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Dezember 2006 FIN C Interpellation 2239 Ryser, Bern (SP-JUSO) Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am Sind in der 3

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I 231/2006 FIN 20. Dezember 2006 FIN C Interpellation

2239 Ryser, Bern (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 20.11.2006

Sind in der 3. Globalbilanz der eidg. Finanzverwaltung tatsächlich alle Aufwendungen im Behindertenbereich berücksichtigt?

Auf Seite 45 des NFA-Berichts vom 9. August 2006 bezieht sich die Regierung auf die von der eidg. Finanzverwaltung im Juni 2006 erstellte 3. NFA-Globalbilanz, welche für den Kanton Bern eine Gesamtentlastung von CHF 116 Millionen errechnet hat. Weder der Regierung noch der vorberatenden Kommission lagen andere Zahlen vor. An Richtigkeit dieser Zahl ist an sich nicht zu zweifeln.

Hingegen ist nicht sicher, ob in diesen Zahlen alle für den Behindertenbereich benötigten Mittel enthalten sind. Deshalb erlaube ich mir, der Regierung folgende Fragen zu stellen:

1. Die von der eidg. Finanzverwaltung extrapolierten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2004. Bis zum Jahr 2008 werden die behinderten Menschen älter und brauchen vermehrte Pflege. Ist sich die Regierung bewusst, dass dadurch Mehrkosten entstehen können, die in den von der eidg. Finanzverwaltung errechneten Zahlen nicht enthalten sind?

2. Das BSV hat immer nachschüssig subventioniert, d.h. die Ausgaben pro 2004 waren für das Jahr 2003 geschuldet. Wie viel kostet die Umstellung auf eine Gegenwartssubventionierung den Kanton Bern?

3. Die verschiedenen Sparpakete haben dazu geführt, dass den Behinderteninstitutionen erlaubt wurde, von den behinderten Menschen erhöhte Beiträge zu verlangen. Wer diese nicht zahlen kann, erhält Leistungen nach ZuDe (Zusatzleistungen nach Dekret), welche zur Sozialhilfe zu zählen sind. Gemäss Artikel 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), welches am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, dürfen Personen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein, solange sie sich in einer anerkannten Institution aufhalten. Welche zusätzlichen Kosten für die Subventionierung im Behindertenbereich entstehen dadurch dem Kanton?

4. Ist der Regierung bekannt, dass der Kanton die bereits vom BSV in Aussicht gestellten Platz- und Betreuungszuschläge übernehmen muss?

5. Ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Jahren im Behindertenbereich zusätzliche Baubeiträge anstehen, die bisher vom BSV übernommen wurden (der Kanton darf diese Gebäude nicht verlottern lassen)?

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6. Die Übernahme der zusätzlichen Aufgaben durch den Kanton erfordert einen grösseren Personaleinsatz. Wie gross ist der zusätzliche Personalbedarf bei der GEF bzw. ERZ?

7. Stimmt es, dass der Kanton Bern in den nächsten Jahren, d.h. 2008 – 2010, im Behindertenbereich mit einem Mehraufwand von 60 bis 90 Millionen Franken zu rechnen hat gegenüber den von der eidg. Finanzverwaltung in ihrer 3. Globalbilanz errechneten Zahlen?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 23.11.2006

Antwort des Regierungsrates

Anlässlich der ausserordentlichen Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen (FDK) vom 7. Juli 2006 hat die Eidg. Finanzverwaltung die Ergebnisse der 3. NFA-Globalbilanz präsentiert. Die aktualisierte Globalbilanz, welche für jeden Kanton die Auswirkungen der neuen Ausgleichssysteme, der Aufgabenentflechtung und des Wegfalls des bisherigen Finanzausgleichs darstellt, basiert auf den Zahlen der Jahre 2004 und 2005 und rechnet für den Kanton Bern mit einer Gesamtentlastung von CHF 116 Millionen Franken. Die 2. NFA-Globalbilanz ging für den Kanton Bern von einem Nettozufluss von CHF 92 Millionen und die 1. NFA-Globalbilanz von einem solchen von CHF 111 Millionen aus. Somit konnte bei den neuen Ausgleichssystemen bisher von einer gewissen Stabilität ausgegangen werden.

Die Daten in der Globalbilanz 2004/2005 sind für den Behindertenbereich zwar korrekt, aufgrund der nachschüssigen Finanzierung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und der Ausgabendynamik bis zur Inkraftsetzung der NFA im Jahr 2008 entsprechen sie aber nicht denjenigen Ausgaben des Bundes im Behindertenbereich (insbesondere im Bereich 'Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten'), welche der Kanton Bern ab dem Jahr 2008 als Folge der NFA übernehmen muss

Zu den einzelnen Fragen:

1. Der Regierungsrat ist sich der vom Interpellanten angesprochenen Problematik bewusst. Verschiedene Institutionen müssen ihre Tagesstruktur anpassen, um den Bedürfnissen von älter werdenden Menschen mit Behinderung entsprechen zu können.

Viele Institutionen sind zudem mit steigendem Betreuungsaufwand aufgrund komplexerer Behinderungsformen und Verhaltensauffälligkeiten konfrontiert. Eine Trendwende ist nicht absehbar. Im Kinder- und Jugendbereich nehmen die komplexen Situationen und Verhaltensauffälligkeiten sogar stark zu.

Mit der Umsetzung des Entlastungsprogramms 2003 des Bundes hat das BSV das Finanzierungssystem angepasst. Im Bereich Institutionen für erwachsene Behinderte kann das BSV auf Gesuch hin Betreuungs- und Platzzuschläge gewähren.

Betreuungszuschläge können beantragt werden, wenn der Betreuungsaufwand nachweisbar zugenommen hat, z.B. weil die Betreuten älter und pflegebedürftiger werden, weil eine verstärkte Tagesstruktur nötig ist, weil Betreute am Wochenende vermehrt im Heim bleiben müssen oder weil der Betreuungsaufwand aufgrund komplexer Behinderungsformen gestiegen ist. Das BSV hat in den letzten Jahren durchschnittlich je rund CHF 3,0 Millionen jährlich kumuliert für Betreuungszuschläge an Institutionen für erwachsene Behinderte gesprochen. Gewährte Betreuungszuschläge laufen in den nachfolgenden Jahren automatisch weiter. In der Globalbilanz 2004/2005 sind lediglich die Betreuungszuschläge 2004, welche auch die Entwicklungen in den Jahren 2001-2003 umfassen, teilweise enthalten.

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2. Das nachschüssige Zahlungssystem im Bereich der kollektiven Leistungen führt dazu, dass bei der IV auch in den Jahren 2008 bis 2011 noch Verpflichtungen gegenüber den Institutionen bestehen, obwohl dieser Bereich mit dem Übergang zur NFA nicht mehr in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Da diese Verpflichtungen nach alten Recht enstanden sind, sind sie nicht von der IV allein, sondern nach dem altrechtlichen Finanzierungsschlüssel zu 3/8 vom Bund und zu 1/8 von den Kantonen mitzufinanzieren. Gemäss der Vernehmlassungsvorlage zur 3. NFA-Botschaft beträgt der Anteil des Kantons Bern an diesen nachschüssigen Zahlungen der IV rund CHF 32 Millionen. Der Regierungsrat beabsichtigt, diese Zahlungsverpflichtung mittels Rückstellung in der Jahresrechnung 2006 abzugrenzen.

Die Gegenwartsfinanzierung führt demgegenüber auch dazu, dass Institutionen, insbesondere Wohnheime, nicht mehr oder zumindest weniger stark als heute, auf teure Betriebskredite von Banken angewiesen sein werden. Diese werden heute von der öffentlichen Hand mitgetragen. Die Umstellung auf die Gegenwartsfinanzierung führt deshalb auch zu Entlastungen.

3. Der Interpellant weist auf die finanziellen Auswirkungen von Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) hin. Dem Regierungsrat ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass der genannte Artikel des IFEG nicht zu Mehrkosten für die öffentliche Hand führt. Allerdings ergibt sich eine Lastenverschiebung von den Gemeinden zum Kanton, weil die Finanzierung des Behindertenbereichs gemäss Sozialhilfegesetzes (SHG) im Gegensatz zu individuellen Sozialhilfeleistungen nicht lastenausgleichsberechtigt ist.

Das genaue Ausmass der Lastenverschiebung ist zurzeit nicht bekannt, Erhebungen sind im Gang. Aufgrund von Schätzungen ist mit einer Mehrbelastung des Kantons in der Höhe eines tiefen zweistelligen Millionenbetrags zu rechnen. Die Gemeinden werden im gleichen Ausmass entlastet.

4. Dem Regierungsrat ist bekannt, dass der Kanton vom BSV bewilligte Platz- und Betreuungszuschläge an Institutionen für erwachsene Behinderte im Rahmen der bisherigen Leistungen gemäss Art. 197 Ziff. 2 und 4 Übergangsbestimmungen in der Bundesverfassung übernehmen muss. In der Globalbilanz 2004/2005 sind vom BSV in den Jahren 2005–2007 neu bewilligte Platz- und Betreuungszuschläge von rund CHF 26 Millionen nicht enthalten.

5. Der Kanton wird in Zukunft zusätzliche Baubeiträge entrichten müssen. In der Globalbilanz sind die Baubeiträge des BSV in den Jahren 2004 und 2005 enthalten. Ob diese Beiträge repräsentativ für die nächsten Jahre sind, ist offen. Das Ausmass der notwendigen Investitionen hängt massgeblich vom Zustand der Gebäude und Einrichtungen ab. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass verschiedene Institutionen vor rund 20 bis 30 Jahren erbaut wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren grössere Sanierungen anstehen.

6. Der zusätzliche Personalaufwand in der Verwaltung für den Behindertenbereich (inkl.

Sonderschulung) beträgt in den nächsten Jahren mindestens 10 Vollzeitstellen, um die mit der Umsetzung der NFA verbundenen zusätzlichen Aufgaben übernehmen zu können. Einerseits wird der Kanton im Erwachsenenbereich zukünftig für gegen zweihundert Institutionen finanziell verantwortlich sein. Er muss deshalb u.a. das Finanz-, Leistungs- und Qualitätscontrolling aufbauen resp. verstärken. Das Ausstellen von Sonderschulverfügungen wird neu eine Aufgabe des Kantons, für welche 2 bis 3 Stellen benötigt werden.

7. Dem Regierungsrat fehlen zurzeit Datengrundlagen, um den genauen Finanzmehrbedarf im Vergleich zur 3. Globalbilanz zu berechnen. Aufgrund von Schätzungen geht der Regierungsrat aber davon aus, dass aufgrund der erwähnten

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Entwicklungen im Jahr 2010 (letztes Jahr der Übergangsfrist im Behindertenbereich) ein erheblicher Finanzmehrbedarf im Behindertenbereich resultieren wird.

Demgegenüber werden mit der NFA jedoch auch Aufgabenbereiche wie die individuellen Leistungen der AHV und der IV vollständig in die Verantwortung des Bundes übergehen, welche ebenfalls einer starken Kostendynamik unterliegen.

Der Regierungsrat geht weiter davon aus, dass die starke Kostenzunahme insbesondere im Erwachsenenbereich ab 2011 deutlich abgeschwächt wird, hat der Kanton doch nach der Übergangsfrist die Möglichkeit, Mittel zwischen den Institutionen umzuverteilen. Während der mindestens dreijährigen Übergangszeit hat der Kanton gemäss Übergangsbestimmungen in der Bundesverfassung die bisherigen Leistungen zu bezahlen – eine Umverteilung zwischen den Institutionen ist deshalb nicht möglich.

Ein zusätzlicher Finanzbedarf einer Institution kann deshalb nicht bei anderen Behinderteninstitutionen kompensiert werden, sondern führt zu einem Mehraufwand für den Kanton.

An den Grossen Rat

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