• Keine Ergebnisse gefunden

B. ÖFFENTLICHE KREDITHILFEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

II. FINANZIERUNGSQUELLEN FÜR ÖFFENTLICHE KREDITHILFEN

2. Außerbudgetiire Sondervermögen

Als Finanzierungsalternative für öffentliche Kredithilfen stehen dem Bund und den Ländern eine Reihe spezieller Vermögensmassen zur Verfügung, die als Sondervermögen vom übrigen Vermögen der Gebietskörperschaften abgesondert sind und die für ihre

eige-Landesmitteln zur Zinsverbilligung von Darlehen eingesetzt. Vgl. BADEN-WÜRTrEMBERG (1990), EPI.Q.3, Kap.0309, S.137.

1 BADEN-WURTrEMBERG (1990), Ep108, Kap.0802, S.23.

2 Vgl. dazu SCHULZ (1970); REINERMANN (1976); DICKERTMANN (1980), S. 285 ff.;

3 BECKER, H. (1980); JOOSS (1987), S. 304.

Vgl. SCHULZ (1970), S.336; BECKER, H. (1980), S.23 ff.; DICKERTMANN (1980), S.284;

DICKERTMANN/HANSMEYER (1987), S.105 ff.; GOLDSCHMIDT (1987), S.101 ff.

nen Verbindlichkeiten selbst, nicht jedoch für die übrigen Verbindlichkeiten der Gebiets-körperschaft haften1. Entsprechend der obigen Begriffsabgrenzung werden sie in dieser Arbeit den außerbudgetären Einheiten zugerechnet.

Zur Errichtung der Sondervermögen werden primär Haushaltsmittel der Gebietskör-perschaften eingesetzt, die entweder aus allgemeinen oder speziellen Einnahmen stammen. In nachfolgenden Perioden finanzieren sich diese Sondervermögen teilweise durch zusätzliche Haushaltsmittel, durch Zufluß spezieller zweckgebundener Einnahmen sowie durch Verschuldung auf dem Kreditmarkt. Darüber hinaus ist für sie wesentlich, daß Erträge, Tilgungen und sonstige Rückflüsse vergebener Kredithilfen in aller Regel bei den Sondervermögen verbleiben und von ihnen wiederum zweckgebunden verwendet werden2.

Daher handelt es sich bei den Sondervermögen um revolvierende Fonds, deren nominale Höhe im Zeitablauf von der Anfangsausstattung, vom Ausmaß originärer Einnahmequellen, der Höhe der Erträge aus den vergebenen Mitteln sowie den zu tragen-den Aufwendungen abhängt3.

Die für die Vergabe von Kredithilfen eingesetzten Sondervermögen verfügen regel-mäßig nicht über Personal- und Sachmittel4• Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und stehen rechtlich vollständig im Eigentum einer Gebietskörperschaft. Im Haushalt der Gebietskörperschaft treten die Sondervermögen nur in Erscheinung, wenn Zuführungen oder Ablieferungen angezeigt sind5. Zumindest beim Bund ist der Bestand an Sonder-vermögen gemäß § 86 BHO auch in der Vermögensrechnung nachzuweisen6• Ansonsten sind diese Vermögensmassen aber vollständig aus der Haushaltswirtschaft der Gebiets-körperschaft herausgelöst und unterliegen einer gesonderten Wirtschaftsführung, die sich jedoch nicht in allen Fällen in einem formalen Wirtschaftsplan niederschlägt7. Teilweise werden diese Vermögensmassen durch ihre Eigentümerin, die jeweilige Gebiets-körperschaft, verwaltet, während in anderen Fällen diese Aufgabe durch Stellen außerhalb der Verwaltung der Gebietskörperschaft wahrgenommen wird. Regelmäßig unterliegen die Sondervermögen der Rechnungshofkontrolle.

1 Allerdings ist davon auszugehen, daß die Gebietskörperschaften ihre Sondervermögen faktisch 2 nicht notleidend werden lassen können. Vgl. PIDUCH (1990), Anm.2 zu§ 113 BHO. Vgl. PIDUCH (1990), Anm.4 zu§ 8 BHO.

3 Allgemein zu revolvierenden Fonds vgl. HANSMEYER/DICKERTMANN (1971), S.587 f.;

DICKERTMANN/HANSMEYER (1987), S.110 ff.;

4 Etwas anderes gilt z.B. für die Bundespost, die rechtlich ebenfalls als Sondervermögen aus-gestaltet ist. Sie ist jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit.

5 Vgl. SCHEMMEL (1990), S.4.

6 Vgl. PIDUCH (1990), Anm. 1 zu§ 113 BHO.

7 Vgl. FINANZBERICHT (1989), S. 207 f.

a. Sondervermögen des Bundes

Sondervermögen werden insbesondere vom Bund intensiv zur Finanzierung öffent-licher Kredithilfen eingesetzt. Dabei werden die verschiedenen Möglichkeiten der institu-tionellen Ausgestaltung weitestgehend ausgeschöpft. Die Kredithilfe-Sondervermögen des Bundes werden im folgenden dargestellt.

aa. Das ERP-Sondervermögen

Das ERP-Sondervermögen wurde aus den DM-Gegenwerten der US-Exporte im Rahmen der GARIOA-Hilfe1 und des als Marshall-Plan bekanntgewordenen European Recovery Programme (ERP) aufgebaut. Es wurde mit den USA vereinbart, daß die auf-grund der US-Hilfe entstandenen und noch entstehenden Vermögenswerte der deutschen Wirtschaft in Form langfristiger Darlehen zur Verfügung gestellt werden2• Die heute noch geltende Zweckbestimmung des ERP-Sondervermögens wurde durch das ERP-Ver-waltungsgesetz vom 31.08.19533 geregelt. Danach sind seine Mittel zum Wiederaufbau und zur Förderung der deutschen Wirtschaft zu verwenden4. Dabei soll das Sondervermögen in seinem Bestand erhalten bleiben5.

Die Förderung erfolgt in der Regel durch die Vergabe verzinslicher Darlehen, "deren Regelzins im Durchschnitt um etwa 2 v.H.-Punkte unter dem vergleichbaren

Kapitalmarkt-1 GARIOA = Government Appropriation and Relief for Import in Occupied Areas.

2 Diese Gegenwerte entstanden dadurch, daß die US-Exporteure von der US-Regierung in Dollar bezahlt wurden, während die deutschen Importeure dafür DM-Beträge zu entrichten hatten. Die Gegenwerte wurden jedoch nicht in die USA transferiert, sondern aufgrund des

"Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland" vom 15.12.1949 (vgl. Ratifizierungsgesetz vom 31.01.1950, BGB!. S.9), dem ersten völkerrechtliche Vertrag der neugegründeten Bundesrepu-blik, zu einem Sondervermögen zusammengefaßt. Durch das Londoner Abkommen über deut-sche Auslandsschulden vom 27.02.1953 wurde die Rückzahlungsverpflichtung der Bundes-republik auf 1 Mrd. $ festgesetzt, die mit 2,5 Prozent p.a. zu verzinsen war und ab 1958 in 60 Halbjahresraten aus Mitteln des Bundeshaushalts getilgt werden sollte. Aufgrund vorzeitiger Tilgungen wurden diese Forderungen bereits vor Ende der vorgesehenen Laufzeit erfüllt. Zur Geschichte des ERP-Sondervermögens vgl. __ SCHI.AUWITZ (1966), S.17 ff; HEDTKAMP 3 (1977), S.263 f.; BUNDESMINISTERIUM FUR WIRTSCHAFT (1988), S.6 f. BGBI.I S.1312.

4 Die durch das ERP-Entwicklungshilfegesetz von 1961 übertragene Aufgabe, Kredite zur Förde-rung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu gewähren, ist abgesehen von der Hilfe für die Exportfinanzierung auf den Bundeshaushalt übergegangen. Die Gewährung von Investitionskrediten an Gemeinden zur Konjunkturbelebung aufgrund des ERP-Investitions-hilfegesetzes von 1967 war eine zeitlich und betragsmäßig begrenzte Aufgabe, die inzwischen in vollem Umfang abgedeckt worden ist. Vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT (1988), S.7.

5 Vgl.§ 5 Abs.1 ERP-Verwaltungsgesetz.

zins liegt"1. Darlehenstilgungen und Zinsen sowie zurückgezahlte Zuschüsse fließen wie-derum dem Sondervermögen zu und sind zweckentsprechend zu verwenden. In besonderen Fällen können unverzinsliche Darlehen und verlorene Zuschüsse gewährt und mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen auch Bürgschaften und sonstige Gewähr-leistungen übernommen werden.

Mit der Verwaltung des ERP-Sondervermögens ist der Bundesminister für Wirtschaft beauftragt. Er veranschlagt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen für jedes Rechnungsjahr die Ausgaben und Einnahmen in einem Wirtschaftsplan, der formal ausgeglichen sein muß und zu Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt wird.

Eine Kreditaufnahme des ERP-Sondervermögens ist dabei möglich.

Der Nettobestand des ERP-Sondervermögens ist bis 1988 auf 16,6 Mrd.DM ange-wachsen und hat sich damit seit 1953 mehr als verdoppelt. Bei den Verbindlichkeiten läßt sich insbesondere für die Jahre 1979 bis 1985 ein sehr starker Anstieg feststellen. Seither wurde der Schuldenstand des ERP-Sondervermögens wieder leicht gesenkt2• Durch die Beteiligung des ERP-Sondervermögens am wirtschaftlichen Wiederaufbau in der früheren DDR ist in den kommenden Jahren jedoch wieder eine positive Nettokreditaufnahme zu erwarten.

bb. Der Lastenausgleichsfonds

Der Lastenausgleichsfonds (LAF) wurde 1952 mit dem Inkrafttreten des Lastenaus-gleichsgesetzes (l.AG) begründet, um Maßnahmen zum Ausgleich von Kriegsfolgelasten zu finanzieren. Er wurde aus dem Aufkommen der Vermögensabgabe, der Hypotheken-und Kreditgewinnabgabe sowie erheblichen Zuschüssen des BHypotheken-undes Hypotheken-und der Länder gebil-det3. Aus dem LAF werden seitdem Unterhaltshilfen, Entschädigungszahlungen sowie Aufbaudarlehen zur Beschaffung von Wohnraum und zum Aufbau einer beruflichen Existenz gewährt. Darüber hinaus übernimmt der LAF Rückbürgschaften gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank.

Der LAF wird vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, einer Bundesbehörde, verwaltet. Er stellt mit Zustimmung des Kontrollausschusses, dessen Mitglieder von Bun-destag und Bundesrat gewählt werden, den jährlichen Wirtschafts- und Finanzplan auf, ohne daß eine gesetzliche Feststellung vorgesehen ist. Nachdem das l.AG eine Kreditauf-1 BUNDESREGIERUNG (Kreditauf-1988), S.Kreditauf-1Kreditauf-1.

2 Vgl. Anhang, Tabelle 14.

3 Zur Entstehungsgeschichte des Lastenausgleichsfonds, zu seinen Einnahmen sowie den ver-schiedenen Ausgleichsleistungen vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (1975), S.21 ff.

nahme nur bis 1979 zugelassen hat, werden seitdem die Ermächtigungen zur Kreditauf-nahme des LAF durch das jeweilige Haushaltsgesetz des Bundes erteilt. Nach§ 324 LAG unterliegt die Jahresrechnung des LAF zusammen mit der Bundeshaushaltsrechnung der Entlastung durch Bundestag und Bundesrat.

Aufgrund seiner Aufgabenstellung ist der LAF ein auslaufendes Sondervermögen. So wurden 1988 nur noch Darlehen in Höhe von 55 Mio. DM ausbezahlt. Der Bestand an Darlehensforderungen reduzierte sich von 1970 bis 1988 von 4,2 Mrd. DM auf 0,5 Mrd.

DM1. Der Bruttovermögensbestand des LAF belief sich 1988 auf 0,9 Mrd. DM, dem eine Verschuldung in Höhe von 0,17 Mrd. DM gegenüberstand2•

cc. Der Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur Eingliederung Schwer-behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft

Der Ausgleichsfonds wurde gemäß § 12 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) gebildet.

Seine Mittel stammen in erster Linie aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe, die nach

§ 11 SchwbG von Arbeitgebern zu entrichten ist, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Quote Schwerbehinderter beschäftigen. Vom Aufkommen dieser Ausgleichsabgabe fließen 45 v.H. dem Ausgleichsfonds zu. Dieser hat hiervon 50 v.H. an die Bundesanstalt für Arbeit zur besonderen Förderung Schwerbehinderter zuzuweisen. Im übrigen sind die Mittel des Ausgleichsfonds zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zu verwen-den, die den Interessen mehrerer Länder auf den Gebiet der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter dienen. Die Förderung soll dabei durch Zuschüsse, Darlehen oder Zinszuschüsse erfolgen. Für die vom Ausgleichsfonds vergebenen Darlehen ist bestimmt, daß sie jährlich mit 2 v.H. zu verzinsen und in der Regel mit 2 v.H. zu tilgen sind. Dabei kann für 2 Jahre von der Verzinsung und Tilgung der Darlehen abgesehen werden3.

Der Ausgleichsfonds wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verwal-tet, der für jedes Wirtschaftsjahr einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Wirt-schaftsplan festzustellen hat. Dabei fließen Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen sowie zurückgezahlte Zuschüsse dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu. Kreditaufnahmen des Ausgleichsfonds sind, soweit ersichtlich, nicht gestattet.

1 Vgl. IASTENAUSGLEICHSBANK (1971), S.37; DEUI'SCHE AUSGLEICHSBANK (1988), S.40 f., 81.

2 Vgl. FINANZBERICHT (1989), S.207.

3 Vgl.§§ 17, 24 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbA V) vom 08.08.1978 (BGBl.1.

S.1228).

Der Vermögensbestand des Ausgleichsfonds betrug Ende 1982 606 Mio. DM und stieg bis Ende 1988 auf 905 Mio. DM1. Ende 1988 wurden Darlehensforderungen in Höhe von 262 Mio. DM von der Deutschen Ausgleichsbank verwaltet, die seit 1983 als Geschäftsbesorgerin für den Ausgleichsfonds auftritt2•

dd. Landwirtschaftliche Sondervermögen

Im Bereich der Landwirtschaftsförderung existieren mit dem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank (DSLB) und dem Zweckvermögen bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LRB) zwei Sondervermögen3 des Bundes.

Das Zweckvermögen bei der DSLB stammt noch aus vorkonstitutioneller Zeit und wurde seit Bestehen der Bundesrepublik durch Mittel des Bundes ergänzt4• Das Zweck-vermögen ist insbesondere für zinsverbilligte und zinslose Darlehen sowie für Zinszu-schüsse zu verwenden, die der Eingliederung der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen und Flüchtlinge einschließlich der Spätaussiedler dienen. Außerdem wurde das Zweckvermögen zur Aufstockung des Eigenkapitals der DSLB um 150 Mio. DM herangezogen. Die Kapitalaufstockung erfolgte durch Übertragung minderverzinslicher Darlehensforderungen des Zweckvermögens in das Eigenvermögen der DSLB5.

Das Zweckvermögen wird als Sondervermögen des Bundes von der 1989 teilprivati-sierten DSLB verwaltet, die eine Verwendung nach Maßgabe der entsprechenden gesetzli-chen Vorschriften sicherstellen muß6. Bei der Verwendung der Mittel handelt die DSLB im eigenen Namen7. Ein Wirtschaftsplan für das Zweckvermögen wird nicht aufgestellt8.

Der Vermögensbestand des Zweckvermögens belief sich 1965 auf 2,73 Mrd. DM, stieg bis 1982 auf 4,46 Mrd. DM und verminderte sich dann bis auf 3,65 Mrd. DM im Jahr 19889.

1 BUNDESHAUSHALTSRECHNUNG (1984), S.152; FINANZBERICHT (1989), S.208.

2 Vgl. DEUTSCHE AUSGLEICHSBANK (1988), S.39, 67.

3 Die Bezeichnung dieser Sondeivermögen als Zweckvermögen hat keinerlei rechtliche Bedeu-tung und ist allein historisch zu erklären. Vgl. SCHMIDT, G. (1971), S. 31.

4 Vgl. DICKERTMANN (1980), S.317.

5 Vgl. SEHRBROCK (1981), S.114 f.

6 Vgl. § 5 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27.08.1965 (BGBI.I S.1001) geändert durch Gesetz vom

7 22.08.1980 (BGBI.I S.1558).

8 Vgl. SCHMIDT, G. (1971), S. 20 Vgl. FINANZBERICHT (1989), S.208. f.

9 Vgl. DICKERTMANN (1980), S.337; BUNDESHAUSHALTSRECHNUNG (1984), S.152;

FINANZBERICHT (1989), S.208. .

Das Zweckvermögen bei der LRB wurde durch das Gesetz zur Abwicklung der land-wirtschaftlichen Entschuldung vom 25.03.19521 mit einem Anfangskapital von 3,5 Mio. DM gegründet. Seitdem wurden dem Zweckvermögen Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt und Gewinnanteile der Landwirtschaftlichen Rentenbank2 zugeführt. Die Mittel des Zweckvermögens werden zum Teil in Form zinsgünstiger Darlehen zur Finanzierung von Modellvorhaben im Agrarbereich, zum Teil aber auch als Zuschüsse für eine institutionen-und projektbezogene Förderung eingesetzt3. Die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen wurden bis 1981 an den sogenannten Absatzfonds abgeführt4• Seit Inkrafttreten des Sub-ventionsabbaugesetzes vom 26.06.19815 fließen die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermö-gen dem Bundeshaushalt zu.

Das Zweckvermögen wird von der Landwirtschaftlichen Rentenbank verwaltet. Ein jährlicher Wirtschaftsplan ist auch hier nicht vorgesehen. Die Höhe des Zweckvermögens lag 1960 bei 20 Mio. DM und erreichte 1988 den Betrag von 109 Mio. DM6.

ee. Das Treuhandvermögen für den Bergarbeiterwohnungsbau

Das Treuhandvermögen für den Bergarbeiterwohnungsbau beruht auf dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlebergbau in der Fassung vom 04.05.19577 und wurde durch die bis 1959 erhobene Kohleabgabe und durch Haushalts-mittel des Bundes aufgebaut. Aus den Mitteln des Treuhandvermögens werden Darlehen für den Bau von Bergarbeiterwohnungen gewährt. In besonderen Fällen dürfen auch Zuschüsse gegeben werden.

Das Treuhandvermögen wird durch Kreditinstitute in fünf Bergbauländern, den sogenannten Treuhandstellen, für den Bund treuhänderisch verwaltet. Dabei handeln die Treuhandstellen im eigenen Namen. Die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das Treuhandvermögen ist nicht vorgesehen. Eine Kreditaufnahme des Treuhandvermögens und seine Haftung aufgrund von Kreditaufnahmen ist nur mit Zustimmung des

Bundes-1 BGBI.I S.203.

2 Zur Berechnung der dem Zweckvermögen zufließenden Gewinnanteile vgl. § 9 Abs.3 des Gesetzes über die Landwiruchaftliche Rentenbank i.d.F. vom 12.07.1963 (BGBI.I S.465).

3 Vgl. SEIDEL (1982), S.398.

4 Vgl. dazu § 10 Abs.1 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzför-5 derung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft vom 26.06.1969 (BGBI.I S.63Absatzför-5).

BGBI.I S.537.

6 Vgl. DICKERTMANN (1980), S.337; FINANZBERICHT (1989), S.208.

7 BGBI.I S.418.

ministers für den Wohnungsbau möglich. Der Vermögensbestand des Treuhandvermögens stieg von 1960 bis 1988 von 1,52 Mrd. DM auf 2,27 Mrd. DM1.

b. Sondervermögen der Länder

Die folgende Darstellung der Sondervermögen der Länder kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da Informationen darüber insofern schwierig zu bekommen sind, weil bei den meisten Ländern eine komplette Vermögensübersicht als Anhang zum Haus-haltsplan fehlt2•

aa. Wohnungsbauvermögen der Länder

In einigen Bundesländern erfolgt die Wohnungsbauförderung über Wohnungsbau-Sondervermögen. Die Rückflüsse aus Darlehensforderungen, die mit Landesmitteln erworben wurden3, sind für die Wohnungsbauförderung, insbesondere für die Vergabe zinsverbilligter Darlehen, zweckgebunden zu verwenden. Die Wohnungsbau-Sonderver-mögen der Länder werden regelmäßig von Stellen verwaltet, die keine Landesbehörden sind.

In Hamburg wurde das Sonderkapital der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt als zweckgebundene Vermögensmasse aus Fördermitteln der Freien und Hansestadt Hamburg und von Dritten gebildet. Der Bestand des Sonderkapitals betrug Ende 1983 ca.

3,0 Mrd. DM4•

In Niedersachsen existiert zur Wohnungsbauförderung das Zweckvermögen bei der Landestreuhandstelle (LTS} für den Wohnungs- und Städtebau, einem rechtlich unselb-ständigen Teil der Norddeutschen Landesbank Girozentrale (NordLB}, der betriebswirt-schaftlich und organisatorisch von ihr getrennt ist5. Die Grundsätze über die Verwaltung der Zweckvermögen sind in einem Treuhandvertrag zwischen der LTS und dem Land

1 Vgl. DICKERTMANN (1980), S.337; FINANZBERICIIT (1989), S.208.

2 Vgl. SCHEMMEL (1990), S. 7.

3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Ab-bau der Fehlsubventionierung im Wohnungsbau vom 22.12.1981 (BGBI.I S.1523) die Mittel der Wohnungsbauvermögen der Länder zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus verstärkt wer-den durch die als Fehlbelegungsabgabe geläufigen Ausgleichszahlungen von Inhabern öffentlich geförderter Wohnungen, die gewisse Einkommensgrenzen überschreiten (vgl. § 10 dieses Gesetzes). Dies gilt allerdings nur, wenn das jeweilige Land die Erhebung der Fehlbelegungs-abgabe zugelassen hat.

4 Vgl. DICKERTMANN (1985), S.60 ff.

5 Vgl. DICKERTMANN (1985), S.57.

Niedersachsen festgelegt. Danach sind die Jahresüberschüsse der LTS in eine Rücklage einzustellen, die für eine der Zweckbestimmung dieses Sondervermögens entsprechende Verwendung zur Verfügung steht.

Aus den Mitteln des Zweckvermögens einschließlich der laufenden Mittelzuweisun-gen werden vorwieMittelzuweisun-gend Darlehen, aber auch Zuschüsse, vergeben. Außerdem werden auf das Zweckvermögen Bürgschaften übemommen1. Die Darlehensrückflüsse scheinen zumindest teilweise beim Zweckvermögen zu verbleiben, um revolvierend zweckentspre-chend eingesetzt zu werden2• Der Bestand des Zweckvermögens belief sich Ende 1988 auf 5,7 Mrd. DM3.

Von der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Landeswohnungsbauvermögen dieses Landes verwaltet, das aus Landes- und Bundesmit-teln gebildet worden ist. Für die Wohnungsbauförderungsanstalt wird ein in Vermögens-und Ergebnisplan gegliederter Wirtschaftsplan aufgestellt, der als Beilage im Haushalts-plan enthalten ist. Im VermögensHaushalts-plan sind die das Landeswohnungsbauvermögen betref-fenden Einnahmen und Ausgaben gesondert aufgeführt und formell auszugleichen. Dabei fließen Tilgungsrückflüsse und Zinsen aus Darlehen des Landeswohnungsbauvermögens diesem als Einnahmen zu. Eine Kreditaufnahme des Landeswohnungsbauvermögens ist zulässig4. Die Aktiva des Landeswohnungsbauvermögens hatten 1983 ein Volumen von 19,8 Mrd. DM, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 5,8 Mrd. DM gegenüberstanden5.

In Rheinland-Pfalz ist bei der dortigen Landesbank/Girozentrale eine Landestreu-handstelle eingerichtet, die den Landeswohnungsbaufonds verwaltet, der durch die Ver-gabe von Wohnungsbaudarlehen aus Landesmitteln entstanden ist. Aus Mitteln des Lan-1 Die Höhe der jährlichen Bürgschaftsübernahmen hat seit Bestehen dieser LTS sehr stark ge-schwankt. Sie erreichten 1968 ihren Höchststand mit 229 Mio. IlM und betrugen 1988 hingegen nur noch 6 Mio. DM.; vgl. LANDESTREUHANDSTELLE FUR DEN WOHNUNGS- UND STÄDTEBAU (1988), VI.Tabellen, 4. Wohnungsbauförderung im ersten Förderungsweg in den Jahren 1948-1988.

2 Dies läßt sich aus den Tätigkeitsbericht dieser LTS schließen, wonach 1988 den Zuweisungen von 110 Mio. DM sowie den Darlehenstilgungen und -ablösungen von 295 Mio. DM Neuauslei-hungen von 260 Mio. DM und Zuschüsse von 31 Mio. DM gegenüberstanden. Genauere An-gaben über die Verwendung der Darlehensrückflüsse fehlen jedoch im Tätigkeitsbericht dieser LTS. Vgl. LANDESTREUHANDSTELLE FÜR DEN WOHNUNGS- UND STÄDTEBAU (1988).