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B. ÖFFENTLICHE KREDITHILFEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

III. DIE BEDEUTUNG AUSSERBUDGETÄRER EINHEITEN BEI DER VERGABE ÖFFENTLICHER KREDITHILFEN

2. Funktionen der Sonderkreditinstitute

Die Sonderkreditinstitute des Bundes und der Länder sind nahezu ausschließlich in die Vergabe öffentlicher Kredithilfen eingeschaltet, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

!

SUBVENTIONSBERICHT (1987), S.66.

3 BUNDESREGIERUNG (1988), S.11.

BUNDESREGIERUNG (1988), S.11.

In diesem Zusammenhang nehmen sie im wesentlichen vier Funktionen wahr: die Durch-führung und Abwicklung von Kredithilfen der Gebietskörperschaften und ihrer Sonder-vermögen, die Beteiligung an der Finanzierung besonderer Kredithilfeprogramme, die vollständige Eigenfinanzierung von Kredithilfeprogrammen und die Einnahmenerzielung für die Gebietskörperschaften. Diese Aufgaben werden aber nicht von allen der oben vorgestellten Einrichtungen gleichermaßen wahrgenommen.

a. Durchführung von Kredithilfeprogrammen der Gebietskörperschaften

Die Funktion von Sonderkreditinstituten, die ursprünglich im Vordergrund gestanden hat, ist die Durchführung von Kredithilfeprogrammen der Gebietskörperschaften. Dazu gehört die Bearbeitung von Kredithilfeanträgen einschließlich der bankmäßigen Überprü-fung des Risikos, häufig auch die Entscheidung über die Anträge sowie die Auszahlung der Mittel. Weiterhin ist bis zur Abwicklung der Maßnahme die Erfüllung der einzelnen Pflich-ten des Leistungsempfängers zu kontrollieren. Die erforderlichen finanziellen Mittel werden durch eine Gebietskörperschaft oder ein Sondervermögen bereitgestellt. Für die Durchführung der Kredithilfen der Gebietskörperschaften erhalten die Sonderkreditinsti-tute besondere Entgelte in Form von Provisionen, Vergütungen und Zinsmargen1,

Während die Durchführung von Schuldendiensthilfe-Programmen keine größeren Besonderheiten aufweist2, kann bei Gewährleistungs- und Darlehensprogrammen danach unterschieden werden, ob das Sonderkreditinstitut lediglich treuhänderisch oder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig wird.

Bei der treuhänderischen Vergabe von Darlehen handeln die Sonderkreditinstitute in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung. Ihre Haftung beschränkt sich in diesen Fällen auf die Verletzung der banküblichen Sorgfalt bei der Bearbeitung der Kreditunterlagen und der Überwachung des Schuldendienstes3• Die quantitativ bedeutsamsten Treuhand-kredite werden von der KfW im Rahmen der Kapitalhilfe an die Entwicklungsländer vergeben. Diese Kredite werden in vollem Umfang aus Mitteln des Bundeshaushalts refinanziert4•

Bei der anderen Variante stellt eine Gebietskörperschaft oder ein Sondervermögen die gesamten Mittel für die Darlehensvergabe dem Sonderkreditinstitut darlehensweise

1 Vgl. DICKERTMANN (1980), S.288.

2 Zum Verfahren bei der Durchführung von _Zinszuschußpr_ogrammen durch

Sonderkreditinsti-3 tute vgl. LANDESTREUHANDSTELLE FUR AGRARFORDERUNG (1988), S.12 ff.

Vgl. DICKERTMANN (1980), S.275.

4 Vgl. DICKERTMANN (1980), S.348 ff.; MÜLLER-KÄSTNER (1986), S.10 f.

zur Verfügung, das dann in eigener Zuständigkeit Kredite vergibt1. Auf diese Weise geht das Kreditrisiko von der Gebietskörperschaft auf das Sonderkreditinstitut über. Als Entgelt für eine Programmdurchführung erhalten die Sonderkreditinstitute einen Zinsabschlag gegenüber den Zinskonditionen, die vom Endkreditnehmer zu tragen sind2• Diese Art der Durchführung ist u.a. bei den ERP-Darlehen üblich. Hier dienen die KfW, die DAB und die Biß als sogenannte Hauptleihinstitute, über die alle ERP-Programme abgewickelt werden3• Die Rechte und Pflichten dieser Institute bei der Durchführung von ERP-Pro-grammen sind in Rahmenverträgen mit dem Verwalter des ERP-Sondervermögens geregelt4• Die Zinsmarge für diese Hauptleihinstitute beträgt 0,25 Prozent p.a.5

Eine treuhänderische Gewährleistungsübemahme erfolgt in der Regel in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Das Schadensrisiko verbleibt beim Treugeber6. Bei-spiele für solche treuhänderischen Gewährleistungsübemahmen von Sonderkreditinstitu-ten finden sich insbesondere auf der Ebene der Länder 7. Handelt das Sonderkreditinstitut bei Gewährleistungsübemahmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, so trägt es im Außenverhältnis gegenüber dem Gewährleistungsgläubiger das volle Ausfallrisiko. Im Innenverhältnis hingegen wird ihm das Risiko durch Rückbürgschaften einer Gebietskör-perschaft oder eines Sondervermögens in vollem Umfang abgenommen8. Ein typisches Beispiel hierfür sind Bürgschaften für die freien Berufe, die von der DAB übernommen werden und durch Rückbürgschaften des ERP-Sondervermögens abgesichert werden9•

b. Finanzierungsbeteiligung bei öffentlichen Kredithilfen

Wenn ein Sonderkreditinstitut an der Refinanzierung öffentlicher Kredithilfen betei-ligt ist, obliegt ihm regelmäßig auch ihre Durchführung. Die am meisten verbreitete Form der Finanzierungsbeteiligung besteht darin, daß die Sonderkreditinstitute bei Darlehens-1 Zur rechtlichen Stellung der Sonderkreditinstitute gegenüber dem Kreditantragsteller vgl. aus-2 führlich HUISMANS (1971), S.3aus-2 ff.

Vgl. MENZEL (1960), S.194.

3 Vgl. v.WYSOCKI (1961), S.24; SCHIAUWITZ (1966), S.200; zur Verteilung der ERP-Mittel auf die drei Institute vgl. BUNDESREGIERUNG (1988), S.11.

4 Vgl. SCHETI1NG (1973), S.79; ; HENKE (1979), S.89; MÜLLER-KÄSTNER (1986), S.9.

5 Vgl. dazu die schriftliche Auskunft des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19.09.1989 an den Verfasser.

6 Vgl. DICKERTMANN (1980), S.278.

7 So übernimmt die LfA treuhänderisch Staatsbürgschaften des Freistaats Bayern, vgl. PE1ER (1973), S.1047. Vom Prinzip her gehören auch die Ausfuhrgewährleistungen des Bundes in diese Kategorie. Jedoch wurde das in diesem Bereich tätige Mandatarkonsortium hier nicht zu den Sonderkreditinstituten gerechnet.

8 Vgl. DICKERTMANN (1980), S.278.

9 Vgl. DElITSCHE AUSGLEICHSBANK (1988), S.22.

programmen die zur Refinanzierung erforderlichen Mittel beschaffen sowie die gesamten Kreditrisiken tragen. Dagegen stellen die Gebietskörperschaften den Sonderkreditinstitu-ten Zinszuschüsse zur Verfügung, die von diesen zur Zinsverbilligung zu verwenden sind.

Damit tragen die Gebietskörperschaften bei solchen Darlehensprogrammen die Kosten der Zinsverbilligung.

Die Beschaffung der Refinanzierungsmittel erfolgt im Regelfall durch die Aufnahme von Fremdmitteln auf dem Kapitalmarkt. Soweit verfügbar, kann dafür aber auch Eigen-kapital der Sonderkreditinstitute verwendet werden. Sehen die Richtlinien der Darlehens-programme eine Zinsverbilligung auf einen bestimmten konstanten Prozentsatz vor, so variiert das von dem Sonderkreditinstitut vergebene Darlehensvolumen gegenläufig zur Höhe des Kapitalmarktzinssatzes, falls die Höhe der Zinszuschüsse (relativ) konstant ist1.

Bei den Sonderkreditinstituten können laufende Zinszuschüsse im Jahr der Zuwei-sung den Zinserträgen zugerechnet werden2 oder aber aufwandsmindernd berücksichtigt werden3. Kapitalisierte Zinszuschüsse sind hingegen als passive Rechnungsabgrenzungs-posten zu bilanzieren, die dann über die Laufzeit der damit verbilligten Darlehen aufgelöst werden4• Sofern zur Refinanzierung der Darlehen Fremdkapital verwendet wird, stehen im Grenzfall den Erträgen in Form von Zinseinnahmen und -zuschüssen Aufwendungen in entsprechender Höhe gegenüber, so daß Programme mit diesem Finanzierungsmodell von den Sonderkreditinstituten erfolgsneutral durchgeführt werden können.

Diese Art der Finanzierungsbeteiligung von Sonderkreditinstituten ist weit verbreitet.

So leistet der Bund für eine Reihe von KfW-Programmen Zinszuschüsse5. In Bayern wer-den der LfA Zinszuschüsse zur Verbilligung von Wirtschaftsförderungs-Darlehen gewährt6.

In Baden-Württemberg stellt das Land seit 1985 Mittel zur Finanzierung der 1 So ging das Volumen der von der LfA vergebenen und mittels Zinszuschüssen verbilligten Darlehen 1981 wegen der hohen Kapitalmarktzinsen zurück, die bei relativ unveränderten Konditionen nicht vollständig durch eine E_~höhung der Zinszuschüsse kompensiert wurden.

Vgl.BAYERISCHELANDESANSTALTFURAUFBAUFINANZIERUNG(1981),S.20.

2 Eine entsprechende Behandlung der Zinszuschüsse wurde von der LKB in ihren Geschäfts-berichten bis 1986 explizit erwähnt.

3 Zur Behandlung von Zinszuschüssen allgemein vgl. GROH (1973), S.743; FELIX (1976), S.742.

4 Vgl. GROH (1973), S.743. Insbesondere in Baden-Württemberg und Bayern scheint die Gewährung kapitalisierter Zinszuschüsse üblich zu sein, was aus dem Umfang der passiven Rechnungsabgrenzungsposten für vorausbezahlte Zinszuschüsse geschlossen werden kann. Sie lagen bei der LKB 1986 bei 741 Mio. DM. In den Bilanzen der LfA wird dieser Rechnungsab-grenzungsposten mit sonstigen passiven RechnungsabRechnungsab-grenzungsposten in aggregierter Form ausgewiesen, die 1988 in Höhe 1,416 Mrd. DM bilanziert waren. Jedoch wird darauf hingewie-sen, daß sie überwiegend Zinszuschußmittel enthalten.

5 Vgl. BUNDESREGIERUNG (1988), S.21.

6 Vgl. PETER (1973), S.1046; BAYERISCHE LANDESANSTALT FÜR AUFBAUFINAN-ZIERUNG (1985), S.2.

Wohnungsbauförderung ausschließlich in Form von Zinszuschüssen an die Landeskredit-bank bereit, die ihrerseits zinsverbilligte Wohnungsbaudarlehen vergibt1. Entsprechendes gilt auch bezüglich der im Rahmen des Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbessersung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vergebenen Förderdarlehen der LKB2.

Bei manchen besonders riskanten Darlehensprogrammen trägt eine Gebietskörper-schaft neben den Kosten der Zinsverbilligung auch ganz oder zum Teil die Ausfallrisiken.

Eine Ertragsbelastung bei den Sonderkreditinstituten findet nicht statt, soweit Forderungs-ausfälle durch die Gebietskörperschaft ersetzt werden. Entsprechende Risikobeteiligungen hat der Bund beim Eigenkapitalhilfeprogramm und beim Darlehensprogramm für Aus-siedler und Zuwanderer übernommen, die beide von der DAB durchgeführt werden. Beim Eigenkapitalhilfeprogramm für Existenzgründer, in dessen Rahmen überdurchschnittlich riskante Darlehen vergeben werden, beträgt die Höhe der vom Bund übernommenen Ausfallgarantie gegenüber der DAB 750 Mio. DM, die bis Ende 1987 in Höhe von 90 Mio.

DM in Anspruch genommen war3.

c. Eigenfinanzierung öffentlicher Kredithilfen

Eine weitere Funktion der Sonderkreditinstitute besteht in der Durchführung eigener Kredithilfemaßnahmen ohne unmittelbare Finanzierungsbeteiligung der Gebietskörper-schaften. Aufgrund der bestehenden rechtlichen Grundlagen und der organisatorischen Gestaltung der Sonderkreditinstitute ist dabei aber sichergestellt, daß die Ausgestaltung der Eigenprogramme mit der Förderpolitik der jeweiligen Gebietskörperschaft abgestimmt ist4. Diese Kredithilfen finden in den Haushalten der Gebietskörperschaften keinen

1 Vgl. BADEN-WÜRTIEMBERG (1989), Epl. 03, S.150 ff.

2 Daran ist der Umstand bemerkenswert, daß im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe üblicher-weise Investitionszuschüsse vergeben werden. Das Land nimmt jedoch für sich einen

"technischen Ermessensspielraum" in Anspruch, weil sie Darlehen bei mittelständischen Betrieben als die effektivere Förderungsform betrachtet. Vgl. dazu GOLDSCHMIDT (1987), S.165.

3 Die Ausfallquote der 1983 und 1984 vergebenen Darlehen betrug jeweils 5 Jahre später mehr als 6 %. Vgl. BUNDESREGIERUNG (1988), S.23; DEUTSCHE AUSGLEICHSBANK (1988), S.23.

4 Vgl. MÜLLER-KÄSTNER (1986), S.11. Teilweise drängt sich sogar der Eindruck auf, daß die Sonderkreditinstitute mit ihren Eigenprogrammen lediglich Beschlüsse der politischen Ent-scheidungsträger vollziehen. So wurde Ende 1987 von der Bundesregierung ein

"Maßnahmepaket zur Stärkung der Wachstumskräfte" beschlossen, das auch eine Aufstockung des Eigenprogramms der KfW zur Mittelstandsförderung beinhaltete, ohne daß diesbezüglich ein Finanzierungsbeitrag des Bundes vorgesehen war; vgl. dazu o.V. (1987). Lt. schriftlicher Auskunft der LKB vom 21.08.1989 an den Verf. werden Eigenprogramme der LKB in

Beneh-unmittelbaren Niederschlag. Deshalb werden die Sonderkreditinstitute bisweilen als

"subventionspolitische Schattenhaushalte" beschrieben1. Hauptsächlich werden im Rahmen von Eigenprogrammen Darlehen vergeben, darüber hinaus werden aber auch Gewährleistungen übernommen.

Eigene Darlehensprogramme müssen von den Sonderkreditinstituten durch Kapital-marktdarlehen refinanziert werden, sofern dafür kein Eigenkapital bereitsteht. Die Zins-sätze für die im Rahmen der Eigenprogramme vergebenen Kredite liegen üblicherweise unterhalb der Zinssätze für marktliche Refinanzierungsdarlehen bzw. der für alternative Darlehen erzielbaren Zinssätze2• Da ein Ausgleich durch Zinszuschüsse der Gebiets-körperschaften nicht erfolgt, führen die Eigenprogramme insoweit zu einer Reduzierung der Jahresüberschüsse (bzw. zu einer Erhöhung der -fehlbeträge) der Sonderkredit-institute. Die entsprechenden Verluste der Sonderkreditinstitute sind zwangsläufig auch Verluste der Eigentümer-Gebietskörperschaften und damit der Steuerzahler. Denn die ohne solche Programme entsprechend höheren Jahresüberschüsse könnten thesauriert werden und somit den Wert des Beteiligungsvermögens der betreffenden Gebietskörper-schaften steigern. Andernfalls würden sie bei ihrer Ausschüttung die Einnahmen der betei-ligten Gebietskörperschaften erhöhen, die damit Steuersenkungen "finanzieren" könnten.

Dasselbe gilt, wenn die Sonderkreditinstitute Eigenkapital einsetzen und durch die Vergabe zinsverbilligter Kredite die Opportunitätskosten die Erträge übersteigen. Aller-dings sind diese Opportunitätskosten nur dann sichtbar, wenn sie als Rückstellungen für Zinsverbilligungen bilanzmäßig erfaßt sind.

Bei der Betrachtung der Eigenprogramme ist schließlich zu beachten, daß die Son-derkreditinstitute auch Darlehen vergeben, die nach Aussage dieser Institute zu Kapital-marktkonditionen ausgereicht werden. Sofern mit der Kreditvergabe jedoch erhöhte Risi-ken oder sonstige Kosten verbunden sind, enthalten diese Kredite dennoch kostenverur-sachende Subventionselemente.

Außer der Vergabe von Darlehen, die zu Lasten des eigenen Gewinns verbilligt wer-den, übernehmen die Sonderkreditinstitute in begrenztem Umfang auch

Gewährlei-men mit dem Land und mit Genehmigung des Verwaltungsrats der LKB, in dem die Vertreter der Landesregierung die Mehrheit haben, jährlich neu festgelegt.

1 Vgl. DICKERTMANN (1981); KIRCHHOFF (1987), S.205 ff.

2 Vgl. MÜLLER-KÄS1NER (1986), S.12. Vgl. auch BAYERISCHE LANDESANSTALT FÜR AUFBAUFINANZIERUNG (1987), S.22, wo zu dieser Frage folgendes ausgeführt wird: "Ihre Ergänzungsdarlehen reicht die LfA zum Einstandszinssatz aus. Sie verzichtet dabei auf eine eigene Zinsmarge und trägt die Marge der durchleitenden Hausbank zu Lasten ihres laufenden Ertrages."

stungen, für die sie die volle Haftung tragen. Soweit bei Gewährleistungsmaßnahmen Kosten entstehen, sind diese von dem Sonderkreditinstitut zu tragen.

d. Einnahmenerzielung für die Gebietskörperschaften

Die Sonderkreditinstitute haben außerdem für die Gebietskörperschaften teilweise eine fiskalische Funktion, d.h. sie sollen zur Einnahmenerzielung der Gebietskörperschaf-ten beitragen. Dies kann einmal durch Abführung von im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erzielten Gewinnen an die jeweiligen Haushalte, zum anderen durch die Abtretung von Forderungen der Gebietskörperschaften an die Sonderkreditinstitute geschehen.

aa. Gewinnabführung an die Gebietskörperschaften

Die Gewinne der Sonderkreditinstitute beruhen auf den Überschüssen der Zinser-träge über die Zinsaufwendungen sowie auf Provisionsüberschüssen im Zusammenhang mit Auftrags- und Treuhandgeschäften, denen der Verwaltungsaufwand und durch Wert-berichtigungen auf Forderungen verursachte Aufwendungen gegenüberstehen1. Bei diesen Gewinnen handelt es sich jedoch nur in begrenztem Umfang um Marktgewinne. Da nämlich bei einer Vielzahl der Programme durch den Staat oder eines seiner Sonderver-mögen zinsverbilligte Refinanzierungsmittel bereitgestellt werden, verschleiert die Aus-weisung von Gewinnen durch die Sonderkreditinstitute, daß ihre Geschäftstätigkeit unter Anwendung eines Opportunitätskostenkalküls mit Verlusten verbunden ist. Außerdem ist die "Gewinn"-Höhe insoweit politisch bestimmt, als Zinserträge und Zinsaufwendungen aus nichtmarktlichen Transaktionen resultieren. Etwas anderes gilt nur, wenn Sonder-kreditinstitute, wie die LKB, in größerem Umfang auch marktliche Aktivgeschäfte tätigen.

Da die Gebietskörperschaften Eigentümer dieser Sonderkreditinstitute sind, stehen ihnen deren Ertragsüberschüsse zu, soweit diese ausgeschüttet werden. Allerdings sind Ausschüttungen der Überschüsse die Ausnahme. Lediglich die LfA führt regelmäßig Gewinnbeträge an den Freistaat Bayern ab, die aber zur Hälfte zweckgebunden für die Wirtschaftsförderung zu verwenden sind2. Bei anderen Einrichtungen werden die 1 Der auf das Geschäftsvolumen bezogene Jahresüberschuß betrug 1987 bei der KtW 0,13 %, bei der DAB 0,07 %, bei der LKB 0,37 % und bei der LfA 0,48 % (Eigene Berechnungen aufgrund der Angaben in den Geschäftsberichten dieser Institute). Die Schwankungsbreite dieser Kenn-zahl beruht nicht zuletzt darauf, daß die einzelnen Institute in unterschiedlichem Maß die Kosten von Zinsverbilligungen zu tragen haben.

2 Von 1976 bis 1988 wurden Gewinnanteile in einer Gesamthöhe von 260 Mio. DM an den Frei-staat Bayern abgeführt ( eigene Berechnungen aufgrund der Angaben in den Geschäftsberich-ten der LfA).

Gewinne1 ausschließlich zur Rücklagenbildung verwendet, weil auf die Gewinnaus-schüttung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verzichtet wird.

Das heißt aber nicht, daß die Sonderkreditinstitute bei Verzicht auf Gewinnausschüt-tungen für die jeweiligen Gebietskörperschaften fiskalisch unbeachtlich wären. Denn die dann gebildeten Gewinnrücklagen können zur Finanzierung von Eigenprogrammen ver-wendet werden, während bei einer vollen Gewinnausschüttung in höherem Maße Kapital-zuführungen erforderlich wären, um bei gleichbleibendem Programmvolumen eine Kapitalaufzehrung dieser Einrichtungen zu vermeiden. Insofern handelt es sich bei den Gewinnrücklagen um ein Substitut für Kapitalzuführungen der Eigentümer-Gebietskörper-schaften.

bb. Liquidation von Forderungen der Gebietskörperschaften

Eine bisweilen praktizierte Variante der Einnahmenerzielung der Gebietskörper-schaften besteht darin, daß sie eigene Darlehensforderungen aus öffentlichen Kredithilfen entgeltlich an ein Sonderkreditinstitut abtreten. Dieses Verfahren hat für die Gebietskör-perschaft zur Folge, daß die ansonsten faktisch illiquiden Forderungsbestände2 durch die Abtretung zu höheren Haushaltseinnahmen der Gegenwart führen. Diese Einnahmen können als allgemeine Deckungsmittel verwendet werden, sofern die Darlehensrückflüsse nicht zweckgebunden zu verausgaben sind. Falls die mit den Einnahmen aus der For-derungsabtretung gedeckten zusätzlichen Ausgaben nicht vermögenswirksam sind, redu-ziert sich jedoch durch eine solche Transaktion das Vermögen der Gebietskörperschaft.

Demgegenüber ist die Forderungsübernahme für die außerbudgetäre Einrichtung erfolgs-neutral, weil sie diese zwar in der Regel über zusätzliche Fremdmittel finanzieren wird, jedoch im Gegenzug auch zusätzliche Aktiva erhält. Da die Darlehensforderungen der Gebietskörperschaften in aller Regel unterverzinslich sind, setzt dies allerdings voraus, daß sie nicht zu ihrem Nominalwert, sondern zu ihrem durch Abdiskontierung zu errechnenden Marktwert abgetreten werden. Andernfalls würde die außerbudgetäre Einrichtung durch

1 Die Höhe der Jahresüberschüsse schwankte zwischen 1976 und 1988 bei der KfW zwischen 12 Mio. DM und 163,3 Mio. DM, bei der DAB zwischen 3 Mio. DM und 100 Mio. DM, bei der LKB zwischen 22 Mio. DM und 156 Mio. DM und bei der LfA zwischen 26 Mio. DM und 72 Mio. DM. Vgl. Anhang, Tabelle 24.

2 Theoretisch ist natürlich auch denkbar, daß die Gebietskörperschaften Forderungsbestände an Private Dritte veräußern. Diese Möglichkeit wird in der Bundesrepublik jedoch offenkundig nicht genutzt.

ein solches Geschäft einen Verlust erleiden. Solche Transaktionen wurden in Baden-Württemberg in den vergangenen Jahren mehrfach durchgeführt1.

3. Funktionen der Sozialversicherungsträger

Die Bundesanstalt für Arbeit, die hier stellvertretend für alle Sozialversicherungsträger betrachtet werden soll, nimmt im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Kredithil-fen zwei Funktionen wahr. Zum einen vergibt sie zinsgünstige Darlehen, soweit sie nach dem Leistungskatalog des AFG zugelassen sind. Diese Darlehen, die aus dem Haushalt der Bundesanstalt zu finanzieren sind, weisen keine größeren Besonderheiten auf und sind in Relation zum sonstigen Leistungskatalog quantitativ eher von untergeordneter Bedeutung. Andererseits hat die Bundesanstalt insbesondere in früheren Jahren in Zeiten geringer Arbeitslosigkeit zum Teil hohe Einnahmenüberschüsse zu verzeichnen gehabt.

Solche Überschüsse sind in eine Rücklage einzustellen, die primär die dauerhafte Liquidität der Bundesanstalt sichern soll. "Soweit die Mittel der Rücklage dazu nicht benötigt werden, können sie verwendet werden, um die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Dauerarbeit zu schaffen."2 Die Gewährung von Kredithilfen erfolgt unter diesen Voraussetzungen nicht mehr in Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Vielmehr sind die vergebenen Darlehen eine Form der Finanzanlage, die allein aus verfassungsrechtlichen Gründen einen arbeitsmarktpolitischen Bezug aufweisen muß. Dieser arbeitsmarktpolitische Bezug wurde in den fünfziger und sechziger Jahren bei sehr niedriger Arbeitslosenquote auch bei Darlehen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und zur Autobahnfinanzierung als gegeben angesehen3• Dabei ist zumindest fraglich, inwieweit eine derartige Verwendung von Überschüssen im besonderen Interesse der Arbeitslosenversicherten liegt. Diese Frage ist dann relevant, wenn solche Finanzanlage-Darlehen zinsverbilligt vergeben werden, weil in diesem Fall wiederum Kosten der Zinsverbilligung entstehen, indem auf die günstigere Alternativanlage zu marktlichen Konditionen verzichtet wird.

1 Dabei hat das Land abgezinste Darlehensforderungen entgeltlich an die LKB abgetreten und die Erlöse teilweise als allgemeine Deckungsmitte~ teilweise aber auch zur Aufstockung der Mittel für die Wohnungsbauförderung verwendet. Vgl. Auskunft des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28.09.1989 an den Verf.

2 § 220 Abs.1 S.2 AFG. Eine vergleichbare Bestimmung war in § 169 des Gesetzes über Arbeits-vermittlung und Arbeitslosenversicherung, dem Vorläufer des AFG enthalten.

3 Vgl. QUELLMALZ (1963), S.81 f.