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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4 a SGB V in seiner 4. Sitzung am 16. Dezember 2005 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V mit Wirk

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4 a SGB V in seiner 4. Sitzung am 16. Dezember 2005 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V mit Wirk"

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A76 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006

I. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass eine Umsetzung des gesetzlichen Zeitplanes zur Einführung morbiditäts- gebundener Regelleistungsvolumen ge- mäß §§ 85 a bis d SGB V zum 1. Januar 2006 nicht realisiert werden kann. Die im Bewertungsausschuss vertretenen Insti- tutionen haben daher den Gesetzgeber um eine Anpassung der gesetzlichen Zeitvorgaben gebeten.

II. Der Bewertungsausschuss stellt unter Bezugnahme auf Teil IV. seines Beschlusses vom 29. Oktober 2004 (Amtliche Bekannt- machung Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 46, 12. November 2004) weiterhin fest,

dass eine hinreichend valide Überprüfung und ggf. Änderung seines Beschlusses vom 13. Mai 2004 (Amtliche Bekanntmachung:

Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 38, 17.

September 2004) hinsichtlich der Vorgabe, ob die Höhe der Regelleistungsvolumen sowohl die medizinisch notwendige Versor- gung der GKV-Versicherten als auch die Höhe der Gesamtvergütungen als auch die Höhe der Vergütung der ärztlichen Lei- stungen ausreichend berücksichtigt, auf Grundlage der seit Einführung des neuen EBM mit Wirkung ab 1. April 2005 bis zur Beschlussfassung verfügbaren Daten der- zeit nicht möglich ist.

III. Wegen der zum Zeitpunkt der Be- schlussfassung noch unzureichenden Da- tengrundlage ist es dem Bewertungsaus- schuss ebenfalls nicht möglich, die beste- henden Regelungen zur Festlegung von Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs.

4 SGB V noch mit Wirkung ab 1. Januar 2006 weiterzuentwickeln.

IV. Die im Beschluss vom 29. 10. 2004 in Teil III für den Zeitraum vom 1. 4. 2005 bis zum 31. 12. 2005 getroffene Regelung für die Bildung von Regellei- stungsvolumen ist auch im Jahre 2006 an- zuwenden. Die in diesem Beschluss ge- troffenen Vorgaben zur Steuerung arzt- gruppenspezifischer Auswirkungen und zur Ermittlung und Anwendung von Re- gelleistungsvolumen gelten weiter bis zum 31. 12. 2006.

V. Teil I des Beschlusses vom 29. 10. 2004 bleibt unberührt. Der Bewertungsaus- schuss wird zeitnah seinen Beschluss vom 13. Mai 2004 dahingehend überprüfen und ggf. ändern, ob die Höhe der Regel- leistungsvolumen sowohl die medizinisch notwendige Versorgung der GKV-Versi- cherten als auch die Höhe der Gesamt- vergütungen als auch die Höhe der Ver- gütung der ärztlichen Leistungen ausrei-

chend berücksichtigt. )

Bekanntmachungen

Beschluss

des Erweiterten Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4 a SGB V in seiner 4. Sitzung am 16. Dezember 2005

zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V

mit Wirkung zum 1. Januar 2006

Beschluss

des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß. § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 4. Sitzung am 16. Dezember 2005

gemäß § 85 a Abs. 5 Satz 6 SGB V

zu den vorbereitenden Maßnahmen zur Einführung von morbiditätsorientierten Regelleistungsvolumen

Teil A: Zuschlagserteilung für Los A mit Wirkung zum 13. Januar 2006 Teil B: Verfahrensbeschluss zu Los B mit Wirkung zum 30. Dezember 2005 Teil C: Begleitende Maßnahmen zur Anwendung und Weiterentwicklung

des Patientenklassifikationsverfahrens mit Wirkung zum 1. Januar 2006

Teil A

Zuschlagserteilung für Los A Der Zuschlag für Los A wird auf das An- gebot von Bieter 1 (Fa. DxCG, Boston, Massachusetts/USA) erteilt.

Teil B

Verfahrensbeschluss zu Los B

1. Aufhebung des Vergabeverfahrens zu Los B

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hebt das Vergabeverfahren für Los B auf.

2. Neuausschreibung zu Los B Der Bewertungsausschuss entscheidet bis Ende Januar 2006 in gesonderter Sit- zung darüber, ob und ggf. wie die in Los B geforderte Leistung erneut vergeben wird.

Teil C

Begleitende Maßnahmen zur Anwendung und Weiterentwicklung des Patientenklassifikationsverfahrens Der Erweiterte Bewertungsausschuss be- schließt den nachfolgenden Katalog be- gleitender Maßnahmen zur Anwendung und Weiterentwicklung des Patienten- klassifikationsverfahrens:

a. Der Bewertungsausschuss wird die Entwicklung der Datengrundlage konti- nuierlich überprüfen und erstmalig bis zum 30. Juni 2006 beschließen, welche Da- ten zu diesem Zweck erhoben werden und welche Prüfungen durchgeführt werden.

b. Der Erweiterte Bewertungsaus- schuss empfiehlt den Partnern der Bun- desmantelverträge, bis zum 30. Septem- ber 2006 Richtlinien zur vertragsärztli- chen Dokumentation von Diagnosen, Zusatzkennzeichen und ggf. weiteren klassifikationsrelevanten Merkmalen so- wie Prüfmaßnahmen in den Richtlinien zur Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeits- prüfung zu vereinbaren.

c. Der Bewertungsausschuss wird erst- malig bis zum 30. September 2006 ein ge- eignetes Verfahren zur jährlichen Über- prüfung und ggf. Anpassung des Patien- tenklassifikationssystems beschließen, um auftretenden unerwünschten Codieref-

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006 AA77

fekten entgegenzuwirken und deren Aus- wirkungen sowie die Auswirkungen des Right-Coding zu neutralisieren.

d. Der Erweiterte Bewertungsaus- schuss empfiehlt den Trägern des Bewer- tungsausschusses, bis zum 31. März 2006 eine neutrale Einrichtung zur Umsetzung

der jährlichen Anpassungen zu gründen, die anhand entsprechender Daten deren Plausibilität und die ermittelten Ergeb- nisse kontinuierlich überprüft. Zudem ist diese neutrale Einrichtung für die Anpas- sung der Grouper-Software an das deut- sche Gesundheitssystem zuständig. )

Mitteilungen

Zu den Beschlüssen der Partner des Bundesmantelvertrages, der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen sowie des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses

In der 78. Sitzung der Partner des Bun- desmantelvertrages sowie in der 218. Sit- zung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Er- satzkassen am 16. Dezember 2005 erfolg- ten die Beschlüsse zur Streichung der in Kapitel 32 des EBM 2000plus unter 32.3.13 aufgeführten Leistungen sowie zur Überleitung des Interpretationsbe- schlusses Nr. 46 des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses in den EBM 2000plus.

Die in Kapitel 32 des EBM 2000plus unter 32.3.13 aufgeführten zyto- und molekulargenetischen Leistungen wer- den mit Wirkung ab 1. April 2006 gestri- chen. Diese Leistungen sind inhalts- gleich ebenfalls im Abschnitt 11.3 des neuen EBM abgebildet. Labormedizi- ner, Pathologen, Reproduktionsmedizi- ner, Kinderärzte und Dermatologen, die bei entsprechender Qualifikation eben- falls zyto- und molekulargenetische Lei- stungen erbringen, werden zum 1. April

2006 die bisher unter 32.3.13 aufgeführ- ten Leistungen aus dem Kapitel 11.3 be- rechnen können.

Die Bundesempfehlung zur In-Vitro- Fertilisation, in der ebenfalls auf die Lei- stungen des Abschnitts 32.3.13 verwiesen wird, ist analog mit einem Hinweis auf die Leistungen des Abschnitts 11.3 angepasst worden.

Der Interpretationsbeschluss Nr. 46 des Arbeitsausschusses des Bewertungsaus- schusses ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in das Kapitel 40 zum EBM überführt wor- den. Hierbei wurde die Präambel zum Ab- schnitt 40.6 um den Punkt Nr.2 erweitert.

Vorbehalt:

Die Unterschriftsverfahren zu den Be- schlussfassungen wurden eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner so- wie der Zustimmung des Bundesministe-

riums für Gesundheit. )

Bekanntmachungen

Beschlüsse

der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen in der 218. Sitzung zur Streichung der Leistungen unter 32.3.13 des

Kapitel 32 der E-GO sowie Überleitung des

Interpretationsbeschlusses Nr. 46 des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses in das Kapitel 40 der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatz- kassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat in ihrer 218. Sitzung am 16. Dezember 2005 die nachfolgenden Beschlüsse Nr.

887 und Nr. 888 zur Änderung bzw. Er- gänzung der E-GO gefasst:

B 887. Zu Kapitel 32 der E-GO:

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Streichung des Abschnitts 32.3.13 (Gültig ab 1. April 2006)

B 888. Zu Kapitel 40 der E-GO:

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Erweiterung der Präambel zum Ab- schnitt 40.6 (Nr. 2)

1. Die einzeitige Mehrgefäßdilatation am Herzen beinhaltet die Dilatation mehrerer verschiedener Gefäße (A. coro- naria dextra, A. coronaria sinistra, Ramus interventricularis anterior und/oder By- pass) in einer Sitzung.

2. Die im Zusammenhang mit inter- ventionellen kardiologischen Maßnah- men, wie z. B. der Rotablation, der Laser- atherektomie oder der Atherektomie, entstehenden Sachkosten sind nicht Be- standteil der Kostenpauschalen nach den Nrn. 40300 bis 40304. Die entstehenden Kosten sind entsprechend 7.3 der Allge- meinen Bestimmungen gesondert be- rechnungsfähig. In diesem Fall sind die Nrn. 40300 bis 40304 nicht berechnungs- fähig.

(Gültig ab 1. Januar 2006) )

Beschlüsse

der Partner des Bundesmantel- vertrages in der 78. Sitzung zur vertraglichen Vereinbarung der Streichung der Leistungen unter

32.3.13 des Kapitels 32 sowie Überleitung des Interpretations-

beschlusses Nr. 46 des Arbeits- ausschusses des Bewertungs- ausschusses in das Kapitel 40 zum Einheitlichen Bewertungs-

maßstab (EBM)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K. d. ö. R., Essen, der Bun- desverband der Innungskrankenkassen, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bun- desverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, und die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – haben in der 78. Sitzung der Partner des Bundesman- telvertrages am 16. Dezember 2005 auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundes- mantelvertrages – Ärzte folgende Ände- rungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) be- schlossen:

1. Streichung des Abschnitts 32.3.13 (Gültig ab 1. April 2006)

Referenzen

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