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Erläuterungen:

Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz voraussichtlich zu erwartendes Aufkommen an Abwasserabgabe.

Nachrichtlich: Summe TGr. 81

0 0

7.158.000 5.460.597 1.697.403 82 Durchsetzung des Atomgesetzes

Erstattungen des Bundes im Zusammenhang mit der Durchführung des Atomgesetzes

231 82

45.250 331

0 0

1.361.000 1.026.163 334.837

Vgl. K-Vermerk zu Kapitel 15 02 Titelgruppe 82.

*

Nachrichtlich: Summe TGr. 82

0 0

1.361.000 1.026.163 334.837

83 Altlastensanierung in Großprojekten Erläuterungen:

Ab Haushaltsjahr 2002 bei Kapitel 5410 veranschlagt .

Zuweisungen des Bundes für lfd. Zwecke 251 83 Vgl. K-Vermerk zu Ausgabentitelgruppe Kapitel 1502,

Titelgruppe 83

***

Zuweisungen des Bundes für Investitionen 331 83 Vgl. K-Vermerk zu Ausgabentitelgruppe Kapitel 1502,

Titelgruppe 83

***

Nachrichtlich: Summe TGr. 83

0 0

28.534.484 88 Altlastensanierung für das Großprojekt Mansfelder Land

Vgl. K-Vermerk zu Ausgabentitelgruppe Kapitel 1502 Titelgruppe 88.

***

Zuweisungen des Bundes für laufende Zwecke 251 88

Zuweisungen des Bundes für Investitionen 331 88

Nachrichtlich: Summe TGr. 88

0 0

0 0 0

Angaben in EUR

92 Gemeinschaftsinitiative INTERREG III B Vgl. K-Vermerk zu Kapitel 1502 Titelgruppe 92.

***

Sonstige Zuwendungen von Ländern im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative der EU - INTERREG III B 252 92 331

0 0

0 0 0

Sonstige Zuschüsse der EU im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III B 287 92 331

0 0

432.300 82.829 349.471

Sonstige Zuschüsse der EU für Investitionen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III B

346 92 331

0 0

191.700 55.220 136.480

Nachrichtlich: Summe TGr. 92

0 0

624.000 138.049 485.951

Ausgaben

Angaben in EUR

538 01 011 Dienstleistungen Außenstehender zur Entsorgung radioaktiver

Stoffe 0 0 14.196

25.600 25.565 35

Erläuterungen:

Gemäß § 9 a Abs. 3 AtG ist das Land für die Zwischenlagerung der im Gebiet des Landes anfallenden radioaktiven Stoffe zuständig. Da das Land Sachsen-Anhalt keine eigene Landessammelstelle besitzt, ist die Verwahrung dieser radioaktiven Abfälle in Landessammelstellen anderer Bundesländer vorgesehen.

538 02 331 Anlagenüberwachung Abfallbewirtschaftung

0

0 0

0 0 0

Übertragbar

Ausgaben dürfen nur geleistet werden bis zur Höhe der Isteinnahmen bei Kapitel 15 02 Titel 112 02.

*

Erläuterungen:

Ersatzvornahmen gegenüber Abfallerzeugern mit vorheriger Beitreibung der voraussichtlichen Kosten.

538 03 011 Finanzierung der Geschäftsstellen der Regionalen

Planungsgemeinschaften 0 0 0

791.100 1.023.197 -232.097

Erläuterungen:

Mit dem Landesplanungsgesetz wurde erstmalig der gesetzliche Rahmen für die Regionalplanung geschaffen. Da das Gesetz neben § 16 Abs. 2 S. 4 keine weiteren Regelungen zur Finanzierung der Geschäftsstellen der Regionalen

Planungsgemeinschaften enthält, wurde ein Rahmenvertrag für die fünf Geschäftsstellen geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages ist die Sicherstellung der sächlichen, finanziellen und personellen Ausstattung der Geschäftsstellen der Regionalen Planungsgemeinschaften, deren Träger die kreisfreien Städte und Landkreise sind.

1. Personalkosten

Das Land zahlt den Kommunen - bezogen auf die fünf Planungsgemeinschaften - einen Betrag von 765.600 EUR im Jahr 2002, der sich im weiteren Verlauf bis zum Jahr 2011 auf 0 EUR/jährlich reduziert. Dieser Betrag entspricht den Personalkosten von zwölf fachtechnischen Bediensteten für Landes- und Regionalplanung und wird wie folgt auf die Planungsregionen verteilt:

lfd. Nr. Region Betrag in EUR

1. Altmark 130.600

2. Dessau 130.600

3. Halle 186.900

4. Harz 186.900

5. Magdeburg 130.600

765.600 Zusammen

2. Sachkosten

Kosten für Geobasisdaten für die Regionalen Planungsgemeinschaften 25.500 EUR 538 05 331 Dienstleistungen Außenstehender für die Entsorgung illegaler

Abfälle 0 0 0

0 0 0

Erläuterungen:

Im Einzelnen nicht planbare Ersatzvornahmekosten für die Entsorgung illegal verbrachter Abfälle im Rahmen sowohl nationaler als auch grenzüberschreitender Verbringungen.

538 06 331 Dienstleistungen Außenstehender für Bergbaulandschaften

Mitteldeutschlands 0 0 67.675

9.000 76.694 -67.694

Übertragbar

Die Ausgabe darf überschritten werden bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Kapitel 15 02 Titel 251 06.

*

Erläuterungen:

Analyse, Bewertung und Prognose der Landschaftsentwicklung in Tagebauregionen des Mitteldeutschen Braunkohlereviers.

Bundesmittel in Höhe von 1.251.514 DM werden direkt an die Hochschule Anhalt Bernburg ausgereicht.

Angaben in EUR

538 07 331 Dienstleistungen Außenstehender zur Sicherung von

Strahlenquellen 0 0 0

30.700 30.678 22

Übertragbar

Die Ausgabe erhöht oder vermindert sich um die Mehr- oder Mindereinnahmen bei Kapitel 15 02 Titel 282 01.

*

Erläuterungen:

Das MRLU ist gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 AtG i.V.m. lfd. Nr.1.13 der Anlage zur Zuständigkeits-VO für das Atom- und

Strahlenschutzrecht zuständige Aufsichtsbehörde bei der Verwendung von Kernbrennstoffen. Die Erfahrung in der Vergangenheit hat gezeigt, dass Sicherstellungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 3 AtG erforderlich sein können. Der Sicherstellungsort bedarf gutachterlicher Prüfung durch Sachverständige. Bei der Sicherstellung von radioaktiven Stoffen nach § 19 Abs. 3 AtG können Dritte, die die technischen und personellen Voraussetzungen erfüllen, zur Verwahrung dieser Stoffe herangezogen werden. Bei der Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen sind die diesen Personen entstandenen Aufwendungen nach § 69 SOG LSA zu ersetzen. In Betracht kommen Entschädigungen für die Nutzung von Räumlichkeiten, die Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen, den Arbeitsaufwand u.ä..

.

538 08 331 Finanzierung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

0

0 2.016.729

2.500.000 2.556.459 -56.459

Ausgaben dürfen nur geleistet werden bis zur Höhe der Isteinnahmen bei Kapitel 15 02 Titel 112 08.

*

Erläuterungen:

Gemäß AbfZustVO und ZustGewAIR haben Landesbehörden die Durchführung des Abfall- und Immissionsschutzrechtes zu überwachen und gegebenenfalls zu vollziehen. Zur Durchsetzung der sich hieraus ergebenden Pflichten stehen den Behörden die Mittel des Verwaltungszwanges zur Verfügung. Illegale Abfallablagerungen führen in der Regel zu massiven schädlichen Umwelteinwirkungen. Beeinträchtigungen von Boden, Luft und (Grund-)W asser sind in der Regel nicht auszuschließen. Ebenso muss mit erheblichen Gefährdungen der Nachbarschaft und angrenzender Betriebe insbesondere bei der häufig bestehenden Brandgefahr gerechnet werden. Angesichts dieser Gefahrensituation ist ein Zuwarten häufig nicht möglich, daher steht den zuständigen Behörden in der Regel kein milderes Zwangsmittel als die Ersatzvornahme zur Verfügung, um den angestrebten Zweck der Gefahrbeseitigung zu erreichen. Die Kosten der Ersatzvornahmen können beim Pflichtigen im

Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

538 09 331 Dienstleistungen Außenstehender für das ERAM

0

0 40.903

40.900 40.903 -3

Erläuterungen:

Beraterleistungen, Gutachterleistungen und sonstige Leistungen Dritter, die nicht vom Bund erstattet werden.

Begründung:

Beraterleistungen sind erforderlich zu technischen Sachverhalten und Sicherheitsfragen der Endlagerung radioaktiver Stoffe in Sachsen-Anhalt, zu Fragen der nuklearen Entsorgung und aktuellen Fragen der Kernenergienutzung und Kerntechnik. Außerdem sind Beratertätigkeiten im Rahmen der laufenden Gerichtsverfahren zum Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) vorgesehen. Die Finanzierung muss, da die Ausgaben nicht durch den Bund erstattungsfähig sind, aus Landesmitteln erfolgen.

Der Aufwand für die genannten Beratungs- und Gutachterleistungen wird mit 30.700 EUR abgeschätzt.

Ausgaben in Höhe von 10.300 EUR sind durch anhängige Gerichtsverfahren zur Betriebsgenehmigung des ERAM möglich.

Weitere gerichtliche Verfahren könnten im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Planfeststellungsverfahren ERAM gemäß § 9 b AtG anfallen.

538 11 331 Änderungsverfahren i.R. des laufenden Betriebes des

Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) 0 0 0

255.700 255.646 54

Übertragbar

Ausgaben dürfen nur geleistet werden bis zur Höhe der Isteinnahmen bei Kapitel 15 02 Titel 231 01.

*

Erläuterungen:

Prüfung von Änderungsanträgen des BfS im Genehmigungsverfahren unter notwendiger Einbeziehung externer Sachverständiger zu den Themen

- Umlagerung des Radiumfasses

- Verschluss der Abbaue 1 und 2 im Südfeld des ERAM 632 01 331 Erstattungen von Verwaltungsausgaben

0

0 0

3.600 3.068 532

Erläuterungen:

Landesanteil zur Finanzierung der gemeinsamen Einrichtung der Länder gemäß § 6 Abfallverbringungsgesetz (Staatsvertrag).

Angaben in EUR

651 01 331 Sonstige Zuweisungen an den Bund - Rückzahlung von

Überzahlungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe 0 0 253.961

300.000 306.775 -6.775

Ausgaben dürfen nur geleistet werden bis zu 60 v.H. der Isteinnahmen bei Kapitel 15 02 Titel 119 42.

*

Erläuterungen:

Rückzahlung an den Bund von Überzahlungen im Rahmen der GAK in Höhe von 60 v.H. der Einnahmen des Titels 119 42 681 02 185 Erschwernisausgleich

0

6.400.000 63.056

1.130.000 1.022.584 107.416

Gegenseitig deckungsfähig mit Kapitel 0902 Titel 683 12.

***

Belastungen aus VE:

1.280.000 1.280.000 1.280.000 2.560.000 6.400.000 Durch die bis 2000

in Anspruch gen.

VE (EUR)

Durch die 2001 ausgebrachte VE

(EUR)

Durch die 2002 ausgebrachte VE

(EUR)

Ausgleichszahlungen im Sinne des § 43 Landesnaturschutzgesetz an Landwirte u. a. Anspruchsberechtigte für Aufgaben, die nicht in die EU-Beihilferegelung eingeschlossen sind.

Entschädigungszahlungen aufgrund von beauflagten Naturschutzbeschränkungen bzw. enteignenden oder enteignungsgleichen Tatbeständen. Die Zahlungen sind notwendig, wenn diese Tatbestände vorliegen nach §§ 41 und 42 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, d.h. im Sinne des Naturschutzgesetzes die Einschränkungen des Eigentümers so groß sind, dass sie einer Enteignung gleichkommen oder das Land eine Enteignung vornimmt, weil Gefahren für besonders bedrohte Arten bestehen.

Bei diesen Ausgleichzahlungen/Erschwernisausgleichen handelt es sich um Tatbestände, die nicht mit der EWG-VO 2078/92 erfasst werden und das Land allein die Finanzierung übernehmen muss. Der Erschwernisausgleich ist nach § 43 NatSchG geregelt.

682 01 622 Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten an Unternehmen mit

Landesbeteiligung 0 0 120.665

0 25.565 -25.565

Erläuterungen:

Das Ministerium für Wirtschaft und Technologie nimmt ab 02.07.2001 die Gesellschaftsrechte des Landes Sachsen-Anhalt an der Energieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (ESA) wahr.

683 02 623 Zuschüsse für laufende Zwecke an diverse Unternehmen

0

0 0

20.500 20.452 48

Erläuterungen:

Die nach § 96 W G LSA geforderte Feststellung der Überschwemmungsgebiete wird mit allem Nachdruck forciert, um diese Flächen - ggf. durch entsprechende Anordnungen - für den schadlosen Hochwasserabfluss freihalten zu können.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die gem. § 94 WG LSA vorgesehenen Gewässerschonstreifen für den Schutz der Gewässer zu nutzen und entsprechend zu gestalten.

Neben den hierfür erforderlichen umfangreichen ingenieurtechnischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Leistungen können sich Eigentums- bzw. Nutzungsänderungen ergeben, für die Ausgleichs- oder Entschädigungszahlungen entsprechend den §§ 95 und 98 W G LSA zu leisten sind.

1.Überschwemmungsgebiete

Die Festlegung von solchen Retentionsflächen ist eine vorrangige Aufgabe im Rahmen des Hochwasserschutzes und stellt deshalb einen Schwerpunkt in der Hochwasserschutzkonzeption des Landes dar. Es ist erforderlich, in diesen Bereich z. T.

Nutzungsbeschränkungen zu veranlassen bzw. Flächen zu erwerben.

2.Gewässerschonstreifen

Diese gesetzlich festgelegten Streifen dienen dem Schutz der Gewässer und erfüllen dabei folgende Funktionen:

- Schutz des Gewässers vor Stoffeinträgen aus den angrenzenden Flächen - Reduzierung des Unterhaltungsaufwandes

- Förderung der Eigendynamik des Gewässers - Schutz des Ufers

noch zu 683 02

Angaben in EUR

- Entwicklung des Naturhaushaltes

Auch hier sind z. T. Nutzungseinschränkungen und Flächenerwerb zur Durchsetzung der Schutzziele gegeben. Schwerpunkt sind derzeit Schonstreifen an Gewässern 1. Ordnung (beidseitig 10 m) bzw. an Gewässern 1. und 2. Ordnung im Rahmen von Flurneuordnungsverfahren.

685 01 011 Mitgliedsbeiträge an Vereine, Verbände und Gesellschaften

0

0 266.267

282.800 269.349 13.451

Erläuterungen:

Mitgliedsbeiträge für

2002 EUR

1. Verbände 7.000

2. LAWA 59.300

3. ARGE Elbe 193.800

4. Deutsches Institut für Bautechnik 8.500

5. Innerstaatliche Institution Bilgenentölung 13.600

6. Zeitschrift "Hydrologie und Wasserwirtschaft" (Landesanteil) 600

282.800 Summe

Zu 1.

Betrag in EUR

01. Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau 130 02. Abwassertechnische Vereinigung / Deutscher Verband in Wasser- 360

wirtschaft und Kulturbau

03. Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. 100

04. Gesellschaft für Informatik 200

05. Deutscher Verband für Landschaftspflege 500

06. Landesheimatbund 100

07. Arbeitsgemeinschaft für Umweltfragen Bonn 1.000

08. Fördergemeinschaft für ökologische Stoffverwertung 750

09. VDI Förderkreis der Kommission "Reinhaltung der Luft" 250

10. Forum der Zukunftsenergien e.V. Bonn 350

11. Initiativkreis Bitterfeld-Wolfen e.V. 500

12. Internationaler Rat für kommunale Umweltinitiativen 1.000

13. Deutscher Arbeitsring für Lärmbekämpfung e.V. 150

14. Sonstiges 1.610

7.000 Zusammen

Zu 2.

Begründung für die Beiträge zur Ländergemeinschaft Wasser (LAW A)

Die LAWA fördert jährlich in einem Programm Vorhaben der technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen der W asserwirtschaft.

Die Mittel werden von den Ländern anteilig bereitgestellt. Gefördert werden Vorhaben, die im besonderen Interesse der Länder für die Wasserwirtschaft liegen, z.B. technische Regeln "Abwasser", Entwicklungsvorhaben für die Abwasserbehandlung, Normung im Bereich der Wasserwirtschaft, Regelwerke in der Wasserchemie, in der W asserwirtschaftshydrologie, im Wasserbau, der Wasserversorgung, Richtlinien für ökologische Aufgaben, für die Umweltverträglichkeitsprüfung u.a.. Außerdem werden zur schnellen Anwendung der Regelwerke, der DIN und Gesetze und Vorschriften in den neuen Ländern für die Übergangszeit Einführungskurse gefördert. Das Zuwendungsvolumen im Förderprogramm der LAWA beträgt 1,8 Mio EUR. Der geplante Anteil des Landes Sachsen-Anhalt ist angemessen gering. Die durch die LAWA geförderten Aufgaben sind für das Land sehr dringlich.

Zu 3.

Begründung der im Haushalt eingestellten Mittel für die Finanzierung der ARGE-Elbe

Die Länder Brandenburg, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Sachsen und Schleswig-Holstein haben die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft für die Reinhaltung der Elbe vereinbart und wollen insbesondere im Gewässerschutz und der Gewässerökologie eng zusammenarbeiten. Dazu ist bei der Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die "Wassergütestelle Elbe" eingerichtet. Sie wertet alle Daten und Untersuchungen der Elbe aus, fertigt Güteberichte, erarbeitet gemeinsame wasserwirtschaftliche und gewässerökologische Pläne sowie Belastungsgrenzen und Gewässergüteziele und arbeitet in nationalen und internationalen Arbeitsgruppen mit, soweit die Angelegenheiten der ARGE-Elbe betroffen sind.

noch zu 685 01

Angaben in EUR

Der Personal- und Sachaufwand für die "Wassergütestelle Elbe" in Höhe von 1.150.400 EUR ist von den Ländern anteilig zu tragen.

Zu 4.

In der LAWA-Arbeitsgruppe "Anlagenbezogener Gewässerschutz" wurde als langfristige Aufgabe die Übertragung der Prüfung der Bauartenzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin als Tischvorlage für die 104. Sitzung der LAW A vorbereitet und auf der 45. Umweltministerkonferenz zustimmend bestätigt.

Die Finanzierung wird über Gebühreneinnahmen und eine Beteiligung aller Bundesländer nach dem "Königsteiner Schlüssel"

gesichert. Der eingestellte Länderanteil entspricht dem LAW A-Anteil an der Gesamtfinanzierung. In der ersten Phase werden technische Zulassungsrichtlinien und die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit von Prüfungsprogrammen festgelegt und Prioritäten festgesetzt. Danach kann die eigentliche Arbeit, die Vergabe von "Allgemeinen baufachlichen Zulassungen", beginnen.

Das DIBt ist nach seiner Satzung dazu verpflichtet, 40 bis 50 % seiner Kosten über Gebühren zu erwirtschaften.

zu 5.

Die Finanzierung der Verwaltungskosten für die einheitliche Organisation des Finanzierungssystems für die Aufnahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle (u. a. Bilgenöl) ist durch die Länder zu sichern. Die Kosten der

Anschubfinanzierung für die "Innerstaatliche Institution", vertreten durch den Bilgenentwässerungsverband BEV, Sitz Duisburg (gegründet für das Rheineinzugsgebiet), sind nach dem Königsteiner Schlüssel bis zur rechtlichen Klärung der endgültigen Kostentragung zu übernehmen.

zu 6.

Die Kosten für den Druck der Zeitschrift "Hydrologie und Wasserwirtschaft" werden je zur Hälfte vom Bund und den Ländern bezahlt. Der Länderanteil wird nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt.

685 03 331 Förderung von Vereinen und Verbänden auf dem Gebiet des

Umweltschutzes . 0 0 1.461.092

965.900 973.397 -7.497

70.100

Belastungen aus VE:

70.100

70.100