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Archiv "Basiswissen für Bankkunden" (05.09.1974)

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Basiswissen für Bankkunden

"Unbar" bezahlen - Vier Möglichkeiten

Der Zusammenbruch des Bankhau- ses Herstatt hat nicht nur viel Staub aufgewirbelt, sondern auch dazu geführt, daß mancher seiner Bankverbindung mehr Aufmerk- samkeit widmet als bisher. Man- cher fragt sich besorgt, wie sicher ist mein Geld auf meiner Bank?

Nun dürfte allerdings kein Zweifel bestehen, daß es sich bei der Plei- te des Hauses I. D. Herstatt in Köln um einen Einzelfall handelt. Be- kanntlich ist der sogenannte "Feu- erwehrfonds" von derzeit 30 Millio- nen so weit aufgestockt worden, daß Sparer mit einem Guthaben bis zu 20 000 DM voll entschädigt wer- den können.

Gläubiger, die höhere Guthaben bei Herstatt hatten, müssen aller- dings abwarten, mit welcher Quote sie aus diesem schlechten Ge- schäft herauskommen. Wertpapier- depots sollen nicht gefährdet sein.

Dieser "Feuerwehrfonds" tritt nur bei Schwierigkeiten von Privatban- ken ein. Die Sparkassen gehören nicht dazu, auch nicht die Kredit- Genossenschaftsbanken. Hinter den Sparkassen steht der Steuer- zahler bzw. die Gemeinde, die Stadt, das Land als "Gewährsträ- ger". Die Genossenschaftsbanken (zu denen auch die Apotheker- und Ärztebank zählt) verfügen über ei- nen eigenen "Feuerwehrfonds" von 330 Millionen DM (!)

Nun wird man auf dem üblichen Gi- rokonto im allgemeinen nur Gutha- ben stehenlassen, die ausreichen, laufende Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, es sei denn, daß in Sonderfällen größere Guthaben be- nötigt werden. Bei der geringen Verzinsung des Guthabens auf ei- nem Girokonto ist dies die schlechteste Geldanlage. Dennoch benötigt man es: Der Bargeldver-

kehr gehört der Vergangenheit an.

Wenn es auch bei uns noch nicht üblich ist, selbst kleinste Beträge - wie in den USA - per Scheck zu bezahlen, so hat doch die Ein- führung des Euroschecks in Ver- bindung mit der Scheckkarte dazu geführt, den Bargeldverkehr weiter einzuschränken. Die Einlösung je- des Euro-Schecks ist in Deutsch- land und den meisten europäi- schen Ländern bis zur Höhe von 300 DM durch die Banken garan- tiert. Der Scheck wird daher unbe- denklich von jedem Geschäfts- mann angenommen, gar nicht sel- ten übrigens auch mit Beträgen über 300 DM, denn die Scheckkar- te gilt weithin als eine Art Vertrau- ensbescheinigung der Bank.

~ Eine Zahlung per Scheck gilt erst dann als geleistet, wenn der Scheck dem Konto des Rech- nungsstellers gutgeschrieben und dem Zahlenden auf sein Konto be- lastet wurde.

Während der Scheck bei dessen Verlust der Gefahr des Mißbrauchs ausgesetzt ist, ist dies bei der Überweisung nicht der Fall; denn:

<D

Der Empfänger ist eindeutig auf

der Überweisung genannt.

@ Wird die Überweisung dem Konto des Überweisenden belastet, so gilt die Zahlung als erfolgt. Hier ist es also bedeutungslos, ob und wann die Überweisung dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird.

~ Dies ist besonders wichtig bei termingebundenen Zahlungen, um nicht in Verzug zu geraten!

Es kommen als Vorteile hinzu, daß man den Zeitpunkt der Überwei- sung selbst bestimmen und die

Leserdienst Hinweise· Anregungen WIRTSCHAFT

Wann gilt eine Zahlung per Scheck, per Überweisung als geleistet? Mit diesen und ähnlichen Fragen des Bank- verkehrs beschäftigen sich der folgende und ein weiterer Beitrag. Scheinbare Selbst- verständlichkeiten, Basiswis- sen wie's heute neudeutsch heißt, werden vermittelt. Und doch wird man bald merken:

das habe ich noch nicht ge- wußt.

Zahlungsverpflichtung vorher ge- nau prüfen kann.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen in glei- cher Höhe empfiehlt sich der Dauerauftrag. Hier ist man nicht nur der Mühe enthoben, jede ein- zelne Überweisung besonders an- zuweisen, sondern läuft auch nicht Gefahr, einen Zahlungstermin zu übersehen. Sehr beliebt ist der Dauerauftrag auch für regelmäßige Übertragungen auf ein eigenes Sparkonto, Investment-Aufbau- Fonds o. ä.

~ Für die Rechtzeitigkeit der Aus- führung eines Dauerauftrages haf- tet die beauftragte Bank, wobei na- türlich der entsprechend ausrei- chende Kontostand Voraussetzung ist. Dies bedeutet nicht, daß ein ausreichendes Guthaben vorhan- den sein muß, wenn mit der Bank eine Überschreitung des Kontos ausbedungen worden ist. Im allge- meinen wird ein individuelles Limit vereinbart.

Eine Art Fortentwicklung des Dauerauftrages, mit dem ja nur im- mer wiederkehrende Zahlungen in gleicher Höhe ausgeführt werden können, ist das Lastschriftverfah- ren. Variable Beträge wie Strom- oder Telefonkosten können mit ei- nem Dauerauftrag nicht reguliert werden. Hier wird der umgekehrte Weg eingeschlagen: Der Auftrag zur Begleichung von Rechnungen wird nicht der Bank, sondern dem

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 36 vom 5. September 1974 2615

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Leserdienst

Hinweise-Anregungen

WIRTSCHAFT

25 Jahre VERLA-PHARM — In die- sen Tagen feierte die VERLA- PHARM, Tutzing, ihr 25jähriges Fir- menjubiläum. Apotheker H. J. v.

Ehrlich hat mit der Firmenbegrün- dung 1949 in der 5. Generation nach der Vertreibung aus der hei- matlichen Löwenapotheke in Rei- chenberg einen neuen Anfang ge- setzt. Der Firmenname erinnert an die einst überregional bekannte Apotheke, die sein Ururgroßvater Apotheker Josef Ehrlich Ende des 18. Jahrhunderts begründete, und die mit ihren 30 Mitarbeitern vor al- len Dingen auch durch die Herstel- lung eigener Spezialitäten bekannt war: von Ehrlich's Reichenberger Löwen-Apotheke. Die VERLA- PHARM ist ein moderner Pharma- betrieb, der sich neben der Erzeu- gung seiner Arzneimittelspezialitä- ten die Synthese verschiedener Grundstoffe und die Herstellung von Mutterkornalkaloiden zur be- sonderen Aufgabe gemacht hat. Ei- nige Patente auf diesem Spezialge- biet sind im Besitz des Unterneh- mens. Neue Ideen und daraus ent- wickelte Kenntnisse in der Magne- siumtherapie haben gleichfalls durch Patente Anerkennung gefun- den. Damit wurde der Beweis er- bracht, daß auch die Mittelindustrie Forschung betreiben kann. kl Cassella: Neuwahl des Aufsichtsra- tes Mit dem Beschluß der Hauptversammlung der Cassella Farbwerke Mainkur AG über die Neuwahl des Aufsichtsrates ergab sich eine Veränderung. Dr. Chri- stoph Kohl, der im 75. Lebensjahr steht, hatte gebeten, von einer Wie- derwahl abzusehen. Er war bis 1965 Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft, zuletzt deren Vorsit- zender. Seit 1966 gehörte er dem Aufsichtsrat an, bis 1970 hatte er dessen Vorsitz. Neugewählt wurde Dr. Otto Ranft, ehemaliges Vor- standsmitglied von Cassella, der seit 1971 dem Vorstand der Farb- werke Hoechst AG angehört. Als Belegschaftsvertreter der Cassella- Gruppe schied Ernst Siebert, Be-

triebsratsvorsitzender der Riedel- de Haen AG, aus. Gleichzeitig be- gann die Amtszeit von Horst Kling- müller, stellvertretender Betriebs- ratsvorsitzender von Cassella. In seiner ersten Sitzung wählte der Aufsichtsrat Dr. Rolf Sammet und Kurt Lanz wiederum zum Vorsit- zenden bzw. stellvertretenden Vor- sitzenden. Statt Dr. Kohl wurde Dr.

Hans Leibkutsch zum weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewählt. kl

Gehört und notiert

Effektenklubs 1974 ist die Zahl der von Sparkassen und Landes- banken/Girozentralen betreuten Ef- fektenklubs auf 1100 mit 25 000 Mit- gliedern angewachsen. 1972 waren es noch 960 Klubs mit 21 730 Mit- gliedern. Obwohl die Kursentwick- lung an den deutschen und inter- nationalen Börsen ständig neue Talfahrten erlebt, zeigt damit die Entwicklung der Effektenklubs eine positive Tendenz. Im Monat legen die Klubs durchschnittlich 40 DM je Mitglied oder rund 1 Million ins- gesamt in Aktien oder anderen Wertpapieren an. WZ Kreditgabe plus Versicherung — Ein Autofinanzierungspaket bietet die Deutsche Beamten-Versiche- rung gemeinsam mit der Allgemei- nen Beamtenbank allen öffentlich Bediensteten an. Das Besondere daran: relativ günstige Zinsen, Ver- zicht auf Bearbeitungsgebühren, günstige Versicherungsprämien und ein Minimum an Formalitäten (Verhandlungen über Finanzierung und Versicherung nur mit einer Stelle). Der nach persönlichen Wünschen zugeschnittene Rück- zahlplan ermöglicht einen Über- blick über die monatliche Bela- stung durch Kredit und Versiche- rungen. Versicherungsbeiträge und Darlehensrückzahlung (Tilgung und Zinsen) werden in einer Sum- me abgebucht. EB Anspruchsteller erteilt, also dem

Elektrizitätswerk, dem Fernsprech- amt oder sonstigem Rechnungs- steller. Das Verfahren, das sich im- mer mehr ausweitet, hat sich glän- zend bewährt: Der Rechnungsstel- ler schickt der Bank die Lastschrift über den Rechnungsbetrag und dem Arzt die gleichlautende In- formation in Gestalt der Rech- nung.

Keineswegs müssen die Beträge unbedingt variabel sein. Viele Ver- sicherungsgesellschaften, Zeit- schriftenverlage usw. bedienen sich des Lastschriftverfahrens und bitten um entsprechende Ermächti- gung.

Der Vorteil dieses Verfahrens liegt nicht nur darin, daß der Zah- lungsverpflichtete von der gesam- ten Zahlungsabwicklung befreit wird, sondern ein weiterer ist auch, daß die Ermächtigung zur Abbu- chung nicht nur jederzeit aufgeho- ben, sondern der Zahlungsver- pflichtete auch innerhalb von sechs Wochen eine bereits geneh- migte und erfolgte Abbuchung ohne Angabe von Gründen wider- rufen kann.

Wird also nachträglich festgesellt, daß die geleistete Zahlung unbe- rechtigt oder unerwünscht war, so ist der Rückruf, der bei der eige- nen kontoführenden Bank veran- laßt wird, zulässig. Dies ist ein we- sentlicher Vorteil gegenüber der Einzelüberweisung oder dem Dauerauftrag.

Zur Durchführung des geschilder- ten Zahlungsverkehrs ist der Besitz eines Giro-Kontos unerläßlich. Was hierüber gesagt wurde, gilt auch für den Postscheckverkehr. Wäh- rend aber beim Girokonto nach entsprechender Vereinbarung mit der Bank Kontoüberschreitungen

— vor allem zur Sicherung der Er- füllung von Zahlungsverpflichtun- gen — möglich sind, ist dies bei ei- nem Postscheckkonto, wenigstens zur Zeit, nicht zulässig. Hier kann nur im Rahmen des bestehenden Guthabens verfügt werden. KH

Aus der pharmazeutischen Industrie

2616 Heft 36 vom 5. September 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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