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über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

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(1)

Staatskanzlei/Finanzkontrolle

Gesetz

über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

(Änderung)

und der Finanzkommission für die zweite Lesung

(2)

556/3

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Zusammenfassung 3

2. Ausgangslage 3

2.1 Justizreform 3

2.2 Revision der Gesetzgebung über die Hochschulen 3

2.3 Vorgaben der Datenschutzgesetzgebung 3

3. Erläuterungen zu den Artikeln 3

4. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen 5

5. Finanzielle Auswirkungen 6

6. Personelle und organisatorische Auswirkungen 6

7. Auswirkungen auf die Gemeinden 6

8. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 6

9. Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren 6

10. Antrag 6

Nachtrag zum Vortrag

des Regierungsrates vom 14. August 2013 an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über die Finanzkontrolle

(Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG) 7

1. Ausgangslage 7

2. Erläuterungen zu den Artikeln 7

3. Finanzielle und personelle Auswirkungen 8

(3)

Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat

zur Änderung des Gesetzes über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG)

1. Zusammenfassung

Mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG) wird der folgende Revisionsbedarf umgesetzt:

– Anpassung von verschiedenen Bestimmungen an die neue Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft als Folge der Justizreform.

– Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Verzicht auf die Honorarerhe- bung für Revisionsdienstleistungen der Finanzkontrolle gegenüber den kanto- nalen Anstalten.

– Konkretisierung der gesetzlichen Grundlage für das Zugriffsrecht auf Finanz- informationsdaten.

2. Ausgangslage 2.1 Justizreform

Bedingt durch den Erlass eines gesamtschweizerischen Zivil-, Straf- und Jugend- strafprozessrechts musste der Kanton seine bisher auf diesen Gebieten geltende Gesetzgebung überarbeiten. Gleichzeitig wurde die kantonale Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft umfassend reorganisiert. Das neu geschaffene Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) stärkt die institutionelle Unab- hängigkeit der Gerichtsbehörden. Die Justizleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft (Art. 17 ff. GSOG).

Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft stehen unter der Oberaufsicht des Grossen Rates bzw. der Justizkommission. Die Gerichts- behörden und die Staatsanwaltschaft unterliegen nach wie vor dem Kontrollbereich der Finanzkontrolle. Die geänderten Strukturen und die neuen Ansprechpartner bedingen eine Anpassung von verschiedenen Bestimmungen (wie Kontrollbereich, Geschäftsverkehr, Berichterstattung) im KFKG.

2.2 Revision der Gesetzgebung über die Hochschulen

Die Gesetzgebung über die Hochschulen (Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität [UniG; BSG 436.11] mit indirekten Änderungen des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411] sowie des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG;

BSG 436.91]) wurde im Jahr 2010 umfassend revidiert1). Mit der Revision wird die Autonomie der Hochschulen erweitert, die Steuerung durch den Kanton erfolgt im Rahmen des (bereits heute bestehenden) Leistungsauftrags des Regierungsrates, der neu mit einem Kantonsbeitrag verknüpft wird. Die Rechnung der Hochschulen wird durch den Übergang zu einem Beitragssystem von der Staatsrechnung des Kantons Bern entkoppelt. Die Hochschulen führen eine eigene Rechnung. Die Jahresrechnung wird gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von der Finanzkontrolle geprüft. Nach den geltenden Bestimmungen müsste die Finanzkontrolle ihre Leistungen verrech- nen. Neu soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Finanzkontrolle in be- stimmten Fällen von der Verrechnungspflicht entbunden werden kann.

2.3 Vorgaben der Datenschutzgesetzgebung

Die Finanzkontrolle hat aufgrund von Artikel 19 KFKG ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Akten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Ge- stützt auf diese Bestimmung sowie auf das Gesetz vom 16. März 2002 über die Steue- rung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) hat die Finanzkontrolle bereits bisher als oberstes Organ der Finanzaufsicht Zugang zum Finanzinformationssystem (FIS) und allen FIS-Daten. Die Finanzkontrolle verfügt ausserdem über die Möglich- keit, beim Amt für Informatik und Organisation (KAIO) das Kopieren von FIS- Datensätzen in Auftrag zu geben. Das FIS enthält im Wesentlichen Finanzdaten. Im Rahmen der Rechnungsstellung werden auch die Rechnungsadressaten sowie Kommentare zur Rechnung erfasst. Damit lässt sich ein Teil der FIS-Daten bestimm- ten Personen zuordnen, was sie zu Personendaten im Sinne von Artikel 2 des Daten- schutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) macht. In besonderen Fällen, wie beispielsweise Bussen-Rechnungen, kann es sich um besonders schüt- zenswerte Daten (Art. 3 KDSG) handeln.

Aus Sicht des Datenschutzgesetzes dürfte es sich trotz dem aus technischer Sicht fehlenden Online-Zugriff in der Sache um ein Abrufverfahren handeln, da der Daten- eigentümer der Datenlieferung nicht im Einzelfall zustimmen muss. Die Datenschutz- aufsichtsstelle verlangt in solchen Fällen in Analogie zur bundesrechtlichen Regelung (vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; SR 235.1) eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. In Anlehnung an die entsprechende Be- stimmung in Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG; SR 614.0) wird das KFKG deshalb in Artikel 19 um eine ausdrückliche Bestimmung ergänzt.

3. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 11 Honorare

Die Mandatsausübung als Revisionsstelle ist kein hoheitlicher Akt. Der Begriff «Ge- bühren» ist durch «Honorare» zu ersetzen.

1) Vgl. BAG 11-11

(4)

Die Finanzkontrolle prüft ab 2013 die Jahresrechnung der Universität gemäss Uni- versitätsgesetz (Art. 62c UniG). Ab 2014 wird die Finanzkontrolle auch die Jahres- rechnung der Berner Fachhochschule (Art. 49b FaG) und der Pädagogischen Hoch- schule (Art. 50b PHG) prüfen. Gemäss der heute geltenden Regelung müsste die Finanzkontrolle für die Prüfung (Prüfung Jahresrechnung/Interne Revision) der drei Hochschulen Honorare in der Höhe von rund insgesamt 600 000 Franken erheben.

Die Prüfung der Hochschulen erfolgt im Rahmen der bisherigen Tätigkeit der Fi- nanzkontrolle, es werden dafür keine neuen Stellen geschaffen. Eine allfällige Erhe- bung der Honorare ist aus gesamtstaatlicher Sicht kostenneutral. Die Honorare müssten in den Kantonsbeitrag an die Hochschulen eingerechnet werden. Deshalb soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Finanzkontrolle auf die Ver- rechnung von Honoraren für ihre Leistungen verzichten kann.

Ein Honorarverzicht bei weiteren Anstalten soll nur erfolgen, wenn die Finanz- kontrolle von Gesetzes wegen als Revisionsstelle bestimmt ist und die geprüfte Anstalt in der Wahl ihrer Revisionsstelle somit nicht frei ist. Die Kostenneutralität ist nicht zwingend eine Voraussetzung für den Honorarverzicht jedoch eine mögliche Folge. Die effektive und effiziente Aufgabenerfüllung wird in einer Leistungsverein- barung zwischen der Anstalt und der Finanzkontrolle geregelt.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis in dieser Frage soll die Kompetenz zum Honorarverzicht dem Regierungsrat zukommen. Diese Kompetenz wird durch Regie- rungsratsbeschluss ausgeübt.

Die Möglichkeit zum Honorarverzicht betrifft ausschliesslich die kantonalen Anstal- ten, gegenüber den Organisationen gemäss Artikel 16 Buchstabe b KFKG werden für die Leistungen der Finanzkontrolle weiterhin Honorare nach marktüblichen Grundsätzen verrechnet.

Artikel 14

Als Folge der Justizreform ist die Staatsanwaltschaft neben den Gerichtsbehörden unter Buchstabe b explizit aufzuführen.

Artikel 16a Sonderprüfungen

Als Folge der Justizreform ist der Kreis der Auftraggeber von Sonderprüfungen durch die Justizkommission, die Justizleitung und die Generalstaatsanwaltschaft zu ergänzen.

Artikel 17 Beratung

Als Folge der Justizreform ist der Kreis der Empfänger von Beratungsdienst- leistungen durch die Justizkommission, die Justizleitung und die Generalstaats- anwaltschaft zu ergänzen. Weiter soll künftig auf eine Differenzierung der Empfän- ger der Beratung verzichtet werden. Kontingente für die Beratung werden in der Leistungsvereinbarung der Finanzkontrolle festgelegt.

Artikel 19 Mitwirkungspflicht

Im Rahmen der KFKG-Revision soll eine explizite Rechtsgrundlage für Abruf- verfahren geschaffen werden. Obwohl derzeit nur auf Daten des Systems FIS zuge- griffen wird, wurde im Sinne der Zukunftssicherheit eine Formulierung gewählt, die auch andere Finanzinformationssysteme wie beispielsweise eine Buchhaltung auf SAP-Basis umfasst.

Mit dem Abrufverfahren werden der Finanzkontrolle keine Daten zugänglich ge- macht, die sie nicht über den gewöhnlichen FIS-Zugriff schon einsehen kann. Der Zusatznutzen besteht darin, dass die Daten ausserhalb des Systems mit einem Standard-Audit-Werkzeug analysiert werden können. Die Finanzkontrolle kann mit diesem Werkzeug die Daten auf Auffälligkeiten wie Doppelbuchungen, Ver- änderungen nach einem Stichtag u.ä. prüfen. Personenbezogene Auswertungen wären technisch möglich, gehören aber nicht zum von der Finanzkontrolle ver- folgten Zweck.

Die explizite Erwähnung der besonders schützenswerten Personendaten im zweiten Satz ist im Hinblick auf Artikel 6 KDSG notwendig. Dort wird für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten verlangt, dass sich die Zulässigkeit aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt.

Der Umfang des Abrufrechts ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Da- tenschutzrechts und muss nicht im KFKG explizit erwähnt werden.

Mit den Bestimmungen betreffend die Protokollierung der Zugriffe und die Vernich- tung der Daten nach dem Abschluss des Revisionsverfahrens werden weitere Vor- gaben der Datenschutzgesetzgebung umgesetzt.

Artikel 21 Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und der Justizleitung

Für die Belange der Justiz ist neu die Justizleitung zuständig. Sie hat für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft eine dem Regierungsrat für die Verwaltung vergleich- bare Stellung und ist eine neue Ansprechpartnerin für die Finanzkontrolle. Der Ge- schäftsverkehr zwischen den beiden Behörden bedarf demzufolge einer gesetzlichen Regelung.

Die periodischen Aussprachen mit dem Regierungsrat finden in der Praxis in gegen- seitiger Absprache statt. Die geänderte Formulierung in Absatz 2 trägt diesem Um- stand Rechnung.

Artikel 22 Geschäftsverkehr mit dem Grossen Rat

Als Folge der Justizreform soll der Kontakt mit der Justizkommission, für die sie betreffenden Angelegenheiten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, institutionalisiert werden. Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass die Finanz- kontrolle direkt mit der Justizkommission verkehrt.

In der Praxis findet die periodische Aussprache mit der Finanzkommission in gegen- seitiger Absprache statt. Die Finanzkontrolle trifft sich ebenfalls mit der Ober-

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aufsichtskommission zu Aussprachen. Mit der Änderung von Absatz 3 soll die sich bewährte Praxis betreffend Aussprachen mit der Finanzkommission und der Ober- aufsichtskommission2)gesetzlich verankert werden.

Artikel 24 Berichterstattung

Als Folge der Justizreform müssen auch die Bestimmungen über die Bericht- erstattung der Finanzkontrolle angepasst werden.

Absatz 1

Neben den obersten Gerichten (Verwaltungsgericht und Obergericht) gehört neu auch die Generalstaatsanwaltschaft zu den Berichtsempfängerinnen.

Absatz 3

Die Änderung dieses Absatzes ist eine Folge der Justizreform. Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung sind neu auch der Justizkommission und der Justiz- leitung mitzuteilen.

Absatz 5

Gemäss Absprache mit der Finanzkommission, der Oberaufsichtskommission und dem Regierungsrat werden nur die wesentlichen Erkenntnisse aus Prüfungen über die Verwendung von Staatsbeiträgen im Quartalsbericht aufgeführt. Der Verweis auf die Quartalsberichterstattung kann in Absatz 5 gestrichen werden, da Absatz 7 die Quartalsberichterstattung regelt.

Absatz 6

Sofern die auftraggebende Stelle nicht identisch mit der Direktion ist, wie im Fall einer Sonderprüfung im Auftrag der Finanzkommission oder Oberaufsichts- kommission, wird die zuständige Direktion mit den Ergebnissen nicht direkt bedient.

Mit der Ergänzung der Adressaten von Sonderprüfungsberichten werden die Direk- tionen künftig direkt bedient.

Absatz 7

In den Quartalsberichten werden die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen zu- sammengefasst. Der Empfängerkreis der Quartalsberichte ist, als Folge der Justiz- reform, zu erweitern. Die Quartalsberichtserstattung an die Justizkommission und die Justizleitung beinhaltet nur die sie betreffenden wesentlichen Prüfungsergeb- nisse.

2) In der Vorlage wird die Bezeichnung «Geschäftsprüfungskommission» gemäss dem neuen Parlamentsrecht verwendet.

Absatz 8

Die Berichterstattung beim Vorliegen eines Verdachts auf strafbare Handlungen ist als Folge der Justizreform zu ergänzen. Bestehen Hinweise auf strafbare Hand- lungen im Bereich der Gerichts- bzw. der Staatsanwaltschaftsbehörden ist die Jus- tizleitung zu informieren. Mit der Information der Justizleitung, als gemeinsames Organ des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwalt- schaft, kann auf ein zweigeteiltes Meldeverfahren für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft bzw. die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft verzichtet werden. Weiter soll darauf verzichtet werden die Direktionen anzuweisen, wie sie beim Verdacht einer strafbaren Handlung zu verfahren haben. Sollte eine Direktion nicht tätig werden, kann die Finanzkontrolle weiterhin an die zuständige Gerichtsbehörde gelangen.

Artikel 27 Unerledigte Beanstandungen

Hierbei handelt es sich um eine terminologische Anpassung (vgl. Fussnote 2).

Artikel 28 Akteneinsicht

Hierbei handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Inkraftsetzung

Die Änderung soll rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden.

Das GSOG trat am 1.1.2010 bzw. 1.1.2011 in Kraft. Mit der vorliegenden Änderung wird das KFKG nachträglich den geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst (vgl. Ziff. 2.1). Gemäss Art. 10 KFKG beschliesst der Grosse Rat auf Antrag des Re- gierungsrates und der Finanzkommission die Leistungsvereinbarung der Finanz- kontrolle. Die Leistungsvereinbarung wird für jeweils zwei Jahre abgeschlossen. In der Leistungsvereinbarung 2014–2015 soll nun auch den geänderten Strukturen und neuen Ansprechpartnern Rechnung getragen werden. Mit der vorliegenden Ände- rung werden die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen.

Weiter wird die Rechtsgrundlage geschaffen, dass der Regierungsrat die Finanz- kontrolle im Jahr 2014 für die Prüfung der Jahresrechnung 2013 der Universität von der Honorarerhebung entbinden kann (vgl. Ziff. 2.2).

Für die Anordnung der Rückwirkung sprechen triftige Gründe (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2), ausserdem ist sie zeitlich mässig, bewirkt keine Rechtsungleichheiten und greift nicht in wohlerworbene Rechte ein.

4. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen

Die Vorlage ist im Rechtsetzungsprogramm der Richtlinien der Regierungspolitik 2011–2014 nicht vorgesehen. Wie oben erwähnt (Ziff. 2), ergibt sich die vorliegende Änderung aus der Justizreform, der Teilrevision 2010 der Gesetzgebung über die

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Hochschulen und den Vorgaben der Datenschutzgesetzgebung. Die Anpassung des KFKG ist deswegen nun notwendig.

5. Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen. Der Verzicht auf Verrechnung der Honorare gegenüber den Hochschulen in der Höhe von rund 600 000 Franken (ab 2014 bzw. 2015) ist aus gesamtstaatlicher Sicht neutral.

6. Personelle und organisatorische Auswirkungen

Die Vorlage hat keine personellen und organisatorischen Auswirkungen.

7. Auswirkungen auf die Gemeinden

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden.

8. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

9. Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

Die Vorlage enthält in erster Linie Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen im Vollzugsbereich. Vordergründig betroffen sind Organe des Kantons und die Hoch- schulen als kantonale Anstalten. Die Vorlage weist nur eine geringe politische Trag- weite auf. Es handelt sich somit um eine Vorlage untergeordneter Bedeutung im Sinn von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Ver- nehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV; BSG 152.025), für die auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann.

10. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat nur eine Lesung durchzuführen. Die geringe politische Tragweite der Gesetzesänderung und die relative Dringlichkeit des Vorhabens (rückwirkendes Inkrafttreten) rechtfertigen den Verzicht auf die zwei- te Lesung.

Bern, 14. August 2013 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

(7)

Nachtrag zum Vortrag

des Regierungsrates vom 14. August 2013 an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über die Finanzkontrolle

(Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG)

1. Ausgangslage

Am 15. November reichte Grossrat Sutter (FDP) zur vorliegenden Gesetzesänderung einen Abänderungsantrag zur Errichtung einer Meldestelle für Missstände ein. An- lässlich der ersten Lesung zog die vorberatende Kommission den Antrag auf Durch- führung nur einer Lesung zurück. Der Antrag von Grossrat Sutter (Art. 3a [neu]

KFKG) wurde für eine Detailberatung an die vorberatende Kommission zurückge- nommen.

Auf Basis des Abänderungsantrages wurde eine Whistleblower-Regelung erarbeitet.

Die Bezeichnung der Meldestelle, der Kreis der Meldeberechtigten, die Grundzüge des Verfahrens und die Vertraulichkeit werden im KFKG geregelt, die Bestimmun- gen über den Schutz der meldenden Mitarbeitenden im Personalgesetz.

2. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 17a Meldestelle Missstände

Der Begriff «Whistleblowing» leitet sich aus dem englischen «to blow a whistle» (auf einer Pfeife trillern) ab. Ein Whistleblower warnt mit einem Warnpfiff vor einer Ge- fahr. Die Schaffung einer zentralen Meldestelle soll Gewähr bieten, dass sich Whistleblower an eine interne Stelle wenden können, die sich entsprechender Fälle annimmt und diese weiter abklärt. Die Möglichkeit, der Meldestelle einen Missstand zu melden, tritt zusätzlich zu den bereits bestehenden rechtlichen Instrumenten (Rechtsmittelverfahren, Strafanzeige, aufsichtsrechtliche Anzeige etc.) und soll diese nicht ersetzen oder einschränken.

Die Mitteilungspflicht der Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemein- den an die Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1), wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätig- keit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbre- chen bekannt werden, bleibt grundsätzlich aufrechterhalten. Diese Pflicht wird mit einer Meldung an die Meldestelle nicht erfüllt. In der Praxis kann sie für die Melderin oder den Melder aber hinfällig werden, wenn die Meldestelle, die nach Kenntnis- nahme der Verdachtsgründe als kantonale Behörde auch ihrerseits mitteilungs- pflichtig wird, die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft selbst vornimmt.

Absatz 1:

Die Finanzkontrolle eignet sich insbesondere aufgrund des fachlichen und rechtli- chen Know-how sowie aufgrund ihrer Unabhängigkeit als interne Meldestelle. Sie soll Meldestelle sein für Missstände im Tätigkeitsbereich der kantonalen Verwal- tung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. Das Aufgabengebiet der Meldestelle wird auf diese Weise auf den Kontrollbereich der Finanzkontrolle ge- mäss Artikel 14 Buchstaben a und b KFKG eingeschränkt. Bezüglich des Kontrollbe- reichs kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Vortrag zu Artikel 14 KFKG ver- wiesen werden (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1999, Beilage 27, Seite 20). Die Einschränkung des Aufgabengebiets der Meldestelle auf den Kontrollbereich ge- mäss Artikel 14 Buchstaben a und b KFKG bedeutet, dass die kantonalen Anstalten sowie kantonale Beteiligungen nicht erfasst werden. Der Ausschluss der kantonalen Anstalten rechtfertigt sich aus mehreren Gründen. Einerseits wird damit der Auto- nomie der Anstalten Rechnung getragen, und andererseits ist die Finanzkontrolle bei diversen Anstalten wie der Gebäudeversicherung des Kantons Bern, der Berni- schen Pensionskasse und der Lehrerversicherungskasse gemäss der spezialgesetzli- chen Regelung nicht Kontrollstelle. Den nicht erfassten Organisationseinheiten steht es frei, selber eine interne Meldestelle für ihren jeweiligen Aufgabenbereich einzu- richten. Die Beschränkung des Aufgabenbereichs der Meldestelle auf den Kontroll- bereich der Finanzkontrolle hat den grossen Vorteil, dass die Finanzkontrolle auf- grund ihrer Prüfungsbefugnis die nötigen Abklärungen zu den gemeldeten Miss- ständen während der ordentlichen Prüfungstätigkeit vornehmen kann.

Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons können der Meldestelle Hinweise über Missstände wie Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen oder anderweitige Unregelmässigkeiten melden. Hingegen bearbeitet die Meldestelle grundsätzlich keine Meldungen von anderen Personen. Würde die Meldestelle auch Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern entgegennehmen, könnte die Stelle nicht mit den bestehenden Ressourcen betrieben werden. Eine Meldestelle, die auch den Bürgerinnen und Bürgern offenstehen würde, würde zudem auch Aspekte einer Ombudsstelle aufweisen. Die Schaffung einer solchen Stelle hat der Grosse Rat wiederholt namentlich aus Kostengründen abgelehnt.

Es wird bewusst weit umschrieben, was Gegenstand eines meldeberechtigten Miss- stands sein kann. Mitarbeitende sollen nicht nur konkrete Verstösse gegen rechtli- che Bestimmungen, wie Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen, Weisungen etc., melden können. Die Mitarbeitenden sollen auch Meldung erstatten dürfen, wenn sie der Ansicht sind, ein bestimmtes Verhalten könnte für den Kanton schädlich sein (Reputationsschaden, unethische Verhaltensweisen, unloyales Verhalten etc.).

Mit einer Meldung an die Meldestelle verletzen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber, insbesondere begehen sie auch keine Amtsgeheimnisverletzung gemäss Artikel 58 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01).

(8)

Absatz 2:

Die Berichterstattung der Finanzkontrolle ist nicht öffentlich (Art. 28 Abs. 1 KFKG), daher macht die Finanzkontrolle grundsätzlich keine Rückmeldungen an die hin- weisgebende Person über die Ergebnisse der Abklärungen und die eingeleiteten Massnahmen.

Die interne Meldestelle nimmt die Meldungen schriftlich oder mündlich entgegen.

Die mündliche Form ist jedoch von Vorteil, da sie den direkten Austausch, das ge- zielte Nachfragen bei Unklarheiten sowie eine bessere Einschätzung des Anliegens und der Erwartungen der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbeiters ermöglicht.

Anonyme Eingaben werden grundsätzlich nicht bearbeitet, da weder die Zuverläs- sigkeit der Informationsquelle geprüft werden kann noch Rückfragen möglich sind.

Die anonym auftretende Person muss daher damit rechnen, dass die Meldestelle eine solche Meldung nicht weiterverfolgt. Pauschal eingehende Beschuldigungen ohne konkrete Hinweise auf einen Sachverhalt bleiben unbeachtlich. Strafanzeigen sind direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu richten.

Nach Eingang einer Meldung nimmt die Finanzkontrolle die erforderlichen Prü- fungshandlungen zur Klärung des Sachverhaltes vor. Stellt die Finanzkontrolle einen Missstand fest, erfolgt die Berichterstattung und Information der zuständigen Stel- len analog den Bestimmungen über die Berichterstattung (Art. 24 KFKG). Neben den von den Abklärungen betroffenen Stellen erfolgt die Information und Berichterstat- tung an die zuständige Direktion, die Staatskanzlei, das betroffene oberste Gericht oder die Staatsanwaltschaft. Beim Vorliegen einer wesentlichen Beanstandung er- folgt die Berichterstattung mittels Quartalsbericht an die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, den Regierungsrat, die Justizkommission oder die Justizleitung. Die Erledigung der Beanstandungen richtet sich nach den Bestim- mungen von Artikel 25 ff. KFKG.

Wenn sich ein gemeldeter Missstand nach den erfolgten Abklärungen nicht erhärtet, werden die Akten des Falles vernichtet. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Person, die fälschlicherweise einer Verfehlung bezichtigt wurde, ist die Vernich- tung geboten. Es sollen keine Daten über angebliche Verfehlungen gesammelt wer- den, ohne dass die Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Wenn sich ein Missstand nach den Abklärungen erhärtet, werden die diesbezüglichen Akten gemäss den Archivierungsvorschriften aufbewahrt.

Absatz 3:

Ob die Meldestelle einer Beanstandung nachgehen will, liegt in ihrem Ermessen. Die meldende Person hat keinen Anspruch auf Tätigwerden der Meldestelle und keine weiteren Verfahrensrechte.

Absatz 4:

Die Meldestelle gibt den Namen der Person, welche die Meldung erstattet hat, ohne deren Einverständnis nicht bekannt. Nur so kann ihr gegenüber eine Vertrauensstel-

lung entstehen. Die Garantie der Vertraulichkeit stellt eine zentrale Voraussetzung dar, damit die Anlaufstelle funktionieren kann. Die Meldestelle soll sicherstellen, dass keine Rückschlüsse auf die meldende Person möglich sind. Mit dieser Bestim- mung wird das datenschutzrechtliche Einsichtsrecht derjenigen Person, der pflicht- widriges Verhalten vorgeworfen wird, eingeschränkt. Eine Einschränkung ist mög- lich, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 21 und 22 KDSG). Der Kanton hat ein grosses Interesse daran, dass allfällige Missstän- de frühzeitig erkannt und beseitigt werden können. Negative Pressemeldungen über Missstände können einen nicht zu unterschätzenden Reputationsschaden verursa- chen.

Personalgesetz vom 16. September 2004 Artikel 50a Melderecht bei Missständen und Schutz

Mit der Einführung dieser neuen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass Mit- arbeitende, die eine Meldung erstatten, nicht benachteiligt werden. Eine zulässige Meldung stellt keine Verletzung von Treuepflichten oder von anderen arbeitsrechtli- chen Pflichten dar. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine Meldung im Inte- resse des Arbeitgebers liegt, wenn die Meldung im guten Glauben erfolgt ist.

Eine Meldung erfolgt im guten Glauben, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus objektiver Sicht davon ausgehen darf, dass tatsächlich ein Missstand vorliegt und die Meldung nicht der Erlangung persönlicher Vorteile dienen soll. Im guten Glauben ist daher, wer über konkrete Hinweise oder Belege oder aufgrund von mehreren Anhaltspunkten wenigstens über einen begründeten Verdacht für das Vorliegen eines Missstands verfügt.

3. Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Schaffung der Meldestelle Missstände (Art. 17a KFKG) kann ohne zusätzliche personelle Ressourcen im Rahmen des bestehenden Budgets erfolgen.

Bern, 20. Januar 2014 Im Namen der Finanzkommission Der Präsident: Iseli

(9)
(10)

556/3

Gesetz 622.1

über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

(Änderung)

Gesetz 622.1

über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Das Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kanto-

nales Finanzkontrollgesetz, KFKG) wird wie folgt geändert: Das Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kanto- nales Finanzkontrollgesetz, KFKG) wird wie folgt geändert:

Honorare Art. 11 1Die Finanzkontrolle stellt für die Prüfung als Revisionsstelle bei Organisationen gemäss Artikel 16 Buchstabe b und für die Prüfung kantonaler Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare nach marktüblichen Ansätzen in Rechnung.

Honorare Art. 11 1Die Finanzkontrolle stellt für die Prüfung als Revisionsstelle bei Organisationen gemäss Artikel 16 Buchstabe b und für die Prüfung kantonaler Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare nach marktüblichen Ansätzen in Rechnung.

2 Der Regierungsrat kann die Finanzkontrolle davon entbinden, kanto- nalen Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare in Rechnung zu stellen.

2 Der Regierungsrat kann die Finanzkontrolle davon entbinden, kanto- nalen Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare in Rechnung zu stellen.

Art. 14 Der Aufsicht der Finanzkontrolle unterliegen a unverändert,

b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, c bis e unverändert.

Art. 14 Der Aufsicht der Finanzkontrolle unterliegen a unverändert,

b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, c bis e unverändert.

Art. 16a 1Unverändert. Art. 16a 1Unverändert.

2 Sie erfolgen

a auf Anordnung der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission, der Justizkommission, des Regierungsrates oder der Justizleitung,

b auf Antrag einer Direktion, der Staatskanzlei, der obersten Gerich- te oder der Generalstaatsanwaltschaft.

2 Sie erfolgen

a auf Anordnung der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission, der Justizkommission, des Regierungsrates oder der Justizleitung,

b auf Antrag einer Direktion, der Staatskanzlei, der obersten Gerich- te oder der Generalstaatsanwaltschaft.

3 Sonderprüfungsaufträge an Dritte erteilt die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regie- rungsrat oder die Justizleitung. Dritte sind vertraglich auf Verfassung und Gesetz zu verpflichten, insbesondere auf die Geheimhaltung der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse.

3 Sonderprüfungsaufträge an Dritte erteilt die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regie- rungsrat oder die Justizleitung. Dritte sind vertraglich auf Verfassung und Gesetz zu verpflichten, insbesondere auf die Geheimhaltung der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse.

und der Finanzkommission

(11)

Gesetz 622.1 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)

(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kanto- nales Finanzkontrollgesetz, KFKG) wird wie folgt geändert:

Honorare Art. 11 1Die Finanzkontrolle stellt für die Prüfung als Revisionsstelle bei Organisationen gemäss Artikel 16 Buchstabe b und für die Prüfung kantonaler Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare nach marktüblichen Ansätzen in Rechnung.

2 Der Regierungsrat kann die Finanzkontrolle davon entbinden, kanto- nalen Anstalten gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Honorare in Rechnung zu stellen.

Art. 14 Der Aufsicht der Finanzkontrolle unterliegen a unverändert,

b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, c bis e unverändert.

Art. 16a 1Unverändert.

2 Sie erfolgen

a auf Anordnung der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission, der Justizkommission, des Regierungsrates oder der Justizleitung,

b auf Antrag einer Direktion, der Staatskanzlei, der obersten Gerich- te oder der Generalstaatsanwaltschaft.

3 Sonderprüfungsaufträge an Dritte erteilt die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regie- rungsrat oder die Justizleitung. Dritte sind vertraglich auf Verfassung und Gesetz zu verpflichten, insbesondere auf die Geheimhaltung der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse.

und der Finanzkommission für die zweite Lesung

(12)

Art. 17 Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regierungsrat, die Justizleitung, die Direk- tionen, die Staatskanzlei, die obersten Gerichte und die Generalstaats- anwaltschaft können sich in Fachfragen von der Finanzkontrolle bera- ten lassen.

Art. 17 Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regierungsrat, die Justizleitung, die Direk- tionen, die Staatskanzlei, die obersten Gerichte und die Generalstaats- anwaltschaft können sich in Fachfragen von der Finanzkontrolle bera- ten lassen.

Art. 19 1Unverändert. Art. 19 1Unverändert.

2 Die Finanzkontrolle kann die für die Wahrnehmung der Finanz- aufsicht erforderlichen Daten aus den entsprechenden Finanzinforma- tionssystemen abrufen. Soweit notwendig erstreckt sich das Zugriffs- recht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind die Daten zu vernichten.

2 Die Finanzkontrolle kann die für die Wahrnehmung der Finanz- aufsicht erforderlichen Daten aus den entsprechenden Finanzinforma- tionssystemen abrufen. Soweit notwendig erstreckt sich das Zugriffs- recht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind die Daten zu vernichten.

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

(13)

Art. 17 Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, der Regierungsrat, die Justizleitung, die Direk- tionen, die Staatskanzlei, die obersten Gerichte und die Generalstaats- anwaltschaft können sich in Fachfragen von der Finanzkontrolle bera- ten lassen.

Meldestelle

Missstände Art. 17a(neu) 1Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für Meldungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons über Missstände wie Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen oder andere Unregel- mässigkeiten im Tätigkeitsbereich der kantonalen Verwaltung, der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

2 Die Meldestelle

a klärt die meldende Mitarbeiterin oder den meldenden Mitarbeiter über das Verfahren sowie über deren oder dessen Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens auf,

b nimmt den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Be- gründetheit,

c informiert in sinngemässer Anwendung von Artikel 24 die zustän- digen Stellen, wenn sie einen Missstand festgestellt hat,

d vernichtet die Akten zu einem gemeldeten Missstand spätestens ein Jahr nach Abschluss der Abklärungen, wenn sie keine An- haltspunkte für das Vorliegen eines solchen gefunden hat.

3 Es besteht kein Anspruch auf Abklärung des gemeldeten Sachver- halts.

4 Die Meldestelle behandelt die Meldungen vertraulich. Ohne Einver- ständnis der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbei- ters gibt sie keine Informationen zu deren oder dessen Person be- kannt.

Art. 19 1Unverändert.

2 Die Finanzkontrolle kann die für die Wahrnehmung der Finanz- aufsicht erforderlichen Daten aus den entsprechenden Finanzinforma- tionssystemen abrufen. Soweit notwendig erstreckt sich das Zugriffs- recht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind die Daten zu vernichten.

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

(14)

Geschäftsverkehr mit dem Regie- rungsrat und der Justizleitung

Art. 21 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat

und der Justizleitung. Geschäftsverkehr

mit dem Regie- rungsrat und der Justizleitung

Art. 21 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat und der Justizleitung.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit dem Regierungsrat bzw. der Justizleitung zu einer Aus- sprache.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit dem Regierungsrat bzw. der Justizleitung zu einer Aus- sprache.

Art. 22 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommis-

sion, der Geschäftsprüfungskommission und der Justizkommission. Art. 22 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommis- sion, der Geschäftsprüfungskommission und der Justizkommission.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungs- kommission zu einer Aussprache.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungs- kommission zu einer Aussprache.

Art. 24 1Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und der be- troffenen Direktion, der Staatskanzlei, den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft oder der betroffenen kantonalen Anstalt die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.

Art. 24 1Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und der be- troffenen Direktion, der Staatskanzlei, den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft oder der betroffenen kantonalen Anstalt die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

3 Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung teilt die Finanz- kontrolle der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, den Direktionen und der Staatskanzlei mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden Ergebnisse mitgeteilt.

3 Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung teilt die Finanz- kontrolle der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, den Direktionen und der Staatskanzlei mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden Ergebnisse mitgeteilt.

4 «teilt sie» wird ersetzt durch «teilt die Finanzkontrolle»; «Oberauf- sichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungskommis- sion».

4 «teilt sie» wird ersetzt durch «teilt die Finanzkontrolle»; «Oberauf- sichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungskommis- sion».

5 Die Ergebnisse von Spezialprüfungen gemäss Artikel 16 Buch- stabe a teilt sie der geprüften Stelle und der zuständigen Direktion mit.

5 Die Ergebnisse von Spezialprüfungen gemäss Artikel 16 Buch- stabe a teilt sie der geprüften Stelle und der zuständigen Direktion mit.

6 Die Ergebnisse von Sonderprüfungen teilt sie der auftraggebenden Stelle und der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justiz- leitung sowie der geprüften Stelle mit.

6 Die Ergebnisse von Sonderprüfungen teilt sie der auftraggebenden Stelle und der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justiz- leitung sowie der geprüften Stelle mit.

7 Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen teilt sie im Rahmen ihrer Quartalsberichte der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission und dem Regierungsrat mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden wesentlichen Ergebnisse mitgeteilt.

7 Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen teilt sie im Rahmen ihrer Quartalsberichte der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission und dem Regierungsrat mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden wesentlichen Ergebnisse mitgeteilt.

(15)

Geschäftsverkehr mit dem Regie- rungsrat und der Justizleitung

Art. 21 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat und der Justizleitung.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit dem Regierungsrat bzw. der Justizleitung zu einer Aus- sprache.

Art. 22 1Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommis- sion, der Geschäftsprüfungskommission und der Justizkommission.

2 Unverändert.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle trifft sich periodisch mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungs- kommission zu einer Aussprache.

Art. 24 1Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und der be- troffenen Direktion, der Staatskanzlei, den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft oder der betroffenen kantonalen Anstalt die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.

2 Unverändert.

3 Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung teilt die Finanz- kontrolle der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, den Direktionen und der Staatskanzlei mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden Ergebnisse mitgeteilt.

4 «teilt sie» wird ersetzt durch «teilt die Finanzkontrolle»; «Oberauf- sichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungskommis- sion».

5 Die Ergebnisse von Spezialprüfungen gemäss Artikel 16 Buch- stabe a teilt sie der geprüften Stelle und der zuständigen Direktion mit.

6 Die Ergebnisse von Sonderprüfungen teilt sie der auftraggebenden Stelle und der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justiz- leitung sowie der geprüften Stelle mit.

7 Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen teilt sie im Rahmen ihrer Quartalsberichte der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungs- kommission und dem Regierungsrat mit. Der Justizkommission und der Justizleitung werden die sie betreffenden wesentlichen Ergebnisse mitgeteilt.

(16)

8 Bestehen Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanz- kontrolle diese der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizleitung. Wird die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizleitung nicht innert angemessener Frist tätig, kann die Finanz- kontrolle direkt an die für die Strafverfolgung zuständige Gerichts- behörde gelangen. Sie informiert darüber den Regierungsrat, die Fi- nanzkommission und die Justizkommission, soweit diese betroffen ist.

8 Bestehen Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanz- kontrolle diese der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizleitung. Wird die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizleitung nicht innert angemessener Frist tätig, kann die Finanz- kontrolle direkt an die für die Strafverfolgung zuständige Gerichts- behörde gelangen. Sie informiert darüber den Regierungsrat, die Fi- nanzkommission und die Justizkommission, soweit diese betroffen ist.

Art. 27 1 und 2Unverändert. Art. 27 1 und 2Unverändert.

3 «Oberaufsichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungs- kommission».

3 «Oberaufsichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungs- kommission».

Art. 28 1Unverändert. Art. 28 1Unverändert.

2 Öffentlich sind a bis c unverändert,

d «Geschäftsbericht» wird ersetzt durch «Tätigkeitsbericht».

2 Öffentlich sind a bis c unverändert,

d «Geschäftsbericht» wird ersetzt durch «Tätigkeitsbericht».

(17)

8 Bestehen Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanz- kontrolle diese der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizleitung. Wird die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizleitung nicht innert angemessener Frist tätig, kann die Finanz- kontrolle direkt an die für die Strafverfolgung zuständige Gerichts- behörde gelangen. Sie informiert darüber den Regierungsrat, die Fi- nanzkommission und die Justizkommission, soweit diese betroffen ist.

Art. 27 1 und 2Unverändert. Antrag der Redaktionskommission

3 «Oberaufsichtskommission» wird ersetzt durch «Geschäftsprüfungs- kommission».

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 28 1Unverändert.

2 Öffentlich sind a bis c unverändert,

d «Geschäftsbericht» wird ersetzt durch «Tätigkeitsbericht».

II.

Das Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)1) wird wie folgt geändert:

Melderecht bei Missständen und Schutz

Art. 50a (neu) 1Wer der Meldestelle für Missstände gemäss Arti- kel 17a des Gesetzes vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG)2) eine Meldung im guten Glauben erstattet oder bei der Abklärung Unterstützung leistet, darf deswegen im Anstellungsverhältnis nicht benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere Kündigung, Zurückstufung in der Hierarchie, Versetzung, Verweigerung der Beförderung oder des Ge- haltsaufstiegs sowie die bewusste Beeinträchtigung psychischer Art und deren Duldung.

2 Wer wegen einer solchen Meldung oder der Unterstützung bei der Abklärung von einer Benachteiligung im Sinne von Absatz 1 betroffen ist, kann von der zuständigen Behörde deren Beseitigung verlangen.

1) BSG 153.01

2) BSG 622.1

(18)

II. II.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen. Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen.

Bern, 14. August 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

Bern, 18. September 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Bern, 20. August 2013 Im Namen der Finanzkommission

Der Präsident: Iseli

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und

während der Session beim Weibeldienst bezogen werden. Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

(19)

II. III.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft. 1. Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Ziffer 2 rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

2. Artikel 17a KFKG und Artikel 50a PG treten am 1. September 2014 in Kraft.

Bern, 18. November 2013 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener

Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann

Bern, 5. Februar 2014 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Bern, 20. Januar 2014 Im Namen der Finanzkommission

Der Präsident: Iseli Von der Redaktionskommission genehmigter Text.

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und

während der Session beim Weibeldienst bezogen werden. Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

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