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Archiv "Beschäftigungsverbot: Arzt muss informieren" (22.03.2002)

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A750 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 12½½½½22. März 2002

Arbeitgeberrechte beim Mutterschutz bekräftigt

W

enn Schwangere bei ih- rem Arbeitgeber ein ärzt- liches Attest über ein Beschäf- tigungsverbot einreichen, hat dieser Anspruch auf nähere Informationen. Vor allem muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen prüfen kön- nen, unter denen der Arzt das Verbot ausgesprochen hat, bekräftigte das Bundesar- beitsgericht in Erfurt am 13.

Februar (Az.: 5 AZR 753/99).

Nach dem Mutterschutz- gesetz dürfen Schwangere die letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr be- schäftigt werden. Ärzte kön- nen aber schon vorher ein Be- schäftigungsverbot ausspre- chen, wenn die Gesundheit von Mutter und Kind gefähr- det ist. Wie das Gericht ent- schied, muss der Arzt aber spätestens auf Nachfrage er- klären, welche Tätigkeiten die Schwangere nicht mehr aus- üben soll beziehungsweise

von welchen Bedingungen am Arbeitsplatz der Arzt aus- gegangen ist. Im Gegensatz zur Krankheit dürfe der Ar- beitgeber bei einem Beschäf- tigungsverbot die Schwangere gegebenenfalls auf einem we- niger belastenden Arbeits- platz einsetzen. Um dies prü- fen zu können, muss der Arzt dem Arbeitgeber die notwen- digen Informationen geben.

Epidemiologie

Regionale Unterschiede

Feldstudie der Universität Mannheim

D

ie regionale Binnenwande- rung von Krankenversi- cherten ist der ausschlagge- bende Faktor, der die Morbi- ditätsstruktur und damit auch die Beitragsentwicklung der regionalen Krankenkassen be- einflusst. Das ist das Ergebnis einer wissenschaftlichen Un- tersuchung, die jetzt am Lehr- stuhl für Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft der Universität Mannheim (Di- rektor: Prof. Dr. rer. pol.

Eberhard Wille) abgeschlos- sen wurde. Von nachrangiger Bedeutung sind die Einfluss-

faktoren Einkommen, Bil- dungs- und Wissensstand, Um- weltbelastung und Arbeitslo- senquote der Region.

Untersucht wurden die Morbiditätsverläufe von Kran- kenversicherten in 40 Regio- nen in Baden-Württemberg.

Am Beispiel der Regionen Mannheim und Stuttgart be- deutet dies: Wegen der rela- tiv hohen Arbeitslosigkeit im Großwirtschaftsraum Mann- heim von mehr als zehn Pro- zent wandern viele jüngere Krankenversicherte mit einem relativ geringen Morbiditätsri- siko in Regionen mit relativer Vollbeschäftigung, etwa in den Großraum Stuttgart. Diese Binnenwanderungen beein- flussen damit die Beitragshöhe der regionalen Krankenkassen und das langfristige Morbi- ditätsrisiko ebenso wie den Zahlungsfluss beim Risiko- strukturausgleich.

A K T U E L L

Beschäftigungsverbot

Arzt muss informieren

Arbeitgeber dürfen Schwan- gere anderweitig einsetzen.

Foto: ddp

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