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August 2004 42C Interpellation 2148 Zuber, Moutier (PSA) Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am Respektiert der Regierungsrat die Vereinbarung vom 25

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I 173/2004 STA 4. August 2004 42C

Interpellation

2148 Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 01.07.2004

Respektiert der Regierungsrat die Vereinbarung vom 25. März 1994 und die Arbeiten der Interjurassischen Versammlung?

An der letzten Sitzung der Tripartite-Konferenz (Bund, Kantone Bern und Jura) wurden — auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens von Peter Hänni, Professor an der Universität Freiburg — die jurassische Volksinitiative «Un seul Jura» und insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht sowie mit der Vereinbarung vom 25. März 1994 eingehend diskutiert. Diese Frage wird an der nächsten Session des jurassischen Parlaments mit Sicherheit debattiert werden. Der Regierungsrat wird sich im Übrigen in seiner Antwort auf meine Interpellation I 128/2004 vom 1. Juni 2004 dazu äussern müssen.

Heute scheint der Fortbestand der Vereinbarung vom 25. März 1994 im Zentrum des Interesses zu liegen. Es stellt sich aber die Frage, ob nicht schon früher gegen diese Vereinbarung verstossen worden ist.

1997 hatte sich die bernische Kantonsregierung verpflichtet, sich nicht in die Arbeiten der Interjurassischen Versammlung (IJV) einzumischen. Regierungsrat Mario Annoni äusserte sich dazu am 19. August 1997 wie folgt:

«Es ist allgemein bekannt, dass sich die bernische Kantonsregierung verpflichtet hat, die Überlegungen der IJV zu respektieren, egal, ob diese auf der Linie ihrer Politik liegen oder ob sie die Prüfung anderer Lösungen verlangen. [%] Es ist nicht an der Regierung, innerhalb der IJV die Debatten zu leiten, Strategien zu definieren oder Thesen zu entwickeln. [%] Ganz im Gegenteil: Die beiden Kantonsregierungen wurden aufgefordert, sich von der eigentlichen interjurassischen Debatte zurückzuziehen — und das werden wir Bernerinnen und Berner respektieren.»

Einige Jahre darauf — nachdem die Interjurassische Versammlung eine Kompromisslösung erzielt hatte, die in ihrer Resolution Nr. 44 festgehalten und von beiden ihrer Abordnungen akzeptiert wurde — tönte es seitens der Regierung aber schon ganz anders:

«Die IJV kann nicht beschliessen, die Arbeiten des künftigen Berner Juras einer Beurteilung zu unterziehen. [%] Die IJV verfügt nicht über die nötige Legitimation, um den beiden Kantonsregierungen Befehle zu erteilen. [%] Die Regierung lehnt den von der IJV ins Spiel gebrachten Begriff der weit gehenden Autonomie ab. [...] Ich schlage der IJV vor, ihren Antrag zu überdenken. [%] Es ist nicht alles sakrosankt, was von dieser Institution kommt. Gewisse Leute haben Mühe, dies zu akzeptieren. [%] Die IJV äussert sich in einer Angelegenheit, die nicht in ihre Zuständigkeit fällt! [%] Die von der IJV vorgesehen Frist von zwei Jahren kommt nicht in Betracht.

[%] Die Dinge müssen beim richtigen Namen genannt werden! Wenn man von <weit gehender Autonomie> spricht, bedeutet das, dass man die Bildung eines neuen Kantons anstrebt.» (Journal du Jura vom 29. August 2001)

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In einem Schreiben, in dem er die Verselbstständigung des Berner Juras bestritt, hatte der Regierungsrat im Juli 2001 den Rücktritt des Präsidenten der bernischen Abordnung in der Interjurassischen Versammlung, Claude-Alain Voiblet, provoziert.1 Die Berner Kantonsregierung hatte darauf die IJV gezwungen, den Wortlaut der Resolution Nr. 44 zu ändern, weil dieser von einer «weit gehenden Autonomie» sprach, die dem Berner Jura zu gewähren sei.

Nachdem der Kanton Bern zur Einhaltung der Vereinbarung vom 25. März 1994 aufruft und die Interjurassische Versammlung beschlossen hat, die Prüfung eines neuen Kantons mit sechs Bezirken zu lancieren, wirft die frühere Haltung des Regierungsrats einige Fragen auf. Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

• Hat der Regierungsrat mit seiner direkten Einmischung in die Arbeiten der IJV die Vereinbarung vom 25. März 1994 eingehalten oder hat er sich hingegen de facto einer materiellen Kündigung dieser Vereinbarung schuldig gemacht? Wäre die Berner Kantonsregierung gegebenenfalls damit einverstanden, dass diese Frage einem Experten, z.B. Herrn Prof. Peter Hänni, vorgelegt wird?

• Kann der Regierungsrat seine Antwort vom 26. Juni 1996 (RRB 1696/96) auf die Interpellation I 093/1996 von Grossrat von Mühlenen «Verbindlichkeit von Konkordaten und Übereinkommen» bestätigen? Die Regierung sagte damals: «Wo vertragliche Regeln über die Kündigung des Vertrages — wie in der Vereinbarung vom 25. März 1994 — allerdings fehlen, ist nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen (vgl. etwa die entsprechenden Regeln im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Art. 54 ff.) davon auszugehen, dass eine Kündigung nur im Einvernehmen mit sämtlichen Vertragsparteien erfolgen kann».

• Wie muss die Interjurassische Versammlung, die nun einen neuen Kanton mit sechs Bezirken untersuchen wird, die Worte des Präsidenten der regierungsrätlichen Juradelegation interpretieren, als er sagte: «Die Dinge müssen beim richtigen Namen genannt werden! Wenn man von <weit gehender Autonomie> spricht, bedeutet das, dass man die Bildung eines neuen Kantons anstrebt.»?

• Wird der Regierungsrat die Lösung, die von der IJV vorgeschlagen werden wird, respektieren? Ist er heute damit einverstanden, dass die Schlussfolgerungen dieser IJV-Studie den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern des Berner Juras vorgelegt und durch eine oder mehrere Volksabstimmungen sanktioniert werden? Wenn ja: Wie gedenkt der Regierungsrat die besondere Rolle der Stadt Moutier zu bewahren, die ihr in der Vereinbarung vom 25. März 1994 ausdrücklich zugesprochen wurde?

Es wird Dringlichkeit verlangt.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Zuber I 128/2004 erläutert, wie die Initiative «Un seul Jura» an der Dreiparteienkonferenz vom 25. Mai 2004 behandelt worden ist. Er wird daher hier nicht mehr darauf zurückkommen.

In seinem Rechtsgutachten vom 30. Januar 2004 erklärt der von der Regierung des Kantons Jura beauftragte Prof. Peter Hänni Folgendes: «Wenn das jurassische Parlament die Gültigkeit der Initiative erklärt, kündigt es materiell die Vereinbarung [vom 25. März 1994]». Nach Ansicht der jurassischen Regierung und ihres Experten geht es heute also

1 «Wenn ich das Volumen der Arbeit sehe, die seit zwei Jahren gemacht wird, um der Resolution Nr. 44, die von einer immensen Mehrheit der 300 im Kanton Jura und im Berner Jura konsultierten politischen und sozioökonomischen Akteuren unterstützt wird, zum Durchbruch zu verhelfen, verstehe ich die Haltung von Mario Annoni und der Kantonsregierung nicht. Diese sollten klar sagen, dass sie keine Emanzipation des Berner Juras wollen und dass die IJV sinnlos ist! [M] Die Berner Regierung torpediert die Interjurassische Versammlung.» (Le Temps, 7. Juli 2001).

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um den eigentlichen Fortbestand der Vereinbarung und nicht um angebliche Verstösse in bestimmten Fällen (Erklärungen eines Regierungsmitglieds oder Reaktion auf eine Resolution). Auf dieses Thema wird im Folgenden näher eingegangen.

Der Regierungsrat kann die Fragen des Interpellanten wie folgt beantworten:

1. Eine Resolution der Interjurassischen Versammlung ist nicht ein Beschluss, dem sich die beiden Regierungen der Kantone Bern und Jura beugen müssen, weil sie sonst die Vereinbarung von 1994 verletzen würden. Sie ist vielmehr ein Vorschlag, der ihnen unterbreitet wird und zu dem sie sagen müssen, ob und wie sie bereit sind, diesen zu realisieren. Dies gilt auch für die Resolution Nr. 44, und die beiden Kantonsregierungen haben sie geprüft, bevor sie zu einer Entscheidung gekommen sind. Die jurassische Regierung hat die Interjurassische Versammlung am 14. August 2001 informiert, dass sie im Grossen und Ganzen in der Lage sei, die formulierten Vorschläge zustimmend entgegenzunehmen. Zuvor hatte der Regierungsrat des Kantons Bern am 27. Juni mitgeteilt, dass er die Resolution nur teilweise unterstütze.

Seinen Vorbehalten wurde Rechnung getragen, so dass er in einem Schreiben vom 31. Oktober 2001 an die Interjurassische Versammlung feststellen konnte, dass die Differenzen nun bereinigt seien. Eine Differenz betraf damals den in der Resolution Nr. 44 vorkommenden Begriff der «weit gehenden Autonomie». Der Regierungsrat hätte in der Tat einer Resolution nicht zustimmen können, deren Wortlaut die Möglichkeit offen gelassen hätte, einen Staat im Staat zu gründen. Er hat die Resolution hingegen ab dem Zeitpunkt gutgeheissen, in dem er von der Interjurassischen Versammlung die Begriffsauslegung erhielt, wonach mit der «weit gehenden Autonomie» all das gemeint sei, «was nötig ist, um es einerseits den Bernjurassiern zu erlauben, sich direkt an der Führung gemeinsamer Institutionen zu beteiligen, und um andererseits eine direkte Partnerschaft zwischen dem Kanton Jura und dem Berner Jura zu errichten».

Der Regierungsrat stellt im Übrigen fest, dass die Gesetzesvorlage über das Sonderstatut den Kriterien der Resolution Nr. 44 genügt. Ansonsten kann er überhaupt nicht nachvollziehen, inwiefern das oben beschriebene Verfahren eine Einmischung in die Arbeiten der Interjurassischen Versammlung und eine Verletzung der Vereinbarung von 1994 hätte sein können. Die Frage eines Gutachtens stellt sich somit nicht.

2. Die rechtlichen Bestimmungen für die Kündigung eines interkantonalen Vertrags haben sich seit 1996 nicht geändert. Dies gilt somit auch für die diesbezüglichen Bemerkungen in der Antwort vom 26. Juni 1996 auf die Interpellation von FDP- Grossrat von Mühlenen I 093/2006 «Verbindlichkeit von Konkordaten und Übereinkommen» (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1996, Heft V, S. 891 f.). Das heisst, dass die Kündigung einer Vereinbarung, wie jene von 1994, heute wie damals nur mit dem gegenseitigen Einverständnis aller beteiligten Parteien erfolgen kann. Da ein solcher Konsens nicht besteht, würde demzufolge jede einseitige Kündigung oder jede einseitige Handlung, die einer — auch materiellen — Kündigung gleichkäme, gegen das geltende Recht verstossen, wie dies Prof. Peter Hänni in seinem Gutachten zur Initiative «Un seul Jura» dargelegt hat. Der Regierungsrat kann sich nicht dazu äussern, wie der Grosse Rat bei einer hypothetischen einseitigen Kündigung der Vereinbarung durch das jurassische Parlament zu reagieren hätte. Es ist aber mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Reaktionen im Berner Jura sehr negativ ausfallen würden, und zwar sowohl seitens der Deputation als auch seitens des Regionalrats. Sollte dieses Szenario aber tatsächlich eintreten, müsste der Regierungsrat ernsthaft befürchten, dass die Arbeiten in der Interjurassischen Versammlung nicht mehr im Sinne der bernjurassischen Delegation weitergeführt werden könnten.

3. Die vom Interpellanten erwähnte Erklärung wurde Ende August 2001 gemacht. Sie zeigt, dass der in der Resolution Nr. 44 enthaltene Begriff der «weit gehenden Autonomie» unterschiedlich ausgelegt werden konnte. Da die Interjurassische

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Versammlung selbst am 19. September 2001 die richtige Auslegung dieses Begriffs gegeben hat (s. Ziffer 1), stellt sich die dritte Frage des Interpellanten nicht mehr.

4. Der Regierungsrat stellt fest, dass die Interjurassische Versammlung bereit ist, sofern ihr das Mandat nicht einseitig entzogen wird, parallel zur Prüfung eines Kantons mit sechs Bezirken die Situation, die mit dem Sonderstatut geschaffen wird, zu beobachten, so wie dies die Resolution Nr. 44 vorsieht. Sie wird danach «die Elemente für eine Bilanz sowie die Anträge vorbereiten, die [M] gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung vom 25. März 1994 und auf Grund der Entwicklung der Situation eine politische Beilegung des Jurakonflikts ermöglichen werden» (Resolution Nr. 44, letztes Lemma; die Erwähnung der Frist von sechs Jahren wurde aus dem Zitat gestrichen, weil die Interjurassische Versammlung diese Frist in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2001 selbst relativiert hat). Es ist übrigens angesichts der bestehenden Ungewissheiten noch zu früh, um zu wissen, was zu gegebener Zeit zu tun sein wird.

An den Grossen Rat

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