• Keine Ergebnisse gefunden

in Anspruch gen.

VE (EUR)

Durch die 2001 ausgebrachte VE

(EUR)

Durch die 2002 ausgebrachte VE

(EUR)

Gesamtbelastung (EUR) Belast. d.

HH - Jahre

Erläuterungen:

Freie Mittel der Abwasserabgabe können nach Abzug der Rechtsverpflichtungen, insbesondere der Erstattungen Titel 672 81,sowie Schuldendiensthilfen Titel 623 63 zur Förderung von Abwassermaßnahmen nach geltendem Zuwendungsrecht verwendet werden.

887 81 623 Zuweisungen für Investitionen an Wasser-und Bodenverbände

0

0 0

0 0 0

Erläuterungen:

Ab 1997 bei 1502-685 51 veranschlagt.

892 81 623 Zuschüsse für Investitionen an private Unternehmen

0

0 0

0 0 0

0 12.271.000

15.175.000 5.499.762 9.675.238 Nachrichtlich: Summe TGr. 81

Angaben in EUR

82 Durchsetzung des Atomgesetzes

Erläuterungen:

Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Stillegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) Sachstand und rechtliche Grundlagen

Das Planfeststellungsverfahren wird auf Antrag des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS), gemäß § 9 b des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz-AtG) vom MRLU LSA durchgeführt.

Das MRLU LSA ist nach § 24 Abs. 2 AtG i.V.m. Nr.1.7. der Anlage der

Zuständig-keitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) sowohl zuständige Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde.

Nach § 9 b Abs. 5 AtG gelten für das Planfeststellungsverfahren die § 72 bis 75, 77 und 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe, dass bestimmte Verfahrensschritte nach der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung-AtVfV) vorzunehmen sind.

Der § 72 VwVfG bestimmt, dass, soweit sich aus § 73 bis 78 nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften des VwVfG (Ausnahme § 51 sowie § 29 mit Einschränkungen) anzuwenden sind.

Für die nach § 9 b Abs. 2 AtG erforderliche Prüfung der Umweltverträglichkeit des geplanten Vorhabens gilt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 (85/337/EWG) über die Umweltverträglichkeitssprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVPG).

Im Planfeststellungsverfahren gilt gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG der Grundsatz der Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration.

D.h., dass für die Planfeststellung allein und ausschließlich die Planfeststellungsbehörde zuständig ist. Und zwar auch insoweit, als sie Genehmigungen und Erlaubnisse, für die sonst andere Behörden zuständig sind, ersetzt. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet einheitlich, so dass neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich sind.

Von der Konzentrationswirkung des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ausgeschlossen ist gemäß § 9 b Abs. 5 Nr. 3 AtG die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts, mit Ausnahme des

Rahmenbetriebsplanverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 a i.V.m. § 57 b Abs. 3 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG).

Ist neben der Endlagerung radioaktiver Abfälle ein sonstiger Umgang mit radioaktiven Stoffen vorgesehen, bedarf dieser einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

(Strahlenschutzverordnung-StrlSchV) nur, wenn gemäß § 3 Abs. 2 StrlSchV die Erstreckung der Planfeststellung auf diese Genehmigung nicht ausdrücklich beantragt wurde.

Die gemäß § 14 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ggf. erforderlichen Erlaubnisse und Bewilligungen i.S. der §§ 2, 7 und 8 WHG werden im Planfeststellungsverfahren nach dessen Vorschriften behandelt und von der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Planfeststellung ausgesprochen.

Für die Erstattung der Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) durch den Vorhabenträger sind die Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV), das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) und ergänzend das VwKostG LSA i.V.m. der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO LSA) anzuwenden.

Wegen verzögerter Vorlage von Planunterlagen durch den Antragsteller, dem Bundesamt für Strahlenschutz, ist eine zeitliche Verschiebung des Planfeststellungsverfahrens erforderlich. Derzeit wird mit einem Verfahrensabschluss frühestens im Jahre 2004 gerechnet. Die bisherige Planung sah einen Verfahrensabschluss etwa im Jahre 2000 vor. Entsprechend diesen neuen

Bedingungen muss der Rahmenterminplan zur Duchführung des Verfahrens für die einzelnen Verfahrensabschnitte zeitlich und kostenmäßig korrigiert und die Personal- und Sachausgaben wurden entsprechend der neuen Rahmen-terminplanung aktualisiert werden.

Für die Durchführung des Verfahrens können gem. AtG i.V.m. AtKostV insgesamt Gebühren i.H.v. (1,5% - 2% der Errichtungskosten) erhoben werden.

Als Auslagen werden vom Antragsteller Kosten für Gutachterleistungen und Reisekosten sowie teilweise die Kosten der Öffentlichkeitsbeteiligung erstattet.

Übertragbar

Die Ausgaben der Titelgruppe erhöhen oder vermindern sich um die Mehr- oder Minder-Einnahmen bei Kapitel 15 02 Titel 231 82.

*

429 82 331 Nicht aufteilbare Personalausgaben

0

0 107.744

526.500 526.426 74

Erläuterungen:

- 12,5 Stellen Titelgruppenpersonal davon 7 Referenten und 5,5 Sachbearbeiter

526 82 331 Gutachterkosten ERA Morsleben

0

0 222.932

750.000 442.165 307.835

noch zu 526 82

Angaben in EUR

Erläuterungen:

Gutachterkosten für Prüfungen der Umweltverträglichkeit der Anlage und für Standortuntersuchungen 527 82 331 Reisekostenvergütungen

0

0 0

3.500 3.579 -79

531 82 331 Ausgaben für Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

0

0 0

25.500 25.565 -65

Erläuterungen:

Die Kosten sind für die Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit im Rahmen der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach Verwaltungsverfahrensgesetz

er-forderlich.

538 82 331 Dienstleistungen Außenstehender

0

0 0

25.500 25.565 -65

Erläuterungen:

Dieser Titel ist für Beraterleistungen und sonstige externe Leistungen, die nicht als Gutachterleistungen erstattungsfähig sind, vorgesehen. Hierzu gehört die gesamte organisatorische und rechnergestützte Verfahrensvorbereitung und -begleitung.

547 82 331 Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben

0

0 178

30.000 13.805 16.195

Erläuterungen:

1. Kosten für die Ausstattung der Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Einführung, Anwendung und Pflege des Dokumentenmanagementsystems (Datenbanksoftware, Hardwareaustattung, Netzunterhaltung)

2. Kosten allgemeiner Arbeitsplatzausstattung (Bürobedarf, Literatur, Verbrauchsmittel)

0 0

1.361.000 1.037.105 323.895

Nachrichtlich: Summe TGr. 82 83 Altlastensanierung in Großprojekten

Erläuterungen:

Ab Haushaltsjahr 2002 teilweise bei Kapitel 1502 ,TGr. 96 und bei Kapitel 5410 veranschlagt .Die veranschlagten Ausgaben ergeben sich aus dem Verwaltungsabkommen der Bundesregierung mit den Ländern des Beitrittsgebietes vom 01.12.1992 über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung). In diesem Verwaltungsabkommen ist u.a.

vereinbart, dass Bund und neue Länder die Kosten für die Altlastensanierung der sogenannten Großprojekte im Verhältnis zu 75 % (Bund) und 25 % (Land) gemeinsam tragen, und dass für die Großprojekte ein Altlastensanierungskonzept und ein Finanzrahmen zu erarbeiten ist. Die Finanzierung der Gefahrenabwehrmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund/BvS/Land.

Übertragbar

Vgl. D-Vermerk zu Kapitel 15 02 Titelgruppe 70.

*

** Die Ansätze der Titelgruppe dürfen nur nach Maßgabe des § 37 LHO überschritten werden.

Im Rahmen der oben bezeichneten gegenseitigen Deckungsfähigkeit sind entsprechend der fachlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kofinanzierungsverhältnisse vorrangig die Möglichkeiten zu nutzen, die BvS-Mittel zu binden.

Ausgaben der Titelgruppe dürfen nur geleistet werden bis zu 133,33 v.H. der Einnahmen bei Kapitel 1502 Titel 251 83 und Kapitel 1502 Titel 331 83.

Im Rahmen der veranschlagten Ansätze der TGrn. 66, 70, 71, 80, 83 und 88 können dem Sondervermögen

"Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" Mittel insofern zugeführt werden, wie sie zur Finanzierung von Maßnahmen in dem Haushaltsjahr benötigt werden.

***

682 83 331 Zuführungen zum Sondervermögen "Altlastensanierung

Sachsen - Anhalt" 0 0

0 0 0

683 83 331 Zuschüsse für laufende Zwecke an private Unternehmen

2.045.168

0 2.566.566

5.112.919

noch zu 683 83

Angaben in EUR

281.300 1.533.876

Belastungen aus VE:

1.815.176 536.892

2.352.068