• Keine Ergebnisse gefunden

B. ÖFFENTLICHE KREDITHILFEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

II. FINANZIERUNGSQUELLEN FÜR ÖFFENTLICHE KREDITHILFEN

1. Die öffentlichen Haushalte

Bei der Finanzierung öffentlicher Kredithilfen aus Haushaltsmitteln kann danach un-terschieden werden, ob dafür allgemeine oder zweckgebundene Haushaltsmittel eingesetzt werden. Weiterhin sind an der Finanzierung budgetärer Kredithilfen häufig verschiedene staatliche Ebenen beteiligt.

a. Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln

Allgemeine Haushaltsmittel sind alle Haushaltseinnahmen einschließlich der Kre-ditaufnahme, für die eine spezielle Zweckbindung nicht besteht. Sofern die Vergabe von aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzierten Kredithilfen mit Einnahmen verbunden ist, können diese zur Finanzierung aller Ausgaben eingesetzt werden1. Diese Finanzierungs-form entspricht dem durch die FinanzreFinanzierungs-form 1969 zum haushaltswirtschaftlichen Regelfall erhobenen Budgetgrundsatz der Gesamtdeckung2, der unabhängig davon gilt, ob staatliche Ausgaben als Investitionen oder Konsum eingeordnet werden.

b. Finanzierung aus zweckgebundenen Haushaltsmitteln

Insbesondere bei Bund und Ländern stehen auch zweckgebundene Haushaltsmittel zur budgetären Finanzierung von Kredithilfen zur Verfügung. Solche zweckgebundenen Einnahmen resultieren aus den Rückflüssen des Forderungsvermögens, das im Zusam-menhang mit der Vergabe von Wohnungsbaudarlehen akkumuliert wurde1. Durch die Zweckbindung erhalten die Wohnungsbauvermögen von Bund und Ländern die Gestalt revolvierender Darlehensfonds4, wenngleich sie beim Bund und einigen Ländern5 vollstän-dig in deren Haushaltswirtschaft integriert sind.

Solche zweckgebundenen Einnahmen sind von den klassischen Fällen der Zweck-bindung von Einnahmen zu unterscheiden, sofern der Forderungsbestand nicht ausschließ-lich durch Verwendung zweckgebundener Einnahmen akkumuliert wurde. Da zur Woh-nungsbauförderung ursprünglich keinerlei spezielle Steuern oder Abgaben zur Verfügung

1 Allerdings gilt für die im Zusammenhang mit Gewährleistungen anfallenden Einnahmen die sogenannte "unechte" Deckungsfähigkeit, wonach Mehreinnahmen zur Deckung von Mehraus-gaben verwendet werden. Vgl. Kap. 3214 der Bundeshaushaltspläne.

2 Siehe § 8 BHO/LHO. In den Gemeinden gilt das Gesamtdeckungsprinzip sowohl im Verwaltungs- als auch im Vermögenshaushalt, vgl. exemplarisch § 16 GemHVO/BW. Siehe auch HEDTKAMP (1977), S.82 ff.

3 Für den Bund ist in § 17 Erstes Wohnungsbaugesetz und § 20 Zweites Wohnungsbaugesetz bestimmt, daß Rückflüsse aus Wohnungsbaudarlehen zweckgebunden wiederum für denselben Förderzweck einzusetzen sind. Bei den Ländern sind die Rückflüsse aufgrund der Wohnungs-bauförderdarlehen ebenfalls zweckgebunden einzusetzen. Allerdings sind die entsprechenden Landeswohnungsbauvermögen teilweise aus dem Budget herausgelöst. FECHER (1963), S.27 spricht hier von "Zweckbindung nichtsteuerlicher Einnahmen".

4 Vgl. EHRENFORTH (1965), S.53.

5 Dies gilt z.B. für Baden-Württemberg, wo nach dem Gesetz über die Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus in der Fassung vom 12.03.1968 (GB!. Baden-Württemberg, S.77) die Rückflüsse aus den Landesdarlehen zur Wohnungsbauförderung wie-der zur Förwie-derung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus zu verwenden sind.

Entsprechende Vorschriften gelten u.a. auch in Bayern; vgl. dazu das entsprechende Gesetz vom 23.03.1962 (GVBI. S.30).

standen, mußten allgemeine Haushaltsmittel aufgewendet werden, die dann durch die Art ihrer Verausgabung mit einer Zweckbindung versehen wurden1.

Es gibt jedoch in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland eine Reihe originär zweckgebundener, für öffentliche Kredithilfen verwendbarer Einnahmen der Gebietskörperschaften. Da diese jedoch ganz überwiegend verschiedenen Sondervermögen zufließen oder zugeflossen sind, soll darauf weiter unten eingegangen werden.

c. Gemeinschaftsfinanzierung aus Haushaltsmitteln verschiedener staatlicher Ebenen Während bisher nur die Finanzierung von Kredithilfen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts betrachtet wurden, ist die Kredithilfepraxis häufig durch Gemeinschaftsfinanzie-rungen aus Mitteln verschiedener öffentlicher Haushalte gekennzeichnet. Solche Gemein-schaftsfinanzierungen nehmen unterschiedliche Formen an2. Die wichtigsten sind dabei die Darlehensgewährung sowie Erstattungen und Zuweisungen des Bundes an die Länder.

Außerdem werden in bestimmten Fällen die Kosten der Inanspruchnahme aus Gewähr-leistungen von Bund und Ländern gemeinsam getragen.

In einigen Fällen gewährt der Bund den Ländern Darlehen, die dann von letzteren unter Verwendung zusätzlicher eigener Mittel an die Empfänger ausgereicht werden. Da-bei wird nur zum Teil ein formalrechtlicher Darlehensvertrag zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land abgeschlossen3. In anderen Fällen wird ein Darlehensverhältnis zwischen Bund und dem jeweiligen Land lediglich haushaltsrechtlich fingiert, ohne formalrechtlich entsprechend gestaltet zu sein4•

Darüber hinaus gewährt der Bund den Ländern Zuschüsse oder Erstattungen zur Finanzierung von Kredithilfen. Zuschüsse werden den Ländern vom Bund endgültig über-lassen. Sie bilden dann mit Landesmitteln die Finanzmasse, die für einen bestimmten Zweck zur Verfügung steht5.

1 Vgl. FECHER (1963), S.27.

2 Die Gemeinschaftsfinanzierung von Kredithilfen unter Einschluß der kommunalen Ebene bleibt hier wegen ihres geringeren Umfangs außer acht.

3 Die Wohnungsbaufördermittel des Bundes werden den Ländern als Globaldarlehen gegen Schuldschein, die in der Regel nach Maßgabe des § 19 Abs.3 S.2 Zweites Wohnungsbaugesetz zu verzinsen und mit mindestens 1 v.H. jährlich zu tilgen sind.

4 So tragen Bund und Länder die Ausgaben nach dem BAFöG in einem gesetzlich vorgesehenen Verhältnis. Umgekehrt werden die Darlehensrückflüsse diesem Verhältnis entsprechend auf Bund und Länder aufgeteilt. Vgl.§ 56 BAFöG. Die Ausgaben des Bundes werden im Bundes-haushaltsplan als Darlehen des Bundes an die Länder veranschlagt. Vgl. Epl. 32, Titel 85 212.

5 Ein Beispiel hierfür ist das Bund-Länder-Programm für Aussiedler in den Jahren 1989 und 1990. In Baden-Württemberg werden die Bundeszuschüsse zusammen mit komplementären

Bei den Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" wird den Ländern der fest-gelegte Bundesanteil an den Gesamtausgaben erstattet, deren Höhe in jährlich fort-geschriebenen Rahmenplänen festgelegt wird. Sofern die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben bereitgestellten Mittel als Darlehen gewährt werden, sind Zinseinnahmen und Darlehensrückflüsse an den Bund entsprechend seinem Finanzierungsanteil abzuführen1.

Eine Gemeinschaftsfinanzierung der Schadensleistungen aufgrund von Gewähr-leistungen durch Bund und Länder erfolgt insbesondere im Falle der Kreditgarantie-gemeinschaften2. Dabei handelt es sich um gemeinnützige "Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft" zur Förderung kleinerer Betriebe, die nicht über ausreichende eigene Kredit-sicherheiten verfügen. Die Kreditgarantiegemeinschaften sind nach Wirtschaftsbereichen gegliedert und werden von den berufsständischen Verbänden und der Kreditwirtschaft getragen. Der Sicherstellung ihrer dauerhaften Zahlungsfähigkeit dienen zum einen die haftenden Einlagen ihrer Gesellschafter. Zum anderen werden dafür in erheblichem Umfang öffentliche Mittel verwendet. So gewähren Bund und Länder sogenannte Haf-tungsfondsdarlehen, die mit einem vertraglich fixierten Prozentsatz an allen von den Kreditgarantiegemeinschaften zu tragenden Kreditausfällen teilnehmen. Bedeutender sind die Rückbürgschaften von Bund und Ländern für die von den Kreditgarantiegemein-schaften verbürgten Kredite. Die prozentuale Deckungshöhe der durch RückbürgKreditgarantiegemein-schaften abgesicherten Bürgschaften wird alle fünf Jahre neu ausgehandelt. Sie betrug anfänglich 80 Prozent und wurde schrittweise auf 62,5 Prozent zurückgeführt, wobei der Bund daran in der Regel zu drei Fünftein und das Land, in dem die Kreditgarantiegemeinschaft ansässig ist, zu zwei Fünftein beteiligt sind3•