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TEIL II: Die Konzeption

6 Die Konten und Transaktionen der Volkswirtschaft- Volkswirtschaft-lichen Gesamtrechnung Liechtensteins

6.2 Das Einkommensentstehungskonto

6.2.3 Die Produktions- und Importabgaben

Produktions- und Importabgaben sind Zwangsabgaben an Land und Gemeinden, die auf die Produktion und die Gütereinfuhr, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder den Einsatz von Vermögensgütern im Produktions-prozess (Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge) erhoben werden können. Sie sind ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob Betriebsgewinne erzielt worden sind oder nicht.252 Zu buchen sind die Produktions- und Importabgaben in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeiten stattfinden, die die Steuerverbindlich-keiten bewirken.253

Die Produktions- und Importabgaben sind im ESVG 95 wie folgt untergliedert:

• Gütersteuern (D.21),

• Mehrwertsteuer (D.211), inklusive Einfuhrmehrwertsteuer,

• Importabgaben (D.212),

• Zölle (D.2121),

• Importsteuern (D.2122),

• Sonstige Gütersteuern (D.214),

• Sonstige Produktionsabgaben (D.29).

Um die Darstellung übersichtlich zu halten, werden die Produktions- und Importabgaben in der VGR FL nur nach Gütersteuern (D.21) und sonstigen Produktionsabgaben (D.29) unterschieden und nicht weiter untergliedert.

Als Gütersteuern werden gemäss der Definition des ESVG 95 jene Steuern bezeichnet, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Dabei können sie entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit oder in Prozent des Preises fest-gesetzt werden.254 Das in Liechtenstein anwendbare Steuer- und Zollrecht kennt als Gütersteuerarten die Mehrwertsteuer, die Zölle und Importsteuern, spezielle Verbrauchssteuern, die Stempelabgaben und die

252 Vgl. ESVG 95, 4.14.

253 ESVG 95, 4.26.

254 ESVG 95, 4.16.

winnsteuer. Nachfolgend werden diese Steuern und Abgaben näher be-schrieben.

Zunächst zur Mehrwertsteuer: Aufgrund des gemeinsamen schweizerisch-liechtensteinischen Wirtschaftsraumes hat Liechtenstein die Mehrwertsteuer 1995 parallel zur Schweiz eingeführt, wodurch die bis zu diesem Zeitpunkt erhobene Warenumsatzsteuer abgelöst wurde. Die Mehrwertsteuer belastet die Umsätze im Inland255 und die Einfuhr von Gegenständen aus dem Aus-land mit einem Satz von in der Regel 7.5 % des Verkaufspreises.256 Gemäss dem Mehrwertsteuerprinzip können die steuerpflichtigen Unternehmen die auf den eingekauften Vorleistungen lastenden Mehrwertsteuern bei der Be-rechnung der Steuerschuld als Vorsteuern abziehen. Damit entspricht die liechtensteinische Mehrwertsteuer konzeptionell der Mehrwertsteuerdefini-tion des ESVG 95.257 Erfasst wird die Mehrwertsteuer mit demselben Betrag wie im gesamtwirtschaftlichen Produktionskonto.

Die Importabgaben der VGR FL (D.212) umfassen alle Zwangsabgaben (ohne Mehrwertsteuer), die von staatlichen Institutionen auf eingeführte Güter erhoben werden, und setzen sich aus Zöllen und Importsteuern zu-sammen.258 Der liechtensteinische Staat erhebt selbst keine Zölle, partizipiert

255 Als Inland im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes gilt im Unterschied zur VGR FL nicht das liechtensteinische Staatsgebiet, sondern das schweizerisch-liechtensteinische Zollgebiet.

256 Zu den Umsätzen im Mehrwertsteuerinland zählen die gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, der Eigenverbrauch und der Bezug von Dienstleistun-gen aus dem Ausland. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus-üben und einen Umsatz von mehr als 75’000 CHF aufweisen. Vgl. Gesetz über die Mehr-wertsteuer, LGBl. 1994 Nr. 84, i.d.F. LGBl. 1998 Nr. 222, Art. 17 und Art. 27.

257 Die Mehrwertsteuer (D.211) ist gemäss ESVG 95 eine Steuer auf im Inland produzierte oder importierte Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen wird. Die Produzenten müssen lediglich die Differenz zwischen der Mehrwertsteuer auf ihre Verkäufe und der Mehrwertsteuer auf ihre Käufe von Vorleistungen und Bruttoanlageinvestitionen abführen. Vgl. ESVG 95, 4.17.

258 Beispiele für Importsteuern sind gemäss ESVG 95: Abschöpfungsbeiträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse; allgemeine und spezielle Verbrauchsabgaben auf importierte Güter, wenn dieselben Steuern auf vergleichbare inländische Güter durch die produzierende

aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz aber anteilmässig an verschiede-nen Zoll- und Importsteuern, die von der Schweiz an der Grenze des schwei-zerisch-liechtensteinischen Zollgebietes eingehoben werden.259 In die Katego-rie der Importabgaben, die aufgrund des Zollvertrages auch die liechtensteini-schen Konsumenten belasten, fallen die Mineralölsteuer auf Treibstoffen, der Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen, die Mineralölsteuer auf Brennstof-fen und anderen Mineralölprodukten, die Automobilsteuer, die Einfuhrzölle, die Tabakzölle, die zweckgebundenen Zolleinnahmen in der Landwirtschaft und im Weinbau, die landwirtschaftlichen Abgaben an der Grenze260 und die Alkoholmonopolgebühren. Nebst diesen aufgrund des Zollvertrages zu tra-genden Importabgaben sind zwei weitere Importsteuerarten zu berücksichti-gen: die besondere Gesellschaftssteuer der ausländischen Versicherungsge-sellschaften261 und die Stempelabgaben auf Versicherungsprämien

Einheit selbst entrichtet werden; Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen, die von gebietsfrem-den Unternehmen für Inländer erbracht wergebietsfrem-den; an gebietsfrem-den Staat abgeführte Gewinne von öffentli-chen Unternehmen, die das Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen; Währungsausgleichsbeiträge, die beim Import erhoben werden; allgemeine Umsatz-steuern auf den Import von Waren und Dienstleistungen. Vgl. ESVG 95, 4.18.

259 Gemäss Zollvertrag mit der Schweiz findet in Liechtenstein die gesamte schweizerische Zollgesetzgebung Anwendung, inkl. schweizerischen Zolltarifen. Die Zollabfertigung obliegt der eidgenössischen Zollverwaltung. Vgl. Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr.

24.

260 Zu den landwirtschaftlichen Abgaben an der Grenze zählen die Ausgleichsabgabe auf Im-porteier, die Preiszuschläge auf Futtermitteln, die Preiszuschläge auf Speisefetten und Speiseöl, die Abgabe auf Importbutter, der Preiszuschlag auf importiertem Käse und der Zollzuschlag auf Tiefkühlgemüse. Für die Angaben danke ich Herrn Beyeler, Bundesamt für Statistik (Auskunft vom 20. Oktober 1998).

261 In Liechtenstein tätige ausländische Versicherungsgesellschaften entrichten eine Steuer von einem Prozent auf die Prämieneinnahmen aus Lebens- und Rentenversicherungen und eine Steuer von zwei Prozent auf alle übrigen Prämieneinnahmen. Vgl. Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7, Art. 82.

scher Versicherungsgesellschaften262. Die Salzsteuer263 zählt konzeptionell betrachtet ebenfalls zu den Importsteuern. Sie hat aber keine finanzielle Be-deutung und wird in der VGR FL nicht verbucht. Zu erfassen sind die Importabgaben im Einkommensentstehungskonto mit demselben Betrag wie im gesamtwirtschaftlichen Produktionskonto.

Bei der Gruppe der sonstigen Gütersteuern (D.214) handelt es sich im ESVG 95 um eine recht heterogene Zusammenfassung all jener Gütersteuern, die nicht unter die Kategorien Mehrwertsteuer oder Importabgaben fallen. Hier-zu zählen in der VGR FL eine Reihe von Steuern, die ihre Grundlage im Zollvertrag mit der Schweiz haben: die Tabaksteuer, die Biersteuer, die Steuer auf Spezialitätenbranntwein, die Selbstverkaufsabgabe auf Kernobst-branntwein und ein Teil der Stempelabgaben (Emissionsabgabe,264 Effekten-umsatzabgabe265 und Abgabe auf Versicherungsprämien inländischer Ver-sicherungsgesellschaften). Von den spezifisch liechtensteinischen Steuern zählen die Gründungs- und Wertstempelgebühr,266 die Grundstückgewinn-steuer267 und die Billetsteuer der Gemeinden268 zur Gruppe der sonstigen

262 Vgl. Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben, LGBl. 1974 Nr. 33, Art. 6.

263 Vgl. Gesetz über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, LGBl. 1995 Nr. 98, Art. 3.

264 Die Emissionsabgabe wird auf der Ausgabe von Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genussscheinen (inkl. Partizipationsscheinen) und Genossenschafts-anteilen erhoben. Vgl. Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesge-setzgebung über die Stempelabgaben, LGBl. 1974 Nr. 33, Art. 4, 5 und 7.

265 Bei der Effektenumsatzabgabe handelt es sich um eine Stempelabgabe auf Wertpapieren beim Umsatz. Vgl. Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetz-gebung über die Stempelabgaben, LGBl. 1974 Nr. 33, Art. 4.

266 Die Gründungs- und Wertstempelgebühr wird bei der Gründung, Errichtung, Verlegung oder Kapitalerhöhung juristischer Personen erhoben, wenn keine Emissionsabgabe fällig ist. Vgl. Fi-nanzgesetz für das Jahr 1998, LGBl. 1997 Nr. 213, Art. 4.

267 Wer bei der Veräusserung von Grundstücken einen Gewinn erzielt, hat darauf die Grundstückgewinnsteuer zu entrichten. Vgl. Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7, Art. 62.

Gütersteuern. Ähnlich wie die Salzsteuer hat die Billetsteuer aber keine finanzielle Bedeutung und wird in der VGR FL nicht erfasst.

Konzeptionell gesehen mag es verwundern, dass die Emissionsabgabe den sonstigen Gütersteuern (D.214) und nicht den sonstigen Produktionsabgaben (D.29) zugeordnet wird. Denn die Emissionsabgabe wird weder auf den kon-sumierten, noch auf den produzierten Gütern erhoben, sondern fällt bei der Ausgabe von Aktien, d.h. beim Verkauf von Vermögensrechten an. Das ESVG 95 zählt die Stempelgebühren auf den Verkauf von Urkunden jedoch explizit zu den sonstigen Gütersteuern und weicht damit vom SNA 93 ab, das die Stempelgebühren als sonstige Produktionsabgaben behandelt.269 Die VGR FL folgt hier dem ESVG 95.

Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen jene Steuern, die von den Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit zu entrichten sind und unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten Güter berechnet werden. Die Besteuerung des Unternehmensgewinns mit der Ertragssteuer zählt jedoch nicht zu dieser Kategorie. Als sonstige Produktionsabgabe wird in der VGR FL nur die Motorfahrzeugsteuer erfasst, soweit sie auf Motor-fahrzeuge erhoben wird, die für Produktionszwecke verwendet werden.270 Die Vermögenssteuer271 wäre konzeptionell gesehen ebenfalls zu den sonsti-gen Produktionsabgaben zu zählen, soweit sie das Betriebsvermösonsti-gen der Selbständigen (Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit) belastet. Es ist aber aufgrund der Art und Weise der Steuerberechnung nicht möglich, diesen Anteil aus der Gesamtsumme der Vermögens- und Erwerbssteuereinnahmen auszusondern oder anhand des Vermögensbestandes zu schätzen. Die Ver-mögenssteuer wird deshalb vollständig zu den Einkommenssteuern (D.51) gerechnet und erscheint nicht im Kontensystem der VGR FL.

268 Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7, i.d.F. LGBl. 1974 Nr. 66, Art. 133.

269 Vgl. ESVG 95, 4.20, und SNA 93, 7.70.

270 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer, LGBl. 1994 Nr. 78.

271 Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7, Art. 41.