ne ausreichende Zahl von AiP-Plätzen zur Verfügung stehen wird. Inwieweit andere Stellen und vor allem die nieder- gelassene Ärzteschaft bereit sind, eben- falls AiP zu beschäftigen, wird dann ebenfalls noch geklärt werden müssen.
In jedem Fall hält es die CSU für wesentlich, die in Frage kommenden Beschäftigungsträger davon zu überzeu- gen, daß Ausbildungsstand und Befug- nisse der AiP sich nicht von denen der Ärzte unterscheiden, die bisher schon nach Abschluß ihrer universitäten Aus- bildung als ärztliche Berufsanfänger tä- tig geworden sind und bis zum Wirksam- werden der AiP-Regelung noch tätig werden.
In den Gesetzesverhandlungen zur Fünften Änderungsverordnung zur ÄApp0 hat die CSU wiederholt betont, sie werde sich dafür einsetzen, daß alle Hochschulabsolventen ihre AiP-Zeit auch tatsächlich ableisten können. An dieser Haltung hat sich nichts geändert.
Einen einklagbaren Individualanspruch auf einen AiP-Platz an einer Stätte der Wahl unmittelbar nach dem Examen wird es aber nicht geben können.
In wenigen Jahren wer-
■ D. F!
den 11 000 bis 12 000 Ab- solventen der Medizin unsere Hoch- schulen verlassen, für die aber nur 6000 bis 7000 Stellen für die kassenärztliche Vorbereitungszeit und zur Weiterbil- dung zur Verfügung stehen werden. Das heißt, auch ohne AiP wird es ein gravie- rendes Stellenproblem für die Universi- tätsabsolventen in der Medizin geben.Bei vernünftig ausgestalteten tariflichen Rahmenbedingungen bietet der AiP einer größeren Zahl von Absolventen als unter den gegebenen Bedingungen die Chance, nach dem Studium die not- wendigen .praktischen Erfahrungen er- werben zu können.
Die FDP-Bundestagsfraktion hat an die AiP-Regelung die Bedingung ge- knüpft, daß damit keine Verlängerung der ärztlichen Ausbildung insgesamt verbunden sein darf, d. h., die Anrech- nung der AiP-Zeit auf eine angestrebte Facharztausbildung und auf die in der EG-Richtlinie Allgemeinmedizin gefor- derte zweijährige praktische Tätigkeit für die Kassenzulassung muß gewährlei- stet sein.
Die bundesgesetzlichen Rahmen- bedingungen für den AiP sind festge- legt. Mit dem 5. Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung, mit dem die Möglichkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge für die Zeit der Weiter- bildung zum Gebietsarzt geschaffen wurde, haben die Koalitionsfraktionen eine wichtige flankierende Maßnahme
zur Bereitstellung der benötigten AiP- Stellen geschaffen Gleichzeitig wurde mit der Verschiebung des Beginns der AiP-Phase um ein Jahr zusätzliche Zeit für die Beschaffung der Stellen gewon- nen.
Einen einklagbaren Anspruch auf eine AiP-Stelle allerdings kann der Bun- desgesetzgeber aus verfassungsrecht- lichen Gründen nicht gewähren. Die Be- reitstellung der AiP-Stellen liegt aus- schließlich in der Kompetenz der Län- der und vor allem in der Bereitschaft der Krankenhausträger und niedergelasse- nen Ärzte mitzuwirken.
Unbeschadet der Stellenproblema- tik hält es die FDP für erforderlich, daß die Gesamtproblematik der Ärzteausbil- dung auch in die Überlegungen zur Strukturreform im Gesundheitswesen einbezogen werden muß.
SPD
Dies ist nicht zu gewährlei- sten. Genau aus diesem Grund haben wir Sozialdemokraten uns von Anfang an gegen den neuen Ausbil- dungsabschnitt „Arzt im Praktikum"gewandt. Genau dies war der Grund, warum wir noch im Oktober 1986 durch eine Gesetzesinitiative erreichen woll- ten, daß dieser Ausbildungsabschnitt wieder aus den Bestimmungen der Bun- desärzteordnung gestrichen wird. Auch die Bundesregierung hat mittlerweile er- kannt, daß eine ausreichende Zahl
„Arzt im Praktikum"-Stellen nicht ge- währleistet werden kann. Dies war der Grund, warum sie durch ein Gesetz die erstmalige Durchführung dieses Ausbil- dungsabschnittes um ein Jahr verscho- ben hat. Undurchführbare Gesetzesbe- stimmungen werden jedoch nicht durch Verschiebung duchführbarer, sie müs- sen gestrichen werden. Diese Erkennt- nis steht der Bundesregierung also noch bevor.
Wenn der Ausbildungsabschnitt
„Arzt im Praktikum" integraler Be- standteil der ärztlichen Ausbildung ist, die ja mit der Approbation endet, so muß allen Medizinstudenten, die die sonstigen Anforderungen des Medizin- studiums erfüllt haben, ein solcher AiP- Platz zur Verfügung gestellt werden. Al- les andere ist rechtlich in hohem Maße anfechtbar. Die Problematik der „Arzt im Praktikum"-Regelung liegt ja gerade darin, daß der Anspruch auf einen AiP- Platz nicht in jedem Falle erfüllbar ist.
GRuNE
Dieim pAr Ausbildung Jahr muß tariflich geregelt und vergütet werden. Die Verlängerung der Ausbil- dungszeit als Arzt im Praktikum wird abgelehnt.Schwerpunkte der Fortbildung
Die sieben Themen des 11. In- terdisziplinären Forums der Bundes- ärztekammer sollen allgemein Schwerpunktthemen für die ärzt- liche Fortbildung in 1986/87 werden.
Das hat der „Deutsche Senat für ärztliche Fortbildung" — der B ÄK- Fortbildungsausschuß — empfohlen.
Die Schwerpunktthemen lauten:
C) Rationelle Therapie korona- rer Durchblutungsstörungen
® Diagnostik und Therapie des Schwindels
®
Formenkreis der Ekzem- krankheiten® Diagnostik und Therapie der chronischen Pankreatitis
® Diagnostik und Therapie der Schilddrüsenerkrankungen
® Neue diagnostische und the- rapeutische Möglichkeiten bei peri- pheren arteriellen Durchblutungs- störungen
C) Neue diagnostische und the- rapeutische Ansätze in der Onkolo- gie
Die Bundesärztekammer emp- fiehlt, den Themen 1 und 6 (Durch- blutungsstörungen) sowie 4 (Pan- kreatitis) besondere Aufmerksam- keit zu widmen. Als „Dauerthema"
trete die Notfallmedizin hinzu.
Beim „Forum", das Ende Ja- nuar in Köln stattfand, wurden rund 500 zahlende Teilnehmer gezählt, in erster Linie „Multiplikatoren", also Verantwortliche für Fortbildungs- veranstaltungen. Nicht zu vergessen:
46 Journalisten waren außerdem da- bei.
Der Präsident der Bundesärzte- kammer, Dr. Karsten Vilmar, setzte sich erneut mit dem rein ökono- misch orientierten Kosten-Nutzen- Denken auseinander. Der Arzt müs- se zwar auf die von ihm verursachten Kosten achten. Er sei aber in erster Linie Anwalt des Kranken. Diesem dürfe keine behandlungsnotwendige Leistung vorenthalten werden. Vil- mar machte darauf aufmerksam, daß das bloße Kosten-Nutzen-Den- ken in der Medizin nicht angewen- det werden könne, weil der Nutzen, etwa im Sinn von Lebensqualität, nicht zu messen sei. EB
• •
A-260 (32) Dt. Ärztebl. 84, Heft 6, 4. Februar 1987