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Montag (Nachmittag), 17. März 2014 Staatskanzlei 3 2013.0936 Gesetz Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG) (Änderung)

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Sitzungstitel7 2013.0936 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Montag (Nachmittag), 17. März 2014

Staatskanzlei

3 2013.0936 Gesetz

Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG) (Änderung)

Beilage Nr. 07 2. Lesung

Präsident. Nun kommen wir bereits zum ersten Erlass. Ich bitte Sie, noch etwas ruhiger zu werden.

Der Kommissionspräsident hat das Wort, um das Geschäft vorzustellen.

Jakob Etter, Treiten (BDP), Kommissionspräsident. Herzlich willkommen zur Märzsession. Das Gesetz, das wir heute in zweiter Lesung beraten, wurde ursprünglich bereits im November behan- delt. (Der Präsident läutet die Glocke.) Damals hatte eigentlich die Absicht bestanden, es in nur einer Lesung zu beraten. Im Verlauf der Debatte in der Novembersession verlangte ein Antrag von Ruedi Sutter, das Thema «Whistleblowing» noch zusätzlich in die Gesetzesrevision aufzunehmen.

Aus diesem Grund wurde eine zweite Lesung durchgeführt. Der Ausschuss der Finanzkommission hat entsprechende Ergänzungen behandelt und geprüft. Es geht hierbei um Artikel 17a des Geset- zes. Mit diesem Artikel wird das Thema «Whistleblowing» – oder, wie es auf Deutsch heisst, «Mel- destelle für Missstände» – der Finanzkontrolle übertragen. Die Finanzkontrolle hatte sich von An- fang an bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen. Die Vorteile der Ansiedlung dieser Aufgabe bei der Finanzkontrolle sind naheliegend. Erstens arbeitet die Finanzkontrolle unabhängig. Zweitens hat sie Zugang zu allen Direktionen, Abteilungen, Anstalten und Institutionen des Kantons. Drittens kann die Finanzkontrolle die Meldungen diskret und neutral behandeln. Wir rechnen nicht damit, dass es haufenweise Meldungen geben wird. Wenn aber Missstände im Kanton vorkommen sollten, so müssen diese unbedingt einer neutralen Stelle gemeldet werden können und dort auch ernsthaft behandelt werden. Die Finanzkontrolle ist unserer Meinung nach dafür die richtige Stelle.

Ohne Einverständnis der Person, welche die Missstände meldet, wird die Quelle nicht bekannt ge- geben. Ich möchte noch einen wichtigen Hinweis anbringen: Weil wir, wie ich bereits sagte, nicht sehr viele Meldungen erwarten, hat sich die Finanzkontrolle mehrmals und unter anderem auch schriftlich bereit erklärt, diese Aufgaben ohne Erhöhung des Budgets und ohne zusätzliches Perso- nal im Rahmen ihres bisherigen Etats abzuwickeln.

Das Gesetz über die Finanzkontrolle soll rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten. (Der Präsident läutet die Glocke.) Artikel 17a, um den es jetzt noch geht, und damit verbunden auch die Änderung von Artikel 50a im Personalgesetz, in welchem dies ebenfalls stipuliert wird, sollen wegen der Referendumsfrist auf den 1. September 2014 in Kraft treten. Die Finanzkommission beantragt Ihnen, dem Gesetz mit den erwähnten Ergänzungen in zweiter Lesung zuzustimmen und es zu ge- nehmigen.

Präsident. Es ist im Moment unangenehm laut, es wäre schön, wenn Sie etwas ruhiger sein könn- ten. Gibt es Wortmeldungen von Fraktionen oder Einzelsprechenden? – Das ist nicht der Fall.

Detailberatung I. I.

Art. 11, 14, 16a, 17, 17a (neu), 19, 21, 22, 24 Angenommen

(2)

Märzsession 2014 2013.0936 2

CONVERT_91f3cdfc95354e1e9e1bce24469f4e79 25.03.2014

Art. 27

Präsident. In Artikel 27 Absatz 3 gibt es eine kleine redaktionelle Änderung, die nur den französi- schen Text betrifft. Gibt es dazu Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall, damit ist der Artikel so angenommen.

Art. 28 II.

Das Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) wird wie folgt geändert:

Art. 50a (neu) Angenommen III.

Angenommen Titel und Ingress Angenommen Kein Rückkommen

Schlussabstimmung (2. Lesung) Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 133

Nein 0

Enthalten 0

Präsident. Sie haben das Gesetz in zweiter Lesung angenommen.

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