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Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG) (Änderung)

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Academic year: 2022

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Gesetz

über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kanto- nales Finanzkontrollgesetz, KFKG) wird wie folgt geändert:

Honorare Art. 11 1Die Finanzkontrolle stellt für die Prüfung als Revisionsstelle bei Organisationen gemäss Artikel 16 Buchstabe b und für die Prüfung kantonaler Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare nach marktüblichen Ansätzen in Rechnung.

2 Der Regierungsrat kann die Finanzkontrolle davon entbinden, kanto- nalen Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare in Rechnung zu stellen.

Art. 14 Der Aufsicht der Finanzkontrolle unterliegen a unverändert,

b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, c bis e unverändert.

Art. 16a 1Unverändert.

2 Sie erfolgen

a auf Anordnung der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission, der Justizkommission, des Regierungsrates oder der Justizleitung,

b auf Antrag einer Direktion, der Staatskanzlei, der obersten Gerichte oder der Generalstaatsanwaltschaft.

3 Sonderprüfungsaufträge an Dritte erteilt die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regie- rungsrat oder die Justizleitung. Dritte sind vertraglich auf Verfassung und Gesetz zu verpflichten, insbesondere auf die Geheimhaltung der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse.

(2)

Art. 17 Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regierungsrat, die Justizleitung, die Direk- tionen, die Staatskanzlei, die obersten Gerichte und die Generalstaats- anwaltschaft können sich in Fachfragen von der Finanzkontrolle bera- ten lassen.

Meldestelle

Missstände Art. 17a(neu) 1Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für Meldungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons über Missstände wie Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen oder andere Unregel- mässigkeiten im Tätigkeitsbereich der kantonalen Verwaltung, der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

2 Die Meldestelle

a klärt die meldende Mitarbeiterin oder den meldenden Mitarbeiter über das Verfahren sowie über deren oder dessen Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens auf,

b nimmt den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begrün- detheit,

c informiert in sinngemässer Anwendung von Artikel 24 die zuständi- gen Stellen, wenn sie einen Missstand festgestellt hat,

d vernichtet die Akten zu einem gemeldeten Missstand spätestens ein Jahr nach Abschluss der Abklärungen, wenn sie keine Anhaltspunk- te für das Vorliegen eines solchen gefunden hat.

3 Es besteht kein Anspruch auf Abklärung des gemeldeten Sachver- halts.

4 Die Meldestelle behandelt die Meldungen vertraulich. Ohne Einver- ständnis der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbei- ters gibt sie keine Informationen zu deren oder dessen Person bekannt.

Art. 19 1Unverändert.

2 Die Finanzkontrolle kann die für die Wahrnehmung der Finanz- aufsicht erforderlichen Daten aus den entsprechenden Finanzinforma- tionssystemen abrufen. Soweit notwendig erstreckt sich das Zugriffs- recht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind die Daten zu vernichten.

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

Geschäftsverkehr mit dem Regie- rungsrat und der Justizleitung

Art. 21 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat und der Justizleitung.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit dem Regierungsrat bzw. der Justizleitung zu einer Aus- sprache.

(3)

Art. 22 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommis- sion, der Geschäftsprüfungskommission und der Justizkommission.

2 Unverändert.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungs- kommission zu einer Aussprache.

Art. 24 1Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und der betrof- fenen Direktion, der Staatskanzlei, den obersten Gerichten, der Gene- ralstaatsanwaltschaft oder der betroffenen kantonalen Anstalt die Er- gebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.

2 Unverändert.

3 Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung teilt die Finanz- kontrolle der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, den Direktionen und der Staatskanzlei mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden Ergebnisse mitgeteilt.

4 «teilt sie» wird ersetzt durch «teilt die Finanzkontrolle»; «Oberauf- sichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungskommis- sion».

5 Die Ergebnisse von Spezialprüfungen gemäss Artikel 16 Buchstabe a teilt sie der geprüften Stelle und der zuständigen Direktion mit.

6 Die Ergebnisse von Sonderprüfungen teilt sie der auftraggebenden Stelle und der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justiz- leitung sowie der geprüften Stelle mit.

7 Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen teilt sie im Rahmen ihrer Quartalsberichte der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission und dem Regierungsrat mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden wesentlichen Ergebnisse mitgeteilt.

8 Bestehen Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanz- kontrolle diese der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizleitung. Wird die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizleitung nicht innert angemessener Frist tätig, kann die Finanz- kontrolle direkt an die für die Strafverfolgung zuständige Gerichts- behörde gelangen. Sie informiert darüber den Regierungsrat, die Fi- nanzkommission und die Justizkommission, soweit diese betroffen ist.

Art. 27 1 und 2Unverändert.

3 «Oberaufsichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungs-

(4)

Art. 28 1Unverändert.

2 Öffentlich sind a bis c unverändert,

d «Geschäftsbericht» wird ersetzt durch «Tätigkeitsbericht».

II.

Das Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)1) wird wie folgt geändert:

Melderecht bei Missständen und Schutz

Art. 50a (neu) 1Wer der Meldestelle für Missstände gemäss Arti- kel 17a des Gesetzes vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG)2) eine Meldung im guten Glauben erstattet oder bei der Abklärung Unterstützung leistet, darf deswegen im Anstellungsverhältnis nicht benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere Kündigung, Zurückstufung in der Hierarchie, Versetzung, Verweigerung der Beförderung oder des Ge- haltsaufstiegs sowie die bewusste Beeinträchtigung psychischer Art und deren Duldung.

2 Wer wegen einer solchen Meldung oder der Unterstützung bei der Abklärung von einer Benachteiligung im Sinne von Absatz 1 betroffen ist, kann von der zuständigen Behörde deren Beseitigung verlangen.

III.

1. Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Ziffer 2 rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

2. Artikel 17a KFKG und Artikel 50a PG treten am 1. September 2014 in Kraft.

Bern, 17. März 2013 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Der Staatsschreiber: Auer

1) BSG 153.01

2) BSG 622.1

(5)

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 17. März 2014 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politi- schen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist 16. April 2014 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften

zur Beglaubigung deponiert) 16. Juli 2014 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei

der Staatskanzlei 15. August 2014

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert.

Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

Referenzen

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