• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4 a SGB V in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 zu Änderungen des Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 A

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4 a SGB V in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 zu Änderungen des Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 A"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs.

3 SGB V bzw. § 85 Abs. 4a SGB V hat in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 zu Ergänzungen seines Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigun- gen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V vom 29. Ok- tober 2004 sowie zu Änderungen des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 3 SGB V beschlossen.

Diese Beschlüsse betreffen im Einzel- nen:

Änderungen des Beschlusses zur Fest- legung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V vom 29. Okto- ber 2004 :

– Aufnahme eines zusätzlichen Satzes 3 in Teil III Nr. 1 des RLV-Beschlusses vom 29. Oktober 2004 mit Wirkung ab 1. Janu- ar 2006.

– Die Anpassung von Abschnitt 3.2.2 Fallpunktzahl bei Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren und angestellten Ärzten, die nicht einer Lei- stungsbeschränkung unterliegen, an die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmung 5.1 zum EBM mit Wirkung ab 1. Janu- ar 2006.

Änderungen des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM):

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 – Klarstellung der Präambel 1.7 Nrn. 3 und 5 sowie der Präambel 5.1 Nr. 3 zur Be- rechnung der Beobachtung und Betreu- ung nach Durchführung eines Schwanger- schaftsabbruchs nach der Leistung nach der Nr. 01910 bzw. nach der zwischenzeit- lich gestrichenen Leistung nach der Nr.

01914 mit Wirkung ab 1. Oktober 2005.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2006:

– Aufnahme einer Allgemeinen Bestim- mung 5.2.1 und 6.2.1 zur Nebeneinander- berechnung von Leistungen der schwer- punktorientierten internistischen Versor- gung des Abschnitts 13.3 durch Gemein- schaftspraxen und Medizinische Versor- gungszentren bzw. durch Vertragsärzte, die ihre Tätigkeit unter mehreren Schwer- punktbezeichnungen ausüben (analog der bisherigen Interpretationsbeschlüsse Nrn.

70 und 71) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 und Befristung bis zum 31.Dezember 2006.

– Aufnahme einer dritten Anmerkung in die Präambel 1.2 zu Leistungen im Notfall und organisierten ärztlichen Not- falldienst zur einheitlichen Regelung der Berechnung der Leistung nach der Nr.

13220 für die Beratung, Erörterung und/oder Abklärung im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Notfall und organisierten Notfalldienst durch Anästhesisten und Dermatologen mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

– Aufhebung der Begrenzung der Be- rechnung der bei Eingriffen des Abschnitts 31.2 über die Schnitt-Naht-Zeit von 120 Mi- nuten hinausgehenden Schnitt-Naht-Zeit bis zu einer maximalen Schnitt-Naht-Zeit von 3 Stunden und 30 Minuten. Dement- sprechend kann mit Wirkung ab 01. Januar 2006 bei den in der Präambel 2.1 Nr. 4 zum Anhang 2 zum neuen EBM genannten Lei- stungen auch die über die Schnitt-Naht- Zeit von 3 Stunden und 30 Minuten hinaus- gehende Schnitt-Naht-Zeit durch die ent- sprechenden Zuschläge berechnet werden.

– Anpassung der Übergangsregelung zur Präambel 31.2.1 Nr. 10 mit Absen- kung der Abschläge auf Eingriffe der Ka- tegorie 5 und 6 von derzeit 40 Prozent auf 30 Prozent mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

– Anpassung der Nr. 34292 Zuschlag zu der Leistung nach der Nr. 34291 bei Durchführung einer interventionellen

Maßnahme (PTCA, Stent) entsprechend dem Zuschlag nach der Nr. 5122 des EBM 96 Zuschlag bei Durchführung einer in- terventionellen Maßnahme (z. B. PTCA, Stent) mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

Mit Wirkung zum 1. Januar bis 30. Juni 2006:

– Verlängerung der bis zum 31. De- zember 2005 befristet vorgegebenen Lei- stungen des Abschnitts 34.4.7 MRT-An- giographien sowie der Vorgaben zu deren Berechnung bis zum 30. Juni 2006.

Mit Wirkung zum 1. April 2006:

– Streichung der zyto- und molekular- genetischen Leistungen des Abschnitts 32.3.13 mit in deren Konsequenz erfolgen- der Öffnung des Zuganges zu den zyto- und molekulargenetischen Leistungen des Abschnitts 11.3 für entsprechend qua- lifizierte Laborärzte, Reproduktionsme- diziner, Pathologen, Kinderärzte und Dermatologen in den Präambeln der ent- sprechenden arztgruppenspezifischen Ka- pitel des Bereichs III des EBM sowie ent- sprechende Änderung der Bundesemp- fehlung nach § 86 SGB V der Spitzenver- bände der Krankenkassen und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung im Zu- sammenhang mit der Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum 1. April 2005 zu den Leistungen der künst- lichen Befruchtung gemäß § 27 a SGB V jeweils mit Wirkung ab 1. April 2006.

(Teile dieses Beschlusses liegen außer- halb der Kompetenz des Bewertungsaus- schusses und werden durch Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen und der Partner der Bundesmantelverträ- ge umgesetzt – siehe weitere Beschlussver- öffentlichungen in dieser Ausgabe.) ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006 AA71

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Beschlussfassungen des Bewertungsausschusses

1. Aufnahme als Satz 3 in Teil III Nr. 1:

„Bei schrittweiser Anpassung ist in Fol- gequartalen eine Anpassung nur dann vor- zunehmen, wenn und soweit sie im Sinne von Satz 2 erneut erforderlich sein sollte.“

2. Änderung von Abschnitt 3.2.2

3.2.2 Fallpunktzahl bei Gemeinschafts- praxen, medizinischen Versorgungszen- tren und angestellten Ärzten, die nicht ei- ner Leistungsbeschränkung unterliegen

Die Höhe der zutreffenden Fallpunkt- zahlen für Gemeinschaftspraxen und me-

Beschluss

des Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4 a SGB V in seiner 111.

Sitzung am 16. Dezember 2005 zu Änderungen des Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen

Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V vom

29. Oktober 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2006

Bekanntmachungen

(2)

dizinische Versorgungszentren wird als arithmetischer Mittelwert der Fallpunkt- zahlen der in der Gemeinschaftspraxis oder dem medizinischen Versorgungs- zentrum vertretenen Arztgruppen gemäß Anlage 1 berechnet.

Für diese Gemeinschaftspraxen, medi- zinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung gemäß den Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertrags- arztpraxis (Angestellte-Ärzte-Richtlini- en) unterliegen, gilt folgende Regelung:

Die zutreffende Fallpunktzahl wird un- ter Berücksichtigung eines Aufschlags von – 130 Punkten für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspra- xen und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung unterliegen

– 30 Punkten je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Ge- meinschaftspraxis oder einem medizini- schen Versorgungszentrum repräsentier- tem Fachgebiet oder Schwerpunkt, je- doch mindestens 130 Punkten und höch- stens 220 Punkten errechnet. )

Beschlüsse

zu Änderungen des Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungs- ausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 mit Wirkung

zum 1. Oktober 2005

1. Änderung und Aufnahme von 2 zu- sätzlichen Sätzen in der dritten Anmer- kung der Präambel 1.7 zu Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisrege- lung und Schwangerschaftsabbruch (vor- mals sonstige Hilfen)

3. Die Leistungen der Abschnitte 1.7.4, 1.7.5 und 1.7.7 – mit Ausnahme der Lei- stungen nach den Nrn. 01783, 01790, 01791, 01792, 01793, 01800 bis 01813, 01820, 01821, 01822, 01826, 01828, 01829, 01835, 01836, 01837, 01838, 01839, 01900, 01903, 01913 – sind vorbehaltlich der Regelung in Num- mer 4 nur von Fachärzten für Frauenheil- kunde berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nrn. 01852, 01856, 01903 und 01913 sind nicht von Fachärzten für Frau- enheilkunde berechnungsfähig. Die Lei- stung nach der Nr. 01910 kann von allen Vertragsärzten – soweit dies berufsrecht- lich zulässig ist – berechnet werden. Haben

an der Erbringung der Leistung nach der Nr. 01910 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Leistung nach der Nr. 01910 ab- rechnende Arzt in einer der Quartalsab- rechnung beizufügenden und von ihm zu unterzeichnenden Erklärung zu bestäti- gen, dass er mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wo- nach nur er allein in den jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet.

2. Streichung in der fünften Anmer- kung der Präambel 1.7 zu Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisrege- lung und Schwangerschaftsabbruch (vor- mals sonstige Hilfen)

5. Für die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 01852, 01856, 01857, 01903 und 01913 sind die Bestimmungen des Kapitels 5 maßgeblich.

3. Änderung in der dritten Anmer- kung der Präambel 5.1 Anästhesiologi- sche Leistungen

3. Außer den in diesem Kapitel genann- ten Leistungen sind von den in der Präam- bel genannten Vertragsärzten – unbescha- det der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Leistungen berechnungs- fähig: Nrn. 01100 bis 01102, 01210, 01215 bis 01217, 01220 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01414, 01416, 01420, 01430, 01440, 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01600 bis 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01701, 01783, 01800 bis 01813, 01852, 01856, 01857, 01903, 01910, 01913, 01950 bis 01952, 02100, 02101, 02110 bis 02112, 02120, 02200, 02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340 bis 02342, 02360 und

02510 bis 02512. )

Beschlüsse

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

durch den Bewertungs- ausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 mit Wirkung

zum 1. Januar 2006

1. Aufnahme einer Allgemeinen Be- stimmung 5.2.1

5.2.1 Abweichend von 5.2 der Allge- meinen Bestimmungen zum EBM ist die Nebeneinanderberechnung von Leistun- gen der schwerpunktorientierten interni- stischen Versorgung des Abschnitts 13.3 durch Gemeinschaftspraxen und Medizi-

nische Versorgungszentren bei schwer- punktübergreifender Behandlung des Patienten unter Vornahme eines Ab- schlags in Höhe von 10 % von der Punkt- zahl der jeweiligen im selben Behand- lungsfall berechneten ärztlichen Leistun- gen des Abschnitts 13.3 möglich.

Bei den Leistungen des Abschnitts 13.3, auf die diese Abschlagsregelung an- gewendet wird, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3 des EBM ebenfalls um 10 % vermindert.

Die Allgemeine Bestimmung 5.2.1 zum EBM unterliegt der Überprüfung und gilt mit Befristung bis zum 31. De- zember 2006. Der Bewertungsausschuss behält sich Änderungen dieser Regelung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 ausdrück- lich vor.

2. Aufnahme einer Allgemeinen Be- stimmung 6.2.1

6.2.1 Abweichend von 6.2 der Allge- meinen Bestimmungen zum EBM ist die Nebeneinanderberechnung von Leistun- gen der schwerpunktorientierten interni- stischen Versorgung des Abschnitts 13.3 durch einen Vertragsarzt, der seine Tätig- keit unter mehreren Schwerpunktbe- zeichnungen ausübt, bei schwerpunkt- übergreifender Behandlung des Patien- ten unter Vornahme eines Abschlags in Höhe von 10 % von der Punktzahl der je- weiligen im selben Behandlungsfall be- rechneten ärztlichen Leistung des Ab- schnitts 13.3 möglich.

Bei den Leistungen des Abschnitts 13.3, auf die diese Abschlagsregelung an- gewendet wird, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3 des EBM ebenfalls um 10 % vermindert.

Die Allgemeine Bestimmung 6.2.1 zum EBM unterliegt der Überprüfung und gilt mit Befristung bis zum 31. Dezember 2006.

Der Bewertungsausschuss behält sich Än- derungen dieser Regelung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 ausdrücklich vor.

3. Aufnahme einer dritten Anmerkung in die Präambel 1.2 zu Leistungen im Notfall und im organisierten ärztlichen Not(fall)dienst

3. Die Leistungen nach den Nrn. 05220 und 10220 sind im Rahmen der Erbrin- gung im Notfall und im organisierten Not(fall)dienst nicht berechnungsfähig.

Ärzte, die zur Berechnung von anästhe- siologischen Leistungen oder hautärztli- chen Leistungen gemäß der Präambeln 5.1 und 10.1 im Bereich III des EBM zu- gelassen sind, können für die Beratung, Erörterung und/oder Abklärung im Zu- sammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Notfall und im organisier- ten Not(fall)dienst die Leistung nach der Nr. 13220 berechnen.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A72 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ärzte, die zur Berechnung von anästhe- siologischen Leistungen oder hautärztli- chen Leistungen gemäß der Präambeln 5.1 und 10.1 im Bereich III des EBM zu- gelassen sind, können

Der Bewertungsausschuss beschließt, den Bietern bei Abgabe eines vollständi- gen Angebots gemäß den Anforderun- gen im Vergabeverfahren zum Erwerb der Rechte an einem

wurden im Deutschen Ärzteblatt un- ter dem Vorbehalt der endgültigen Un- terzeichnung aller Mitglieder der Partner der Bundesmantelverträge, der Mitglie- der der

09335 setzt eine Kinderaudiometrieanlage mit einer Mindestausstattung von fünf Au- diometrielautsprechern mit Störschalllaut- sprecher(n) entsprechend EN 60645 (im Halbkreis

ohne Schwerpunkt Faktor 0,334 Frauenärzte Faktor 0,422 HNO-Ärzte Faktor 0,421 Hautärzte Faktor 0,372 Orthopäden Faktor 0,387 Urologen Faktor 0,388 Der Mindestpunktwert gilt nur

Sitzung des Bewertungsausschusses ge- troffenen Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kas- senärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V sowie

Juni 2000 zur Gliederung der Leistungen im Einheitli- chen Bewertungsmaßstab (EBM) in Lei- stungen der hausärztlichen und Leistun- gen der fachärztlichen Versorgung gemäß.. §

236 Stanzbiopsie(n) unter Röntgen- kontrolle im Rahmen der Abklärungsdia- gnostik gemäß § 19 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge durch den Arzt, der nicht die