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TEIL II: Die Konzeption

6 Die Konten und Transaktionen der Volkswirtschaft- Volkswirtschaft-lichen Gesamtrechnung Liechtensteins

6.2 Das Einkommensentstehungskonto

6.2.2 Das Arbeitnehmerentgelt gemäss Inlandsprinzip

Das Arbeitnehmerentgelt umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem gebietsansässigen Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesen während des Jahres geleis-tete Arbeit. Es untergliedert sich in Bruttolöhne (Geldleistungen und Sach-leistungen) und in Sozialbeiträge der Arbeitgeber.238

Wie das Produktionskonto basiert das Einkommensentstehungskonto auf dem Inlandsprinzip. In diesem Konto sind deshalb nur jene Arbeitseinkom-men zu erfassen, die gebietsansässige Arbeitgeber an gebietsansässige und gebietsfremde Arbeitnehmer leisten. Arbeitnehmerentgelte, die Wegpendler mit Wohnsitz in Liechtenstein an ihrem ausländischen Arbeitsplatz verdie-nen, werden nicht im Einkommensentstehungskonto, sondern im Einkom-mensverteilungskonto erfasst. Das EinkomEinkom-mensverteilungskonto basiert im Gegensatz zum Einkommensentstehungskonto auf dem Inländerprinzip.

Nachfolgende Tabelle veranschaulicht den Unterschied zwischen Inlands- und Inländerprinzip beim Arbeitnehmerentgelt:

Tabelle 6-5: Arbeitnehmerentgelt - Inlands- und Inländerprinzip

Arbeitnehmer Inlandsprinzip Inländerprinzip

Wohnsitz und Arbeitsplatz im Inland Ja Ja

Wohnsitz im Inland und Arbeitsplatz im Ausland Nein Ja Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz im Inland Ja Nein

Es ist nicht immer eindeutig, ob einer produktiv tätigen Person der Status eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen zukommt. Für die korrekte Verbuchung des Arbeitnehmerentgeltes ist diese Abgrenzung jedoch we-sentlich. Als Arbeitnehmer bezeichnet das ESVG 95 Personen, die auf ver-traglicher Basis für eine andere institutionelle Einheit abhängig arbeiten und

238 ESVG 95, 4.02.

eine Vergütung erhalten.239 Die erbrachte Arbeitsleistung wird in der Regel anhand der aufgewendeten Zeit gemessen.240 Demgegenüber schliessen Selb-ständige keinen Arbeitsvertrag ab. Sie entscheiden selbständig über Art und Ausmass ihrer Markttätigkeit sowie deren Finanzierung und werden auf-grund des Wertes der von ihnen produzierten Waren oder Dienstleistungen bezahlt.241

Als einfach zu handhabendes Unterscheidungskriterium zwischen Arbeit-nehmern und Selbständigen stellt die VGR FL im Sinne der Definition des ESVG 95 auf die Lohnsteuerabrechnung der Arbeitgeber ab. Personen, die auf der vom Arbeitgeber bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung einzu-reichenden Lohnliste aufgeführt sind, gelten als Arbeitnehmer.242 Im Folgen-den werFolgen-den zunächst die Bruttolöhne und -gehälter (D.11), anschliessend die Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12) näher beschrieben.

Die Bruttolöhne und -gehälter umfassen nebst dem eigentlichen Arbeitsent-gelt auch die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialbeiträge und Lohnsteu-ern, obwohl sie aus administrativen Gründen direkt vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungen, die Krankenkasse, die Pensionsversicherung oder die Steuerverwaltung überwiesen werden.243

Zu den in Geld geleisteten Bruttolöhnen und -gehältern zählen:

• regelmässig gezahlte Grundlöhne und -gehälter (Besoldung, Gehalt, Lohn),

• Gratifikationen und zusätzliche Monatsgehälter,

• Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben,

• Heirats- und Geburtszulagen,

• Ferienentschädigungen, Ferien- und Schlechtwettermarken,

239 ESVG 95, 11.12.

240 SNA 93, 7.23.

241 SNA 93, 7.29.

242 Die Steuerverwaltung zieht beim Arbeitgeber einen „... Grundbetrag der Erwerbssteuer unselbständig Erwerbender (Beamte, Angestellte, Arbeiter, Dienstboten)...“ ein. Der Arbeitgeber

„... ist verpflichtet, bei Gehalts- oder Lohnzahlungen vom Gehalte oder Lohne einen Abzug ein-zubehalten.“ Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7, Art. 40 Abs. 1.

243 SNA 93, 7.32.

• Überzeitvergütungen,

• Schicht- und Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagsentschädi-gungen,

• Leistungsprämien,

• Provisionen, Umsatzbeteiligungen, Bonus, Gewinnanteile, Tantiemen,

• Verwaltungsrats-, Stiftungsrats- und Aufsichtsratshonorare,

• Fahrtkostenentschädigungen für den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz,

• Mietzinsbeiträge,

• Trinkgelder,

• Teuerungs- und Auslandszulagen,

• Abgangsentschädigungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Die Aufzählung orientiert sich begrifflich an der Definition des lohnsteuer-pflichtigen Bruttolohnes der liechtensteinischen Steuerverwaltung und deckt sich inhaltlich mit der Definition der Bruttolöhne und -gehälter (D.11) im ESVG 95.244 Im ESVG 95 nicht explizit erwähnt sind die hier genannten Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben, Heiratszulagen, Ge-burtszulagen, Verwaltungsrats-, Stiftungsrats- und Aufsichtsratshonorare.

Sie fallen jedoch unter die allgemeine Definition der Bruttolöhne und -gehäl-ter des ESVG 95.

Die inhaltliche Anlehnung an das ESVG 95 hat zur Folge, dass die in der Lohndefinition der Steuerverwaltung erwähnten Arbeitgeberbeiträge an private Versicherungen und die von den Arbeitgebern ausbezahlten Taggel-der aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherungen hier nicht mitein-bezogen werden. Diese Zahlungen sind gemäss ESVG 95 nicht zu den Bruttolöhnen und -gehältern (D.11), sondern zu den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.12) zu rechnen und werden deshalb in der Bruttolohndefini-tion der VGR FL nicht aufgeführt.245

244 Vgl. ESVG 95, 4.03. Die im ESVG 95 genannten Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer zum Zweck der Vermögensbildung sind in der Bruttolohndefinition der VGR FL nicht aufgeführt, weil derartige Zahlungen hierzulande in der Praxis keine Rolle spielen.

245 Vgl. ESVG 95, 4.07.

Zu berücksichtigen sind in der Position D.11 auch Bruttolöhne und -gehälter, die in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden. Sachleistungen umfas-sen Waren und Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden und nicht primär dem Produktionsprozess die-nen.246 Beispiele für solche Sachleistungen sind:247

• Mahlzeiten und Getränke (Betriebskantinen mit verbilligtem Ange-bot, Essensgutscheine, Spesenentschädigungen für Mahlzeiten und Getränke während Geschäftsreisen),

• Naturalleistungen der Arbeitgeber (Verpflegung und Unterkunft),248

• Fahrzeuge, die den Arbeitnehmern zur persönlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden,

• Beförderung zum und vom Arbeitsplatz, sofern sie nicht während der Arbeitszeit stattfindet,

• Wert der an Arbeitnehmer ausgegebenen Gratisaktien,

• Zinseinsparungen, die Arbeitnehmer aus zinsverbilligten Darlehen erzielen.

Das ESVG 95 zählt noch weitere Sachleistungen auf, die in der VGR FL grundsätzlich ebenfalls als Bruttolöhne und -gehälter zu erfassen sind. In der Praxis kommen diese Sachleistungen jedoch kaum vor oder sind betragsmäs-sig nicht von Bedeutung.249

246 ESVG 95, 4.04.

247 ESVG 95, 4.05.

248 Naturalleistungen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer in Form von freier Verpflegung und Unterkunft werden von der Steuerverwaltung zum lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn gerechnet und in der VGR FL in vollem Umfang als Sachleistungen berücksichtigt, obwohl gemäss ESVG 95 Unterbringungsleistungen am Arbeitsplatz, die nicht von den Mitgliedern des Haushalts des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können, nicht zu den Bruttolöhnen und -gehäl-tern (D.11), sondern zu den Vorleistungen (P.2) zu zählen sind. Vgl. ESVG 95, 4.07.

249 Es handelt sich hierbei um Wohnungs- und Unterbringungsdienstleistungen, die auch von den Familienmitgliedern des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können, um Uni-formen und andere spezielle Bekleidung, die von den Arbeitnehmern auch ausserhalb des Ar-beitsplatzes häufig getragen werden, um kostenlose Lebensmittel für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, um Sport-, Freizeit- und Ferieneinrichtungen für Arbeitnehmer und ihre

Fami-Die Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12) umfassen in der VGR FL zunächst die Zahlungen der Arbeitgeber an Sozialversicherungen und rechtlich selb-ständige Pensionskassen, die den Arbeitnehmern zugute kommen.250 Hierun-ter fallen in Liechtenstein die Arbeitgeberbeiträge an die AlHierun-ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Familienausgleichskasse (FAK), an die Arbeitslosenversicherung (ALV), an die Berufsunfallversicherung (BU), an die obligatorische Krankenversiche-rung (Krankenpflege und Krankengeld) und an die PensionsversicheKrankenversiche-rung.

Zuwendungen aus dem zu verteilenden Unternehmensgewinn an Personal-stiftungen zählen ebenfalls zu den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.12).

Hinzu kommen freiwillige Beiträge der Arbeitgeber an Versicherungen zu-gunsten ihrer Arbeitnehmer. Ein Beispiel hierfür sind die sogenannten Kaderversicherungen, bei denen der Arbeitgeber die Prämien von Lebens-versicherungen für leitende Angestellte übernimmt.

Auf die im ESVG 95 vorgesehene Unterteilung der Sozialbeiträge der Arbeitgeber in tatsächliche Sozialbeiträge (D.121) und unterstellte Sozial-beiträge (D.122) wird in der VGR FL verzichtet, da die Datenlage betreffend die unterstellten Sozialbeiträge schlecht und die Abgrenzung schwierig ist.

Die unterstellten Sozialbeiträge sind Sozialleistungen, die von den Arbeit-gebern direkt an die Arbeitnehmer gezahlt werden.251 Der betragsmässig bedeutendste Fall unterstellter Sozialbeiträge sind in Liechtenstein die Brut-tolöhne und -gehälter, die vom Arbeitgeber während eines bestimmten Zeit-raums im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Entlassung usw. weitergezahlt und nicht von einer Sozialversicherung refinanziert werden.

lien, um Betriebskinderkrippen und um Zahlungen der Arbeitgeber an Betriebsräte. Vgl. ESVG 95, 4.05.

250 Vgl. SNA 93, 7.44, und ESVG 95, 4.09.

251 ESVG 95, 4.09 bis 4.11.