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Montag (Nachmittag), 17. März 2014 Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 10 2012.1239 Gesetz Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) (Änderung)

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Sitzungstitel7 2012.1239 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Montag (Nachmittag), 17. März 2014

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

10 2012.1239 Gesetz

Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) (Änderung)

2. Lesung

Präsident. Ich begrüsse Frau Bau- Verkehrs- und Energiedirektorin Egger. In erster Lesung haben wir dieses Gesetz mit einigen Anträgen in die Kommission zurückgegeben zuhanden der zweiten Lesung. Der Kommissionspräsident hat das Wort, um das Geschäft vorzustellen.

Hans Rösti, Kandersteg (SVP), Kommissionspräsident. Es geht um die zweite Lesung der Ände- rung des Wasserbaugesetzes. Am 30. Januar hatten wir die zweite Kommissionssitzung. Es waren sieben Artikel an die Kommission zurückgewiesen worden. In der ersten Kommissionssitzung wurde bestimmt, dass in der zweiten ein Vertreter der LANAT zum Thema Fruchtfolgeflächen angehört werden sollte. Das fand statt, indem Herr Stucki vom ASP, dem Amt für Strukturverbesserung, zu uns kam und uns die Sache zu erklären versuchte. Herr Stucki hat erstens bekannt gegeben, dass der Kanton 1000 Hektaren Fruchtfolgeflächen als Reserve habe. Ein zweiter wichtiger Punkt in sei- nem Referat war seine Aussage, dass die Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum bestehen blieben.

Ich habe dann nachgefragt und versucht, mich darüber schlau zu machen, weil ich der Auffassung war, das sei nicht ganz richtig. Ich erhielt vom LANAT zu Punkt eins die Antwort, dass die Vorgabe des Bundes für den Kanton Bern 82 200 Hektaren sind. Im Februar 2014, also kurz nach unserer Kommissionssitzung waren im kantonalen Geoportal 79 000 Hektaren vorhanden. Es fehlten also gut 3000 Hektaren. Es wurden aber zusätzliche Fruchtfolgeflächen für eine Richtplanrevision konso- lidiert. Das waren 4000 Hektaren, und diese waren bei der Erklärung in unserer Kommissionssit- zung bereits als Fruchtfolgefläche mit eingerechnet worden. Wenn man die 4000 Hektaren dazu- rechnet, ergibt das 83 000 Hektaren Fruchtfolgeflächen, und man hat eine Reserve von 800 Hekta- ren. Aber, geschätzte Frauen und Männer, die geschätzten 4000 Hektaren Fruchtfolgeflächen sind nicht verifiziert. Sie kommen im Herbst 2014 in ein öffentliches Mitwirkungsverfahren. Da ist es für mich schon ein wenig seltsam, wenn man uns bereits jetzt unterjubelt, sie seien vorhanden. Denn es ist ein bisschen schwierig zu wissen, wo noch Fruchtfolgeflächen gefunden werden können.

Zu Punkt zwei. Es gibt ein Merkblatt des Bundes zum Umgang mit den Fruchtfolgeflächen im Ge- wässerraum. Gemäss Wasserbaugesetz ist Gewässerraum keine Fruchtfolgefläche, aber die Kan- tone können Fruchtfolgeflächenböden im Gewässerraum, die im Aufbau nicht verändert sondern nur ökologisch bewirtschaftet werden, in einen Sonderstatus als Fruchtfolgefläche führen. Diese Flächen können im Krisenfall reaktiviert werden, sodass sie wieder zur Nahrungsmittelproduktion dienen.

Auch hier ist die Aussage, die Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum blieben bestehen, nur teilweise richtig. Ich habe in diesem Zusammenhang heute eine Interpellation eingereicht, anhand derer das Ganze erklärt werden soll. Frau Regierungsrätin Egger hat zu Beginn unserer Sitzung erklärt, wer beim Bund über die Fruchtfolgeflächen diskutiert und in diesem Bereich tätig ist. Es ist das UVEK, welches die Gegebenheiten von Gewässerschutzgesetz und Gewässerschutzverordnung berät.

Dort sind alle diese Gegebenheiten geregelt. Die Diskussion über Fruchtfolgeflächen und Gewäs- serraum findet also beim Bund statt und nicht unbedingt bei uns in der Kommissionssitzung. Aber mir war es gleichwohl ein Anliegen, festzuhalten, dass wir dort nicht alle derselben Meinung sind

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Wenn der Bund Veränderungen an diesen Verordnungen vornimmt, so werden diese automatisch im kantonalen Gesetz aufgenommen, weil sich das kantonale Gesetz an das Bundesrecht anlehnt.

Die Kommission hat die Anträge eingehend beraten. Ich komme ein letztes Mal auf die Fruchtfolge- flächen zurück. Es wurde ja diskutiert, ob man dies in Artikel 5 oder 15 festlegen will. Die Kommis- sion hat dann im Abschnitt 3 des Gesetzes unter Planung, Bau und Unterhalt, in Artikel 15 Absatz 2 einen eigenständigen Buchstaben eingeführt, der festhält, dass die Fruchtfolgeflächen geschont werden sollen. Weiter haben wir einen Antrag im Zusammenhang mit den Gewässerrichtplänen aufgenommen, der in die Kommission zurückgewiesen worden war. Dort, wo bereits ein Gewässer- richtplan vorhanden ist, soll man nicht nochmals einen erstellen müssen. Dafür wurde die Formulie- rung aufgenommen, die Sie in Artikel 16 sehen: « F soweit für diese noch keine überkommunale Richtplanung besteht». Diese Dinge haben wir aufgenommen. Die anderen haben wir diskutiert, aber schliesslich nicht aufgenommen. Nun liegt noch ein Antrag vor, zu dem ich Stellung nehmen werde, wenn wir ihn beraten.

Detailberatung

I., Art. 1, 4, 4a, Art. 5b Abs. 1 und 2 Angenommen

Art. 5b Abs. 3

Antrag SVP (Bärtschi, Lützelflüh)

Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen fest- legen, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind. Sie pas- sen in diesen Gebieten den Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten an. Fehlt diese Festle- gung, (F)

Präsident. Herr Bärtschi hat das Wort zur Begründung seines Antrags.

Alfred Bärtschi, Lützelflüh (SVP). Der Antrag, den wir hier stellen, ist keine Abänderung des Ge- wässerbaugesetzes, sondern aus unserer Sicht nur eine Präzisierung. Wir haben in der Kommissi- on einige Zeit darüber diskutiert, wie man in überbautem Gebiet den Gewässerraum festlegt. Wir sind der Überzeugung, wenn wir dies so aufnehmen, wie wir es vorgeschlagen haben, so führt dies zu einer klareren Deklaration. Damit erhalten die Gemeinden, welche die Gewässerräume entlang der Gewässer ausscheiden müssen, eine bessere Handhabe, wie sie dies umsetzen sollen.

Andreas Hofmann, Bern (SP). Wir haben den Antrag bereits in der Kommission beraten, allerdings damals ergänzt durch einen zweiten Satz, der sich dann als bundesrechtswidrig erwies. Der erste Satz, der im vorliegenden Antrag beibehalten wurde, ist nicht bundesrechtswidrig. Das Gegenteil ist der Fall: er steht wörtlich in Artikel 41a der Gewässerschutzverordnung des Bundes. Wir hatten in der Kommission eigentlich vereinbart, Dinge, die bereits im Bundesrecht geregelt sind, nicht noch- mals zu wiederholen. Die SP-JUSO-PSA-Fraktion bittet Sie, diese Vereinbarung auch im Grossen Rat einzuhalten, auch wenn der Antragsteller der Mehrheit angehört. Der Antrag ist überflüssig, er bringt inhaltlich nichts. Im Interesse einer schlanken Gesetzgebung bitten wir Sie, den Antrag abzu- lehnen.

Bernhard Riem, Iffwil (BDP). Ist die Bestimmung « F Sie passen in diesen Gebieten den Gewäs- serraum den baulichen Gegebenheiten an.» im bernischen Gesetz wirklich nötig? Wir haben dies in der BDP diskutiert und kamen zum Schluss, dass dies eben gleichwohl sinnvoll wäre. Wie gesagt wurde, haben wir diese Ergänzung in der Kommission ebenfalls diskutiert. Wir liessen uns dann mehrheitlich davon überzeugen, dass dies eine Doppelspurigkeit zur Gewässerschutzverordnung des Bundes zur Folge hätte, in der dieser Sachverhalt ja festgehalten ist. Die Gemeinden erhielten mit der Aufnahme dieses Satzes in das Wasserbaugesetz nicht mehr Spielraum, aber die Bundes- verordnung kann von der Exekutive auch jederzeit geändert werden. Die BDP möchte deshalb nach erfolgter Diskussion diese Formulierung dennoch im Wasserbaugesetz des Kantons Bern festge- schrieben haben. Eine grosse Sache ist dies ja auf keinen Fall. Wir beantragen die Annahme des Antrags.

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Daphné Rüfenacht, Biel/Bienne (Grüne). Ich wollte mich eigentlich nicht äussern, aber es er- staunt mich, dass die BDP dem Antrag zustimmt, denn genau dieselbe Bestimmung steht bereits in der Gewässerschutzverordnung. Wenn die Bundesgesetzgebung dies erlaubt und der Kanton Bern diese Möglichkeit nicht explizit verbietet oder einengt, dann ist die Forderung der SVP auch ohne explizite Erwähnung im vorliegenden Gesetz möglich. Daher ist dieser Antrag überhaupt nicht nötig.

Das Verlangte ist so oder so möglich. Deshalb lehnen die Grünen diesen den Antrag im Interesse der Einfachheit der Gesetzgebung ab.

Peter Flück, Unterseen (FDP). Wie ausgeführt wurde, ist das Begehren bereits auf Bundesebene festgehalten. Aus diesem Grund sieht auch die FDP nicht ein – wir haben das heute Morgen auch noch beraten – weshalb man den Antrag unterstützen sollte. Wir möchten eine möglichst schlanke Gesetzgebung und möglichst schlanke Strukturen, deshalb lehnen wir den Antrag ab.

Hannes Zaugg, Uetendorf (glp). Der Antrag wurde sogar bereits zweimal diskutiert. Jedes Mal wurde er zurückgezogen, weil man angeblich begriffen hatte, weshalb man ihn nicht braucht. Nun wird er hier wieder eingebracht. Die Begründung ist genau dieselbe, sie wurde bereits mehrmals angeführt: Das braucht es nicht. Es ist unnötig und wird auch nichts bewirken. Das Gesetz würde deswegen auch nicht schlechter, aber man muss es nicht explizit nochmals aufführen. Deshalb leh- nen wir den Antrag ebenfalls ab.

Präsident. Wünscht der Antragsteller nochmals das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Hans Rösti, Kandersteg (SVP), Kommissionspräsident. Tatsächlich haben wir den Antrag bereits behandelt. Er war noch etwas länger; ursprünglich enthielt er noch einen Satz, wonach man auf den Gewässerraum auch verzichten könnte. In der Kommission haben wir dies diskutiert. Dabei kamen wir zum Schluss, dass es den Gewässerraum wohl braucht, aber dass man einen Gewässerraum im schlimmsten Fall auch auf Null reduzieren kann, und dort waren dann die Meinungen geteilt.

Man stimmte darüber ab, ob man dies ins Gesetz aufnehmen müsse oder nicht. Frau Egger hat mir vorhin gerade noch den entsprechenden Artikel im Bundesgesetz gezeigt. Dort ist die Bestimmung sogar in diesem Wortlaut enthalten. Das habe ich im Protokoll so nicht gefunden. Aber es ist so enthalten, deshalb ist es wohl richtig, wenn wir dies nicht ins vorliegende Gesetz aufnehmen. In der Abstimmung in der Kommission wurde der Antrag mit 12 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

Barbara Egger-Jenzer, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektorin. Zum Antrag von Herrn Grossrat Bärtschi. Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 5 Absatz 3 ist, wie nun bereits mehrmals ge- sagt wurde, unnötig. Das Bundesrecht hält nämlich genau dasselbe bereits ausdrücklich fest: Es steht in Artikel 41a Absatz 4 der Gewässerschutzverordnung. Im Wasserbaugesetz sollen die bun- desrechtlichen Bestimmungen nicht punktuell wiederholt werden. Es kam in der Kommissionsarbeit mehrmals vor, dass Anträge gestellt wurden, die genau wortwörtlich auch so im Bundesrecht ste- hen. In der Kommission haben wir uns eigentlich darauf geeinigt, dass wir nicht Bundesrecht wie- derholen wollen, denn dies ist unnötig und macht nur das Gesetz breit. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag abzulehnen.

Präsident. Wir kommen zur Abstimmung. (Herr Bärtschi teilt mit, dass er den Antrag zurückzieht.) – Der Antrag wurde zurückgezogen, damit haben wir eine Abstimmung gespart, besten Dank.

Art. 5b Abs. 3 und 4, Art. 5c, 5d, 5e, 5f, 5g, Art. 69, Art. 11, 11a, 14a, 15, Art. 1618, Art. 31, 34, 36, 37, 37a, 37b, 37c, 38, 38a, Art. 3942, Art. 48, 49, 51

Angenommen

Präsident. Zu Artikel 63 haben wir einen Antrag der Redaktionskommission. Wird dieser bestritten?

– Das ist nicht der Fall, damit ist Artikel 63 entsprechend dem Antrag der Redaktionskommission genehmigt.

Art. 64, 64a Angenommen II.

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Das Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) wird wie folgt geändert:

Art. 11

Angenommen

III., Ziff. 1 und 2, IV., Ziff. 1 und 2 Angenommen

Titel und Ingress Angenommen Kein Rückkommen

Präsident. Gibt es Wortmeldungen vor der Schlussabstimmung? Der Kommissionspräsident hat das Wort verlangt, und anschliessend spricht Frau Regierungsrätin Egger. Danach stimmen wir ab.

Hans Rösti, Kandersteg (SVP), Kommissionspräsident. Ich möchte es nicht unterlassen, hier im Namen der Kommission und in meinem eigenen der Verwaltung bestens zu danken. Ich glaube, wir hatten gute Leute, die uns geholfen haben. Ich habe dies als ein schwieriges Gesetz empfunden, weil wir doch viel Bundesrecht übernehmen mussten und nicht recht wussten, wo wir korrigieren können und wo nicht. Aber ich glaube, wir sind jetzt zu einem guten Abschluss gekommen. Wenn ich meine Klientel anschaue, die Landwirtschaft, so ist das Resultat nicht unbedingt nur gut. Aber das ist eben Bundesrecht. Wir hoffen, dass dort noch ein wenig korrigiert wird, und dass man dies dann hier auch aufnimmt. Nochmals vielen Dank an die Verwaltung und natürlich auch an meine Kommissionsmitglieder, für das Verständnis, das sie während den Sitzungen aufbrachten.

Barbara Egger-Jenzer, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektorin. Ich habe vorhin etwas vergessen und hole es deshalb noch nach; es ist nicht ganz unwesentlich. Ich möchte auf zwei Punkte hinwei- sen, und dies vor allem auch fürs Protokoll, zuhanden der Materialien, sodass man dies später auch nachlesen kann. Der erste Punkt betrifft die Richtpläne bei Gewässern mit erhöhtem Koordinations- bedarf. Die Kommission hat diesen Punkt aufgegriffen, und darüber bin ich sehr froh. Auch in der Konsultation bei den betroffenen Wasserbauträgern, die wir Ende des letzten Jahres durchgeführt haben, hatte sich nämlich gezeigt, dass es hier ein Missverständnis gab. Deshalb möchte ich zu- handen des Protokolls Folgendes klarstellen: Es war nie die Meinung, dass der Kanton auch dann neue Gewässerrichtpläne macht, wenn es bereits behördenverbindliche und gemeindeübergreifen- de Richtpläne gibt. Solche bestehenden Richtpläne gelten selbstverständlich weiter und werden, wenn nötig, später durch den Kanton überarbeitet. Der Regierungsrat unterstützt deshalb den Vor- schlag der Kommission, welcher Artikel 16 präzisiert.

Der zweite Punkt ist fast noch wichtiger, weil dies sonst nirgendwo steht: Er betrifft laufende Was- serbauprojekte entlang der Aare. Wie Sie wissen, geht mit dem neuen Wasserbaugesetz die Was- serbaupflicht an der Aare an den Kanton über. Dabei tauchte die Frage auf, ob der Kanton diese Projekte zu Ende bringen soll, oder ob dafür noch die bisherigen Wasserbaupflichtigen zuständig bleiben. Ganz allgemein gilt der Grundsatz, dass bei Rechtsänderungen die Behörden, die sich bis- her mit der Sache befasst haben, weiterhin zuständig bleiben sollen. Das ist sinnvoll, denn es wäre in aller Regel sehr ineffizient und würde der Rechtssicherheit schaden, wenn bei laufenden Verfah- ren die Zuständigkeiten plötzlich wechseln würden. Das gilt ganz besonders auch bei Wasserbau- projekten, die sehr lange andauern. Laufende Wasserbauprojekte an der Aare, bei denen bei In- krafttreten dieser Gesetzesänderung mindestens die öffentliche Mitwirkung bereits eröffnet wurde, sollen deshalb durch die heute zuständigen Wasserbauträger beschlossen und fertiggestellt wer- den. Ich gebe dies hier ausdrücklich zu Protokoll, damit es keine Unklarheiten gibt.

Betroffen von dieser übergangsrechtlichen Situation sind namentlich die Stadt Bern mit dem Hoch- wasserschutzprojekt «Gebietsschutz Quartiere an der Aare» und die Schwellenkorporation Bödeli- Süd, mit dem Hochwasserschutzprojekt Herreney. Bei beiden Projekten ist der Kanton in die lau- fende Planung eingebunden, und es macht aus Sicht aller Partner also auch der Gemeinden und der betroffenen Schwellenkorporationen Sinn, dass die bisher Zuständigen diese Projekte weiter- bearbeiten und auch abschliessen; das heisst, inklusive Bau. Ich danke Ihnen, wenn Sie dem Ge- setz zustimmen.

(5)

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Schlussabstimmung (2. Lesung) Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 130

Nein 8

Enthalten 5

Präsident. Sie haben die Gesetzesänderung in zweiter Lesung angenommen.

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