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Antwort des Regierungsrates Mit dem vorliegenden, als Motion bezeichneten Vorstoss wird der Regierungsrat beauftragt, allfällige Vorschriften und Massnahmen zu prüfen und bei Bedarf umzusetzen

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M 232/2007 POM 5. Dezember 2007 POM C Motion

2028 Lanz, Thun (SVP)

von Siebenthal, Gstaad (SVP) Schwarz-Sommer, Steffisburg (SVP) Künzli, Ittigen (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 05.09.2007

Kundenfreundlichere und bessere Qualität im Taxiwesen

Der Regierungsrat wird beauftragt, zusammen mit den Städten Bern, Biel, Thun und eventuell weiteren Gemeinden, soweit mit dem Taxigewerbe, Vorschriften und Massnahmen zu prüfen und bei Bedarf umzusetzen, damit die Kundenfreundlichkeit und die Qualität des Taxigewerbes verbessert wird, ohne die Handels- und Gewerbefreiheit zu tangieren.

Begründung:

Das Taxigewerbe hat einen öffentlichen Transportauftrag.

Die Städte Bern, Biel und Thun sind mit Anfragen für Taxihalterbewilligung und Taxiführerbewilligungen überhäuft. Die bestehenden Vorschriften erlauben offenbar den betroffenen Gemeinden nur sehr eingeschränkt, den Nachfrageüberhang und die damit zusammenhängenden Probleme in Griff zu bekommen.

Es besteht ein weit verbreitetes Malaise und die Gemeinden erwarten Hilfe vom Kanton, damit wieder normalere Verhältnisse erreicht werden können.

Die bestehenden Vorschriften sollen wo sinnvoll kantonal vereinheitlicht werden oder den Gemeinden ist entsprechender Freiraum zu gewähren, so dass Verbesserungen erreicht werden können.

Themenbereiche: Transparenz der Preisgestaltung Transportpflicht

Sprachprobleme der Taxifahrerinnen und Taxifahrer Ortkenntnisse

Einhaltung der Vorschriften über Ruhezeit, Arbeitszeit und Lenkzeit Einhaltung der verschiedenen Vorschriften

Eignungsprüfung etc.

Antwort des Regierungsrates

Mit dem vorliegenden, als Motion bezeichneten Vorstoss wird der Regierungsrat beauftragt, allfällige Vorschriften und Massnahmen zu prüfen und bei Bedarf umzusetzen. Es handelt sich damit inhaltlich in erster Linie um einen Prüfungsauftrag und damit insoweit um ein

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Postulat. Selbst wenn man dem sich allenfalls an die Prüfung anschliessenden Umsetzungsauftrag Motionscharakter zusprechen möchte, handelte es sich doch um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion).

Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Motion 058/2007 „Erteilung von Taxibewilligungen durch die Gemeinden“ ist in der Septembersession 2007 zurückgezogen worden. Der Regierungsrat hatte deren Ablehnung beantragt. Dieser Vorstoss zielte darauf ab, die Verordnung vom 3. November 1993 über das Halten und Führen von Taxis (Taxiverordnung; BSG 935.976.1) dahingehend zu ergänzen, dass die Gemeinden ermächtigt werden, die Anzahl der Taxibewilligungen zu beschränken. Rechtliche Gründe waren der Grund für die Ablehnung: zum einen bedarf nach bernischem Verfassungsrecht jede Einschränkung eines Grundrechts einer Grundlage im Gesetz, und zum andern sind Eingriffe in den Wettbewerb zwecks Steuerung des Angebots aufgrund der Bundesverfassung unzulässig.

Mit dem vorliegenden Vorstoss soll erreicht werden, dass die Kundenfreundlichkeit und die Qualität des Taxigewerbes verbessert wird. Ausgehend von der bekannten Situation in den Städten Bern, Biel und Thun, aber auch in anderen grösseren Gemeinden mit einem Nachfrageüberhang nach Taxibewilligungen, sollen der Kanton und die betroffenen Gemeinden gemeinsam nach Verbesserungsmöglichkeiten in den vom Motionär erwähnten Themenbereichen suchen.

Der Regierungsrat verschliesst sich diesem Grundanliegen nicht. Wie er schon in seiner Antwort zur vorerwähnten Motion angedeutet hat, muss es sich aber um ernstzunehmende Probleme und Vorfälle von einiger Bedeutung und nicht bloss um Bagatellen mit für die Kundschaft vergleichsweise geringfügigen Auswirkungen handeln, damit etwa zusätzliche Auflagen an Taxifahrer/innen und -halter/innen gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere gilt es zu beachten, dass einige der vom Motionär angesprochenen Themenbereiche sehr wohl verbreitet bekannt sind, andere aber nur lokal auftreten. Die geltende Taxiverordnung ermächtigt die Gemeinden in Artikel 8, innerhalb der Schranken der Handels- und Gewerbefreiheit (heute Wirtschaftsfreiheit) ergänzende gewerbepolizeiliche Vorschriften zu erlassen. Beispielhaft werden darin einige zum Teil auch vom Motionär erwähnte Themenbereiche aufgeführt. Weiterer Vorschriften auf Stufe Kanton bedarf es daher nicht.

Die erwähnte Verordnungsbestimmung belässt den Gemeinden den nötigen Freiraum, um geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Kundenfreundlichkeit und der Qualität zu treffen. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang der Erfahrungsaustausch unter den grösseren Gemeinden.

In diesem Sinne erklärt sich der Regierungsrat bereit, die Anliegen des Motionärs in geeigneter Zusammenarbeit mit den meistbetroffenen Gemeinden zu prüfen.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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