• Keine Ergebnisse gefunden

TEIL II: Die Konzeption

6 Die Konten und Transaktionen der Volkswirtschaft- Volkswirtschaft-lichen Gesamtrechnung Liechtensteins

6.2 Das Einkommensentstehungskonto

6.2.4 Die Subventionen

Der Subventionsbegriff der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ist wesentlich enger als die Subventionsdefinitionen, die in der Finanzwissen-schaft oder in der Finanzpolitik verwendet werden.272 Als Subventionen gel-ten gemäss ESVG 95 laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat an gebietsansässige Produzenten leistet, um den Umfang der Produktion, die Verkaufspreise oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflus-sen.273 Sie hängen in ihrer Höhe ab vom Niveau der Produktionsaktivität oder von den Mengen bzw. Preisen der produzierten, verkauften oder impor-tierten Güter.274 Damit fällt ein Grossteil der in der Landesrechnung und in den Gemeinderechnungen ausgewiesenen Subventionen nicht unter den Subventionsbegriff der VGR FL, insbesondere nicht die Subventionszahlun-gen vom Land an die Gemeinden.

Das ESVG 95 unterscheidet zwischen Gütersubventionen (D.31) und sonsti-gen Subventionen (D.39). Die Gütersubventionen werden zudem in Import-subventionen (D.311) und sonstige GüterImport-subventionen (D.319) unterteilt. Da in Liechtenstein keine Importsubventionen ausgerichtet werden, wird in der VGR FL auf diese Unterteilung der Gütersubventionen verzichtet. Gütersub-ventionen werden entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengenein-heit eines Gutes oder wertbezogen festgesetzt, d.h. als ein bestimmter Prozentsatz des Preises. Dieses Merkmal wird zur Abgrenzung der Güter-subventionen von den sonstigen Subventionen verwendet.

Zu den Gütersubventionen zählen der Beitrag für die Milchwirtschaft,275 der Alpungskostenbeitrag,276 der Beitrag an die liechtensteinischen

272 Räth (Subventionen), S. 28.

273 ESVG 95, 4.30 und 4.33.

274 SNA 93, 7.71.

275 Das Land gewährt dem Liechtensteiner Milchverband an die aus inländischer Produktion stammende und im Milchhof Schaan verarbeitete Milch Beiträge zur Deckung von Verwertungs-verlusten, soweit die zulässigen Höchstpreise für Milcherzeugnisse den Produzentenmilchpreis nicht zu decken vermögen (Butterstützungsbeiträge und Speiserahm-Verbilligung). Der Produ-zentenmilchpreis ist derjenige Preis für ein Kilogramm Milch, den der Landwirt erhält. Weiters

sicherungsvereine277 und die Subvention für Schafwolle278. Als sonstige Subventionen richtet das Land den Beitrag zur Förderung der Berglandwirt-schaft,279 den Beitrag zur Verbesserung des landwirtschaftlichen

vergütet das Land dem Liechtensteiner Milchverband die den bestehenden örtlichen Sammelstellen auszurichtende Sammelstellengebühr. Unter dem Titel Milchwirtschaft fliesst dem Liechtensteiner Milchverband ausserdem ein kleiner Beitrag an die Transportkosten zu.

Vgl. Verordnung vom 23. August 1956 betreffend Reglement über die Ausrichtung von Landes-subventionen (Subventions-Reglement), LGBl. 1956 Nr. 14, i.d.F. LGBl. 1976 Nr. 32 und LGBl. 1983 Nr. 11, Art. 73a, und Finanzgesetz für das Jahr 1998, LGBl. 1997 Nr. 213, Art. 12.

276 Zur Förderung der Alpwirtschaft richtet der Staat den Eigentümern der Alpen Alpungs-kostenbeiträge pro gesömmertem Tier aus. Voraussetzung ist, dass sich die Alpen auf liechten-steinischem Hoheitsgebiet oder in liechtenliechten-steinischem Eigentum befinden. Eigentümer der liech-tensteinischen Alpen sind Gemeinden, private Alpgenossenschaften oder auch einzelne Land-wirte. Die Beiträge teilen sich auf in einen Grundbeitrag und einen Zuschlag, der ausgerichtet wird, wenn bestimmte Aufwendungen zur Pflege der Alpe getätigt werden. Vgl. Gesetz über die Förderung der Alpwirtschaft, LGBl. 1981 Nr. 9, Art. 13ff., und Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Alpwirtschaft, LGBl. 1981 Nr. 47, Art. 3.

277 Den liechtensteinischen Viehversicherungsvereinen wird vom Land auf die eingehobenen Prämien eine Subvention von 10% gewährt. Vgl. Verordnung vom 23. August 1956 betreffend Reglement über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventions-Reglement), LGBl.

1956 Nr. 14, i.d.F. LGBl. 1961 Nr. 17, Art. 91a.

278 Inländische Schafzüchter, die an die schweizerische Wollzentrale Inlandwolle liefern, erhal-ten vom Land eine Subvention. Als Subventionssatz gilt der Differenzbetrag zwischen dem Pro-duzentenpreis und dem Übernahmepreis. Vgl. Verordnung vom 23. August 1956 betreffend Reglement über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventions-Reglement), LGBl.

1956 Nr. 14, i.d.F. LGBl. 1965 Nr. 10, Art. 59a.

279 Die Erschwernisbeiträge zum Ausgleich produktionsbedingter Erschwernisse der Landwirt-schaft im Berggebiet und in den Hanglagen setzen sich aus einem Betriebszuschuss für Bergbe-triebe und Flächenbewirtschaftungsbeiträgen zusammen. Die Höhe des Betriebszuschusses ist abhängig von der Anzahl Grossvieheinheiten des Betriebes und dem Betriebsstandort, während die Flächenbewirtschaftungsbeiträge pro Hektar gemähter Fläche ausbezahlt werden und nach den Erschwernissen der bewirtschafteten Fläche abgestuft sind. Beitragsberechtigt sind bodenbe-wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe mit Standort im Inland und Personen mit Wohnsitz im Inland. Vgl. Gesetz über Erschwernisbeiträge für die Bewirtschaftung des Berggebietes und der Hanglagen (Berggebiet- und Hanglagengesetz), LGBl. 1997 Nr. 59.

mens,280 den Beitrag zur Abgeltung ökologischer Leistungen281 und die Zinszuschüsse zur Förderung des landwirtschaftlichen Bauwesens282 aus.

Die Defizitbeiträge des Landes an die Liechtenstein Bus Anstalt, welche für den öffentlichen Linienverkehr mit Autobussen zuständig ist, sowie an das Liechtensteinische Landesspital rechnen nicht zu den Subventionen, sondern zu den Konsumausgaben des Staates (P.31). Sie erscheinen nicht im Konten-system der VGR FL.283 Die vom Land ausgerichteten

280 Zur Verbesserung des bäuerlichen Einkommens der bodenbewirtschaftenden Land-wirtschaftsbetriebe richtet das Land Direktzahlungen aus. Sie setzen sich zusammen aus einem Basisbeitrag, einem Beitrag für Pflanzenbau, einem Beitrag für Tierhaltung und einem Flächen-beitrag. Während die ersten drei Beiträge in ihrer Höhe von der Anzahl geleisteter Arbeitsstun-den pro Jahr abhängen, wird der Flächenbeitrag pro Hektar bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche ausgerichtet. Beitragsberechtigt sind bodenbewirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe mit Standort in Liechtenstein, die mehr als 900 Arbeitsstunden pro Jahr in der Landwirtschaft aufwenden. Vgl. Gesetz über einkommensverbessernde Direktzahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungsgesetz), LGBl. 1995 Nr. 34, und Verordnung über die Ausrichtung einkom-mensverbessernder Direktzahlungen (Direktzahlungsverordnung), LGBl. 1996 Nr. 92.

281 Zur Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft richtet das Land finanzielle Beiträge aus für die Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume, die bodenscho-nende Bewirtschaftung sowie die umweltschobodenscho-nende und tiergerechte Betriebsführung. Beitrags-berechtigt sind bodenbewirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe mit Betriebsstandort im Inland und in Teilbereichen auch natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland. Die Höhe der Subventi-onszahlungen hängt für die flächenbezogenen Beiträge von der Grösse und den Charakteristika der bewirtschafteten Fläche sowie der Bewirtschaftungsweise ab. Beiträge für kontrollierte Frei-landhaltung und tiergerechte Stallhaltung sind abgestuft nach Tierart und werden pro Grossvieh-einheit ausgerichtet. Vgl. Gesetz über die Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft (Abgeltungsgesetz), LGBl. 1996 Nr. 70.

282 Im Interesse einer rationelleren Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Bodens und zur Er-haltung eines gesunden Bauernstandes fördert das Land die Erstellung und die Sanierung land-wirtschaftlicher Siedlungsbauten. Zu diesem Zweck werden 35% der Baukosten subventioniert und der Zinsendienst für die Dauer von 35 Jahren übernommen. Der Zinsendienst deckt nur die fälligen Zinsen ab, nicht aber die Tilgung des aufgenommenen Hypothekarkredits. Beitragsbe-rechtigt sind inländische Vollerwerbslandwirte und Gemeinden. Vgl. Gesetz über die Förderung des landwirtschaftlichen Bauwesens, LGBl. 1975 Nr. 48, Art. 1 - 3.

283 Vgl. ESVG 95, 3.79.

nen zur Förderung des landwirtschaftlichen Bauwesens zählen ebenfalls nicht zu den Subventionen der VGR FL. Sie sind gemäss ESVG 95 als In-vestitionszuschüsse (D.92) einzustufen.284