei Proben der Warengruppe Wurstwaren

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0 % 1 % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % 7 % 8 % 9 % 10 %

gesundheitsschädlich (mikrobiologisch) Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologisch) wertgemindert irreführend Kennzeichnungsmängel fehlende Kenntlichmachung Zusatzstoffe Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung Verstöße gegen Hygienerecht

(31)

Drei Proben mussten als gesundheits- schädlich im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beurteilt wer- den. Bei zwei Proben handelte es sich um Rohwürste, in denen Listeria monocytoge- nes von über 100 KbE/g nachgewiesen wur- de. In einer Probe Schlachteplatte wurde bei der sensorischen Prüfung ein ca. 7 mm gro- ßes Knochenstück gefunden.

Eine Probe Rohwurst wurde aufgrund des großflächigen Schimmelpilzbefalls als zum menschlichen Verzehr ungeeignet beur- teilt.

195 Proben Wurstwaren wurden auf Salmo- nellen untersucht. In keiner der untersuch- ten Proben konnten Salmonellen nachge- wiesen werden.

429 verzehrfertige Würste wurden auf Liste- ria monocytogenes untersucht. In 19 (4 %) Proben konnte Listeria monocytogenes mit einer Keimzahl von unter 100 KbE/g nachge- wiesen werden. Bei diesen Proben handelte

es sich, wie in den Jahren zuvor, überwie- gend um kurzgereifte Rohwürste.

Zur Beurteilung der mikrobiologischen Be- schaffenheit von Wurstwaren wurden die aktuellen Richt- und Warnwerte der DGHM herangezogen.

Eine Probe Rohwurst musste aufgrund einer Beeinträchtigung der einwandfreien h y g i e n i s c h e n Beschaffenheit durch Mikroorga- nismen im Sinne des § 2 Lebens- mittelhygienever- ordnung beanstan- det werden.

Bei neun Proben wurde auf

mikrobiologische Mängel, wie eine erhöhte Gesamtkeimzahl, erhöhte Zahl an Entero- bakterien oder an Milchsäurebakterien, hin- gewiesen.

Mikrobiologische und

sensorische Untersuchungen

o Fot (P : x i ba a y) Untersuchungsgang

Die von Lebensmittelkontrolleuren aus der Produktion sowie aus dem Handel entnom- menen Proben werden regelmäßig senso- risch und mikrobiologisch auf ihre einwand- freie Beschaffenheit untersucht. Je nach Fragestellung wird daran anschließend die Zusammensetzung mittels chemischer, prä- parativ-gravimetrischer und histologischer Verfahren überprüft, die Tierart bestimmt oder eine spezielle mikro- bzw. molekularbio- logische Untersuchung veranlasst.

Gegebenenfalls schließen sich Untersuchun- gen auf bei der Herstellung verwendete Zu- satzstoffe, auf Allergene oder potentiell vor- kommende Kontaminanten an.

Zusatzstoffe

In Wurstwaren dürfen bei der Herstellung eine Vielzahl von Zusatzstoffen eingesetzt werden, ihre Verwendung muss jedoch dem Verbrau- cher auf dem Etikett der vorverpackten Ware mitgeteilt werden. Aber auch bei der losen Ab- gabe (z. B. im Thekenverkauf) muss der Her- steller dem Verbraucher auf einem Schild an der Ware bzw. in einer Produktmappe mittei- len, welche Zusatzstoffe er verwendet hat. Um dies sicherzustellen, wurde eine Vielzahl der zur Untersuchung eingegangenen Proben auf die üblicherweise verwendeten Zusatzstoffe hin untersucht.

• Fünf lose abgegebene Proben wurden aufgrund der fehlenden Kenntlichmachung des Konservierungsstoffs Natriumnitrit bzw. Natriumnitrat beanstandet.

(32)

• Bei drei lose abgegebenen Proben fehlte die Kenntlichmachung des Antioxidations- mittels Ascorbinsäure/Ascorbat.

• Bei ebenfalls drei lose abgegebenen Pro- ben fehlte die Kenntlichmachung des Stabilisators Diphosphat, die Probe musste beanstandet werden.

• Bei fünf Proben wurde eine Überarbei- tung der vor Ort befindlichen Zusatzstoff- listen empfohlen, da verschiedene Fehler (kein Nachweis der angegeben Zusatz- stoffe, Bezeichnungen von Klassennamen der Zusatzstoffe) sichtbar wurden.

Untersuchungen zur Zusammensetzung Der Wert einer Wurst bemisst sich an der Art der zur Herstellung verwandten Zutaten im Allgemeinen sowie im Besonderen häufig an der Menge des zur Herstellung eingesetz- ten Muskelfleisches. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung werden diese beiden Aspekte durch die chemischen Parameter bindegewebsfreies Fleischeiweiß (BEFFE) und bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß (BEFFE/FE) charakterisiert.

Wesentlich zur Bestimmung der Qualität kann aber auch der Anteil von Fett oder Was- ser im Verhältnis zum Fleischeiweiß sein.

Als wertgemindert wurden im Berichtsjahr 2018 insgesamt 21 Proben beanstandet.

Als Beanstandungsgründe sind insbesonde- re zu nennen:

• Unterschreitung der Werte für bindege- webseiweißfreies Fleischeiweiß (BEFFE), d. h. ein zu niedriger Einsatz von schierem Muskelfleisch (fünf Proben)

• Unterschreitung der Werte für bindege- webseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß (BEFFE/FE), d. h. ein Einsatz von zu bindegewebsreichen Muskelfleisch (zwei Proben)

• Überschreitung des verkehrsüblichen Wasser/Fleischeiweiß-Verhältnisses, d. h.

Irreführungen

Immer dann, wenn in der Etikettierung Sach- verhalte behauptet werden, die sich als nicht richtig erweisen, die aber für die Bewertung des Erzeugnisses durch den Verbraucher mit ent- scheidend sind, ist im lebensmittelrechtlichen Sinne von einer Irreführung auszugehen.

Als irreführend wurden im Berichtsjahr fol- gende Proben beurteilt:

• vier Proben mit speziellen Bezeichnungen, obwohl die Bedingungen (Herstellungsort, festgelegte Grenzwerte für Nährwerte so- wie Auswahl Rohstoffe) zur Verwendung dieser Bezeichnung nicht eingehalten wurden

• Bison-Salami, in der auch andere Tier- arten enthalten waren (eine Probe)

• italienische Salami, die in Deutschland produziert wurde (eine Probe)

• Auslobung einer höheren Qualität entgegen der tatsächlichen Beschaffenheit (eine Probe)

• Auslobung „Halal“, trotz Einsatzes von Hähnchenfleisch (eine Probe)

• Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wie die Auslobung als „glutenfrei“, obwohl diese Produkte von Natur aus glutenfrei sind (eine Probe)

• fehlende Einhaltung eines ausgelobten niedrigen Fettgehalts (eine Probe)

zu hoher Wasserzusatz bei der Herstel- lung (neun Proben, hauptsächlich Le- berwürste)

• Überschreitung des verkehrsüblichen Fett/

Fleischeiweiß-Verhältnisses, d. h. Verwen- dung von zu fetten Rohstoffen bei der Herstellung (elf Proben, hauptsächlich Leberwürste)

• Abweichung von der Verkehrsauf- fassung Bierschinken mit dem Schnitt- bild einer Jagdwurst (eine Probe)

(33)

Verstöße gegen

Kennzeichnungsvorschriften

Kennzeichnungsmängel stellten mit 50 be- anstandeten Proben weiterhin den über- wiegenden Anteil der Beanstandungen dar.

Gegenüber dem Vorjahr ist der Anteil leicht zurückgegangen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Kenn- zeichnungsmängeln, die sich allein aus der Prüfung der Etikettierung oder dem Kunden zugänglichen freiwilligen Produktinformatio- nen ergeben und Kennzeichnungsmängeln, die sich aus den Ergebnissen einer chemischen, molekularbiologischen oder sonstigen Untersuchung ergeben.

Dessen ungeachtet ist der hohe Anteil an Kennzeichnungsbeanstandungen weiterhin auf die seit dem 13.12.2014 gültige Verord- nung (EU) Nr. 1169/2011 – Lebensmittelinfor- mationsverordnung (LMIV) – zurückzuführen.

Die positive Entwicklung der gesetzeskonfor- men Kennzeichnung von Zutaten mit allerge- nem Potential wird auch im Berichtszeitraum 2018 fortgeschrieben. Durch eine kontinuier- liche Aufklärung waren nur noch elf Proben zu beanstanden und fünf Proben mit einem Hinweis zu beurteilen; bei diesen Zahlen sind fehlende Angaben von Allergenen und die unvollständigen Angaben in der Etikettierung und Produktinformationen eingeschlossen.

Als Beanstandungen, die sich allein aus der Prüfung der Etikettierung ergaben, seien ge- nannt:

• mengenmäßige Angabe der Zutaten von 100 % oder fehlende mengenmäßige An- gabe (18 Proben)

• unvollständige oder nicht verkehrsübliche Bezeichnung (sechs Proben)

• fehlerhafte Angaben der Zutaten (z. B. nicht korrekte Bezeichnung von Zutaten, fehlen- de Klassennamen, fehlende Herkunft Öl/

Fett, fehlende Einzelzutaten von zusam- mengesetzten Zutaten bspw. Nitritpökel- salz oder jodiertes Salz) (neun Proben)

• fehlende oder fehlerhafte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (vier Proben) • Zutaten mit allergenem Potential wurden nicht rechtskonform gekennzeichnet (drei Proben)

• fehlende Einhaltung der Schriftgröße sowie nicht rechtskonforme Trennung des Zutatenverzeichnisses (drei Proben) • nicht rechtskonform gekennzeichnete Nährwertdeklaration (drei Proben)

• keine ausreichende Lesbarkeit der Kenn- zeichnung (zwei Proben)

• fehlende Kennzeichnung der nicht ess- baren Wursthülle (eine Probe)

• unvollständiges Identitätskennzeichen (eine Probe)

Als Beanstandungen, die sich aufgrund einer chemischen, molekularbiologischen, senso- rischen oder sonstigen Untersuchung erge- ben, seien aufgeführt:

• Wertminderung durch erhöhtes Wasser/

Fleischeiweiß- oder Fett/Fleischeiweiß- Verhältnis (17 Proben)

• fehlende Angaben von Allergenen oder unvollständige Angabe in der Etikettierung/

Produktpässen (sieben Proben)

• fehlende Angabe von Zutaten (z. B. über- schüssiges Fett) (drei Proben)

• unzutreffende Bezeichnung (eine Probe) • fehlende Einhaltung der Bedingungen für nährwertbezogene Angaben (eine Probe)

(34)

Warengruppe 09: Vegetarische und vegane Ersatzprodukte

Von 79 zur Untersuchung eingereichten Pro- ben waren drei Proben (3,8 %) zu beanstan- den.

Vegane bzw. vegetarische Ersatzprodukte werden für eine große Anzahl von tierischen Lebensmitteln angeboten und erfreuen sich zunehmender Beliebtheit bei den Verbrau- chern. Wertbestimmend ist hierbei der Ersatz von tierischem Rohstoff durch pflanzliche Al- ternativen bei gleichzeitig hoher Ähnlichkeit, bezogen auf die typischen sensorischen Be- schaffenheitsmerkmale des tierischen Origi- nallebensmittels.

Die Ersatzprodukte werden regelmäßig mikro- biologisch und chemisch untersucht. Auch wird bei allen Proben geprüft, dass keine tie- rischen Rohstoffe im Erzeugnis vorhanden sind. Je nachdem auf welcher Rohstoffbasis das Ersatzprodukt hergestellt wurde, schließt sich eine Untersuchung auf gentechnisch veränderte Soja an.

Um auch Umsteiger und Nicht-Veganer bzw.

Nicht-Vegetarier auf diese Produkte aufmerk- sam zu machen, orientieren sich Bezeich- nung und Aufmachung stark an den tierischen Originallebensmitteln. Dies führt in manchen Fällen dazu, dass sie nur durch aufmerksa- mes Lesen der Kennzeichnung voneinander zu unterscheiden sind. Um hier Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und einheitliche Regeln für die Hersteller festzulegen, wurden im Dezember 2018 Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs von der Deutschen Lebensmittelbuchkommission verabschiedet.

Insgesamt wurden im Fachbereich Lebens- mittelsicherheit des LAV 79 Ersatzprodukte untersucht. Davon waren 24 Milchersatzpro- dukte, zwölf Käseersatzprodukte, 14 Fischer- zeugnisersatzprodukte und 29 Ersatzproduk- te für Fleischerzeugnisse und Wurst. Für das

Foto: LAV

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