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7 BERÜCKSICHTIGUNG UND WERTUNG WICHTIGER KOMPONENTEN

7.3 Agrarpolitische Rahmenbedingungen

7.3.1 Milch und Milchprodukte

7.3.1.1 EG-Marktordnung für Milch und Milcherzeugnisse

Die Markt- und Preispolitik für Milch- und Molkereiprodukte im Gemeinsamen Markt ist durch die EG-Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse geregelt548. Um eine Einkommenssicherung für die Milcherzeuger zu gewährleisten, wurden staatliche Richtpreise eingeführt. Daraus resultierten seit Anfang der 70er Jahre ständig steigen-de Überschüsse, die sich in einem zunehmensteigen-den Finanzbedarf äußerten und in steigen-den 80er Jahren zur Reform der Milchmarktordnung549 führten. Die Reform umfasst im wesentlichen zwei Eckpfeiler: die Binnenmarktregelung sowie die Außenhandelsrege-lung. Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik wurde die Verordnung erneut reformiert und an die Beschlüsse der AGENDA 2000 angepasst550. National regelt seit dem 12.01.2000 die sogenannte Zusatzabgabenverordnung das Garantiesystem und hat somit die vorangegangene Michgarantiemengenverordnung (MGV) abgelöst.

7.3.1.1.1 Binnenmarktregelung

Die Binnenmarktregelung zur Stützung des inländischen Preises besteht aus einem staatlichen Ankauf sowie einem differenzierten Beihilfesystem für den Absatz von But-ter, Magermilch und einigen Käsesorten551. Zusätzlich werden Beihilfen für Lagerkos-ten sowie bestimmte Sonderprogramme552 geleistet, die saisonale Schwankungen553 der Produktion und des Verkaufs glätten sollen.

Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sieht auch nach der Einführung der Agenda 2000 Reform die Festlegung eines Richtpreises554 für Milch und die Beibehaltung von Interventionspreisen für Butter und Magermilchpulver vor. Die jährlich vom Rat der EU vor dem 1. August festgesetzten Preise für Milch und Milcher-zeugnisse besitzen für ein Milchwirtschaftsjahr Geltung555.

548 Ursprünglich in der EG-Verordnung 804/68 vom 27. Juni 1968

549 Einführung der sogenannten Milchgarantiemengenregelung

550 EG-Verordnung 1255/1999 sowie EG-Verordnung 1256/1999

551 Speziell Grano Padano, Parmigiano Regiano, Provolone (geregelt in EU-VO 1255/ 1999 Artikel 8)

552 Verbilligte Preise für z.B. gemeinnützige Einrichtungen, Schulen, ... vgl. EU-VO 1255/ 1999 Artikel 13

553 Im Frühjahr meist Produktionsüberhang, im Herbst/Winter dagegen tendenziell Nachfrageüberhang

554 Der Richtpreis ist der Milchpreis, der für die im Milchwirtschaftsjahr von den Erzeugern insgesamt ver-kaufte Milch angestrebt wird. Bei seiner Festsetzung sollen die Absatzmöglichkeiten auf dem Binnenmarkt sowie auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Der Richtpreis bezieht sich auf Milch mit einem Fettgehalt von 3,7 %, frei Molkerei. Vgl. EU-VO 1255/ 1999 Artikel 3

555 Das Milchwirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres; das Garantiemengen-jahr (Zwölfmonatszeitraum) dagegen beginnt am 1. April und endet am 31. März des FolgeGarantiemengen-jahres.

Neben dem Richtpreis setzt der Ministerrat jährlich Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver (MMP) fest. Die Interventionspreise für Butter und MMP sind Preise, zu denen die staatlichen Interventionsstellen die o.a. Erzeugnisse ankaufen. Seit 1987 erfolgen die Ankäufe der Interventionsstelle zum Ankaufspreis. Dieser wird von der EU-Kommission im Ausschreibeverfahren festgelegt556.

Der Richtpreis für Milch und der Interventionspreis für Butter sind seit dem Milchwirt-schaftsjahr 1995/96 unverändert geblieben. Zur Verbesserung der Absatzmöglichkei-ten werden die Preise ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 bis zum Jahr 2007/08 in drei Schritten von je 5% um insgesamt 15% abgesenkt557 (vgl. dazu Tabelle 28).

Tabelle 28: Entwicklung wichtiger Milchpreise

Milch- und Milcherzeugnisse: EU Interventions- und Richtpreis je 100 kg in €

Wirtschaftsjahr 2000-2005 2005-2006 2006-2007 2007-2008 Butter: Interventionspreis 328,2 311,79 295,38 278,97 Magermilchpulver:

Interven-tionspreis 205,52 195,24 184,97 174,69

Milch (Fettgehalt 3,7%, frei

Molkerei): Richtpreis 30,98 29,23 27,47 25,72

Quelle: EUROPÄISCHE-KOMMISSION, Fact Sheet 1999, S. 2

Im Zuge der Agenda 2000 wird die Preisstützung zwar abgebaut, jedoch wird die In-tervention auch weiterhin beibehalten. Der Ankauf erfolgt unter der Bedingung, dass die Erzeugnisse in einem EU-Land hergestellt worden sind und die festgelegten Quali-tätsanforderungen erfüllen.

Bei Butter erfüllt die Intervention künftig nur noch die Funktion eines Sicherheitsnet-zes558. Fallen die Buttermarktpreise in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten während eines repräsentativen Zeitraums unter 92% des Interventionspreises, so nehmen die Interventionsstellen der betroffenen Mitgliedstaaten Interventionskäufe vor. Der von der Kommission festgesetzte Ankaufspreis darf jedoch nicht unter 90% des Interventi-onspreises liegen. Die Intervention soll so angewendet werden, dass Wettbewerbsfä-higkeit und ursprüngliche Qualität der Butter erhalten bleiben und eine möglichst rati-onelle Lagerhaltung gewährleistet ist.

Bei Magermilchpulver wird nur in der Periode vom 1. März bis 31. August jeden Jahres interveniert559. Der Ankaufspreis entspricht bis zu einer Menge von 109.000 t pro Jahr dem Interventionspreis frei Interventionslagerhaus. Das Überschreiten der

556 Vgl. EU-VO 1255/1999 Artikel 6

557 Vgl. EU-VO 1255/1999 Artikel 3

558 Vgl. EU-VO 1255/1999 Artikel 6

559 Vgl. EG-VO 1255/1999 Artikel 4 b

schwelle bei der Andienung von MMP führt zu Preissenkungen (Ausschreibungsverfah-ren) bzw. zum Aussetzen der Intervention560.

Der Absatz der intervenierten Erzeugnisse soll ohne Störungen des Marktgleichge-wichts erfolgen. Dabei ist allen Käufern gleicher Zugang zu den zu verkaufenden Er-zeugnissen sowie gleiche Behandlung zu garantieren. Der Absatz der Interventionsbut-ter erfolgt zu einem Mindestpreis. Für InInterventionsbut-terventionserzeugnisse, die innerhalb eines Milchwirtschaftsjahres keinen Absatz finden, können besondere Maßnahmen ergriffen werden, z.B. die verbilligte Abgabe an bestimmte Käufer (Sozialhilfeempfänger, Streit-kräfte) sowie der Export zu verbilligten Preisen561.

Beihilfen

Seit 1987 können also die Interventionskäufe bei Vorliegen bestimmter Bedingungen zeitweise ausgesetzt bzw. bei Butter durch ein Ausschreibungsverfahren ersetzt wer-den. Bei Aussetzung der Intervention ist eine Marktentlastung durch die Zahlung von Beihilfen für die private Lagerhaltung vorgesehen. Die über die Interventionsstellen auf Lager genommene Butter wird (über Exporterstattung) auf den Weltmärkten ver-kauft oder im Binnenmarkt verbilligt abgesetzt. Um saisonale Marktschwankungen auszugleichen, kann die EG Beihilfen anstelle der Intervention für die private Lagerung von Butter, Magermilchpulver und bestimmte Käsesorten leisten. Die Beihilfe kommt privaten Lagerhaltern zu und ihre Höhe ist von den Lagerhaltungskosten und der vor-aussichtlichen Marktentwicklung abhängig. Außerdem werden zur Steigerung des Verbrauchs und zur Entlastung der Interventionen verschiedene Beihilfen für die Ver-fütterung von Magermilch und MMP gewährt. Auch der Bezug von Rahm, Butter oder Butterfett durch gemeinnützige Organisationen, Backwaren- oder Speiseeishersteller werden ebenso wie die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Schulen durch Gemeinschaftsbeihilfen gefördert.

560 Vgl. EG-VO 1255/1999 Artikel 7 Abs. 2

561 Vgl. EG-VO 1255/1999 Artikel 7 Abs. 4