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B. ÖFFENTLICHE KREDITHILFEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

II. FINANZIERUNGSQUELLEN FÜR ÖFFENTLICHE KREDITHILFEN

1 DEUTSCHE AUSGLEICHSBANK (988), S.48

2 Das Grundkapital wird bisher gehalten vom Bund (70 Mio. DM), dem ERP-Sondervermögen (28 Mio. DM) und dem Bundesausgleichsamt (22 Mio. DM); vgl. DEUTSCHE AUSGLEICHSBANK (1988), S.53.

3 Die Kapitalerhöhung wurde durch entsprechende Entnahmen aus den "Anderen Gewinnrück-lagen" bewirkt, die dadurch auf 28 Mio. DM vermindert wurden; vgl. DEUTSCHE AUSGLEICHSBANK (1988), S.49.

4 LASTENAUSGLEICHSBANK (1970), Jahresbilanz; DEUTSCHE AUSGLEICHSBANK (1988), S.67.

5 Vgl. KIRCHHOFF (1987), S.71.

6 Allerdings sind diesbezüglich aufgrund der deutschen Einigung auf mittlere Sicht erhebliche Einschränkungen zu erwarten.

7 Vgl. DICKERTMANN (1981), S.75 f.; KIRCHHOFF (1987), S.71.

Kapitaleigner der BIB sind der Bund über das ERP-Sondervermögen mit einem Anteil von 68 v.H., die KfW mit 20 v.H., das Land Berlin mit 4,8 v.H. und sonstige Anteils-eigner mit 7,2 v.H. Das Grundkapital der BIB betrug Ende 1976 50 Mio. DM und wurde bis 1988 auf 65 Mio. DM erhöht. Das gesamte Eigenkapital stieg von 1976 bis 1988 von 99 Mio. DM auf 225 Mio. DM. Die Bilanzsumme erhöhte sich in diesem Zeitraum von 2,9 Mrd. DM auf 6,3 Mrd. DM1. Die Eigenkapitalquote stieg von 3,4 v.H. auf 3,6 v.H.

c. Sonderkreditinstitute der Länder

Bei den außerbudgetären Einrichtungen der Länder gibt es erhebliche Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung und der wirtschaftlichen Bedeutung. Im folgenden sollen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (LKB) und die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA) wegen ihres vergleichsweise hohen Geschäftsvolumens als Bei-spiele für außerbudgetäre Fördereinrichtungen der Länder ausführlicher betrachtet wer-den. Daran schließt sich ein knapper Überblick zu weiteren außerbudgetären Einrichtun-gen der Länder an.

aa. Die Landeskreditbank Baden-Württemberg

Die LKB wurde 1972 aufgrund eines Gesetzes durch Vereinigung der Badischen und der Württembergischen Landeskreditanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet2.

Gewährträger ist das Land Baden-Württemberg, das den Gläubigern der Bank für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt haftet, wenn diese aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können.

Die LKB hat die gesetzlich zugewiesene Aufgabe, "das Land bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu unterstützen", indem sie insbesondere bei der Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens, der Gemeindesanierung und -entwicklung, der gewerb-lichen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft sowie der Verbesserung der Infra-struktur mitwirkt3• Durch Änderung des LKB-Gesetzes, die zum 01.01.1989 in Kraft trat, wurde zudem gesetzlich festgeschrieben, daß die Bank neben ihrer Fördertätigkeit auch im Bereich der "Finanzierung sonstiger öffentlicher und privater Vorhaben, insbesondere 1 Vgl. KAGE (1978), S.51; DICKERTMANN (1981), S.79; BUNDESMINIS1ER DER

FINANZEN (1989), S.201 f.

2 Vgl. § 1 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg (LKB-Gesetz) vom 11.4.1972 (GB!. S.129).

3 Vgl.§ 3 Abs.1 LKB-Gesetz.

wenn diese der Verbesserung der wirtschaftlichen und strukturellen Verhältnisse in Baden-Württemberg dienen", sowie sonstiger Bankleistungen und damit offenkundig in Konkur-renz zu anderen Kreditinstituten tätig werden darf1. Damit wurde einmal dem Umstand Rechnung getragen, daß das Fördergeschäft der Bank in den letzten Jahren deutlich zu-rückgegangen ist2 und zunehmend durch eine Ausweitung des Marktgeschäftes kompen-siert wurde. Die zunehmende Bedeutung des Marktgeschäftes der LKB zeigt sich auch im Rückgang des Anteils der erfolgswirksam verbuchten Zinszuschüsse des Landes und aus bankeigenen Mitteln3 an den Zinserträgen, der 1974 bei 38,3 Prozent lag und 1988 noch 21,1 Prozent betrug4•

Im Zuge der genannten Gesetzesänderungen erfolgte durch Satzungsänderung eine organisatorische Neugliederung der LKB. So besteht seit dem 01.01.1989 unter der Be-zeichnung Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderungsanstalt (LKB-FA) eine rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts als Teil der LKB, die betriebswirt-schaftlich und organisatorisch von den anderen Teilen der LKB getrennt ist5 und einen eigenen Jahresabschluß aufstellt6. Nach dem in die Satzung der LKB eingefügten § Sa führt die LKB-F A die der LKB obliegenden öffentlichen Förderungsprogramme durch, die in dieser Vorschrift beispielhaft aufgezählt sind. Die Förderungsaufgaben werden durch zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften und Gewährleistungen erfüllt, die auf der Grundlage von Gesetzen und Richtlinien des Bundes, des Landes und der LKB gewährt werden. Dazu gehören öffentliche Kredithilfen aus eigenen Mitteln der LKB.

Der Vorsitzende des Vorstands der LKB und sein Stellvertreter werden durch Beschluß der Landesregierung, die sonstigen Vorstandsmitglieder durch Verwaltungsrats-beschluß auf längstens fünf Jahre privatrechtlich angestellt 7. Dabei obliegt die

Geschäfts-1 Vgl. Art.l des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg v. 05.12.1988 (GB!. S.388).

2 So reduzierte sich das Bewilligungsvolumen der LKB im Bereich der Wohnungsbauförderung von 1978 b~ 1988 von 1.700 Mio. DM auf 660 Mio. DM; vgl. LANDESKREDITBANK BADEN-WURTI'EMBERG (1988), S.5.

3 Das Land Baden-Württemberg leistet an die LKB kapitalisierte Zinszuschüsse, die im Ver-gabejahr als Passiver Rechnungsabgrenzungsposten verbucht werden und über die Laufzeit der mit diesen Mitteln zinsverbilligten LKB-Darlehen erfolgswirksam aufgelöst werden. Sofern die Zinsverbilligung von Darlehen aus bankeigenen Mitteln erfolgt, werden dafür im Vergabejahr aufwandserhöhende Zuführungen zu Rückstellungen für Zinsverbilligungen vorgenommen, die dann ebenfalls über den Zeitraum der Zinsverbilligung aufgelöst werden.

4 Vgl. Anhang, Tabelle 3.

5 Vgl. Bekanntmachung der Landesregierung über die Änderung des Satzung der Landeskredit-bank v. 12.12.1988 (GB!. S.404).

6 Lt. schriftlicher Auskunft der LKB an den Verfasser vom 21.08.1989 wird dieser gesonderte Jahresabschluß allerdings nur intern erstellt und nicht veröffentlicht.

7 Vgl. § 7 Abs.2 LKB-Gesetz.

führung der LKB-FA einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands. Der Verwaltungs-rat besteht aus acht Vertretern der Landesregierung und sieben weiteren Mitgliedern, die alle von der Landesregierung bestellt werden. Der Verwaltungsrat bestimmt u.a. die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der Bank und beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Als weiteres Organ gibt es einen Beirat, der im wesentlichen beratende Aufgaben hat1.

In der Satzung der LKB sind die zulässigen Geschäfte abschließend aufgezählt. Im Aktivgeschäft ist neben den bereits erwähnten Geschäften auch die Anlage von Geldern bei anderen Kreditinstituten zugelassen. Bei der Gewährung von Darlehen sollen in der Regel andere Kreditinstitute eingeschaltet werden, sofern es sich nicht um Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus handelt. Im Passivgeschäft ist die Ausgabe von Pfandbrie-fen, Kommunalobligationen und Schuldverschreibungen, nicht jedoch das Kontokorrentge-schäft zugelassen. Die LKB-FA ist von der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer befreit2.

Das Grundkapital der LKB wurde zunächst auf 500 Mio. DM festgesetzt und ist zwischenzeitlich auf 900 Mio. DM erhöht worden. Das Eigenkapital der LKB erhöhte sich von 1972 bis 1988 von 550 Mio. DM auf 1,96 Mrd. DM. Gleichzeitig stieg die Bilanzsumme von 9,1 Mrd. DM auf 46,1 Mrd. DM3• Die Eigenkapitalquote fiel damit von 6,0 v.H. auf 4,3 v.H. Die Verbindlichkeiten aus übernommenen Gewährleistungen, die 1973 bei 126 Mio.

DM lagen, betrugen Ende 1988 2.035 Mio. DM.

bb. Die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung

Die LfA wurde 1950 durch das Gesetz über die Bayerische Landesanstalt für Aufbau-finanzierung (LfA-Gesetz) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

Gewährträger mit voller Haftung und alleiniger Eigentümer ist der Freistaat Bayern.

Die LfA hat im Rahmen der staatlichen Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs- und Arbeitsmarktpolitik die Aufgabe, Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirt-schafts- und Verkehrsstruktur Bayerns finanziell zu fördern. Daneben können der LfA auch Aufgaben in anderen Bereichen, wie der Familienförderung, übertragen werden. Als Förderungsinstrumente werden langfristige zinsgünstige Darlehen, Bürgschaften und Garantien, Zuschüsse und stille Beteiligungen eingesetzt. Außer der Durchführung

staatli-~ Vgl.§ 4a der Satzung der Landeskreditbank Baden-Württemberg.

3 Vgl. Steuerreformgesetz v. 25.07.1988, BGBI.I S.1093.

Vgl. LANDESKREDITBANK BADEN-WÜRTTEMBERG (1988), S.5.

eher Förderungsprogramme kann die LfA zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch eigene För-derprogramme ohne Einsatz staatlicher Haushaltsmittel durchführen. Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel beschafft sich die LfA beim Freistaat Bayern, beim Bund und am Geld- und Kapitalmarkt. Insbesondere erhält die LfA vom Freistaat Zinszu-schüsse, die zur Zinsverbilligung von LfA-Darlehen zu verwenden sind. Ihre Höhe betrug zwischen 1984 und 1988 jeweils mehr als 200 Mio. DM p.a.1

Der Vorstand der LfA hat die Stellung einer dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörde. Seine Mitglieder werden von der Staatsregierung bzw. dem Staatsministerium der Finanzen auf höchstens fünf Jahre bestellt und stehen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Aus wichtigem Grund können Vorstandsmitglieder unbeschadet ihres Dienstvertrages jederzeit abberufen werden2. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens neun Mitgliedern, davon fünf Vertretern von Ministerien, die vom Staatsministerium der Finanzen bestellt werden. Er erläßt allgemeine Richtlinien für UA-Förderprogramme und ist darüber hinaus bei einer Reihe von Geschäftsvorgängen einge-schaltet, die seiner Zustimmung bedürfen3• Die LfA steht außerdem unter der Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen, das zur Überwachung der Geschäftsführung einen ihm untergeordneten Staatsbeauftragten bestellt4.

Hinsichtlich der Gewinnverwendung ist bestimmt, daß mindestens 25 v.H. des Gewinns einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen sind. Vom restlichen Gewinn können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde sonstige Rücklagen gebildet werden. Im übrigen ist der Gewinn an den Freistaat Bayern abzuführen, der ihn mindestens zur Hälfte zweckge-bunden für die Aufgaben der Anstalt zu verwenden hat. Für die LfA gilt ebenfalls die persönliche Steuerbefreiung bei der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer.

Das Grundkapital der LfA wurde gesetzlich auf mindestens 50 Mio. DM festgesetzt und betrug Ende 1988 300 Mio. DM5• Das gesamte Eigenkapital der LfA stieg von 1975 bis 1988 von 249 Mio. DM auf 756 Mio. DM. Die Bilanzsumme, die 1975 noch bei 6,0 Mrd.

DM lag, erreichte 1988 die Höhe von 15,7 Mrd. DM. Die Eigenkapitalquote erhöhte sich

1 Vgl. Anhang, Tabelle 3.

2 Als wichtiger Grund gelten grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung; vgl. § 10 LfA-Gesetz.

3 Dies gilt beispielsweise für die Gewährung von Darlehen, deren Betrag 4 Mio. DM übersteigt sowie für Bürgschaftsübernahmen von über 4 Mio. DM. Zu den weiteren zustimmungspflichti-gen Geschäften der LfA vgl. § 13 der Satzung der LfA i.d.F. vom 26.9.1988 (Bayer.

Staatsanzeiger Nr.44/1988).

4 Vgl.§ 2 Abs.2 und 3 LfA-Gesetz.

5 Eine Erhöhung des Grundkapitals kann durch Übertragung von Vermögensgegenständen auf die Anstalt, aber auch durch Eigenmittel der Anstalt erfolgen. Vgl. § 7 Abs.2 LfA-Gesetz.

also von 4,2 v.H. auf 4,8 v.H. Die Eventualverbindlichkeiten stiegen im selben Zeitraum von 153 auf 186 Mio. DM1.

cc. Weitere Sonderkreditinstitute der Länder

Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist eine rechtlich unselbständige Anstalt der Bayerischen Landesbank Girozentrale, die insbesondere im Bereich der Wohnungs-bauförderung tätig ist. Sie nimmt zum Teil die treuhänderische Verwaltung von Darlehen für den Freistaat Bayern wahr und erhält darüber hinaus Darlehen aus Landesmitteln, die sie im Eigengeschäft an die Endkreditnehmer vergibt. Der Bestand an Forderungen des Freistaats aus Wohnungsbaudarlehen gegenüber der Landesbodenkreditanstalt belief sich Ende 1988 auf 12,1 Mrd. DM2•

Die Wohnungsbaukreditanstalt Berlin, an der das Land Berlin zu 100 Prozent betei-ligt ist, besteht als Anstalt des öffentlichen Rechts seit 1965, wobei ihre Ursprünge bis in die zwanziger Jahre zurückreichen. Ihre Hauptaufgabe liegt in der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, die unter Verwendung von Fördennitteln des Bundes und des Landes Berlin durchgeführt wird. Des weiteren ist die Wohnungsbaukreditanstalt Kapitalsammel-stelle für die steuerbegünstigten Berlin-Darlehen nach § 17 BerlinFG, die zur Förderung des Wohnungsbaus einzusetzen sind. Diese Darlehen werden von der Anstalt an die in Berlin tätigen Realkreditinstitute weitergeleitet, die sie zur Wohnungsbaufinanzierung verwenden müssen. Die Anstalt verfügte 1985 über ein Grundkapital von 93 Mio. DM und ein haftendes Eigenkapital von 1,2 Mrd. DM. Die Bilanzsumme belief sich in diesem Jahr auf 18,4 Mrd. DM3•

Weitere Institute im Bereich der Wohnungsbauförderung sind die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (Bilanzsumme 1983: 5,4 Mrd. DM), die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau (Bilanzsumme 1988: 5,8 Mrd.

DM)4, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Bilanzsumme 1983: 30,4 Mrd. DM) sowie die Wohnungsbaukreditanstalt Schleswig-Holstein (Bilanzsumme 1983:

5,0Mrd.DM)5.

1 Vgl. BAYERISCHE LANDESANSTALT FÜR AUFBAUFINANZIERUNG (1976); dies.

(1988).

2 Vgl. DICKERTMANN (1985), S.56; FREISTAAT BAYERN (1989), Epl.13, Anlage E, S.234 3 Vgl. RIEBSCHLÄGER (1987). ff.

4 Vgl. dazu oben Abschnitt B.11.2.b.

5 Vgl. DICKERTMANN (1985), S.60.

Im Bereich der Wirtschaftsförderung gibt es in verschiedenen Bundesländern weitere außerbudgetäre Einrichtungen. Dazu gehören die Wirtschaftsförderung Hessen Investi-tionsbank AG1, die Landestreuhandstellen für Wirtschaftsförderung und für Agrarförde-rung in Niedersachsen, die FinanzieAgrarförde-rungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz (Finag), die Saarländische Investitionsbank AG, die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein AG und die Landesgarantiekasse Schleswig-Holstein AG. Diese Einrichtungen zeichnen sich dadurch aus, daß sie sich im Allein- oder Mehrheitsbesitz des jeweiligen Bundeslandes befinden und für dieses im Bereich öffentlicher Kredithilfen tätig werden. Bei der Finag und bei der Landesgarantiekasse Schleswig-Holstein beschränkt sich die Tätigkeit auf die Übernahme von Gewährleistungen. Dabei steht bei beiden Instituten die treuhänderische Verwaltung von Gewährleistungen für das Land und andere Treugeber gegenüber der Übernahme eigener Gewährleistungen im Vordergrund2. Diese Institute besitzen sämtlich ein Grund- bzw. Stammkapital von unter 25 Mio. DM und eine Bilanzsumme, die deutlich unter einer Mrd. DM liegt3•

d. Träger der Sozialversicherung

Unter den Trägem der Sozialversicherung kommt der Bundesanstalt für Arbeit im Zusammenhang mit öffentlichen Kredithilfen besondere Bedeutung zu. Die Bundesanstalt für Arbeit ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts4. Ihr obliegt die Durchführung der im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vorgesehenen Maßnahmen5. Dazu gehört in begrenztem Umfang auch die Gewährung zinsverbilligter Darlehen, beispiels-weise zur Finanzierung beruflicher Fortbildungsmaßnahmen oder von Arbeitsbeschaf-fungsmaßnahmen6. Ihre Ausgaben finanziert die Bundesanstalt für Arbeit einerseits aus dem Aufkommen der Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und andererseits durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.

1 Die Wirtschaftsförderung Hessen Investitionsbank AG wurde 1990 umbenannt. Sie firmierte bis dahin als Hessische Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mbH (HLT). Vgl. o.V.

(1990), S.13.

2 Bei der Landesgarantiekasse beliefen sich die Verbindlichkeiten aus eigenen Gewährleistungen Ende 1983 auf 270 Mio. DM, denen treuhänderisch verwaltete Bürgschaften mit einem Obligo von 925 Mio. DM gegenüberstanden; vgl. DICKERTMANN (1985), S.67. Bei der Finag lag die Haftsumme aus eigenen Bürgschaften und Garantien 1985 bei 20 Mio. DM gegenüber treu-händerisch verwalteten Gewährleistungen mit einer Haftsumme von 230 Mio. DM; vgl. FINAG (1985), S.16 f.

3 Vgl. DICKERTMANN (1985), S.60 f., Übersicht 5.

; Vgl.§ 189 Abs.1 AFG.

Vgl.§ 3 Abs.1 AFG.

6 Vgl.§§ 44 Abs.2a, 91, 98 AFG.

Die Organe der Bundesanstalt sind Verwaltungsrat und Vorstand sowie Verwal-tungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern. Der Verwaltungsrat, der sich zu je einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentlichen Körperschaften zusammensetzt1, erläßt für die Darlehen der Bundesanstalt Anordnungen, in denen der jeweilige Zinssatz festgelegt ist2•

III. DIE BEDEUTUNG AUSSERBUDGETÄRER EINHEITEN BEI DER VERGABE