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Archiv "KBV: Verfallsdatum auf Arzneipackungen aufdrucken!" (08.04.1983)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen KURZBERICHTE

ren, hält die ABDA entgegen, so- lange noch nicht für alle Präparate experimentell ermittelte Stabili- tätsdaten vorlägen, die vernünfti- ge Lagerfristen ermöglichten, sei zu erwarten, daß teure Arzneimit- tel ohne Grund vernichtet würden.

Diskussionen über mangelhafte Lagerung von Arzneimitteln hat es schon einmal gegeben: Thema Arzneimuster. Damals allerdings unter umgekehrten Vorzeichen:

„Weder von der institutionellen noch von der personellen Ausstat- tung her ist eine Arztpraxis und ein Arzt in der Lage, jenes Maß an Arzneimittelsicherheit zu erbrin- gen, das für Apotheker und Apo- theken eine Selbstverständlichkeit ist ...", meinte Dr. Heinrich Morf (damals ABDA-Vizepräsident, heu- te Präsident der Bundesapothe- kerkammer) seinerzeit mahnend in einem Aufsatz in der „Pharma- zeutischen Zeitung". ck

KBV: Verfallsdatum auf Arzneipackungen aufdrucken!

Vorstand und Länderaus- schuß der Kassenärztlichen Bundesvereinigung haben sich bei ihren jüngsten Sit- zungen mit dem Bericht der

„Stiftung Warentest" befaßt, nach dem sich heute eine Reihe von Arzneimitteln mit abgelaufenem Verfallsdatum auf dem Markt befinden. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand der KBV die Forderung erhoben, daß der Aufdruck des Verfallsdatums auf Arzneimittelpackungen vorgeschrieben werden soll.

Des weiteren wird von der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung und den Kas- senärztlichen Vereinigungen angeregt, bei Medikamen- ten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, die spe- ziellen Lagerungsempfeh- lungen ebenfalls deutlich er- kennbar aufzudrucken. WZ

Zweitstudienregelung verfassungswidrig

In den medizinischen Studiengän- gen werden drei Prozent der Stu- dienplätze an Bewerber vergeben, die in der Bundesrepublik oder in West-Berlin bereits ein anderes Studium abgeschlossen haben.

Die erfolgreiche Bewerbung für das Zweitstudium in Medizin oder Zahnmedizin setzte bisher aller- dings voraus, daß mit der neuen Studienrichtung das Erststudium sinnvoll ergänzt wurde. Dieses Zu- lassungskriterium hat das Bun- desverfassungsgericht jetzt für teilweise verfassungswidrig er- klärt.

Zwei Fälle wurden unterschieden:

Einmal waren dies Bewerber, die mit einer fachgebundenen Hoch- schulreife die Fachhochschule ab- solvieren und damit auch die all- gemeine Hochschulreife erlangen, jedoch gleichzeitig im Sinne der Vergabeordnung ein Hochschul- studium abgeschlossen haben.

Dessen sinnvolle Ergänzung durch einen medizinischen Stu- diengang wurde generell verneint.

Den Bewerbern war der Zugang zum Studium über die ZVS ver- sperrt. Im zweiten Fall waren die sogenannten echten Zweitstu- dienbewerber betroffen, die als Abiturienten ein Erststudium ab- geschlossen haben.

Für beide Gruppen hat das Bun- desverfassungsgericht entschie- den, sei das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung nicht anwendbar, wenn die Bewerber bis spätestens zum Winterseme- ster 1974/75 ein Parkstudium oder ein Fachhochschulstudium be- gonnen und dabei auf die damals bestehenden Möglichkeiten des Zweitstudiums vertraut hätten.

Nachdem das Zulassungskrite- rium der sinnvollen Ergänzung für verfassungswidrig erklärt ist, ge- winnt der Vertrauensschutz der Bewerber zunehmend an Bedeu- tung. Nach Auffassung des Bun- desverfassungsgerichts ist der

Vertrauensschutz anwendbar, wenn der Bewerber darauf ver- traut hat, daß er nach seinem Erst- studium weiterstudieren kann und er deshalb andere Pläne zurück- gestellt oder aufgegeben hat. Im Gegensatz zur bisherigen Recht- sprechung genügt es, wenn der Bewerber den Vertrauensschutz erst im gerichtlichen Verfahren und nicht schon innerhalb der Be- werbungsfrist bei der ZVS darlegt.

Die Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichtes, Az. 1 BvR 1202/

81, betrifft den Bewerbungszeit- raum bis Sommersemester 1980 und eröffnet damit nur einem be- schränkten Kreis von Studienbe- werbern in den medizinischen Studiengängen eine Zulassungs- möglichkeit bei der ZVS.

Da die Zulassungschancen bei der ZVS von vielen Studierwilligen als ungenügend erachtet werden und die Bewerbungsmöglichkeiten bei der ZVS möglicherweise limitiert werden, dürfte den alternativen Zulassungsmöglichkeiten, dem Quereinstiegs- oder Auslandsstu- dium sowie der sog. Kapazitätskla- ge größere Bedeutung zu- kommen.

Obwohl bei den Kapazitätsprozes- sen durch Grundsatzentscheidun- gen der Argumentationsspielraum der Kläger eingeengt wurde, erge- ben sich im Hauptsacheverfahren gegenüber dem summarischen Eilverfahren immer noch neue Ge- sichtspunkte, die dann zu einer gerichtlichen Erhöhung der Zulas- sungszahlen führen. So wurden nach einer noch nicht rechtskräfti- gen Entscheidung in einem Haupt- sacheverfahren an der Universität des Saarlandes — bezogen auf zwei Semester — 149 freie Studien- plätze im Studiengang Humanme- dizin festgestellt.

Anschrift des Verfassers:

Rechtsanwalt Albert Stegmaier Bahnhofstraße 1

6902 Sandhausen/Heidelberg Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 14 vom 8. April 1983 83

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