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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 95. Sitzung mit Wirkung zum 31. Januar 2005" (17.06.2005)

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 95. Sitzung mit Wirkung zum 31. Januar 2005" (17.06.2005)"

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Entsprechend der in seiner 89. Sitzung am 13. Mai 2004 gefassten Beschlüsse (Abschnitt A Ziffern 2 und 3 sowie Ab- schnitt B Ziffern 3.1 und 3.2) zur Ein- führung morbiditätsbezogener Regellei- stungsvolumen, hat der Bewertungsaus- schuss in seiner 95. Sitzung (schriftliches Beschlussverfahren) beschlossen, die Kas- senärztliche Bundesvereinigung in Ge- schäftsführungsfunktion mit der Durch- führung folgender Vergabeverfahren zu beauftragen:

– Vergabeverfahren zum Erwerb der Rechte an einem diagnosebezogenen Patientenklassifikationsverfahren (Ver- gabe-Nr. 04-06-1A),

– Vergabeverfahren für ein Gutachten zur Qualität der Datengrundlagen (Ver- gabe-Nr. 04-06-1B).

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bun- desministerium für Gesundheit und So- ziale Sicherung (BMGS).

Das Unterschriftsverfahren zur Be- schlussfassung der 95. Sitzung des Bewer- tungsausschusses ist bereits abgeschlos-

sen. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 24⏐⏐17. Juni 2005 AA1767

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

– Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 95. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu den vorbereitenden Maßnahmen einer

Beschlussfassung zur Einführung morbiditätsbezogener Regelleistungs- volumen gemäß § 85 a Abs. 1 SGB V und § 85 b Abs. 4 Satz 3 SGB V.

TEIL 1 Präambel

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 13. Mai 2004 gemäß § 85 a Abs. 5 Satz 6 SGB V zu den vorberei- tenden Maßnahmen einer Beschlussfas- sung zur Einführung morbiditätsbezoge- ner Regelleistungsvolumen gemäß § 85 a Abs. 1 SGB V und § 85 b Abs. 4 Satz 3 SGB V beschlossen.

Gemäß Abschnitt A Ziffern 2 und 3 so- wie Abschnitt B Ziffern 3.1 und 3.2 des genannten Beschlusses vom 13. Mai 2004 hat der Bewertungsausschuss für folgen- de Vergabeverfahren

1. zum Erwerb der Rechte an einem diagnosebezogenen Patientenklassifika- tionsverfahren,

2. für ein Gutachten zur Qualität der Datengrundlagen (Gutachten 1),

jeweils eine Mitgliedsorganisation mit der Durchführung des Vergabeverfah- rens zu beauftragen sowie die von der Ar- beitsgruppe Kriterien vorbereiteten und

vom Arbeitsausschuss des Bewertungs- ausschusses konsentierten Vergabeunter- lagen freizugeben.

Gemäß Abschnitt B Ziffer 3.3 des Be- schlusses vom 13. Mai 2004 hat der Be- wertungsausschuss zudem ein Gutach- ten zur fachlichen Unterstützung der Auswahlentscheidung im Vergabever- fahren Nr. 1 (Gutachten 2) in Auftrag zu geben.

Beschluss

1. Beauftragung einer Mitgliedsorga- nisation mit der Durchführung der Verga- beverfahren

Der Bewertungsausschuss beauftragt die Kassenärztliche Bundesvereinigung, folgende Vergabeverfahren in Geschäfts- führungsfunktion für den Bewertungs- ausschuss durchzuführen:

1. Vergabeverfahren zum Erwerb der Rechte an einem diagnosebezogenen Patientenklassifikationsverfahren (Ver- gabe-Nr. 04-06-1A)

2. Vergabeverfahren für ein Gutach- ten zur Qualität der Datengrundlagen (Vergabe-Nr. 04-06-1B).

Die Mitgliedsorganisationen des Be- wertungsausschusses unterzeichnen hier- zu jeweils eine gesonderte Durchfüh- rungsvereinbarung (vgl. Dokumente 1.1 und 3.1 der Anlage).

2. Durchführung der Vergabeverfahren Die Vergabeverfahren werden wie folgt durchgeführt:

1. a) Das Vergabeverfahren zum Er- werb der Rechte an einem diagnosebezo- genen Patientenklassifikationsverfahren (Vergabe-Nr. 04-06-1A) wird als Nichtof- fenes Verfahren durchgeführt; dem Ver- fahren wird ein Teilnehmerwettbewerb vorangestellt. Es werden maximal acht Bieter zugelassen. Die Auswahl der Bie- ter nimmt der Arbeitsausschuss des Be- wertungsausschusses vor.

b) Im Rahmen dieses Vergabeverfah- rens erfolgt die Vergabe des Gutachtens zur fachlichen Unterstützung der Aus- wahlentscheidung des Bewertungsaus- schusses (Gutachten 2) durch Hinzuzie- hung von Sachverständigen gemäß § 6 VOL/A. Die Auswahl des Gutachters nimmt der Arbeitsausschuss des Bewer- tungsausschusses vor.

c) Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung veranlasst die Veröffentlichung des Verfahrens in international zugänglichen Fachmedien in englischer Sprache; sie ver- anlasst die Übersetzung der Vergabeun- terlagen ins Englische sowie ggf. erforder- liche Übersetzungen der Korrespondenz mit Bietern während des Verfahrens. Die Auswahl eines geeigneten Übersetzungs- büros ist im Arbeitsausschuss des Bewer- tungsausschusses abzustimmen.

2. Das Vergabeverfahren für ein Gut- achten zur Qualität der Datengrundlagen (Vergabe-Nr. 04-06-1B) wird als Be- schränktes Verfahren durchgeführt.

3. Pauschale Aufwandsentschädigung für Bieter im Vergabeverfahren Nr. 1 nach Nr. 1 (Vergabe-Nr. 04-06-1A)

Der Bewertungsausschuss beschließt, den Bietern bei Abgabe eines vollständi- gen Angebots gemäß den Anforderun- gen im Vergabeverfahren zum Erwerb der Rechte an einem diagnosebezogenen Patientenklassifikationsverfahren eine Aufwandspauschale von 15 000 Euro für Los A und von 25 000 Euro für Los B zu zahlen.

4. Freigabe der Vergabeunterlagen Der Bewertungsausschuss gibt die in Tabelle 1 aufgeführten Dokumente zur Durchführung der Vergabeverfahren frei.

Die einzelnen Dokumente sind dem Be- schluss als Anlage beigefügt.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 3 SGB V in seiner

95. Sitzung mit Wirkung zum 31. Januar 2005

(2)

TEIL 2 Präambel

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 13. Mai 2004 gemäß § 85 a Abs. 5 Satz SGB V zu den vorbereitenden Maßnahmen einer Beschlussfassung zur Einführung morbiditätsbezogener Regel- leistungsvolumen gemäß § 85 a Abs. 1

SGB V und § 85 b Abs. 4 Satz 3 SGB V beschlossen.

Der Bewertungsausschuss modifiziert Abschnitt C Ziffer 2 des genannten Be- schlusses vom 13. Mai 2004. Der Be- schluss sieht vor, dass sämtliche von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Verwendung in der Datenverarbei- tungsstelle des Bewertungsausschusses zu erhebenden Abrechnungsdaten der

vertragsärztlichen Versorgung vor Wei- tergabe an die Datenverarbeitungsstelle zu transkodieren sind.

Aufgrund unvorhergesehener Verzö- gerungen bei der Erstellung der Daten- grundlage wird der Beschluss vom 13.

Mai 2004 dahingehend modifiziert, dass die Datengrundlage gemäß Abschnitt C Ziffer 1 Nrn. 1–3 für die Auswahl des Pa- tientenklassifikationsverfahrens und für das Gutachten zur Beurteilung der Qua- lität der Datengrundlagen (Gutachten 1) zunächst ohne Transkodierung an die Da- tenverarbeitungsstelle übermittelt wer- den. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 13. Mai 2004 unberührt.

Die Modifikation erlaubt, ohne zusätz- liche Zeitverzögerung mit der Erstellung der Datengrundlagen zur Auswahl des Patientenklassifikationsverfahrens und für Gutachten 1 in der Datenverarbei- tungsstelle zu beginnen. Für diese Zwecke stehen der Verwendung der nicht transkodierten Abrechnungsdaten keine fachlichen Bedenken entgegen.

Beschluss

Der Bewertungsausschuss beschließt, dass für die Auswahl des Patientenklassi- fikationsverfahrens sowie für die Erstel- lung von Gutachten 1 die gemäß Ab- schnitt C Ziffer Nrn. 1–3 erforderlichen Abrechnungsdaten der vertragsärztli- chen Versorgung nach Maßgabe des im Abrechnungszeitraum jeweils gültigen EBM bereitgestellt werden.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung stellt der Datenverarbeitungsstelle die gemäß Abschnitt C Ziffer Nrn. 1–3 erforderlichen Abrechnungsdaten der vertragsärztlichen Versorgung in trans- kodierter Form zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Verwendung in Gutach-

ten 2 zur Verfügung. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1768 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 24⏐⏐17. Juni 2005

´ Tabelle 1CC´

Dok.-Nr. Beschreibung/ betrifft

Gegenstand des Dokuments Vergabe-

verfahren 0.3 Liste der Auswahlkriterien für ein Patientenklassifikationsverfahren 1, 2 1.1 Vereinbarung über die Durchführung des Vergabeverfahrens 1 1.2 Einschlusskriterien zur Berücksichtigung möglicher Bieter im Nichtoffenen 1

Verfahren

1.3 Anforderungsprofil an Bieter 1

Teil 1: Leistungsbeschreibung Teil 2: Leistungsvereinbarung 1.3_1 Anlage 1: Datensatzstrukturen 1.3_3 Anlage 3: Arztgruppen

1.4 Bieterformular (Anlage 2 zu Dokument 1.3) 1

Teil 1: Erfüllung der Leistungsbeschreibung Teil 2: Konkretisierung der Leistungsvereinbarung

2 Anforderungsprofil an Gutachten 2 1

(fachliche Unterstützung zur Wahl eines Patientenklassifikationsverfahrens) Teil 1: Qualifikationsprofil

Teil 2: Leistungsbeschreibung

3.1 Vereinbarung über die Durchführung des Vergabeverfahrens 2 3.2 Anforderungsprofil an Gutachten 1 (Beurteilung der Datengrundlagen) 2

Teil 1: Qualifikationsprofil Teil 2: Leistungsbeschreibung

3.2_1 Anlage 1: Fragestellungen zur Bewertung der Datengrundlagen 2

3.3 Bieterformular Gutachten 1 2

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2005 be- schlossen, die Anlage B der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richt- linie) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 5678) zuletzt geän- dert am 21. September 2004 (BAnz 2005 S. 5) wie folgt zu ändern:

I. In der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden“ wird folgende Nummer ange- fügt:

„42. Hyperthermie (u. a. Ganzkörper- hyperthermie, Regionale Tiefenhyper- thermie, Oberflächenhyperthermie, Hy- perthermie in Kombination mit Radiatio und/oder Chemotherapie)“.

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 18. Januar 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Dr. jur. R. Hess

Erläuterung der KBV:

Der vorstehende Beschluss ist am 14. Mai 2005 im Bundesanzeiger (Nr. 90, S. 7485) veröffentlicht worden und am Folgetag in

Kraft getreten. )

Beschluss

über eine Änderung der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“

der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – (BUB-Richtlinie)

vom 18. Januar 2005

Referenzen

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