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Archiv "AiP: Ein trauriges Hurra!" (20.09.2002)

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Gutachten

Zu dem Beitrag „Psychologische Gutachten: Wissen über Traumata mangelhaft“ von Dr. med. Hans Wolfgang Gierlichs in Heft 33/2002:

Vielfältig irreführend

Dr. Gierlichs, Dr. Wirtgen et al. attestieren Kollegen, die Aussagen von Asylbewerbern über erlittene „psychische Traumata“ anzweifeln, „man- gelhaftes Wissen“, sich selbst aber die Höhe von Kompe- tenz und „Erfahrung“. Zu de- ren Erwerbung fordern sie

„Curricula“, die eher einer Indoktrination und gruppen- dynamischer Meinungskon- trolle gleichen. Unseren (rot- grünen) „Demokratischen Ärztinnen und Ärzten“, bei denen sich Frau Dr. Wirtgen tummelt, sind sie verständli- cherweise ein Anliegen.

Dafür aber, dass die Glaub- würdigkeit von Asylbewer- bern bezüglich erlittener

„psychischer Traumen“ damit gültiger festgestellt werden könnte, bieten derartige

„Weiterbildungen“ wenig Ge- währ. Bessere Fähigkeiten zur Beurteilung von Glaub- oder Unglaubwürdigkeit zielge- richteter Aussagen versucht die kriminologische Ausbil-

dung zu vermitteln, selbst sie aber oft vergeblich. Glauben an den Trauma-Flop Freuds, Kleben an „eigener ,trauma history‘“, Interesse gar an multikulti und „Empörung“, die sich in einem nicht einmal selbst geprüften Fall gleich in 700 Protestunterschriften nie- derschlägt, weisen entspre- chend geschulte oder eher en- gagierte, emotional aufgela- dene Psychotherapeuten bei- nah als die Letzten aus, die hier zur objektiven Begutach- tung befähigt sind. Lernen sollten sie als Erstes, dass Ärzte im Fall des Falles keine

„psychologischen“, sondern ärztliche Gutachten erstellen, Psychiater psychiatrische. Für diese aber sind Unparteilich- keit und die Verwendung richtiger Begriffe erste Vor- aussetzung. Von der Über- schrift her schon war der Arti- kel vielfältig irreführend.

Prof. Dr. med. Klemens Dieckhö- fer,Poppelsdorfer Allee 84, 53115 Bonn

Anmerkungen

Die Ausländerbehörden fra- gen bei Begutachtungen im Zusammenhang mit der Fra- ge, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen infrage kom- men, gezielt danach, ob krankheitsbedingte Ein-

schränkungen der Reise- fähigkeit bestehen. Diese Frage muss der Gutachter sehr wohl beantworten. Da unter den heutigen medizini- schen Bedingungen die Transportfähigkeit eines Pa- tienten – abgesehen von we- nigen Ausnahmen – fast im- mer gegeben ist, bezieht sich die Frage nach der Reise- fähigkeit darauf, ob dem Pa- tienten durch die Tatsache der Rückreise krankheitsbe- dingte Gefahren für Leib und Leben entstehen.

Im Falle von Selbstmordge- fährdung, bedingt durch Psy- chotraumatisierung, ist die Reisefähigkeit dann aus ärzt- licher Sicht nicht gegeben, und zwar unabhängig von den Verhältnissen, die in dem Land herrschen, in das er ab- geschoben werden soll. Es handelt sich dabei um nicht zielstaatsbezogene Abschie- bungshindernisse, weil der Grund in der durch das Trau- ma krankhaft veränderten Subjektivität des Patienten liegt, nicht in „objektiven“

Gegebenheiten.

Die Ausländerbehörden fra- gen gelegentlich auch nach der Glaubhaftigkeit in dem Sinne, ob der Patient einem nicht „etwas vormacht“, z. B.

weil er schon ca. zehn Jahre hier ist und er bisher weder im Asylverfahren noch der Behörde gegenüber von trau- matisch bedingten Störungen berichtet hat. Dann sind auch die Gründe dafür zu erläu- tern, es ist darzulegen, nach welchen „objektiven“ Krite- rien (psychiatrische Untersu- chung, DSM, ICD usw.) diese zunächst subjektiv und vor- geschoben erscheinende Dia- gnose erstellt wurde und wel- che Bedeutung sie für die Gutachtenfragen hat. Es ist klar zu machen, dass auch eine in bester Absicht „angst- frei“ gestaltete Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge keine medizini- sche Untersuchung ist und dass auch das ganze Verhal- ten des Patienten dem nicht widerspricht, sondern durch diese Diagnose bedingt und gestaltet ist. Schließlich ist

auch an Art. 1 Abs. 3 Grund- gesetz zu erinnern: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, voll- ziehende Gewalt (u. a.

Behörden) und Rechtspre- chung als unmittelbar gelten- des Recht“. Das bedeutet, dass jemandem die Abschie- bung nicht zugemutet wer- den darf, wenn ihm daraus eine krankheitsbedingte Ge- fahr für Leib und Leben ent- steht, z. B. durch psychotrau- matisch bedingte Suizidalität, unabhängig von den Verhält- nissen im Zielstaat.

Dr. Thomas Schlegel,Auf dem Hoechsten 8, 51645 Gummersbach

Versorgungswerke

Zu dem Beitrag „Freiberufler sehen sich bei der Altersversorgung be- nachteiligt“ von Walter Kannen- gießer in Heft 28–29/2002:

Doppelte Besteuerung

Dem wichtigen Beitrag von Kannengießer möchte ich zwei Punkte hinzufügen: Alle Mitglieder der ärztlichen Versorgungswerke subven- tionieren über die Ökosteuer die gesetzliche Rentenversi- cherung, ohne hieraus irgend- einen Vorteil zu ziehen, es sei denn, man ist freiwillig zu- sätzlich in der BfA versi- chert. Hingegen spielt in der Diskussion um die – zukünf- tig höhere – Rentenbesteue- rung die staatliche Transfer- leistung zugunsten der RV durchaus eine gewisse Rolle.

Durch die geplante Renten- besteuerung werden nicht nur die Freiberufler benach- teiligt; nicht wenige ange- stellte Ärzte leisten zusätzli- che Beiträge in Form einer freiwilligen Höherversiche- rung. Da diese Beiträge aus versteuerten Einkommen ge- leistet werden, droht hier bei Rentenbezug die vom Verfas- sungsgericht abgelehnte dop- pelte Besteuerung durch Renten- und zuvor Einkom- mensteuer. Auf die mögli- chen Folgen sollten die Ver- sorgungswerke hinweisen.

Dr. med. Martin Bähre,Landgrafen- straße 32, 61348 Bad Homburg

A

A2470 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 3820. September 2002

B R I E F E

AiP

Zum Beschluss des 105. Deutschen Ärztetags, den AiP abzuschaffen:

Ein trauriges Hurra!

So ungefähr 1987 habe ich mit vielen Mitstreitern u. a.

in Bonn und vor der Schwarzwaldklinik demon- striert gegen die Einführung des „Arztes im Praktikum“.

Wir bekamen jeweils einen kurzen Auftritt in der Tages- schau, und der „Arzt im Praktikum“ wurde trotzdem eingeführt. Begründung:

Der Arzt im Praktikum ver- bessert die praktische Aus- bildung unserer Ärzte.

Jetzt lese ich in der Zeitung, dass der Arzt im Praktikum wieder abgeschafft werden

soll. Da kann ich nur schlussfolgern, dass die praktische Ausbildung unse- rer Ärzte bereits besser ge- worden ist. Hurra!

Warum nennt keiner die ganz einfache Wahrheit?

Damals konnte man mit Jungärzten Schweine füt- tern, es waren genug da, und die mussten sich alles gefal- len lassen. Heute sind es nur noch (zu) wenig Kollegen, die bereit sind, sich den Strukturen des deutschen Krankenhausbetriebs auszu- setzen. Es hat nichts (und hatte noch nie etwas) mit Ausbildung zu tun, sondern ganz einfach mit Angebot und Nachfrage! Wahr, wenn auch traurig!

Dr. med. Hans-Christian Sänger, Im Eschle 11, 86977 Burggen

(2)

Großbritannien

Zu dem Leserbrief „Consultant gleich Chefarzt“ von Ursula Ecker in Heft 20/2002:

Eigenverantwortlich tätige Fachärzte

Auch die Leserbriefschreibe- rin hat Unrecht: „Consult- ants“ sind weder „Oberärz- te“ noch „Chefärzte“, son- dern eigenverantwortlich tätige Fachärzte.

Es gibt in der ganzen angel- sächsischen Medizin kein dem deutschen Chefarztsy- stem vergleichbares Organi- sationsprinzip. Nach einer dif- ferenzierten Weiterbildung über verschiedene Kompe- tenzstufen (in Großbritanni- en JHO und SHO) und der Consultant-Vorbereitungs- stufe als „Registrar“ ist man

„Consultant“ mit „seinen“

Betten und „seinen“ ambu- lanten Patienten. Eine Klinik, die in Deutschland einen Chef, einen Ltd. OA, zwei OÄ, drei Funktionsoberärzte und drei Fachärzte als „Assi- stenzärzte“ hätte, hätte in Großbritannien stattdessen neun Consultants – alle gleichberechtigt – und für die in einer Klinik notwendigen administrativen Aufgaben ei- nen „medical administrator“, einen in Verwaltung speziali- sierten Arzt, der darin viel kompetenter ist als ein deut- scher Chefarzt. Dieses Prin- zip ist in der angelsächsischen Medizin sowohl in staatlichen (Fachärzte sind staatliche An- gestellte) als auch privaten Gesundheitssystemen (Fachärzte organisieren sich ähnlich dem deutschen Beleg- arztprinzip) üblich.

Durch den Verzicht auf Hier- archien ist dieses System nicht nur effizienter, sondern auch für alle Ärzte (bis auf die Chefs) befriedigender:

Kein Facharzt muss sich nie- derlassen, um seine Patienten eigenverantwortlich behan- deln zu können. Ein solches System wäre auch die Ant- wort auf den Fachärzteman- gel in deutschen Kliniken.

Dr. med. Holger Schmidt-Endres, Farmerstraße 14, 82194 Gröbenzell

Flutkatastrophe

Zu unserer Berichterstattung über die Flutkatastrophe in Heft 36/2002:

Spendenvorschlag

. . . Ich schlage der KBV und den KVen vor, die so genann- te Imagekampagne ruhen zu

lassen und stattdessen die Gelder – selbstverständlich von Ärzten erarbeitet – auf das Spendenkonto für hoch- wassergeschädigte Ärzte zu überweisen (Spendenkonto 7 77 55 55, BLZ 100 906 03 APO-Bank, Stichwort „Ärz- te helfen Ärzten“).

Dann kann sich die KV Sachsen, welche dieses Spen- denkonto für hochwasserge- schädigte Ärzte eingerichtet hat, viele Aufrufe zu Spen- denaktionen (mich erreich- ten in den letzten Tagen min- destens drei Schreiben) spa- ren.

Im Übrigen bedurfte es für mich und mein Praxisteam keines Spendenaufrufs – wir spendeten bereits spontan am zweiten Tag der Flutkata- strophe.

Dr. med. Dietrich Meißner, Unritzstraße 21A, 09117 Chemnitz B R I E F E

Referenzen