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B. ÖFFENTLICHE KREDITHILFEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

I. FORMEN ÖFFENTLICHER KREDITHILFEN

2. Öffentliche Direktdarlehen

Bei Direktdarlehen wird der Kreditbetrag nicht durch einen privaten Kreditgeber, sondern durch eine öffentliche Stelle selbst zur Verfügung gestellt. Dadurch entstehen für den Empfänger des Kredits Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem öffentlichen Kre-ditgeber6. Sie bestehen einmal in der Verpflichtung, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen.

Zum anderen sind an den Kreditgeber regelmäßig Zinsen zu entrichten.

Typischerweise ist der Zinssatz bei öffentlichen Darlehen niedriger als der Markt-zinssatz für Kredite zur Finanzierung entsprechender Aktivitäten bei sonst gleichen Kre-ditkonditionen. Die Höhe dieser "Zinsverbilligung" reduziert sich zum Teil während der Kreditlaufzeit 7. Teilweise entfällt die Zinszahlungspflicht auch ganz. Eine besondere Form 1 Vgl. SCHETTING (1973), S.117; DICKERTMANN/HANSMEYER (1987), S.41 f.

2 Vgl. SCHETTING (1973), S.118 f.

3 Zum Begriff der Hausbank grundlegend MENZEL (1960), S.23 ff.

4 Als Subventionsmittler werden alle an der Begründung und Abwicklung von Subventions-verhältnissen mit eigenen Rechten und Pflichten beteiligte Dritte bezeichnet, die nicht Partei des Subventionsverhältnisses sind. Zur Begriffsabgrenzung und den verschiedenen Aus-prägungen der Subventionsvermittlung siehe HENKE (1979), S.85 ff.

5 Vgl. SCHETTING (1973), S.56; JOOSS (1987), S.300 f.

6 Dies gilt allgemein bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, nicht aber zwangsläufig im recht-lichen Sinn, weil bei Direktdarlehen häufig Dritte zur Weiterleitung der Darlehen an den Kre-dithilfenehmer eingeschaltet werden.

7 So sehen die Landeswohnungsbauprogramme in Baden-Württemberg regelmäßig Förder-darlehen mit zehn- bis zwölfjähriger Laufzeit vor, für die im ersten Jahr eine Zinsverbilligung

der Zinsverbilligung liegt vor, wenn bei Eintritt bestimmter Bedingungen lediglich ein Bruchteil der Darlehenssumme zurückzuzahlen ist. Sofern das Darlehen nominal zinslos vergeben wird, ist eine derartige Umwandlung eines Teils des Darlehens in einen soge-nannten verlorenen Zuschuß einer Negativverzinsung des Darlehens äquivalent1.

Bei der Gestaltung der sonstigen Kreditkonditionen läßt sich bei öffentlichen Darle-hen eine ähnliche Vielfalt wie bei privaten Kreditverträgen beobachten. Hier wie dort ist die Vereinbarung von Kreditnebenkosten wie Disagios, Verwaltungskostenbeiträgen und Bearbeitungsgebühren verbreitet. Die Laufzeiten öffentlicher Darlehen sind in der Regel länger als für vergleichbare private Darlehen. Darüber hinaus sind die Tilgungsregelungen für den Kreditnehmer meist relativ günstig. So werden häufig Tilgungsfreijahre einge-räumt. Außerdem ist in vielen Fällen eine vorzeitige Darlehenstilgung möglich2•

An die Besicherung öffentlicher Darlehen werden meist geringere Anforderungen gestellt als bei einem entsprechenden privaten Kredit. So werden vielfach vergleichsweise riskante Besicherungsformen, wie Gehaltsabtretungen, akzeptiert. Teilweise wird auf jede Form der Besicherung verzichtet. In anderen Fällen ist hingegen eine bankübliche Absi-cherung vorgeschrieben, die insbesondere über dingliche Sicherheiten, aber auch über öffentliche Bürgschaften erfolgen kann3•

Die Höhe öffentlicher Darlehen ist auf eine Teilfinanzierung des damit geförderten Vorhabens beschränkt, sofern es sich dabei um Zuwendungen im Sinne des § 44 BHO/LH04 handelt5. Danach hat sich der Kreditnehmer in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln und anderen Fremdfinanzierungsmitteln an der Gesamtfinanzierung des Vorhabens zu beteiligen6• Um sicherzustellen, daß zur Finanzierung des Vorhabens über das öffentliche Darlehen hinaus auch andere Mittel eingesetzt werden, enthalten die Ver-gabebedingungen regelmäßig Bestimmungen über den maximalen Betrag und/oder den maximalen Finanzierungsanteil des öffentlichen Darlehens7.

um 5 Prozentpunkte gewährt wird, die dann schrittweise auf 0,5 bis 1 Prozentpunkt im letzten Ja~.r der Kreditlaufzeit zurückgeführt wird. Vgl. INNENMINISTERIUM BADEN-WURTIEMBERG (1989), S.56 f.

1 Dies gilt beispielsweise für die zinslosen BAFöG-Darlehen, wo unter der Bedingung eines vor-zeitigen und überdurchschnittlich guten Studienabschlusses ein teilweiser Darlehenserlaß ge-währt wird. Vgl.§ 18b BAFöG.

2 Vgl. ZEITEL (1977), S.1005. Eine Auflistung der Kreditkonditionen verschiedener öffentlichen Darlehen enthält DICKERTMANN (1980), S.260 ff.

3 Vgl. ZEITEL (1977), S.1005; DICKERTMANN (1980), S.264.

4 Zum haushaltsrechtlichen Zuwendungsbegriffvgl. GÜNDISCH (1984), S.489 f.

5 Vgl. Nr. 2 W-LHO zu§ 44 Abs.1.

6 Vgl. MENZEL (1960), S.111; v.WYSOCKI (1961), S.52 f.

7 Vgl. HENKE (1979), S.230; DICKERTMANN (1980), S.259.

Sofern öffentliche Darlehen über die Hausbanken an die Endkreditnehmer ausge-reicht werden, sind erstere Darlehensschuldner des öffentlichen Kreditgebers und haben unter voller oder teilweiser Primärhaftung dem Endkreditnehmer einen zweckgebundenen Kredit zu gewähren, ohne daß ihnen jedoch die positive Kreditauswahl zusteht1. Da die Hausbanken für die Kredite haften müssen, können sie Förderanträge aus Risikogründen ablehnen2• Um zu verhindern, daß Darlehensnehmer mit mangelnden Sicherheiten, die jedoch gefördert werden sollen, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung der Hausbank scheitern, werden die Risiken der Hausbanken häufig durch öffentliche Bürgschaften abgesichert, die in der Regel bis zu 90 % eines möglichen Ausfalls decken3. Als Entgelt für die Kreditab-wicklung und die Risikoübernahme werden den Hausbanken vom öffentlichen Kredithilfe-geber Zinsmargen eingeräumt, die sich üblicherweise zwischen 0,5 % und 1 % p.a.

bewegen 4.

Die Vergabe von Darlehen erfolgt in unterschiedlichen rechtlichen Formen. Die BAFöG-Darlehen werden beispielsweise durch Verwaltungsakt gewährt, der mit einer Rückzahlungsauflage verbunden ist5. Andererseits ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben, daß der Vergabe öffentlicher Darlehen ein zweistufiges Verfahren zugrundeliegt. Dabei wird auf der ersten Stufe mittels Verwaltungsaktes eine Entscheidung über das Ob der Lei-stung getroffen, während auf der zweiten Stufe durch privatrechtlichen Vertrag das Wie der Leistung geregelt wird6. In anderen Fällen ist die Handlungsform bei der Darlehensver-gabe von der kreditgebenden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Wenn Banken als Subventionsmittler dazwischengeschaltet sind, entsteht ein rechtliches Drei-ecksverhältnis, in dem die Beziehungen zwischen Kreditgeber und Endkreditnehmer in aller Regel durch einen Verwaltungsakt gestaltet werden, während die Beziehungen des

2 Vgl. SCHETI1NG (1973) S.81.

Vgl. MENZEL (1960), S. 98 ff., S.140 ff.; SCHNEIDER-GÄDICKE (1963), S.94 ff;

DICKERTMANN (1980) S.276 f.

3 Empirische Untersuchungen zeigen, daß bei Existenzgründungsdarlehen ein Drittel der End-kreditnehmer zusätzlich eine öffentliche Bürgschaft in Anspruch nehmen muß, da andernfalls die Kreditvergabe durch die Hausbank aus Bonitätsgründen scheitern würde. Vgl.

GOLDSCHMIDT (1987), S.67.

4 Vgl. GOLDSCHMIDT (1987), S.207. Etwas höhere Zahlen nennt MENZEL (1960), S.194.

5 Vgl.§ 39 Abs.2 BAFöG i.V.m. § 10 Darlehensverordnung.

6 Vgl. hierzu § 102 Zweites Wohnungsbaugesetz und Nr. 2.4 VV-LHO zu§ 44 Abs.1. Ein solches zweistufiges Vergabeverfahren wird von den Vertretern der sogenannten Zweistufentheorie auch beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften gefordert. Diese Position wird jedoch zunehmend angegriffen, weil öffentlichrechtliche Bindungen der staatlichen Stellen bei der Vergabe von Darlehen auch ohne diese komplizierte Konstruktion gewährleistet sind. Zur Diskussion um die Zweistufentheorie vgl. ROSER (1965), S.39 ff.; EHLERS (1983), S 116 ff.;

JARASS (1984b), S.200; MAURER (1986), S.350 ff. m.w.N.

Subventionsmittlers mit dem Kreditgeber und dem Endkreditnehmer privatrechtlicher Natur sind1.

3. Kreditgewährleistungen

Der Begriff der Gewährleistungen wird als Sammelbegriff für verschiedene Arten öffentlicher Haftungszusagen verwendet. Das gemeinsame Kennzeichen der gewährleistungen ist die öffentliche Risikoübernahme im Zusammenhang mit Kredit-verhältnissen2, indem der Gewährleistungsübemehmer gegenüber dem -gläubiger eine bedingte Verpflichtung übernimmt. Damit sind Kreditgewährleistungen Formen der Kre-ditversicherung3. Die wichtigsten Kategorien sind die Bürgschaft und die Garantie. Zu den sonstigen Gewährleistungen gehört der Kreditauftrag, bei dem der Auftraggeber dem Be-auftragten für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kreditschuldners haftet4• Wegen seiner relativ geringen Bedeutung soll der Kreditauftrag im folgenden unberücksichtigt bleiben. Dies gilt aufgrund der Thematik dieser Arbeit prinzipiell auch für Gewährleistun-gen, die keine Kreditrisiken abdecken5, wenngleich eine scharfe Abgrenzung gegenüber Kreditgewährleistungen nicht immer möglich ist.

a. Kreditbürgschaften

Durch eine Kreditbürgschaft verpflichtet sich der öffentliche Bürge entprechend der Regelung des § 765 Abs.1 BGB gegenüber dem Gläubiger eines Kreditschuldners für die Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten aus einem Kreditverhältnis einzustehen. Im Scha-densfall ist der Bürge damit zur Leistung gegenüber dem Kreditgläubiger verpflichtet.

Wesentliches Merkmal der Bürgschaft ist die Akzessorietät zur abgesicherten Darle-hensforderung. Damit ist die Bürgschaft von Bestehen und Umfang der Dar-lehensforderung dauernd abhängig und geht mit deren Erfüllung unter6. Die Kredit-bürgschaft setzt außer der meist öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen Bürge und Kreditschuldner, der im rechtlichen Sinn Leistungsempfänger ist, zwei weitere Rechts-geschäfte voraus. Einmal muß ein privater Kreditvertrag vorliegen, wobei nur Kredite von

1 Vgl. EHLERS (1983), S.118; JARASS (1984b), S.200 f.; MAURER (1986), S.356.

2 Vgl. PIDUCH (1990), Anm. 21 zu Art.115 GG.

3 Vgl. EISEN (1979), S.24 f.

4 Vgl. PIDUCH (1990), Anm. 21 zu Art.115 GG.

5 Beispiele dafür sind insbesondere bestimmte Arten von Garantien, wie Fabrikationsrisiko-, Preis- oder Währungsgarantien. Vgl. hierzu SCHETIING (1973), S.45 ff.

6 Vgl.1HOMAS (1989), Einführung vor§ 765, Anm.1 e).

Kreditinstituten verbürgt werden1. Zum anderen muß der Bürge mit dem Gläubiger des Hauptschuldners, regelmäßig der Hausbank, einen Bürgschaftsvertrag abschließen, welcher in aller Regel privatrechtlicher Natur ist.

Eine Sonderform der öffentlichen Kreditbürgschaft ist bei der Rückverbürgung von Kreditbürgschaften privater Einrichtungen durch öffentliche Stellen gegeben. Hier kommt zu den drei genannten Rechtsverhältnissen ein weiteres zwischen dem Bürgen und dem Rückbürgen hinzu. Eine direkte Rechtsbeziehung des Rückbürgen zu den beiden Seiten des privaten Kreditvertrags existiert dabei nicht2.

Kreditbürgschaften werden in der Regel als modifizierte Ausfallbürgschaften ver-geben. Gegenüber der reinen Ausfallbürgschaft zeichnen sie sich dadurch aus, daß ein Ausfall, der die Leistungspflicht des Bürgen aufleben läßt, nicht erst nach Erhebung der Vorausklage gegen den Hauptschuldner und fruchtloser Vollstreckung in dessen Ver-mögen, sondern bereits dann angenommen wird, wenn der Hauptschuldner die Zahlungen eingestellt hat und Eingänge aus der Verwertung von Kreditsicherheiten oder sonstigen Vermögens nicht mehr zu erwarten sind3•

b. Kreditgarantien

Bei der Kreditgarantie wird durch den Garanten das Risiko eines Kreditschuldners, der Garantienehmer ist, abgesichert. Dabei verpflichtet sich der Garant, für einen bestimmten Erfolg einzustehen. Der Garantienehmer hat im Schadensfall Zahlungsan-sprüche gegenüber dem Garanten. Der Garantie fehlt demnach das bürgschaftstypische Dreiecksverhältnis4• Dementsprechend erfolgt die Übernahme von Garantien in der Regel durch einen einheitlichen Rechtsakt, sei es nun ein Verwaltungsakt oder ein öffent-lichrechtlicher Vertrag5,6. Weiterhin ist es, ebenfalls anders als bei Kreditbürgschaften,

1 Vgl. SCHEITING (1973), S.58.

2 Diese Konstellation ist in der Bundesrepublik vor allem bei Bürgschaften der Kredit-garantiegemeinschaften von Bedeutung. Vgl. dazu SCHULZ (1970); REINERMANN (1976);

DICKERTMANN (1980), S.283 ff.; BECKER, H. (1980); GOLDSCHMIDT (1987), S.101 ff;

JOOSS (1987), S.304. Siehe auch unten Abschnitt B.Il.3.

3 Vgl. SCHEITING (1973), S.126.

4 Vgl. CONRAD (1967), S. 85; HENKE (1979), S.218 f., 236.

5 Vgl. EHLERS (1983), S.119; JARASS (1984b), S.201; ~URER (1986), S.357 f.

6 Bei Ausfuhrgarantien ist allerdings eine der Ubemahmeentscheidung vorgelagerte

"grundsätzliche Stellungnahme" des Bundes üblich, die die rechtlich verbindliche Zusicherung enthält, bei unveränderter Sach- und Rechtslage positiv über die beantragte Gewährleistung zu entscheiden. Vgl. V.SPIEGEL (1984), S.2007 f.

grundsätzlich möglich, daß der Garant seine Haftung auf bestimmte Teilrisiken beschränkt und die restlichen Risiken beim Garantienehmer verbleiben1.

Obwohl es der öffentlichen Garantie an der Akzessorietät zu einer Darlehens-forderung fehlt, steht sie doch häufig in direktem Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, indem sie diesen erst ermöglicht. Dies gilt insbesondere im Bereich von Exportgeschäften, wo die Einräumung von Zahlungszielen für den ausländischen Importeur, die eine Kre-ditaufnahme des Exporteurs notwendig machen, häufig Bestandteil des Kontrakts ist2.

Öffentliche Ausfuhrgarantien3 dienen dabei vielfach als Sicherheit für die kreditgebende Bank. Die AKA Ausfuhr-Kreditgesellschaft mbH, ein privates Kreditinstitut, das von einem Bankenkonsortium 1952 als Spezialinstitut für die mittel- und langfristige Export-finanzierung gegründet wurde, macht beispielsweise eine öffentliche Ausfuhrgarantie, die sogenannte HERMES-Deckung4, zur Voraussetzung für die Vergabe von Ausfuhrkrediten mit einer Laufzeit von über 2 Jahren5.

Bei öffentlichen Garantien, die in erster Linie zur Absicherung von Exportgeschäften übernommen werden, sind unterschiedliche Deckungsformen zu verzeichnen. Lange Zeit dominierend war die Einzeldeckung, mit der lediglich ein bestimmtes Geschäft abgesichert wird. Bei der revolvierenden Deckung wird ein Deckungshöchstbetrag eingeräumt, in des-sen Rahmen bei Erfüllung abgesicherter Geschäfte des Garantienehmers neue Forderun-gen geForderun-gen denselben Kunden oder einen vertraglich abgegrenzten Kundenkreis gedeckt werden können. Die Pauschaldeckung erlaubt demgegenüber die Absicherung von

1 Vgl. SCHETIING (1973), S.119 ff.

2 Vgl. IDCHERT (1986), S.104 f.

3 Im Bereich der Ausfuhrgewährleistungen werden Bürgschaften und Garantien danach abge-grenzt, ob der ausländische Vertragspartner des einheimischen Deckungsnehmers ein Staat, eine Gebietskörperschaft bzw. eine vergleichbare Institution ist. Wenn dies der Fall ist, wird generell von Ausfuhrbürgschaften, in allen anderen Fällen von Ausfuhrgarantien gesprochen.

Vgl. IDCHERT (1986), S.49, 252; PIDUCH (1990), Anm. 2 zu § 39 BHO. Abgesehen von Zuordnungsschwierigkeiten, wenn im Importland sowohl privatrechtliche als auch öffent-lichrechtliche Einrichtungen am abgesicherten Geschäft beteiligt sind, fehlen den Aus-fuhrbürgschaften die bürgschaftstypischen Merkmale, wie die Akzessorietät, so daß insoweit die zivilrechtliche Begriffsbildung geeigneter erscheint. Vgl. hierzu SCHETIING (1973), S.45 f., Fn.145.

4 Diese Bezeichnung für öffentliche Ausfuhrgarantien rührt daher, daß die Übernahme von Aus-fuhrgewährleistungen des Bundes über ein Mandatarkonsortium bestehend aus der bundesei-genen TREUARBEIT AG und der federführenden HERMES Kreditversicherungs-AG erfolgt.

Dabei ist allerdings zu beachten, daß dieses Konsortium im Namen und auf Rechnung der Bundesrepublik Deutschland tätig wird und somit im Schadensfall eine Leistungspflicht des Bundes entsteht. Außer diesen Mandatargeschäften ist die HERMES AG aber auch als priva-ter Kreditversicherer tätig, wobei beide Sparten vollkommen getrennt voneinander arbeiten.

Vgl. dazu IDCHERT (1986), S.47 f., 65. ..

5 Vgl. SCHETIING (1973), S.59 f.; SCHRODER (1973), S.667 f.; ELBRECHT (1976), Sp.1186.

Geschäften mit einer großen Zahl wechselnder Kunden1. Dabei wird ebenfalls ein Garan-tiehöchstbetrag festgelegt, wobei das einzelne im Rahmen der Pauschaldeckung abgesi-cherte Geschäft in der Regel bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten darf2.

Mit Ausfuhrgarantien können sowohl wirtschaftliche als auch politische Risiken abgesichert werden. Zu den wirtschaftlichen Risiken gehören die Zahlungsunfähigkeit so-wie der Zahlungsverzug ("protracted default") des Kunden des Garantienehmers. Poli-tische Risiken resultieren demgegenüber aus der Gefahr schädigender staatlicher Maß-nahmen wie Zahlungsverbote oder Enteignung bzw. schädigender politischer Ereignisse, z.B. Krieg, Revolution oder Aufruhr, in den Importländern. Die HERMES-Deckung umfaßt üblicherweise beide Arten von Risiken. Im Gegensatz zu einigen anderen Indu-strieländern werden durch die staatlichen Ausfuhrgewährleistungen sonstige Risiken, wie z.B. das Katastrophenrisiko, nicht gedeckt3.

c. Gemeinsamkeiten von Kreditbürgschaften und -garantien

Bei Kreditgewährleistungen gehen die Ansprüche des Inhabers der besicherten For-derung im Schadensfall auf den öffentlichen Gewährleistungsübernehmer über4• Daher lassen sich im Falle einer staatlichen Inanspruchnahme mit gewisser Wahrscheinlichkeit künftige Einnahmen aufgrund der fortbestehenden Forderungen erwarten5•

Für die beiden angesprochenen Arten öffentlicher Gewährleistungen gilt glei-chermaßen, daß sie die abgesicherten Risiken regelmäßig nicht vollständig, sondern ledig-lich anteilig decken6, so daß dem Gläubiger der besicherten Forderung eine Selbstbeteili-1 Vgl. SCHETISelbstbeteili-1NG (Selbstbeteili-1973), S.48 ff.; HICHERT (1986), S.49 ff.

2 Vgl. BUND~MINISTER FÜR WIRTSCHAFT (1989), S.10.

3 Vgl. SCHRODER (1973), S.666; HICHERT (1986), S.53 ff., 129 ff.

4 So ist in Nr.1 VV-BHO zu§ 39 bestimmt, daß sich Bürgschaften nach§§ 765 ff. BGB regeln, wobei § 774 BGB einen Forderungsübergang vom Gläubiger auf den Bürgen bei dessen Inan-spruchnahme vorsieht. In § 11 der Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhr-garantien (abgedruckt in HICHERT (1986), S.258 ff.) ist ein Übergang der besicherten Forde-rungen des Garantienehmers auf den Bund im Fall einer Entschädigungsleistung vorgesehen.

5 Bei den Ausfuhrgewährleistungen zur Deckung wirtschaftlicher Risiken des Bundes standen im Zeitraum von 1979 bis 1988 Auszahlungen des Bundes in Höhe von 639,6 Mio. DM Rückflüsse von 107,6 Mio. DM gegenüber. Bei Gewährleistungen für politische Risiken betrugen die Aus-zahlungen des Bundes im entsprechenden Zeitraum 13,66 Mrd. DM und die Rückflüsse 3l01 Mrd. DM. (Eigene Berechnungen aufgrund der Angaben in BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT (1989), S.15 f.).

6 Bei Ausfuhrgarantien des Bundes wird das wirtschaftliche Risiko zu 85 und das politische Risiko zu 90 Prozent übernommen, vgl. HICHERT (1986), S.130. Gewährleistungen des ERP-Sondervermögens sollen beispielsweise 80 Prozent des etwaigen Ausfalls eines Kreditgebers nicht übersteigen, vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT (1988), S.69. Die durch Bund und Länder rückverbürgten Kreditbürgschaften der Kreditgarantiegemeinschaften sind

gung bleibt. Dabei ist eine anderweitige Zusatzabsicherung insbesondere bei Garantien in aller Regel verboten1.

Außerdem werden für alle Gewährleistungsmaßnahmen üblicherweise bestimmte Entgelte erhoben, die als Prämie oder Provision bezeichnet werden. Dieses Entgelt besteht oftmals aus einer Grundgebühr zur Deckung der Bearbeitungskosten und einer periodisch anfallenden Provision, die über die gesamte Laufzeit der Deckung zu entrichten ist. Aller-dings gibt es auch bedeutende Beispiele für entgeltlose öffentliche Gewährleistungen.

Dazu gehören die Rückbürgschaften von Bund und Ländern für die Kreditgarantiegemein-schaften2.

Nach der relativen Höhe dieser Prämienverpflichtung3 lassen sich drei Typen öffentlicher Kreditgewährleistungen unterscheiden. Der erste Typus ist dadurch gekenn-zeichnet, daß für eine große Anzahl von gleichartigen Einzelfällen Gewährleistungen übernommen werden, die ein Risiko-Pooling erlauben. Die Prämie ist dabei nach versi-cherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt. D.h. daß die Prämienhöhe so bestimmt wird, daß die erwarteten Einnahmen des entsprechenden Programms zur Deckung der erwarteten Ausgaben ausreichen4• Das Entgelt für die Gewährleistungsübernahme ent-spricht daher zumindest näherungsweise dem Preis auf privaten Kredit-versicherungsmärkten5. Diesem Typus lassen sich am ehesten die vom Bund über-nommenen Ausfuhrgewährleistungen zuordnen, wenngleich das damit verbundene

Prä-auf ebenfalls 80 Prozent des Kreditbetrages begrenzt, vgl. DICKERTMANN (1980), S.283.

Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel. So wurden in der Vergangenheit insbeson-dere bei Sanierungsbürgschaften Kredite zu 100 Prozent abgesichert; vgl. SCHLECHT (1982), S.423.

1 Vgl. SCHETIING (1973), S.123, 125.

2 Zu den Konditionen für öffentliche Kreditgewährleistungen vgl. ausführlich DICKERTMANN (1980), S.270 f.

3 Die absolute Entgelthöhe ist als Maßstab zur Unterscheidung verschiedener Kategorien öffent-licher Gewährleistungen ungeeignet, da beispielsweise ein unterdurchschnittliches Entgelt sowohl auf geringen Schadenswahrscheinlichkeiten als auch auf einer vergleichsweise intensi-ven Subintensi-ventionierung beruhen kann.

4 BOSWORTH/CARRON/RHYNE (1987), S.37. Damit lassen ex post feststellbare periodische Defizite eines Gewährleistungsprogramms noch nicht zwingend den Schluß zu, daß die Prämienhöhe nicht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt ist. Denn periodische Verluste können durch Gewinne in anderen Perioden kompensiert werden.

Andererseits können Ex-post-Defizite auch darauf hindeuten, daß die der Prämienberechnung zugrundeliegenden Schadenswahrscheinlichkeiten bewußt zu niedrig kalkuliert waren, so daß eine Durchbrechung versicherungsmathematischer Grundsätze zu konstatieren wäre; vgl. dazu CONRAD (1967), S.87 ff.

5 Von Risikokosten wird hier zunächst abstrahiert. Zur Problematik privater Kreditver-sicherungsmärkte vgl. unten Abschnitt C.I.2.a.bb.

mienaufkommen in den zurückliegenden Jahren zur Deckung der Schadensleistungen des Bundes nicht ausreichte1.

Zum zweiten Typus gehören Gewährleistungsprogramme mit vielen Einzelfällen, bei denen aber die Entgelte so festgelegt sind, daß die Einnahmen ex ante zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Diese Programme enthalten somit eine eindeutige und geplante Prämienvergünstigung2. Ein Beispiel hierfür sind die mittelbar öffentlichen Kre-ditbürgschaften der Kreditgarantiegemeinschaften3.

Der dritte Typus öffentlicher Kreditgewährleistungen bezieht sich auf Einzelfall-risiken, bei denen eine Risikoreduktion durch ein diversifiziertes Gewährleistungsportfolio kaum möglich ist4• In diesen Fällen wird regelmäßig kein auf die Ausfallwahrscheinlichkeit bezogenes Entgelt erhoben, das andererseits angesichts der erheblichen Schadenswahr-scheinlichkeit von Einzelgewährleistungen vergleichsweise hoch sein müßte. Als Beispiele für solche Einzelgewährleistungen können zahlreiche staatliche "Rettungsbürgschaften", wie sie etwa zugunsten der AEG-Telefunken übernommen wurden, genannt werden5.