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März 1994 Der Regierungsrat wird beauftragt, zusammen mit den beiden anderen Unterzeichnerparteien zu prüfen, ob die «Vereinbarung vom 25

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# 219 448

M 304/2004 STA 2. März 2005 42C

Motion

0780 Blanchard, Malleray (SVP) Lecomte, Diesse (SVP)

Schnegg, Sonceboz-Sombeval (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 25.11.2004

Gültigkeit der Vereinbarung vom 25. März 1994

Der Regierungsrat wird beauftragt, zusammen mit den beiden anderen Unterzeichnerparteien zu prüfen, ob die «Vereinbarung vom 25. März 1994 zwischen dem Bundesrat, dem Regierungsrat des Kantons Bern und der Regierung der Republik und Kanton Jura betreffend die Institutionalisierung des interjurassischen Dialogs und die Bildung der Interjurassischen Versammlung» aus juristischer Sicht nicht verletzt worden ist, als das jurassische Parlament die Initiative «Un seul Jura» für gültig erklärt hat.

Begründung:

Am 25. März 1994 haben die Kantone Bern und Jura unter der Federführung des Bundes eine Vereinbarung unterzeichnet, mit welcher der Jurakonflikt beigelegt werden sollte. Mit der Vereinbarung wurde die Interjurassische Versammlung (IJV) gegründet, die seit nunmehr zehn Jahren erfolgreich an der Bildung zahlreicher gemeinsamer Strukturen und Institutionen arbeitet. Diese Versammlung wurde praktisch von der gesamten Bevölkerung im Berner Jura und im Kanton Jura als Ort des Austauschs, des Dialogs und des Respekts anerkannt.

Mit der am 17. November 2004 erfolgten Annahme der Initiative «Un seul Jura» durch das jurassische Parlament, das sich notabene gegen den Antrag der Regierung durchgesetzt hat, wird diese Interjurassische Versammlung nun in Frage gestellt.

Das Vorgehen des jurassischen Parlaments wurde als arrogante Einmischung gegenüber der Bevölkerung des Berner Jura empfunden.

Im Wissen darum, dass sich eine solche Initiative negativ auf die Beziehungen zwischen Bern und Delsberg auswirken könnte, hat die Regierung des Kantons Jura Herrn Prof.

Hänni von der Universität Freiburg beauftragt, die Konsequenzen einer allfälligen Annahme der Initiative rechtlich abzuklären.

Die Schlussfolgerung in Prof. Hännis Rechtsgutachten sind unmissverständlich:

«Sollte die Initiative Un seul Jura angenommen und umgesetzt werden, würde dies de facto eine Kündigung der Vereinbarung vom 25. März 1994 durch den Kanton Jura bedeuten».

Die Bevölkerung des Berner Juras ist durch das jurassische Vorgehen zutiefst verletzt und hat nun das dringende Bedürfnis klar und deutlich zu erfahren, ob die Vereinbarung vom 25. März 1994 noch immer gültig ist, da die unmittelbare Zukunft der IJV sowie der gegenseitige Dialog und Respekt zwischen den beiden Regionen auf dem Spiel stehen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 21.02.2005

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Antwort des Regierungsrats

Die am 25. März 1994 zwischen dem Bundesrat, dem Regierungsrat des Kantons Bern und der Regierung des Kantons Jura abgeschlossene Vereinbarung, mit welcher die IJV geschaffen wurde, besagt unter dem Titel der allgemeinen Perspektiven, dass «die beiden Regierungen zugestanden haben, dass die interjurassische Versammlung auf eigenen Wunsch das Thema einer Wiedervereinigung in der einen oder anderen Form wird aufgreifen können». Die Vereinbarung präzisiert unter Ziffer 1 des Dispositivs, dass die IJV den Auftrag hat, «den interjurassischen Dialog zu fördern sowie Vorschläge für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Jura und dem Berner Jura zu unterbreiten und entsprechende Instrumente der Zusammenarbeit vorzuschlagen, wobei sie das Recht hat, sämtliche Sachthemen aufzugreifen, deren Behandlung sie als nützlich erachtet, und Prioritäten zu bestimmen».

Die IJV hat am 28. Juni 2004 beschlossen (Beschluss Nr. 18), zwei parallele Verfahren durchzuführen: Einerseits soll untersucht werden, inwieweit das Sonderstatut den Wünschen und Erwartungen des Berner Juras genügt, andererseits soll eine Studie durchgeführt werden, die aufzeigt, wie ein Kanton aussehen könnte, der sich aus den drei bernjurassischen Amtsbezirken sowie aus dem heutigen Kanton Jura zusammensetzt.

Das zweite Verfahren beruhte ausdrücklich auf dem oben erwähnten Wortlaut der Vereinbarung vom 25. März 1994. Mit den eingeleiteten Studien und den erkundeten Möglichkeiten soll die institutionelle Form bestimmt werden, die der interjurassischen Gemeinschaft der sechs Bezirke am besten entspricht. Und die Schlussfolgerung, welche die IJV aus dieser Studie ziehen wird, soll es den betroffenen Bevölkerungen erlauben, sich demokratisch zu äussern, und zwar in Kenntnis aller Tatsachen und nach einem noch festzulegenden Verfahren. Die IJV hat am 12. November 2004 im Übrigen ein Papier verabschiedet, das die Modalitäten und die Fristen zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 18 festlegt.

Das jurassische Parlament hat am 17. November 2004 mit 51 gegen 4 Stimmen (bei 4 Enthaltungen) beschlossen, die Initiative für materiell gültig zu erklären. Die in der Form der einfachen Anregung lancierte Volksinitiative «Un seul Jura» verlangt, dass das jurassische Parlament einen gesetzgeberischen Erlass (Verfassungsstufe, da auf eine Änderung des in Art. 109 Abs. 1 der jurassischen Verfassung umschriebenen Kantonsgebiets abzielend) ausarbeiten soll, welcher die jurassische Regierung dazu verpflichtet, der Bevölkerung und den politischen Institutionen des unter bernischer Gerichtsbarkeit stehenden Juras einen Vorschlag zu unterbreiten, gemäss welchem die Souveränität auf das gesamte jurassische Territorium der sechs französischsprachigen Amtsbezirke aufgeteilt würde. Souverän wäre dann nicht mehr der Kanton Jura mit seinem heutigen Gebiet, sondern der um die drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville erweiterte Kanton (die Volksinitiative bezeichnet dies als Aufteilung der Souveränität). Der Gültigkeitsbeschluss kam zustande, obwohl sich das jurassische Parlament auf eine Botschaft der Regierung abstützen konnte, die in Anlehnung an ein Rechtsgutachten von Herrn Prof. Peter Hänni von der Universität Freiburg aufzeigte, dass die Initiative gegen Bundesrecht verstösst und dass ihre Annahme einer materiellen Kündigung der Vereinbarung vom 25. März 1994 gleichkommt.

Angesichts der durch den Beschluss des jurassischen Parlaments geschaffenen Situation hat die IJV beschlossen (Erklärung Nr. 7), jegliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der erwähnten Studie zu sistieren und die Situation neu zu prüfen, sobald sich die Partner der Vereinbarung vom 25. März 1994 zu den Auswirkungen der Annahme der Initiative «Un seul Jura» geäussert haben werden.

Die Frage, die sich somit stellt, ist, ob, inwiefern und mit welchen rechtlichen Folgen (insbesondere für die IJV) der Beschluss des jurassischen Parlaments mit der Vereinbarung vom 25. März 1994 kompatibel ist.

Es muss in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass es sich nach Auffassung der Experten bei dieser Vereinbarung zwischen dem Bund und den beiden Kantonen um ein sehr spezielles Vertragswerk handelt, das staatsrechtlich sehr schwer einzuordnen ist.

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Sicher scheint hingegen, dass keine der Parteien das Recht hat, die Vereinbarung einseitig zu kündigen. Da der jurassische Beschluss, mit dem die Initiative für gültig erklärt wurde, jedoch klar gegen Bundesrecht verstösst und so eine Streitigkeit zwischen den Kantonen Bern und Jura geschaffen hat, muss der Kanton Bern vom Bundesrat verlangen können, dass er sich mittels Verhandlung oder Vermittlung für die Schlichtung dieser Streitigkeit einsetzt, so wie dies in Artikel 44 Absatz 3 der Bundesverfassung vorgesehen ist. Die Dreiparteienkonferenz ist ganz offensichtlich das geeignete Organ dafür.

Gestützt auf das Ersuchen der IJV (Erklärung Nr. 7 vom 20. Dezember 2004 sowie Jahresbericht 2004 des IJV-Präsidenten vom 27. Dezember 2004) hat der Regierungsrat bereits die nötigen Schritte unternommen, damit Anfang 2005 eine Dreiparteienkonferenz zu diesem Thema stattfinden kann.

Der Regierungsrat beantragt daher Folgendes:

Antrag: Die Motion ist anzunehmen und als erfüllt abzuschreiben.

An den Grossen Rat

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