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über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

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(1)

Staatskanzlei/Finanzkontrolle

Gesetz

über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

(Änderung)

Ergebnis der ersten Lesung

(2)

2

556/2

Gesetz 622.1

über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

(Änderung)

Gesetz 622.1

über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Das Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kanto-

nales Finanzkontrollgesetz, KFKG) wird wie folgt geändert: Das Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kanto- nales Finanzkontrollgesetz, KFKG) wird wie folgt geändert:

Honorare Art. 11 1Die Finanzkontrolle stellt für die Prüfung als Revisionsstelle bei Organisationen gemäss Artikel 16 Buchstabe b und für die Prüfung kantonaler Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare nach marktüblichen Ansätzen in Rechnung.

Honorare Art. 11 1Die Finanzkontrolle stellt für die Prüfung als Revisionsstelle bei Organisationen gemäss Artikel 16 Buchstabe b und für die Prüfung kantonaler Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare nach marktüblichen Ansätzen in Rechnung.

2 Der Regierungsrat kann die Finanzkontrolle davon entbinden, kanto- nalen Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare in Rechnung zu stellen.

2 Der Regierungsrat kann die Finanzkontrolle davon entbinden, kanto- nalen Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare in Rechnung zu stellen.

Art. 14 Der Aufsicht der Finanzkontrolle unterliegen a unverändert,

b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, c bis e unverändert.

Art. 14 Der Aufsicht der Finanzkontrolle unterliegen a unverändert,

b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, c bis e unverändert.

Art. 16a 1Unverändert. Art. 16a 1Unverändert.

2 Sie erfolgen

a auf Anordnung der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission, der Justizkommission, des Regierungsrates oder der Justizleitung,

b auf Antrag einer Direktion, der Staatskanzlei, der obersten Gerich- te oder der Generalstaatsanwaltschaft.

2 Sie erfolgen

a auf Anordnung der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission, der Justizkommission, des Regierungsrates oder der Justizleitung,

b auf Antrag einer Direktion, der Staatskanzlei, der obersten Gerich- te oder der Generalstaatsanwaltschaft.

3 Sonderprüfungsaufträge an Dritte erteilt die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regie- rungsrat oder die Justizleitung. Dritte sind vertraglich auf Verfassung und Gesetz zu verpflichten, insbesondere auf die Geheimhaltung der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse.

3 Sonderprüfungsaufträge an Dritte erteilt die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regie- rungsrat oder die Justizleitung. Dritte sind vertraglich auf Verfassung und Gesetz zu verpflichten, insbesondere auf die Geheimhaltung der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates

und der Finanzkommission

(3)

Ergebnis der ersten Lesung 3

Gesetz 622.1

über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kanto- nales Finanzkontrollgesetz, KFKG) wird wie folgt geändert:

Honorare Art. 11 1Die Finanzkontrolle stellt für die Prüfung als Revisionsstelle bei Organisationen gemäss Artikel 16 Buchstabe b und für die Prüfung kantonaler Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare nach marktüblichen Ansätzen in Rechnung.

2 Der Regierungsrat kann die Finanzkontrolle davon entbinden, kanto- nalen Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare in Rechnung zu stellen.

Art. 14 Der Aufsicht der Finanzkontrolle unterliegen a unverändert,

b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, c bis e unverändert.

Art. 16a 1Unverändert.

2 Sie erfolgen

a auf Anordnung der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission, der Justizkommission, des Regierungsrates oder der Justizleitung,

b auf Antrag einer Direktion, der Staatskanzlei, der obersten Gerich- te oder der Generalstaatsanwaltschaft.

3 Sonderprüfungsaufträge an Dritte erteilt die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regie- rungsrat oder die Justizleitung. Dritte sind vertraglich auf Verfassung und Gesetz zu verpflichten, insbesondere auf die Geheimhaltung der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse.

Ergebnis der ersten Lesung

(4)

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 4 Art. 17 Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission,

die Justizkommission, der Regierungsrat, die Justizleitung, die Direk- tionen, die Staatskanzlei, die obersten Gerichte und die Generalstaats- anwaltschaft können sich in Fachfragen von der Finanzkontrolle bera- ten lassen.

Art. 17 Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regierungsrat, die Justizleitung, die Direk- tionen, die Staatskanzlei, die obersten Gerichte und die Generalstaats- anwaltschaft können sich in Fachfragen von der Finanzkontrolle bera- ten lassen.

Art. 19 1Unverändert. Art. 19 1Unverändert.

2 Die Finanzkontrolle kann die für die Wahrnehmung der Finanz- aufsicht erforderlichen Daten aus den entsprechenden Finanzinforma- tionssystemen abrufen. Soweit notwendig erstreckt sich das Zugriffs- recht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind die Daten zu vernichten.

2 Die Finanzkontrolle kann die für die Wahrnehmung der Finanz- aufsicht erforderlichen Daten aus den entsprechenden Finanzinforma- tionssystemen abrufen. Soweit notwendig erstreckt sich das Zugriffs- recht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind die Daten zu vernichten.

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

Geschäftsverkehr mit dem Regie- rungsrat und der Justizleitung

Art. 21 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat

und der Justizleitung. Geschäftsverkehr

mit dem Regie- rungsrat und der Justizleitung

Art. 21 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat und der Justizleitung.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit dem Regierungsrat bzw. der Justizleitung zu einer Aus- sprache.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit dem Regierungsrat bzw. der Justizleitung zu einer Aus- sprache.

Art. 22 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommis-

sion, der Geschäftsprüfungskommission und der Justizkommission. Art. 22 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommis- sion, der Geschäftsprüfungskommission und der Justizkommission.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungs- kommission zu einer Aussprache.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungs- kommission zu einer Aussprache.

Art. 24 1Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und der be- troffenen Direktion, der Staatskanzlei, den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft oder der betroffenen kantonalen Anstalt die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.

Art. 24 1Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und der be- troffenen Direktion, der Staatskanzlei, den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft oder der betroffenen kantonalen Anstalt die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

3 Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung teilt die Finanz- kontrolle der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, den Direktionen und der Staatskanzlei mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden Ergebnisse mitgeteilt.

3 Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung teilt die Finanz- kontrolle der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, den Direktionen und der Staatskanzlei mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden Ergebnisse mitgeteilt.

4 «teilt sie» wird ersetzt durch «teilt die Finanzkontrolle»; «Oberauf- sichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungskommis- sion».

4 «teilt sie» wird ersetzt durch «teilt die Finanzkontrolle»; «Oberauf- sichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungskommis- sion».

(5)

Ergebnis der ersten Lesung 5 Art. 17 Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regierungsrat, die Justizleitung, die Direk- tionen, die Staatskanzlei, die obersten Gerichte und die Generalstaats- anwaltschaft können sich in Fachfragen von der Finanzkontrolle bera- ten lassen.

Art. 19 1Unverändert.

2 Die Finanzkontrolle kann die für die Wahrnehmung der Finanz- aufsicht erforderlichen Daten aus den entsprechenden Finanzinforma- tionssystemen abrufen. Soweit notwendig erstreckt sich das Zugriffs- recht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind die Daten zu vernichten.

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

Geschäftsverkehr mit dem Regie- rungsrat und der Justizleitung

Art. 21 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat und der Justizleitung.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit dem Regierungsrat bzw. der Justizleitung zu einer Aus- sprache.

Art. 22 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommis- sion, der Geschäftsprüfungskommission und der Justizkommission.

2 Unverändert.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungs- kommission zu einer Aussprache.

Art. 24 1Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und der be- troffenen Direktion, der Staatskanzlei, den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft oder der betroffenen kantonalen Anstalt die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.

2 Unverändert.

3 Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung teilt die Finanz- kontrolle der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, den Direktionen und der Staatskanzlei mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden Ergebnisse mitgeteilt.

4 «teilt sie» wird ersetzt durch «teilt die Finanzkontrolle»; «Oberauf- sichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungskommis- sion».

(6)

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 6

5 Die Ergebnisse von Spezialprüfungen gemäss Artikel 16 Buch- stabe a teilt sie der geprüften Stelle und der zuständigen Direktion mit.

5 Die Ergebnisse von Spezialprüfungen gemäss Artikel 16 Buch- stabe a teilt sie der geprüften Stelle und der zuständigen Direktion mit.

6 Die Ergebnisse von Sonderprüfungen teilt sie der auftraggebenden Stelle und der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justiz- leitung sowie der geprüften Stelle mit.

6 Die Ergebnisse von Sonderprüfungen teilt sie der auftraggebenden Stelle und der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justiz- leitung sowie der geprüften Stelle mit.

7 Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen teilt sie im Rahmen ihrer Quartalsberichte der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission und dem Regierungsrat mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden wesentlichen Ergebnisse mitgeteilt.

7 Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen teilt sie im Rahmen ihrer Quartalsberichte der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission und dem Regierungsrat mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden wesentlichen Ergebnisse mitgeteilt.

8 Bestehen Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanz- kontrolle diese der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizleitung. Wird die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizleitung nicht innert angemessener Frist tätig, kann die Finanz- kontrolle direkt an die für die Strafverfolgung zuständige Gerichts- behörde gelangen. Sie informiert darüber den Regierungsrat, die Fi- nanzkommission und die Justizkommission, soweit diese betroffen ist.

8 Bestehen Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanz- kontrolle diese der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizleitung. Wird die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizleitung nicht innert angemessener Frist tätig, kann die Finanz- kontrolle direkt an die für die Strafverfolgung zuständige Gerichts- behörde gelangen. Sie informiert darüber den Regierungsrat, die Fi- nanzkommission und die Justizkommission, soweit diese betroffen ist.

Art. 27 1 und 2Unverändert. Art. 27 1 und 2Unverändert.

3 «Oberaufsichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungs- kommission».

3 «Oberaufsichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungs- kommission».

Art. 28 1Unverändert. Art. 28 1Unverändert.

2 Öffentlich sind a bis c unverändert,

d «Geschäftsbericht» wird ersetzt durch «Tätigkeitsbericht».

2 Öffentlich sind a bis c unverändert,

d «Geschäftsbericht» wird ersetzt durch «Tätigkeitsbericht».

II. II.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen. Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen.

Bern, 14. August 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

Bern, 18. September 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Bern, 20. August 2013 Im Namen der Finanzkommission

Der Präsident: Iseli

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und

während der Session beim Weibeldienst bezogen werden. Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

(7)

Ergebnis der ersten Lesung 7

5 Die Ergebnisse von Spezialprüfungen gemäss Artikel 16 Buch- stabe a teilt sie der geprüften Stelle und der zuständigen Direktion mit.

6 Die Ergebnisse von Sonderprüfungen teilt sie der auftraggebenden Stelle und der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justiz- leitung sowie der geprüften Stelle mit.

7 Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen teilt sie im Rahmen ihrer Quartalsberichte der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission und dem Regierungsrat mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden wesentlichen Ergebnisse mitgeteilt.

8 Bestehen Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanz- kontrolle diese der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizleitung. Wird die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizleitung nicht innert angemessener Frist tätig, kann die Finanz- kontrolle direkt an die für die Strafverfolgung zuständige Gerichts- behörde gelangen. Sie informiert darüber den Regierungsrat, die Fi- nanzkommission und die Justizkommission, soweit diese betroffen ist.

Art. 27 1 und 2Unverändert.

3 «Oberaufsichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungs- kommission».

Art. 28 1Unverändert.

2 Öffentlich sind a bis c unverändert,

d «Geschäftsbericht» wird ersetzt durch «Tätigkeitsbericht».

II.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Bern, 18. November 2013 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener

Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

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