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November 2006 POM C Interpellation 2022 Brand, Münchenbuchsee (SVP) Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am Hält sich der Regierungsrat an seine Ausgabenbefugnisse oder umgeht er den Grossen Rat? Am 20

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I 215/2006 POM 15. November 2006 POM C

Interpellation

2022 Brand, Münchenbuchsee (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 25.09.2006

Hält sich der Regierungsrat an seine Ausgabenbefugnisse oder umgeht er den Grossen Rat?

Am 20. Juni 2006 hat die Polizei- und Militärdirektion den Medien mitgeteilt, dass sie sich die Infrastruktur für ein Schwerverkehrszentrum in Ostermundigen langfristig sichere und die erforderlichen Räumlichkeiten miete. Ab 1. Oktober 2007 sollen dort Lastwagen und Anhänger geprüft werden. Zudem werde dort der technische Verkehrszug der Kantonspolizei untergebracht.

Wie nun letzte Woche bekannt wurde, hat der Regierungsrat im Mai 2006 in alter Zusammensetzung die entsprechenden Kredite für Mietzinsen und Investitionen als gebundene Ausgaben bewilligt. Gemäss Zeitungsberichten handelt es sich um Investitionen von 1,2 Mio. Franken sowie wiederkehrende Mietzinsen von rund 1 Mio.

Franken pro Jahr (davon zulasten Bund ¼). Gemäss der Kantonsverfassung liegt die Kompetenz des Regierungsrats für neue wiederkehrende Ausgaben bei 200'000.00 Franken, für Investitionen bei 1 Mio. Franken

Am 10. April 2003 hat Regierungsrätin Dora Andres vor dem Grossen Rat bezüglich Prüfhallen folgende Aussage gemacht: "Die Prüfhallen, also die Bauprojekte, werden auch noch vor den Grossen Rat kommen. Sie werden darüber beschliessen, ob sie mit dem Mietpreis einverstanden sind B".

Am 25. Juni 2003 doppelte Regierungsrätin Andres nach: „Danach wird das Projekt vorbereitet und der Grosse Rat wird wie bei einem Geschäft des Hochbauamtes über das Projekt diskutieren können. Es wird es genehmigen oder zurückweisen können. Er wird aber nicht den Investitionskredit sprechen, sondern er wird darüber entscheiden, ob der ausgewiesene Mietzins gerechtfertigt ist. Schon am 10. April 2003 bei der ersten Lesung der Änderung des KSVG wies ich darauf hin, dass das Bauprojekt noch vor den Grossen Rat kommen werde. Damit will ich aufzeigen, dass nichts verheimlicht wurde, dass das Vorgehen transparent war“B

Am 17. November 2005 wurde vom Grossen Rat ein Kredit für den Neubau eines Verkehrsprüfzentrums in Thun bewilligt. Begründet wurde der Kredit vor allem mit den im Kanton bestehenden Rückständen bei den Fahrzeugprüfungen.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

1. Wann genau hat der Regierungsrat das Projekt Ostermundigen genehmigt?

2. Welche Direktion/welche Direktionen hat/haben den Regierungsbeschluss vorbereitet?

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3. Wie genau lautet die Begründung für die vom Regierungsrat behauptete Gebundenheit der Ausgaben?

4. Wie stellt sich der Regierungsrat zu den Aussagen von Regierungsrätin Dora Andres am 10. April 2003 und am 25. Juni 2003? Stehen diese Aussagen nicht im Widerspruch zu dem, was nun im Mai 2006 beschlossen wurde?

5. Wie können neue einmalige Ausgaben, die im Jahr 2003 noch in der Kompetenz des Grossen Rats lagen, plötzlich zu gebundenen Ausgaben in der Kompetenz des Regierungsrats werden?

6. Wo liegt bezüglich Gebundenheit der Ausgaben der Unterschied zwischen dem Grossen Rat ordentlich unterbreiteten Kredit für das Verkehrsprüfzentrum Thun- Allmendingen und dem Kredit für das Verkehrsprüfzentrum Bern-Ostermundigen, der nun plötzlich eine gebundene Ausgabe sein soll?

Es wird Dringlichkeit verlangt.

Antwort des Regierungsrates

Allgemeine Ausführungen zum Projekt Schwerverkehrszentrum Ostermundigen - Milchstrasse

Mit dem neuen Schwerverkehrszentrum in Ostermundigen sichert sich der Kanton Bern langfristig die Infrastruktur für die Prüfung und Kontrolle des Schwerverkehrs im Raum Bern. Die Realisierung beinhaltet die folgenden drei Teile:

- Bereitstellung der Infrastruktur für die Prüfung von schweren Fahrzeugen und Anhängern mit den dazugehörigen Büroräumlichkeiten für das Strassverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA)

- Bereitstellung der Büroräumlichkeiten und der Fahrzeugseinstellhalle für den technischen Verkehrszug der Kantonspolizei (KAPO)

- Bereitstellung der Infrastruktur für die Unterwegskontrolle des Schwerverkehrs durch die KAPO im Auftrag des Bundes.

Das Gebäude an der Milchstrasse in Ostermundigen wird durch einen privaten Investor, der völlig unabhängig vom Kanton Bern ist, erstellt. Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Räumlichkeiten werden langfristig an den Kanton vermietet. Der Handlungsbedarf für das Vorhaben ergibt sich daraus, dass sich die Schweiz mit dem Landverkehrsabkommen verpflichtet hat, im Bereich der Gesamtgewichte und der Fahrzeugprüfungen die Vorgaben der EU vollumfänglich zu übernehmen. Seit dem 1. Juni 2004 müssen sämtliche schweren Fahrzeuge und Anhänger jährlich geprüft werden. Nicht zeitgerecht geprüfte Fahrzeuge riskieren, aus dem Verkehr gezogen zu werden.

Die beträchtlichen Rückstände bei den Fahrzeugprüfungen – aktuell über 175'000 schwere und leichte Fahrzeuge – können mit den vorhandenen Kapazitäten aus den 60er Jahren weder kurz- noch langfristig abgebaut werden. Es wurden verschiedene Alternativen geprüft, wie etwa ein Neubau durch die kantonseigene IWAG, welches Vorhaben im Jahre 2003 aus politischen Gründen scheiterte. Auch eine Nutzung der Infrastruktur in den Armeemotorfahrzeugparks, eine Delegation an das Garagengewerbe oder eine Dezentralisierung mit Nutzung privater Infrastruktur mussten entweder als nicht realisierbar bezeichnet werden, oder die Lösungen hätten sich auf die finanziellen Ergebnisse des SVSA sehr negativ ausgewirkt. Nachweislich negative Auswirkungen hätten sich dabei auch für die Kundschaft ergeben.

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Gestützt auf die umfangreichen Abklärungen wurde ein Gesamtkonzept für Fahrzeugprüfungen im Kanton Bern mit vier Verkehrsprüfzentren erarbeitet:

- Raum Bern: Heutiges Areal am Schermenweg und zusätzlich eine Prüfstelle für schwere Fahrzeuge

- Berner Oberland: Neues Verkehrsprüfzentrum, wofür der Kredit vom Grossen Rat am 17. November 2005 einstimmig gesprochen wurde

- Seeland/Berner Jura: Bestehendes Verkehrprüfzentrum in Orpund - Oberaargau/Emmental: Bestehendes Verkehrprüfzentrum in Bützberg

Mit der Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe haben sich die Kantone verpflichtet, gegen entsprechende Entschädigung aus den Einnahmen der Schwerverkehrsabgaben durch den Bund die Kontrollen auf ihren Strassen zu intensivieren. Dies erfolgt durch den technischen Zug der Kantonspolizei. Neu hinzu kommen nun die Unterwegskontrollen des Schwerverkehrs gemäss Landverkehrsabkommen. Da die Infrastruktur für sicherheitsrelevante technische Kontrollen fehlt, ist der Bund gemeinsam mit den Kantonen daran, ein entsprechendes Netz von geeigneten Prüforten zu erstellen. Der Verkehrsknotenpunkt Bern mit seiner unmittelbaren Anbindung an verschiedene Nationalstrassen bildet einen der Wunschstandorte für ein Prüfzentrum. Der Bund finanziert nicht nur die entsprechende Infrastruktur, sondern auch die Personalkosten, ab 2008 voraussichtlich zu 100%.

Zu den einzelnen Fragen

1. Der Regierungsrat hat das Projekt Ostermundigen mit Beschluss vom 24.05.2006 genehmigt.

2. Die Antragstellung an den Regierungsrat erfolgte gemeinsam durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie die Polizei- und Militärdirektion. Dabei wurde der Beschluss mitsamt dem dazugehörigen Vortrag in engster Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion erstellt.

3. Die Umschreibung der Gebundenheit bzw. Neuheit einer Ausgabe in Art. 48 des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) deckt sich vollumfänglich mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b FLG gilt eine Ausgabe u.a. dann als gebunden, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgabe grundsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben ist, und gemäss Bst. e der nämlichen Bestimmung gilt eine Ausgabe als gebunden, wenn sie für Mietzinskosten erforderlich ist, die für bestehende und schon in Mietobjekten untergebrachte Verwaltungseinheiten anfallen. Auch solche Ausgaben sind indessen als neu zu qualifizieren, wenn dem für die Ausgabenbewilligung zuständigem Organ bezüglich der Höhe, dem Zeitpunkt der Vornahme oder anderer wesentlicher Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit (Art. 48 Abs. 2 a FLG) zusteht. So gilt eine Ausgabe etwa als neu, wenn der Vermieter eine vom Kanton mehrheitlich beherrschte juristische Person ist, oder wenn Alternativen zur Mietlösung bestehen, oder wenn eine echte Auswahlmöglichkeit unter mehreren vergleichbaren Mietobjekten besteht.

Der Umfang der vorliegend in Frage stehenden Aufgaben richtet sich nach dem Landverkehrsabkommen sowie den verbindlichen Richtlinien des europäischen Rates. Art. 48 Abs. 1 Bst. b kommt für die Miet- und Nebenkosten der Prüfbahnen sowie für die Prüfinfrastrukturkosten zur Anwendung. Der Kanton Bern ist sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach den internationalen Vorschriften verpflichtet, die Fahrzeugprüfungen fach- und zeitgerecht durchzuführen und den

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Schwerverkehr auf den Strassen intensiv zu kontrollieren. Der dringende Handlungsbedarf bei den Fahrzeugprüfungen zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgabe ist damit ausgewiesen. Die Infrastruktur und die Kombination der Anlagen mit derjenigen für die Unterwegskontrollen des Schwerverkehrs sind unabdingbare Voraussetzungen, damit das einheimische Transportgewerbe gegenüber anderweitigen Transporteuren im internationalen Wettbewerb nicht benachteiligt wird.

Der Regierungsrat ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausgegangen, Art.

48 Abs. 1 Bst. e FLG komme für die Mietzinskosten, die durch den vorgesehenen Umzug des technischen Verkehrszuges der KAPO an den neuen Standort verursacht werden, zur Anwendung. Durch diesen Umzug wird ein Kompetenzzentrum für den Schwerverkehr gebildet. Alle sich unterstützenden Einsatzkräfte befinden sich damit an einem geeigneten, zentralen und autobahnnahen Standort mit einer zweckmässigen Zufahrt ausserhalb bewohnter Gebiete. Die Zusammenarbeit garantiert effiziente Arbeitsabläufe und eine hohe Flexibilität bei dienstlichen Erfordernissen. Eine Verlegung der betroffenen Personen drängt sich auch aufgrund der Platzverhältnisse am Schermenweg 9 auf.

In der Zwischenzeit hat sich nun gezeigt, dass die Liegenschaft Schermenweg 9 in früheren Jahren zwar im Eigentum eines Dritten stand, heute indessen eine staatseigene ist. Der Regierungsrat bedauert, diesen Umstand bei seiner Beschlussfassung nicht beachtet zu haben. Die Mietkosten für die Unterbringung des technischen Zuges der KAPO im neuen Schwerverkehrszentrum müssen daher als neue wiederkehrende Ausgaben bezeichnet werden. Die Mietkosten für die KAPO (Prüfbahn und unmittelbare Räumlichkeiten) betragen insgesamt Fr.

492'000.--. Dabei werden von der Eidgenossenschaft Fr. 224'000.-- übernommen, was eine Nettobelastung für den Kanton von jährlich Fr. 268'000.-- zur Folge hat.

Gemäss den finanzhaushaltrechtlichen Vorschriften fällt die Bewilligung neuer wiederkehrender Ausgaben im Betrag von über 200'000 bis 400'000 Franken in die Zuständigkeit des Grossen Rates. Auch wenn die Mietkosten für den technischen Zug in seiner heutigen Grösse und Ausgestaltung tiefer wären, und es im übrigen durchaus möglich, wenn auch nicht gesichert erscheint, dass der Bund noch weitere Beiträge leisten wird, hat eine Neubeurteilung durch den Regierungsrat ergeben, dass das Geschäft dem Grossen Rat unterbreitet werden soll.

Die einmaligen Investitionskosten für den Kanton sind indessen zwingend notwendig, weil das Gebäude sonst die vorgesehene Zweckbestimmung gar nicht erfüllen kann. Der Handlungsspielraum bei der Beschaffung ist äusserst minim. Er besteht lediglich bei den Bremsprüfständen, bei den Achsspieltestern und kleineren Messgeräten bezüglich der Produktewahl. Allerdings müssen die verschiedenen Geräte untereinander kompatibel sein und sinnvoll in einen Prüfungsablauf eingegliedert werden können, was die ohnehin kleine Wahlmöglichkeit weiter verringert. Im Übrigen wird für diesen Bereich ein Submissionsverfahren durchgeführt. Es besteht in Anbetracht der bisherigen Variantenabklärungen und ausführlich geführten politischen Diskussionen weder hinsichtlich der Höhe, dem Zeitpunkt der Vornahme oder anderer wesentlicher Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit.

4. Die Ausgangslage ist heute insofern eine grundlegend andere, als damals eine private Aktiengesellschaft mit deutlicher Mehrheitsbeteiligung des Staates einzig und allein beauftragt werden sollte, eigens für das SVSA eine neue Prüfhalle zu bauen. Abgesehen davon, dass in der Zwischenzeit, wie ausgeführt, zahlreiche alternative Lösungsmöglichkeiten – auch auf damaligen Wunsch des Grossen Rates hin – geprüft wurden und verworfen werden mussten, tritt heute als Grundeigentümerin und Erstellerin der Gebäulichkeiten eine rein private Gesellschaft auf, an der der Kanton in keiner Weise beteiligt ist. Weiter kommt hinzu, dass dieser private Investor auf dem Gelände nicht etwa bloss die in Frage stehenden Prüfbahnen mit den dazugehörigen Nebenräumlichkeiten erstellt,

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sondern dieses Bauvorhaben lediglich Teil einer grossen, vom Investor getätigten Gesamtüberbauung darstellt. Der Kanton tritt im vorliegenden Fall als Teilmieter eines eigentlichen Immobilienkomplexes auf, der im alleinigen Eigentum einer völlig unabhängigen Bauherrschaft ist. Im Übrigen ist das Geschäft seinerzeit der Steuerungskommission ordnungsgemäss zur Kenntnis gebracht und gemäss Art.

48 Abs. 4 FLG im Amtsblatt veröffentlicht worden. Falls jemand die Auffassung vertreten hätte, es handle sich um eine neue Ausgabe, hätte er damit die Möglichkeit gehabt, staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.

Der Steuerungskommission sind auf deren Wunsch hin detaillierte Angaben über die Entwicklung der Rückstände bei den Fahrzeugprüfungen gemacht worden. Am 31. Oktober 2006 hat sie ihre dringliche Kommissionsmotion eingereicht, mit welcher verlangt wird, den in Frage stehenden Regierungsratsbeschluss dem Grossen Rat als finanzkompetenten Organ in der Januar-Session 2007 zur Beratung vorzulegen. Wie unter Ziffer 3 erwähnt, hat der Regierungsrat eine Neubeurteilung vorgenommen und die Kommissionsmotion mit heutigem Datum zur Annahme empfohlen.

5. Es trifft nicht zu, dass im Jahre 2003 als neue einmalige Ausgaben bezeichnete Betreffnisse nun einfach plötzlich zu gebundenen Ausgaben geworden sind. Hätte sich im Übrigen die Möglichkeit ergeben, dass auch in Bern eine Lösung via Eigenbau ähnlich wie in Thun beziehungsweise Allmendingen hätte erwogen werden können, so wäre die Ausgabenart für ein solches Projekt selbstverständlich gesondert zu prüfen und allenfalls abweichend zu beurteilen gewesen.

6. Es kann dazu auf die Ausführungen insbesondere unter Ziffer 5 verwiesen werden.

An den Grossen Rat

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