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B. ÖFFENTLICHE KREDITHILFEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

II. FINANZIERUNGSQUELLEN FÜR ÖFFENTLICHE KREDITHILFEN

3. Außerbudgetäre Kredithilfe-Einrichtungen

Eine andere Finanzierungsquelle für öffentliche Kredithilfen sind die außerbudge-tären Kredithilfe-Einrichtungen. Sie werden wie die Sondervermögen unter den Oberbe-griff der außerbudgetären Einheiten subsumiert. Dabei lassen sich bestimmte Sonderkre-ditinstitute und die als Parafisci bezeichneten Träger der Sozialversicherung unterscheiden.

Die außerbudgetären Kredithilfe-Einrichtungen haben mit den Sondervermögen gemein, daß sie vom übrigen Vermögen der Gebietskörperschaften abgesonderte Vermögens-massen bilden, die unter Verwendung staatlicher Einnahmen aufgebaut wurden und zur Finanzierung von Kredithilfen eingesetzt werden3. Sie unterscheiden sich hingegen von den betrachteten Sondervermögen dadurch, daß sie rechtlich verselbständigt sind und eigene Organe besitzen sowie mit Personal und Sachmitteln ausgestattet sind, was sie zur Einnahmenerzielung befähigt.

a. Sonderkreditinstitute

Zu den außerbudgetären Kredithilfe-Einrichtungen werden solche Sonderkredit-institute gerechnet, die vollkommen oder weitgehend im öffentlichen Eigentum stehen und in wesentlichen Bereichen ihrer Aktivgeschäfte nicht mit sonstigen Kreditinstituten kon-kurrieren, weil sie in Erfüllung der zugewiesenen "öffentlichen Aufgaben" Kreditgeschäfte 1 Vgl. IANDEST_REUHANDS'IELLE FÜR AGRARFÖRDERUNG 0.988), S.14 f.

2 Vgl. NIEDERSACHSISCHE IANDESTREUHANDS'IELLE FUR WIRTSCHAFTS-FORDERUNG (1988), S.16.

3 Vgl. DICKERTMANN/HANSMEYER (1987), S.112.

zu nichtmarktlichen Konditionen tätigen. Die Art der zugelassenen Passivgeschäfte ist hierbei weniger bedeutsam, da diese naturgemäß darauf ausgerichtet sind, daß diese Ein-richtungen ihre Kreditaktivitäten refinanzieren und damit die ihnen zugewiesenen Aufga-ben erfüllen können1. Zur Abgrenzung der hier betrachteten Einrichtungen ist zudem von Bedeutung, daß sie nicht nur im fremden Namen, sondern auch im eigenen Namen handeln und zumindest teilweise das Risiko aus der Gewährung öffentlicher Kredithilfen zu tragen haben.

Eine weitere Gemeinsamkeit der Mehnahl dieser Einrichtungen betrifft die persön-lichen Befreiungen bei der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer. Die Steuerbe-freiung wird damit begründet, daß diese Einrichtungen mit anderen Kreditinstituten nicht im Wettbewerb stehen2. Eine andere Art der Steuerprivilegierung steht den beiden in Berlin tätigen Instituten zu, die ihre Aktivgeschäfte mittels steuerbegünstigter Darlehen refinanzieren können. Für einen Teil der Institute gibt es darüber hinaus bestimmte geld-politische Privilegien in Form spezieller Rediskontkontingente und Mindestreserve-vorschriften, die die Refinanzierung ihrer Aktivitäten verbilligen3.

Die Organe der öffentlichrechtlichen Sonderkreditinstitute entsprechen weitgehend denen privatrechtlicher Kapitalgesellschaften. Üblicherweise gibt es einen Vorstand, der mit der Führung der Geschäfte beauftragt ist. Die Vorstandsmitglieder werden dabei regelmäßig privatrechtlich angestellt4• Die Kontrolle der Geschäftsführung und Entschei-dungen besonderer Tragweite obliegen dem Verwaltungsrat, bei dessen Bestellung die Regierung der Eigentümer-Gebietskörperschaft maßgeblichen Einfluß ausübt. Darüber hinaus unterliegen die öffentlichrechtlich organisierten Sonderkreditinstitute der Rechts-aufsicht der jeweiligen Gebietskörperschaft.

Im Allein- oder Mehrheitsbesitz des Bundes befinden sich eine Reihe von Kredit-instituten, wobei einige mit ihrer Geschäftstätigkeit überwiegend in Konkurrenz zu ande-ren Kreditinstituten stehen5. Beispielhaft seien die Deutsche Siedlungs- und Landes-rentenbank, die Deutsche Pfandbriefanstalt und die Deutsche Bau- und Bodenbank genannt, die vorwiegend im Bereich der Baufinanzierung tätig sind6. Zu nennen wäre hier auch die zur Bundespost gehörende Postbank, die praktisch keine Fördertätigkeit

über-1 Vgl. DEUTSCHER BUNDESTAG (1968), S.105.

2 Vgl. KIÄSCHEN (1990), Kommentar zu§ 5 KStG, Anm.13, 14 und 17.

3 Vgl. DICKERTMANN (1980), S.304, 312; DICKERTMANN/HANSMEYER (1987), S.115.

4 Vgl. z.B.§ 6 Abs.5 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Gesetz).

5 Zu einer ausführlichen Übersicht über die gesamten Bankbeteiligungen des Bundes vgl.

DEUTSCHER BUNDESTAG (1968), S. 107 ff.; KAGE (1978); DICKERTMANN (1980), S.291 ff.; DICKERTMANN (1981), S.72 ff.; SCHIERENBECK (1987), S.80-82, 88.

6 Vgl. DICKERTMANN (1981), S.72 f., 74 f.

nimmt. Auf diese Kreditinstitute soll nicht näher eingegangen werden. Nach der hier getroffenen Abgrenzung bleiben auch die in öffentlicher Gewährträgerschaft stehenden öffentlichrechtlichen Sparkassen unberücksichtigt, weil sie sich, wenn auch im Rahmen gesetzlicher Restriktionen, als Universalbanken betätigen und somit praktisch ausschließ-lich im Wettbewerbsbereich tätig sind1. Auch das Mandatarkonsortium aus der HERMES Kreditversicherungs-AG und der Treuarbeit AG, das mit der Durchführung der Ausfuhr-gewährleistungen des Bundes beauftragt ist, wird hier nicht näher betrachtet, weil es aus-schließlich im Namen und auf Rechnung des Bundes tätig wird2• Außerdem werden die Kreditgarantiegemeinschaften nicht zu den außerbudgetären Einrichtungen der Gebiets-körperschaften gerechnet, weil es sich dabei um Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft handelt, an denen die Gebietskörperschaften formal nicht beteiligt sind. Schließlich werden auch Wirtschaftsförderungsgesellschaften der Kommunen aufgrund ihrer vielfälti-gen Gestaltungsformen, ihres im allgemeinen eher gerinvielfälti-gen Geschäftsvolumens und der untergeordneten Bedeutung von Kredithilfen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nicht weiter betrachtet3•

b. Sonderkreditinstitute des Bundes

Sonderkreditinstitute im Mehrheits- oder Alleinbesitz des Bundes, die als außerbud-getäre Kredithilfe-Einrichtungen im Sinne obiger Abgrenzung betrachtet werden können, sind die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Deutsche Ausgleichsbank (DAB) und die Berliner Industriebank AG (Biß). Wegen ihres Geschäftsschwerpunktes im Bereich von Unternehmensbeteiligungen und ihrer ganz speziellen Ausrichtung auf die Entwick-lungshilfe bleibt hingegen die 1962 gegründete Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern mbH (DEG) unberücksichtigt4•

aa. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die KfW wurde 1948 durch Gesetz in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet5. Ihre Aufgabe bestand anfänglich in erster Linie darin, "durch Versor-gung aller Zweige der Wirtschaft mit mittel- und langfristigen Darlehen die Durchführung 1 Zu einem knappen Überblick über die öffentlichrechtlichen Sparkassen vgl. HAHN (1978),

S.265.

2 Vgl. HICHERT (1986), S.47 f.

3 Zum üblichen Tätigkeitsbereich der kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaften vgl.

WROBEL (1979).

4 Vgl. dazu ausführlich GLAGOW /HARTMANN/MENNE/POLLVOGT/SCHIMANK (1985).

5 Vgl. Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 05.11.1948, WiGBl. S.123.

von Wiederaufbauvorhaben insoweit zu ermöglichen, als andere Kreditinstitute nicht in der Lage (waren), die erforderlichen Mittel aufzubringen"1. Bereits in den frühen fünfziger Jahren wurde die KfW zusätzlich für Aufgaben der Exportfinanzierung, einige Jahre später auch im Rahmen der Strukturpolitik eingesetzt. Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 1961 obliegen der KfW ganz allgemein die Förderung der deutschen Wirtschaft und Aufgaben der Exportfinanzierung mittels Darlehensgewährung und Bürgschaftsübernahme sowie im Bereich der Entwicklungshilfe die Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben im Ausland2• Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages vergibt die KfW auch zinsverbilligte Darlehen, deren Kosten formal von ihr getragen werden3.

Der Vorstand der KfW wird vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern der Bundesregierung, fünf vom Bundesrat bestellten Mitgliedern sowie 17 weiteren Mitgliedern aus dem Kreise des Kreditgewerbes, verschiedener anderer Wirtschaftszweige, der Gewerkschaften, der Bundesbank und der Gemeinden, die von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Gruppen bestellt werden. Weiterhin bestimmt die Bundesregierung den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und seinen Stellvertreter4• Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen und sich die Zustimmung zum Abschluß bestimmter Geschäfte vorbehalten5.

Bei der Durchführung ihrer Geschäfte ist die KfW erheblichen Einschränkungen unterworfen. So sind ihr Depositen- und Kontokorrentgeschäfte im Regelfall ebenso unter-sagt wie der Effektenhandel auf fremde Rechnung. Bei der Gewährung von Darlehen sind, von Ausnahmen abgesehen, andere Kreditinstitute einzuschalten. Weiterhin ist die Ver-gabe kurzfristiger Darlehen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats gestattet. Außerdem geiten bei Darlehensvergaben und Bürgschaftsübernahmen regelmäßig strenge Besiche-rungsvorschriften6. Schließlich ist im KfW-Gesetz bestimmt, daß die KfW keine Gewinnausschüttung vornehmen darf. Vielmehr ist die Bildung einer gesetzlichen

Rück-1 BÄKOW (1984), S.413. Der anfängliche Stellenwert der KfW bei der Finanzierung des Wiederaufbaus wird dadurch deutlich, daß die von diesem Institut im Jahr 1950 gemachten Kreditzusagen in Höhe von 2,3 Mrd.DM ru~d ein Fünftel der Fremdfinanzierungsmittel der gesamten Volkswirtschaft ausmachten; vgl. BAKOW (1984), S.413.

2 Vgl. § 2 Abs.1 und 2 KfW-Gesetz.

3 Materiell werden die Kosten der Zinsverbilligung jedoch von ihren Eigentümern und damit letztlich von den Steuerzahlern getragen.

4 Verwaltungsratsvorsitzender ist dabei traditionell der Bundesminister der Finanzen, sein Stell-vertreter der Bundesminister für Wirtschaft.

5 Vgl.§§ 6, 7 KfW-Gesetz. Beispielsweise werden über alle Kredite zwischen 10 und 30 Mio. DM in einem Untergremium des Verwaltungsrates, über Kredite von mehr als 30 Mio. DM im Verwaltungsrat entschieden. Vgl. MÜLLER-KÄSlNER (1986), S.13.

6 Vgl. §§ 2 Abs.3, 3 Abs.1 - 3 KfW-Gesetz.

lage in Höhe von 125 Mio. DM vorgesehen, weitere Gewinne sind in eine Sonderrücklage einzustellen. Hinsichtlich der Besteuerung ist die KtW gern. § 11 KtW-Gesetz der Deutschen Bundesbank gleichgestellt und damit wie diese von Körperschaft-, Gewerbe-und Vermögensteuer befreit.

Die Refinanzierung ihrer Aktivitäten erfolgt durch Mittel aus dem Bundeshaushalt, des ERP-Sondervermögens und durch Kreditaufnahme bei Kreditinstituten und sonstigen Gläubigem. Betrachtet man die Entwicklung der Gläubigerstruktur der KtW, so fällt auf, daß 1978 noch rund ein Drittel der Verbindlichkeiten gegenüber dem ERP-Sonderver-mögen geschuldet war, während dieser Anteil 1988 mit 15 Prozent einen neuen Tiefststand erreichte. Gegenläufig war die Entwicklung der beim Bund aus Haushaltsmitteln aufge-nommenen Kredite, deren Anteil an den Verbindlichkeiten sich von 1978 bis 1982 in etwa verdoppelte und seither relativ konstant bei rund 40 Prozent liegt. Dagegen hat sich die relative Bedeutung der Kreditinstitute und der Sonstigen als Gläubiger der KtW im betrachteten Zeitraum wenig verändert1.

Als Grundkapital der KtW ist ein Betrag von einer Mrd. DM gesetzlich festgelegt, an dem der Bund einschließlich des ERP-Sondervermögens zu 80 % und die Bundesländer zu 20 % beteiligt sind. Nachdem auf das Grundkapital vom Bund und den Ländern anfänglich lediglich ein Betrag in Höhe von jeweils 500.000 DM einbezahlt worden war, wurde die Einzahlung später auf 150 Mio. DM aufgestockt2• Die Einzahlung der weiteren 85 % des Grundkapitals kann vom Verwaltungsrat der KtW beschlossen werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderlich ist3. Auf die Anfang der achtziger Jahre zur Verstärkung des Eigenkapitals der Bank beschlossene Kapitalerhöhung in Höhe von 600 Mio. DM4 wurden die Zahlungen inzwischen weitgehend geleistet. Eine gesetzliche Änderung der Höhe des Grundkapitals steht allerdings noch aus.

Die Bilanzsumme der KtW stieg von 1974 bis 1988 von 31 Mrd. DM auf 105,5 Mrd.

DM, das verfügbare Eigenkapital5 von 1,0 Mrd. DM auf 2,6 Mrd. DM. D11mit fiel die

1 Vgl. Anhang, Tabelle 23.

2 Dazu wurden insgesamt 59 Mio. DM aus der gesetzlichen Rücklage zugunsten des Bundes und der Länder sowie Darlehensforderungen des Bundes von 90 Mio. DM, die dieser vom ERP-Sondervermögen erworben hat, in Grundkapital umgewandelt. Vom "eingezahlten" Grundka-pital steht ~em ERP-~ondervermögen nach § 1 Abs.4 IqW-Gesetz ein Betrag von 90 Mio. DM 3 zu. Vgl. MULLER-KASTNER (1986), S.10; HAGENMULLER/JACOB (1987), S.175. Vgl. § 1 Abs. 3 KfW-Gesetz.

4 Vgl. MÜLLER-KÄSTNER (1986), S.12 f.

5 Eingezahlte Kapitalbeträge und Gewinnrücklagen.

Eigenkapitalquote1 im selben Zeitraum von 3,2 v.H. auf 2,5 v.H. Die Höhe der Eventual-verbindlichkeiten stieg von 344 Mio. DM auf 3.198 Mio. DM2•

bb. Die Deutsche Ausgleichsbank

Die bis 1986 als Lastenausgleichsbank firmierende DAB wurde 1950 unter dem Namen Vertriebenen-Bank AG gegründet und 1954 durch Gesetz in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Durch das Gesetz über die Deutsche Ausgleichsbank (DAB-Gesetz)3 erhielt die Deutsche Ausgleichsbank ein neues rechtliches Fundament.

Die Aufgabenstellung der Lastenausgleichsbank erstreckte sich in den ersten Jahren ihres Bestehens hauptsächlich auf die Finanzierung von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Eingliederung und Förderung der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie die finanzielle Abwicklung des Lastenausgleichs. Bereits frühzeitig übernahm sie zusätzlich die Durchfüh-rung von Programmen zur FördeDurchfüh-rung mittelständischer Existenzgründungen. In § 4 DAB-Gesetz wird nun bestimmt, daß die DAB im wesentlichen Maßnahmen im Bereich der Wirtschaftsförderung, im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes und zur wirt-schaftlichen Eingliederung und Förderung von durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen betroffenen Personen finanziert. Die Bank ist ferner im Rahmen des Lastenaus-gleichs tätig. Weiterhin kann die Bank die Übernahme von Bank-, Treuhand- und sonsti-gen Geschäften mit obersten Bundesbehörden vereinbaren. Schließlich kann die DAB zinsverbilligte Ergänzungsprogramme auflegen, die sie aus eigenen Mitteln finanziert.

Der Vorstand der DAB wird auf Vorschlag der Anstaltsversammlung, des Vertre-tungsorgans der Anteilseigner4, vom Verwaltungsrat bestellt. Der Verwaltungsrat hat höchstens 23 Mitglieder, von denen je fünf von Bundestag und Bundesrat entsandt und die weiteren von der Anstaltsversammlung bestimmt werden. Schließlich untersteht die DAB der Aufsicht der Bundesregierung.

Bei der Durchführung ihrer Geschäfte unterliegt die DAB vergleichbaren Beschrän-kungen wie die KfW. Von Ausnahmen abgesehen sind bei der Darlehensgewährung andere Kreditinstitute einzuschalten. Gewinne sind auch bei der DAB in Rücklagen einzu-stellen. Jedoch ist eine Gewinnausschüttung dann möglich, wenn sie von der Anstaltsver-sammlung beschlossen wird. Für die DAB gelten außerdem dieselben Steuerbefreiungen

1 Verfügbares Eigenkapital dividiert durch Bilanzsumme. ..

2 Vgl. DICKERlMANN (1980), S.303 f.; KREDITANSTALT FUR WIEDERAUFBAU (1988), S.69.

3 BGBI.I 1986, S.1544.

4 Die Anstaltsversammlung stellt den Jahresabschluß fest und beschließt die Satzung der DAB.

wie für die KfW. Die Fremdmittel der DAB stammen in erheblichem Umfang aus staat-lichen Quellen. Dabei entsprechen allein die dem ERP-Sondervermögen geschuldeten Beträge rund der Hälfte der Bilanzsumme1.

Das Grundkapital beträgt zur Zeit 120 Mio. DM. Dabei ist gesetzlich bestimmt, daß der Anteil der Bundesrepublik einschließlich ihrer Sondervermögen am Grundkapital 51 v.H. nicht unterschreiten darf und daß private Anteilseigner nicht zugelassen sind2• Die Anstaltsversammlung hat 1989 eine Verdoppelung des Grundkapitals beschlossen, die der Ausweitung der Geschäftstätigkeit der Bank Rechnung tragen soll3.

Das Eigenkapital der DAB (früher LAB) stieg von 1970 bis 1988 von 80 Mio. DM auf 368 Mio. DM. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich die Bilanzsumme eher geringfügig von 9,1 Mrd. DM auf 14,2 Mrd. DM. Die Eigenkapitalquote stieg demnach von 0,9 v.H. auf 2,6 v.H. Die Eventualverbindlichkeiten stiegen von 224 Mio. DM auf 378 Mio. DM4.

cc. Die Berliner Industriebank AG

Die Biß wurde 1949 als Aktiengesellschaft errichtet, so daß für sie die allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften gelten. Die Aufgabe der Biß besteht in der Förderung der Berliner Wirtschaft durch Gewährung zinsgünstiger Finanzierungshilfen. Ihre Bedeutung kommt darin zum Ausdruck, daß die Biß an der Finanzierung von rund drei Vierteln aller Investitionen der Berliner Industrie beteiligt ist5.

Die Biß ist im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Instituten nicht steuerbefreit.

Dafür ist sie aber eine der Kapitalsammelstellen, die über die nach § 16 BerlinFG steuer-lich privilegierten Refinanzierungsmittel verfügen kann6. Den überwiegenden Teil der Refinanzierungsmittel erhält die Biß jedoch aus dem Sondervermögen. Die ERP-Mittel werden revolvierend eingesetzt, d.h. daß auch die entsprechenden Darlehensrück-flüsse zur Förderung der Berliner Wirtschaft verwendet werden 7.