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Im

zweiten Fall ist der Bauer Teilhaber des Grundbesitzers, wobei dieser für die

Ausgaben aufkommen

muß.

während

der andere durch seine Arbeitskraft seinen Anteil für das Ackerland leistet. Die

Gewinne

aus der Ernte werden

am Ende

desJahres geteilt.

In beiden Fallen gibt es weder

zwingende

Verpflichtungen noch kostenlose Dienstleistungen des Bauern gegenüber

dem

Gninbesitzer Die Pflichten, Freiheiten

und

Rechte sind vielmehr auf beide Seilen aufgeteilt. Es ist

dem

Bauern frei überlassen, sich das Ackerland oder den Grundbesitzer, dessen Teilhaber er

werden

will, auszusuchen. Er ist atdierdem frei in seinen Verhandlungen mit

dem

Grundbesitzer über die

Höhe

der Pacht.

Wenn

das Angebot nicht gewinnbringend für ihn wirkt, so

kann niemand

ihn zwingen, trotzdem für diesen

Mann

zu arbeiten. Ebenso verhält es sich in der Muzari'a,

wenn

der Bauer der

Meinung

ist, daß das Verhältnis seiner Arbeit

nicht

im

Einklang mit der Leistung des Landbesitzers steht.

Es ist auch nicht wie im Feudalsystem üblich, daß der reiche Grundbesitzer

vom armen

Bauern beschenkt wird.

Tm

Gegenteil dazu sieht der Islam es als Pflicht des Reichen, den

Armen

zu beschenken

und

zu unterstützen. Dies ist

besonders im

Ramadan

der Falk der bei den

Muslimen

eine

ganz

besondere Stellung genießt, und in

dem

sich die

Verwand

tschafts-

und

Freundesbande besonders fest verknüpfen

und

bestätigen sollen. Diese Verhaltensweise entspringt auch

dem

natürlichen

und

logischen Verständnis des

menschlichen Verhaltens.

Das geerntete

Korn

wird nach altem islamischen Brauch von

den Armen

in

den

Mühlen

gemahlen,

denen

diese Aufgabe überantwortet wurde,

um

sich aus dieserTätigkeit ihren Lebensunterhall zu verdienen.

Es

obliegt in keiner Weise

dem

Grundbesitzer, die

Verwendung

seiner

Mühlen den

Bauern aufzuwingen.

Im

Islam

wurde

also eine freiheitliche Beziehung aufgebaut, die sich auf der gegenseitigen

Achtung und

der völligen Gleichberechtigung der menschlichen Ehre begründete.

Was

den Schutz anbelangt, den der feudalistische

Grundherr

seinen Untertanen gewährte, so

mußten

die

Bauern

diesen "Dienst" mit völliger Abhängigkeit

und

Unterdrückung bezahlen.

Im

Islam hingegen

übernahmen

die Grundbesitzer diese Tätigkeiten selbstverständlich

und

freiwillig, ohne daß sie dafür eine Gegenleistung erwarteten,

denn

sie taten dies alles,

um

Allah dadurch näher zu

kommen

und

Ihm

zu dienen. Dies ist der gewaltige Unterschied zwischen einem System, das auf

dem Glauben

an Gott beruht, und

einem

System, das außerhalb des Glaubens errichtet wird.

Im

erstcren werden alle sozialen Dienstleistungen

zum

Gottesdienst,

während

sie in; letzteren nur noch eine Angelegenheit

von Gewinn und

Verlust sind, bei der jeder darauf achtet, möglichst

wenig

zu bezahlen und möglichst viel zu erlangen,

und

so gehört das Recht schließlich

dem

Stärkeren, anstatt

dem

Gerechten.

Der nächste Punkt in der Liste der Kennzeichen des Feudalsystems ist der,

daß es

dem

adeligen Grundbesitzer überlassen war, wieviel Landfläche er

dem

Leibeigenen gewährte, bzw. die Festsetzung des

Ausmaßes

und der Art des Frondienstes. Diese beiden Elemente finden sich nun schon gar nicht

im

Islam, dessen S>slem sich auf völlig anderen Grundelemenien auibaut, als

denen der Herrschaft des Adeligen über den leibeigenen Bauern. Die

Größe

des Landstriches»

den

der muslimische Bauer zu pachten woinschl, bestimmt

f.r selbst frei nach seinen Möglichkeiten,

während

die Arbeit, die er leistet,

von

ihm

und für sich selbst ist. Die Aufgabe des Landbesitzers ist einzig

und

allein die Festsetzung der

Höhe

der zu zahlenden Paehi.

In der

Muian'a

hingegen entsprich! das

Ausmaß

der zu bearbeitenden Ackerfläche der Anzahl der

dem

Bauern zur Verfügung stehenden

Hände

(zumeist die seiner Familie)

und

seiner eigenen körperlichen Fähigkeiten.

Die Arbeit, die von

ihm

verlangt wird, ist jene, die benöligt wird,

um

aus

dem Boden

den entsprechenden Ertrag zu erbringen, an

dem

er selbst ja seinen gleichbercchligten Anteil hat.

Was

die übrige Ackerfläche des Grundbesitzers anbelangt, so hai sie mit

dem

Vertrag zwischen Besitzer

und

Bauer nicht das Geringste zu lun, und natürlich ist er in keinstcr Weise dazu

verpflichtet, aufihr zu arbeiten.

Der wichtigste Punkt, in

dem

sich das feudalistische System

vom

Islam unterscheidet, ist jedoch der der

Ausübung

der unbedingten Gerichtsbarkeit des Feudalherrn über seine abhängigen Untertanen,

und

seine

Lenkung

ihres sozialen und politischen Lebens.

in den europäischen Staaten existierte zu dieser Zeit noch nicht einmal eine umfassende Gcsctzesgcbung, die

dem

allgemeinen Verständnis von Gesetz gerecht geworden wäre.

Das

römische Recht, das später die Grundlage der europäischen Gesetzgebung wurde, gab den Feudalherren das Recht, ihr ihnen abhängiges

Volk

zu regieren

und

zu richten, wie es ihnen angemessen

erschien, also nach persönlichem Gutdünken. Es handelte sich sozusagen

um

einen Kleinstaat

im

Staat, in

dem

sich die Regierung nicht einmischen konnte.

Im

Islam sah dies völlig anders aus, da das allgemeine Recht von einer zentralen Regierung ausging, die dessen Befolgung

im

gesamten

Staatsbercich überwachte.

Zu

diesem

Zweck

wurden Gerichtshöfe eingerichtet mit spezifischen Wirkungsbereichen, denen

wiederum

entsprechend ausgebildete Richter zugewiesen wurden, die in der Rechtsprechung völlig unabhängig waren

(ausgenommen

Irrtümer oder persönliches Fehlverhalten).

Was

sich bis zur heutigen Zeitverändert hat, ist

das Bild der Regierung,

denn

sie

nahm

den Charakter einer vererbbaren Monarchie an, die nicht

mehr

durch einen frei zu leistenden Eid der Untertanen bestätigt

werden

mußte.

Was

jedoch bis heule blieb, ist das Rechtssystem, bei

dem

die Regierung sich

um

alle seine wesentlichen

und

unwesentlichen Teile annimmt. Es sind noch

immer

die allgemein gültigen Gesetze, nach denen die

Menschen

richten und gerichtet werden. Vielleicht gibt es zwischen den Auslegungen der einzelnen Rechtsgelehrten Unterschiede, doch auch diese haben gewisse Grenzen. Entscheidend ist, daß der Landbesitzer keinen spezifischen Willen in dieser Hinsicht kundtun kann. Er hat sich nach der Leitung Gottes

und

nach Seinem Gesetz zu

richten, das auf alle

Menschen

gleich, ohne Unterschied auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsklasse, angewandt wurde. Dies gilt nicht nur im Fall

von

Grundbesitzer

und

Bauer, die ja beide als freie

Männer

gelten, sondern auch

im

Fall Sklave und Besitzer, und selbst

wenn

es sich

um

König

und

Untertan handelt,

Es gibt keinen Zweifel daran, daß es Fälle gab, in denen Richter nicht nach

dem

Gcset2 oder nach ihrem besten Wissen und Gewissen richteten, sondern ihren eigenen Interessen oder denen eines reichen, wichtigen

Mannes

dienten. Solche Fälle

können

aber nicht als Allgcmcinzustand betrachtet werden, denn selbst die europäischen Geschichtsschreiber bekennen, daß dies Ausnahmefalle waren.

Es kann

auch nicht angehen, nur solche Fälle zu

zitieren,

und

alle anderen, die beispiellos in der Geschichte der Menschheit

dastehen, außer acht zu lassen. So z.B. als ein Richter für den

Armen

und gegen die Interessen des Reichen und Mächtigen entschied. Dieser Reiche

war

nicht ein Grundbesitzer oder Minister, nein es

war

der Sultan persönlich,

gegen

den

er das Urteil lallte. Der Richter

wurde

weder seines

Amtes

enthoben, noch rächte sich der Sultan an

dem

Richter in anderer Weise!

In der islamischen Welt gab es niemals eine ähnliche Erscheinung wie die Bauernflucht der europäischen Feudalzeit Die Bauern warenja Heren ihrer selbst

und

konnten nicht nur von einem Grundherrn

zum

anderen ziehen, sondern überhaupt von einem

Land

ins andere wechseln, so oft sie wollten

und

wie weit es ihnen beliebte. Die einzige Gewalt, die sie an einem bestimmten Flecken Erde festhalten konnte,

war

ihr eigener Wille und ihre

eigene Liebe zu diesem Landstrich, So

war

es

immer

schon eine Eigenschaft der ägyptischen Bauern, eher seßhaft und wenig wanderlustig zu sein.

Andere

jedoch waren nicht so sehr auf ein bestimmtes

Land

fixiert und

reisten fleißiger umher, wobei ihnen keine Gewalt

im Wege

stand, die sie

daran gehindert hätte.

Es versteht sich von selbst, daß islamische Bauern sich niemals loskaufen mußten, da sieja tatsächlich freie

Menschen

waren.

Es ist

außerdem

erwähnenswert, daß es in islamischen Landern eine große Anzahl von kleineren Ländcrcicn gab, die deren Besitzer neben ihrer Arbeit

im

Handel zu See oder zu Land, oder in den verschiedenen Gewerben, die

damals bekannt waren, bewirtschafteten,

um

daraus ihren Eigenverbrauch zu decken. Dies hinterläßt freilich ein völlig anderes Bild, als das der dunklen Feudalzeit des europäischen Mittelalters, aus

dem

sie erst durch ihre

Berührung

mit

dem

Islam

während

der Krcuzzügc bzw.

während

der Zeit der

Muslime

in Andalusien erwachten.

Aus

all dem,

was

wir bis jetzt angeführt haben, läßt sich leicht ersehen, daß es kein feudalistisches System gab. solange der Islam die Länder regierte,

denn

sein ideologisches, ökonomisches

und

juristisches System erlaubten solche

Auswüchse

gar nicht. Selbst die beginnenden feudalistischen

Entwicklungen zur Zeit der

Umayyaden

und Abbasiden waren noch sehr begrenzt und besaßen noch nicht den Charakter eines vorherrschenden Phänomens, Tatsächliche Leibeigenschaft in islamischen Ländern findet

man

erst

während

der späten Zeit der

Osmanen,

als die Religion ihren Einfluß auf die Seelen der

Menschen

bereits verloren hatte,

und

der Islam nur noch als

Bezeichnung gekannt wurde. Dies ist die Zeit der osmanischen Paschas,

deren bekannteste Gestalt

Muhammad

*Ali der

Große

war,

und

der anderen ähnlich ausgerichteten Königshäuser der islamischen Welt. Diese

Tendenz

zur Religionsentfremdung

wurde

noch durch die imperialistischen

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europäischen

Mächte

verstärkt, die den Orient besetzten

und den

letzten

noch verbliebenen Geist der

Fömmigkeit und

des

Verantwortungsbewußtseins für die Gemeinschaft vernichteten. Die Reichen nützten

nun

schamlos die

Armen

aus und versetzten sie mit Hilfe der Untersuchungsbehörden des Königshauses und der Fürsten in erniedringende Abhängigkeit

und

Angst. Bis heute lebt diese Art der Leibeigenschaft in unseren Landen, aber sie hat ihren Ursprung nicht

im

Islam, er ist nicht verantwortlich dafür, so wie er es auch nicht war, als er noch in unserem

Land

regierte. Heute regieren die europäischen Gesetze, die Schüler des Westens ins

Land

brachten,

und

an denen sie in der Abhängigkeit

von

Leibeigenen festhängen

und

die feudalistische Tradition fortfuhren!

*

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