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Mittwoch (Vormittag), 22. Januar 2014 Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 14 2012.1239 Gesetz Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) (Änderung)

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Sitzungstitel7 2012.1239 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Vormittag), 22. Januar 2014

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

14 2012.1239 Gesetz

Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) (Änderung)

Beilage Nr. 03 1. Lesung Detailberatung

Präsident. Es ist neun Uhr, guten Morgen. Wir fahren in den Beratungen weiter. Ich bitte Sie, Platz zu nehmen und den Lärmpegel zu senken. Gestern haben wir die Eintretensdebatte abgeschlos- sen, nun gehen wir in die Detailberatung. Seien Sie bitte ein bisschen ruhiger.

Art. 1, 4, 4a Angenommen Ia. (neu)

Art. 5b (neu) Abs. 1 und 2 Angenommen

Art. 5b (neu) Abs. 3

Antrag Bärtschi, Lützelflüh (SVP)

Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen fest- legen, welche Teile des Gewässerraums dicht überbaut im Sinne des Bundesrechts sind. Sie pas- sen in diesen Gebieten den Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten an oder verzichten unter Beachtung des bundesrechtlichen Rahmens auf eine Ausscheidung. Fehlt diese Festlegung (;) Alfred Bärtschi, Lützelflüh (SVP). In Artikel 5b geht es vor allem um die Agglomerationen und Städte, um Dörfer, um die dicht überbauten Gebiete. (Der Präsident läutet die Glocke.) Dort möch- ten wir eine Präzisierung des Bundesgesetzes. Dieses sieht vor, dass der Gewässerbaupflichtige, der den Gewässerraum definieren muss, in dicht überbautem Gebiet, wo eine Gewässerraumaus- scheidung gar nicht möglich ist, auf eine Ausscheidung verzichten kann. Ich verweise beispielswei- se auf das Mattequartier. Dort wurden die Häuser direkt an die Aare gebaut. Muss dort ein Gewäs- serraum ausgeschieden werden, ist eine Entwicklung in der Matte nicht mehr möglich. Verschiede- ne andere Städte haben dasselbe Problem. Wo Gebäude beinahe an die Gewässerlinie gebaut sind, macht eine Ausscheidung des Gewässerraums keinen Sinn. Wir haben auch in Dörfern und Städten Häuser, die gar über die Gewässer hinaus gebaut wurden. Das sind häufig nicht Hauptge- wässer, sondern Entwässerungskanäle, die früher der Industrie dienten und an denen Mühlräder liefen, die heute nicht mehr gebraucht werden. Sie wurden überbaut und einkanalisiert. Dort macht es aus unserer Optik keinen Sinn, einen Gewässerraum auszuscheiden. Das Bundesgesetz sieht auch vor, dass dort darauf verzichtet werden kann. Nach meinem Dafürhalten ist dies nichts ande- res als eine Präzisierung und ich hoffe, Sie können diesem Anliegen stattgeben.

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viel zu sagen. Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Das Ganze müsste rechtlich abgeklärt werden. Das gibt meines Erachtens den Gemeinden mehr Spielraum und etwas mehr Verantwor- tung. Das ist eigentlich gut. Doch ich kann dazu nicht im Namen der Kommission Stellung nehmen.

Ich bin der Auffassung, dass wir diesen Antrag hier zwar diskutieren können, aber nachher müssen wir ihn wohl in die Kommission zurücknehmen um ihn rechtlich noch abzuklären.

Daphné Rüfenacht, Biel/Bienne (Grüne). Diesen Antrag von Herrn Bärtschi haben wir in der Kommission nicht besprochen. (Der Präsident läutet die Glocke) Die Grünen sind der Meinung, dass es auch im Siedlungsraum nicht nur einen Gewässerraum braucht, sondern dass das Bun- desgesetz einen solchen auch verlangt. Für den Gewässerraum im Siedlungsgebiet gibt es keine Ausnahmen. Artikel 41b Absatz 3 legt fest, dass die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden kann, soweit der Schutz vor Hochwas- ser gewährleistet ist. Man kann also gar nicht darauf verzichten, aber man kann die Breite entspre- chend anpassen, was durchaus auch Sinn macht. Eine Ausscheidung ist also zwingend, vor allem auch, um den Unterhalt sicherzustellen, denn Gewässer müssen für den Unterhalt zugänglich sein.

Daher lehnen die Grünen diesen Antrag klar ab.

Präsident. Nun Herr Riem für die BDP. Bei ihm habe ich noch ein Versehen zu korrigieren. Ich gra- tuliere ihm nachträglich zu seinem gestrigen Geburtstag; Alles Gute! (Applaus). Sie haben das Wort.

Bernhard Riem, Iffwil (BDP). Die Feierlichkeiten sind zu Ende. (Heiterkeit). Artikel 5b können wir unterstützen. Doch es fehlt schon etwas, so wie Daphné soeben begründet hat. Wir würden ihn gerne zurück in die Kommission geben, damit dieser Antrag seriös diskutiert werden kann.

Präsident. Ich habe im Moment keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben gehört, dass der Präsi- dent bereit wäre, diesen Antrag in der Kommission zu prüfen. Dies wurde vom BDP-Sprecher un- terstützt. Gibt es Opposition dagegen, den Antrag Bärtschi nochmals in der Kommission zu diskutie- ren? – Alle sind einverstanden. Damit geben wir die Ergänzung des Artikels 5b Absatz 3 (neu) in die Kommission zurück.

Artikels 5b Absatz 4 Angenommen

Artikels 5c (neu) Absatz 4

Antrag Haudenschild, (Grüne) / Meyer, Roggwil (SP-JUSO-PSA) Rückweisung in die Kommission

Art. 15 Abs. 2 Bst. l

Haudenschild, Spiegel (Grüne) / Meyer, Roggwil (SP-JUSO-PSA) Rückweisung in die Kommission

Präsident. Nun kommen wir zu Artikel 5c (neu) mit einem Antrag Haudenschild und Meyer um Rückweisung in die Kommission. Da haben wir eine Differenz zwischen Kommission und Regie- rung, wie wir gestern von Frau Regierungsrätin Egger gehört haben. Es gibt einen Zusammenhang mit Artikel 15, wo man die Frage der Fruchtfolgeflächen regelt. Der Kommissionspräsident ist bereit, diesen Antrag zusammen mit dem Rückweisungsantrag zu Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe l zurück in die Kommission zu nehmen. Gibt es Opposition dagegen, dass diese Differenz nochmals in der Kommission diskutiert wird? – Man will also abstimmen. Dann gebe ich den Antragstellenden das Wort.

Rita Haudenschild, Spiegel (Grüne). Ich möchte für beide Artikel sprechen, denn ich habe eine gemeinsame Rückweisung in die Kommission beantragt und diese auch gemeinsam begründet.

Leider wurde diese Begründung nicht mitgeliefert. Darum haben Sie nur das nackte «Rückweisung

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in die Kommission». Es geht um die beiden Artikel 5c und 15, nicht 15c, wie irrtümlich auf dem An- tragsblatt steht, sondern einfach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe l. Es geht bei beiden um das Anlie- gen, die Fruchtfolgeflächen zu schonen. In Artikel 5c hat die Kommission diesen Satz aufgenom- men. Im Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe l wurde er von der Regierung eingefügt. Mir wurde gesagt, die Kommission habe dies noch nicht behandelt. Es geht also um das Anliegen, die Fruchtfolgeflä- chen zu schonen. In der Vorbereitung sahen wir, vor allem seitens der Gemeinde, dass der Artikel 5c für den Vollzug eventuell schwierig werden könnte, wenn er in dieser absoluten Form die Scho- nung der Fruchtfolgeflächen vorsieht. Ich möchte ihnen ein Beispiel geben, damit die trockene Ge- setzesmaterie besser verständlich wird.

Wir sind in der Gemeinde an Vorarbeiten für ein grosses Entwässerungs- und Renaturierungspro- jekt am Gaselbach. Dieser Bach fliesst hauptsächlich auf unserem Gemeindegebiet. Es sind aber über 100 Betroffene bei diesem Projekt dabei. Sie können sich vorstellen, welch schwierige Angele- genheit dies ist. Wir haben seit über einem Jahr intensive Diskussionen mit den Grundbesitzern, meist Landwirten. Es gibt aber auch Pächter und weitere Betroffene. Im Quellgebiet des Gasel- bachs wurden vor über 150 Jahren Trinkwasserleitungen gelegt, um das Trinkwasser zu nutzen.

Diese Massnahme wirkte zudem als Drainage. Das ganze Gebiet wurde dadurch trockener. Diese Quellenrechte werden nun gelöscht. Dies kann einseitig geschehen, weil dieses Trinkwasser ein- fach nicht mehr benötig wird. Das heisst, mit dem Löschen der Quellenrechte fällt automatisch das ganze Leitungssystem an den Grundbesitzer zurück. Viele von ihnen wissen gar nicht, dass sie noch Leitungen in ihrem Grund besitzen. Schon heute sind diese Leitungen an vielen Orten in schlechtem Zustand. Das Land ist dabei, zu vernässen. Und wenn dies aufgegeben wird und nie- mand mehr richtig zuständig ist, wenn sich die vielen Grundbesitzer koordinieren sollten, dann wird dieses Land zunehmend vernässen und die Leitungen werden einfach immer mehr verfallen. Das Land wird in seinen natürlichen Zustand zurückfallen; es wird versumpfen, wie es schon vor über 150 Jahren war. Der Flurname sagt dies auch. Es wird wohl wieder ein Gaselmoos werden.

Der Kanton und der Bund unterstützen nun dieses Projekt, aber nur unter der Voraussetzung, dass ein natürliches Entwässerungssystem mit einer Renaturierung geplant wird. Dazu braucht es Land- umlegungen und auch die Fruchtfolgeflächen werden betroffen sein. In diesem Gebiet werden wir sie weder schonen noch ersetzen können.

Wenn wir nun aber dieses Projekt nicht durchführen können, dann besteht die Gefahr – vielleicht nicht in fünf, aber vielleicht in zehn oder zwanzig Jahren – dass wir dort zwar immer noch die Fruchtfolgeflächen haben, aber die verschiedenen Fruchten einander wohl nicht mehr folgen, weil dort vor allem noch Rietgräser, Binsen und Seggen wachsen werden. Ich bitte Sie, bei den Artikeln 5c und 15 Absatz 2 Buchstabe l auch an den Vollzug denken. Der Vollzug geschieht ausschliesslich zusammen mit der Landwirtschaft. Das ist nicht einfach ein Projekt, das einseitig jemandem aufge- drückt wird. Ich möchte Sie bitten, dies im Auge zu behalten, diese beiden Artikel in die Kommission zurückzunehmen und dort noch einmal zu prüfen, wie das Anliegen zur Schonung der Fruchtfolge- flächen eingebracht werden soll. Ich möchte Sie bitten, dafür zu sorgen, dass zukunftsfähige und im Konsens mit der Landwirtschaft erarbeitete Wasserbaulösungen nicht gefährdet werden. Ich bitten Sie daher, meinen Antrag um Rückweisung dieser beiden Artikel in die Kommission zu unterstüt- zen.

Präsident. Gut, ich frage jetzt trotzdem einmal, ob die Bereitschaft da ist, die beiden Artikel in die Kommission zurückzunehmen, bevor wir die Diskussion führen. Die Begründung haben Sie nun gehört. Stimmen wir über Rücknahme in die Kommission von Artikel 5c und auch 15. Wenn dies abgelehnt wird, dann führen wir die Diskussion. Dabei ist dann offen, ob Artikel 15 nicht doch zurück muss, wurde er doch nachträglich von der Regierung eingefügt.

Wer bereit ist, Artikel 5c und 15 Absatz 2 Buchstabe l in die Kommission zurückzugeben, stimmt Ja.

Wer dies ablehnt, stimmt Nein.

Abstimmung (Art. 5c und Art.15 Abs.2 Bst. l; Rückweisung in Kommission) Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 102

Nein 21

Enthalten 0

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Präsident. Damit werden diese Artikel an die Kommission zurückgewiesen.

Art. 5d (neu)–5g (neu), Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 3 Bst. a–c Angenommen

Art. 6 Abs. 3 Bst. d

Antrag SVP (Schlup, Schüpfen)

die Bekämpfung von gebietsfremden, invasiven Pflanzen im Ufer- und Böschungsbereich Gewässerraum

Präsident. Nun haben wir einen Antrag SVP, Schlup, zu Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d. Herr Schlup hat das Wort.

Martin Schlup, Schüpfen (SVP). Invasive Pflanzen oder Neophyten sind Pflanzen, die sich invasi- onsmässig ausbreiten können. Wenn sie erfolgreich bekämpft werden sollen, muss dies flächende- ckend geschehen. Im Artikel steht «im Ufer- und Böschungsbereich». Doch dieser Ufer- und Bö- schungsbereich ist an manchen Orten nicht klar zu definieren. Zudem ist es oft schwierig zu sagen, wer zuständig ist. Sicher kennt dies jeder, der schon einen Bach entlang spaziert ist. Wenn im Arti- kel stattdessen die Bezeichnung «Gewässerraum» verwendet wird, ist der Bereich genau bestimmt und damit auch, wer dafür verantwortlich ist. Somit wird der Erfolg auch viel effizienter zu erreichen sein. Allerdings wird damit auch das Gebiet vergrössert, in dem bekämpft werden muss. Daher können auch Mehrkosten entstehen. Diese können jedoch nicht beziffert werden, denn wenn viele Neophyten wachsen, sind die Kosten höher. Wenn wenige oder keine wachsen, dann spielen die Kosten keine Rolle. Es kann aber auch nicht sein, dass Geld zur Verfügung steht, um den Gewäs- serraum auszuscheiden, und dann steht kein Geld zur Verfügung, um die Neophyten zu bekämp- fen. Das ist für mich auch klar. Anderseits macht man den Landeigentümern Auflagen in der Bewirt- schaftung, aber Nachteile, wie die Bekämpfung der Neophyten, will man dann wieder ihnen über- tragen und dies nicht selber machen. Für mich ist das ein schwieriges Verhalten. Ich denke, wir müssen das hier diskutieren. Je nachdem wie die Diskussion verläuft, bin ich aber auch bereit, ei- nen Antrag zu stellen, diesen Artikel in die Kommission zurückzuweisen.

Hans Rösti, Kandersteg (SVP). Kommissionspräsident. Wir haben zu diesem Thema in der Kom- mission einen Antrag besprochen. Die von Martin Schlup dargelegte Meinung haben wir diskutiert.

Der Antrag wurde daraufhin zurückgezogen, weil man auf folgende Schwierigkeit gestossen ist: Der Gewässerraum bleibt den Grundeigentümern. Man befürchtete, dass der Kanton nicht auf fremdem Land Neophyten bekämpfen kann. Ich lasse dies offen. Es war die Begründung für den Rückzug des Antrags. Aber nun lassen wir diese Diskussion laufen und sehen dann, ob wir ihn in die Kom- mission zurücknehmen oder hier abstimmen.

Michael Adrian Aebersold, Bern (SP). Wir haben grosse Sympathien für diesen Antrag. Die Ne- ophyten sind ein Problem in diesem Kanton. Wir haben dazu vor einiger Zeit auch schon eine Inter- pellation eingereicht. Daher würden wir jetzt gerne über diese Frage diskutieren. Nun haben wir das Problem, dass dieser Antrag sehr kurzfristig eingereicht wurde. Es ist richtig, dass ihn die Kommis- sion offenbar schon diskutiert hat. Ich habe seit gestern versucht, Informationen dazu zu erhalten.

Es gibt schon gewisse Probleme, wie den Eingriff ins Grundeigentum und die Frage der Finanzie- rung. Es ist mir nicht gelungen, innerhalb dieser kurzen Zeit herauszufinden, woher die Gelder flies- sen. Der Bund hat dabei ein Interesse und verfügt auch über Mittel, die er hier ins Spiel bringt. Doch wir können hier nicht einem Antrag zustimmen, ohne zu wissen, welche Konsequenzen er genau hat; vor allem von der finanziellen Seite her. Die Finanzen sind ja hier ab und zu ein Thema. Ich würde es sehr begrüssen, wenn auch dieser Antrag in die Kommission zurückgenommen würde und diese Fragen geklärt werden könnten. Wir sind sehr wohlwollend, hätten aber gerne noch die notwendigen Informationen. Daher beantrage ich Rückweisung in die Kommission, damit diese De- tails geklärt werden können.

Daphné Rüfenacht, Biel/Bienne (Grüne). Wir sind uns hier wohl einig, dass es inhaltlich ein abso-

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lut korrekter Antrag ist. Er ist einfach nicht umsetzbar. Dies haben wir in der Kommission auch dis- kutiert. Neophyten entlang der Böschung zu entfernen, so wie es die Vorlage vorsieht, ist sehr wich- tig. Das muss drin stehen, denn die Neophyten verbreiten sich am meisten entlang der Wasserwe- ge. Deshalb ist es sehr wichtig, dass dies jetzt neu im Wasserbaugesetz geregelt wird. Selbstver- ständlich ist die Bekämpfung der Neophyten im gesamten Gewässerraum wichtig. Da sind wir uns auch einig. Doch wie wir gehört haben, ist diese Forderung einfach nicht umsetzbar und nicht finan- zierbar. Wir sind gerne bereit, diesen Antrag wieder in der Kommission zu diskutieren und zu schauen, ob es allenfalls eine Lösung zwischen den beiden Möglichkeiten gibt.

Bernhard Riem, Iffwil (BDP). Wir haben diesen Antrag in der Kommission und in der Fraktion ein- gehend diskutiert. Genau dasselbe hatten wir bei der Teilrevision des Waldgesetzes erörtert. Das Anliegen des Antragsstellers ist wünschenswert und eigentlich sehr berechtigt. Aber diese Gewäs- serräume sind gross und gehören vielen Eigentümern. Die Bekämpfung ist nur schwer durchsetzbar und zudem eine eigentliche Sisyphusarbeit. Besonders auch deshalb, weil auf diesen Flächen Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen sind. Wenn die Wasserbauverbände diese Arbeit über den Böschungsbereich hinaus übernehmen müssen, kostet dies sehr viel Geld. Leider sind Neophyten heute überall: im Wald, auf dem Land, in den privaten Gärten. Unseres Erachtens ist dieser Kampf gegen Eindringlinge schon beinahe verloren. Man sollte sich auf besonders schädliche Arten kon- zentrieren und diese aber rigoros bekämpfen. Die BDP unterstützt diesen Antrag in der Mehrheit nicht, denn wir betrachten es als falsch, etwas in ein Gesetz zu schreiben, das nicht durchgesetzt werden kann.

Alfred Bärtschi, Lützelflüh (SVP). Man kann nicht sagen, es sei nicht durchführbar. Das habe ich schon in der Kommission gesagt. Mit dem neuen Gewässerschutzgesetz definiert man Gewässer- räume. Dann kann man nachher nicht sagen, man könne die Konsequenzen daraus nicht umset- zen. Wenn wir Gewässerräume schaffen, dann schaffen wir irgendwo Probleme. Wir schaffen aber auch Qualitäten! Die Probleme müssen wir mit unserem Gesetz zu regeln versuchen. Seit einigen Jahren pflegen wir die Böschungen schon bei verschiedenen Bächen nicht mehr. Früher wurde dies von den Bauern gemacht, heute nicht mehr. Daher haben wir nun überall mit den Neophyten zu kämpfen. Jetzt definieren wir hier einen Gewässerraum und scheiden ihn aus. Aber wer die Prob- leme behebt, das sagt man nicht. Man kann nicht Probleme schaffen – was wir mit dem Ausschei- den von Gewässerräumen tun – aber keine Lösung auf den Tisch bringen. Ist dies eine verlässliche Politik? Niemand weiss, wie man in diesem Bereich die Neophyten bekämpft. Niemand ist dort für sie verantwortlich, also belassen wir es. Den Letzten beissen die Hunde. Und wer ist das? Der Ei- gentümer des Landes. Da helfe ich nicht mit.

Peter Flück, Unterseen (FDP). Wir sehen die Problematik sehr wohl. Wir sind aber grundsätzlich der Meinung, dass der Ufer- und Böschungsbereich eigentlich auch definiert werden kann. Wenn wir die Bekämpfung von invasiven Pflanzen jetzt auf den Gewässerraum ausweiten, dann stellt sich ganz klar die Frage, wer das bezahlt. Dieser Raum ist grösser; somit wird es mehr kosten. Welche Auswirkungen hat das auf wen? Ich bin der Meinung, das müssten wir ganz intensiv geklärt haben, bevor wir darüber einen Beschluss fassen. Gestern habe ich die unsicheren finanziellen Auswirkun- gen für die Gemeinden erwähnt. Wenn das auch hier der Fall sein soll, dann müssten wir es noch intensiver besprechen. Ich bin grundsätzlich auch der Meinung, dass wir den Antrag in die Kommis- sion zurücknehmen und dort die Diskussion noch einmal führen sollten, insbesondere auch, was die Finanzierung betrifft.

Hannes Zaugg-Graf, Uetendorf (glp). Die glp-CVP-Fraktion hat grundsätzlich nichts dagegen, wenn der Antrag in die Kommission zurückgeht. Allerdings gehen wir davon aus, dass die Diskussi- on nicht viel mehr bringen wird, als das, was wir in der Kommission schon erörtert haben. Alfred, selbstverständlich ist es so, dass den Letzten die Hunde beissen. Aber die Grundbesitzer vom Uferbereich und vom ganzen Gewässerraum sind häufig dieselben. Es kommt einfach viel teurer zu stehen oder es gibt noch mehr Hunde, die beissen. Dann ist es einfach eine finanzielle Frage. Wir laden uns etwas auf, und wahrscheinlich hoffen Sie, dass irgendwann einfach der Kanton den Auf- wand übernimmt. Sie wissen, dass wir das Geld dafür einfach nicht haben. Mir wäre es lieber, wenn wir die Bekämpfung der Neophyten auch wirklich dort machen, wo sie dringend notwendig ist, als dass wir irgendetwas bestimmen und es dann wegen der Finanzen nicht durchführen können.

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Präsident. Ich habe keine weiteren Wortmeldungen mehr. Der Antragsteller hat durchblicken las- sen, er wäre allenfalls nach der Diskussion auch bereit, seinen Antrag in die Kommission zurückzu- geben.

Fritz Ruchti, Seewil (SVP). Martin Schlup, ich gebe dir eigentlich Recht, es wäre schön, wenn wir dies machen könnten. Doch es gibt zwei Dinge zu berücksichtigen: Erstens muss man aufpassen, wenn man von Neophyten spricht. Wir müssen schon von invasiven Neophyten sprechen, sonst bekämpfen wir plötzlich auch die Kartoffel; denn sie ist auch ein Neophyt. Zweitens sind ja die Ge- meinden und die Wasserbauverbände für den Unterhalt zuständig. Werte Anwesende, für einen kleinen Ausschnitt rund um Lyss haben wir in den letzten Jahren oder in den Jahresbudgets über 40 000 Franken für die Neophytenbekämpfung ausgegeben. Wenn wir die beantragte Ausweitung nun in das Gesetz aufnehmen würden, dann müsste man auch etwas hineinnehmen, das den Ge- meinden ein Betretungsrecht auf fremdem Grund gibt. Zweitens würde man den Gemeinden aufokt- royieren, dies zu machen und zu bezahlen. Es sind nicht Bund und Kanton. Diese leisten bei Bö- schungen nach Gesetz nur Subventionen, sie leisten Zahlungen. Wenn man die Neophytenbe- kämpfung nun im ganzen Gewässerraum macht, dann wird es auch für die Gemeinden ausgeweitet oder für die Wasserbauverbände. Dann müsste man dort wohl das Unterhaltsbudget erhöhen. Ich stelle hier keinen Antrag, aber wir nehmen dies wohl besser in die Kommission zurück. Allerdings werde ich dort meine Haltung nicht ändern.

Alfred Bärtschi, Lützelflüh (SVP). Hannes Zaugg, nur eine kurze Präzisierung: Gewässerraum meint nicht, dass das Land dem Kanton gehört. Der Gewässerraum betrifft einen Teil des Kantons, und dort, wo es auf das Grundeigentum eines Bauern oder eines Hausbesitzers geht, gehört das Land ihnen. Der Antrag betrifft also sehr wohl die Grundeigentümer. Die SVP-Fraktion wäre bereit, diesen Artikel in die Kommission zurückzunehmen.

Präsident. Herr Schlup, sind sie einverstanden, Ihren Antrag zurück in die Kommission zu geben?

Martin Schlup, Schüpfen (SVP). Ich möchte nur noch kurz etwas anfügen. Für mich ist es ein et- was seltsames Verhalten. Die invasiven Pflanzen sind ein gesellschaftliches Problem, wie du richtig gesagt hast, Fritz. Diese Pflanzen wurden durch verschiedene Dinge importiert. Man macht dem Landeigentümer Auflagen, aber für die Bekämpfung soll er dann selber zuständig sein. Das ist mei- nes Erachtens eine relativ grosse Diskrepanz. Doch ich denke, man sollte dies in der Kommission noch weitergehend diskutieren. Nun hat man vielleicht etwas mehr Fakten. Ich kann vielleicht dann noch etwas mehr dazunehmen und beantrage, dass man meinen Abänderungsantrag in die Kom- mission zurücknimmt.

Präsident. Ist diese Rücknahme in die Kommission bestritten? – Ja, sie ist bestritten. Dann stim- men wir ab. Wer Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d in die Kommission zurückgeben will, stimmt Ja, Wer dies ablehnt, stimmt Nein.

Abstimmung (Art. 6 Abs. 3 Bst d, Rückweisung in die Kommission) Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 117

Nein 14

Enthalten 1

Präsident. Sie haben diese Bestimmung zurück in die Kommission gegeben. Dann wäre dieser Artikel im Moment bereinigt.

Art. 6 Abs. 3 Bst. e und f, Art. 6 Abs.4, Art. 7–9, Art. 11, 11a, 14a, Art. 15 Abs. 1 Angenommen

Präsident. Artikel 15 Absatz 2 haben wir im Zusammenhang mit Artikel 5c in die Kommission zu- rückgegeben.

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Art. 16

Antrag SVP (Schlup, Schüpfen)

Rückweisung in die Kommission mit dem Auftrag, auch Ausnahmen betreffend Gewässerrichtplan zu ermöglichen.

Präsident. Bei Artikel 16 haben wir ebenfalls einen Rückweisungsantrag der SVP. Das Wort hat Herr Schlup.

Martin Schlup, Schüpfen (SVP). Die Begründung für meinen Rückweisungsantrag ist folgende:

Wenn Schwellenkorporationen oder Wasserbauverbände ihre Aufgaben schon beinahe erledigt haben, finde ich es unsinnig, dass man dort noch einen Richtplan macht. Es gibt Verbände, die mit dem Hochwasserschutz im übergeordneten Sinn relativ weit sind, nämlich bei Gewässern mit «er- höhtem Koordinationsbedarf». Dort bringt es meines Erachtens nichts mehr, wenn wir einen Richt- plan machen. Sie haben selber gelesen, dass ein solcher Richtplan in diesen Gebieten 0,5–1 Mio.

Franken kostet. Wahrscheinlich wird ein solcher ohnehin jeweils eine Mio. Franken kosten. Daher beantrage ich, dass man diesen Artikel in die Kommission zurücknimmt und dort noch einmal disku- tiert, ob man einen Satz aufnimmt, der solche Verbände von der Pflicht zum Richtplan befreien kann.

Hans Rösti, Kandersteg (SVP). Kommissionspräsident. Ich bin der Auffassung, es sei eigentlich klar ist, dass man dort, wo bereits eine Wasserverbauung gemacht wurde, nicht noch einmal einen Richtplan machen muss. Aber ich bin selbstverständlich bereit, diesen Abänderungsantrag in die Kommission zurückzunehmen und dort definitiv abzuklären, ob es so ist, wie ich annehme oder nicht.

Daphné Rüfenacht, Biel/Bienne (Grüne). Es geht hier nicht nur um eine Rückweisung an die Kommission, sondern sie ist mit einem Auftrag verbunden. Und damit haben wir etwas Mühe. In der Eintretensdebatte gestern sagte ich, dass wir den Artikel, der die Richtpläne erfordert, ausdrücklich begrüssen. Ein Gewässerrichtplan ist bei Gewässern mit erhöhtem Koordinationsaufwand sehr wichtig, um Koordination und Zuständigkeiten zwischen den Partnern zu regeln und den Unterhalt zu organisieren. Wenn nun schon sehr viele Grundlagen vorhanden sind, wie beim Beispiel der Schwellenkorporation, dann gehe ich davon aus, dass ein Richtplan mit wenig zusätzlichem Auf- wand erstellt werden kann. Als Richtplan ist er dann aber behördenverbindlich. Darum lehnen wir diesen Rückweisungsantrag ab, weil er mit einer Auflage verbunden ist, der eine Schwächung die- ses Artikels beinhaltet.

Bernhard Riem, Iffwil (BDP). Wir unterstützen den Rückweisungsantrag, auch wenn wir bezwei- feln, dass das Anliegen realisiert werden kann. Aber es wäre nicht seriös, wenn wir dies jetzt ein- fach vom Tisch putzen. Ich würde gerne noch einmal darüber diskutieren.

Hannes Zaugg-Graf, Uetendorf (glp). Für das Zurücknehmen spricht eigentlich nichts, ausser das allerletzte Wort in diesem Satz, nämlich dass man dies «ermöglichen» soll. Das können wir unter Umständen gar nicht ermöglichen. Also müssten Sie diesen Antrag zurücknehmen und sagen, dass man es noch diskutiert. Aber «ermöglichen» kann man hier nicht versprechen. Man kann es höchs- tens diskutieren und schauen, ob es eine Möglichkeit gibt.

Alfred Bärtschi, Lützelflüh (SVP). Die SVP-Fraktion ist für eine Rücknahme in die Kommission, weil man dies in der Kommission so nicht diskutiert hatte. Ich möchte jetzt auch nicht länger werden und bitte Sie, diesem Rückweisungsantrag zuzustimmen.

Präsident. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Der Rückweisungsantrag steht. Er ist aber bestritten; daher stimmen wir darüber ab. Wer diesen Rückweisungsantrag unterstützen will, stimmt Ja. Wer ihn ablehnt, stimmt Nein.

Abstimmung (Art. 16, Rückweisung in die Kommission)

Der Grosse Rat beschliesst:

(8)

Januarsession 2014 2012.1239 8

Annahme

Ja 80

Nein 50

Enthalten 1

Präsident. Sie haben diesen Rückweisungsantrag gutgeheissen. Damit geht Artikel 16 zurück an die Kommission.

Art. 17, 18, 31, 34, 36, 37 und 37a (neu) Angenommen

Art. 37b (neu)

Antrag FDP (Flück, Unterseen) Rückweisung in die Kommission Art. 37b (neu) Abs. 1

Antrag Haudenschild, Spiegel (Grüne)

Von den Kosten der Erstellung der Richtpläne nach Artikel 16 trägt der Kanton 75 Prozent. Die Restkosten tragen die Gemeinden im Perimeter des Richtplans. Sie werden nach der Einwohner- zahl auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt.

Präsident. Zu Artikel 37b (neu) haben wir einen Antrag der FDP um Rückweisung in die Kommissi- on und anschliessend zum Absatz 1 einen Streichungsantrag von Frau Haudenschild.

Peter Flück, Unterseen (FDP). Verschiedene Gemeinden vom Oberland bis ins Seeland haben bereits in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass die Kosten für das neue Instrument, die kantonalen Richtpläne, vom Kanton übernommen werden sollen. In der Kommission hat man aus meiner Sicht darüber zu wenig oder überhaupt nicht diskutiert. (Der Präsident läutet die Glocke).

Verschiedene Gemeinden sind seit der Kommissionssitzung aktiv geworden und haben verlangt, dass man darauf zurückkommt. Kollegin Haudenschild möchte die Kostenaufteilung aus dem Ge- setz streichen und offenlassen, wie man es dann verteilen soll. Die FDP-Fraktion ist klar der Mei- nung, dass man das festlegen sollte. Darum finden wir es sinnvoll, wenn man über die Kostenüber- nahme, und allenfalls auch über die Kostenteiler, noch einmal in der Kommission sprechen könnte und nicht versucht, hier im Grossen Rat einen Lösung zu finden. Vielleicht kann die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion bis dann aufzeigen, welche Kosten wo genau entstehen. Dies würde sicher die Diskussion in der Kommission vereinfachen. Ich bitte Sie, diesem Rückweisungsantrag zuzustim- men.

Rita Haudenschild, Spiegel (Grüne). Ich beziehe mich auf Artikel 37b Absatz 1 und nicht auf bei- de Absätze. Ich wäre auch einverstanden, Absatz 1 zurück in die Kommission zu nehmen, meinen Antrag zurückzuziehen und Peter Flück zu folgen.

Ich möchte noch einmal ausführen, worum es geht. Nach altem Wasserbaugesetz Artikel 37 trägt der Kanton die Kosten der Richtpläne, gemäss Artikel 16 zu 100 Prozent. Im vorliegenden, neuen Wasserbaugesetz sollen sich nun die Gemeinden beteiligen und zwar mit 25 Prozent. Bei der Auf- teilung der Restkosten wurde eine Variante gewählt, die man eigentlich im Wasserbau nicht kennt.

Absatz 2 von Artikel 37b zeigt, wie die Massnahmen finanziert werden. Dies geschieht nicht nach Anzahl Einwohner pro Gemeinde, sondern es sind andere Schlüssel möglich. Meist werden Kosten nach Territorialprinzip aufgeteilt. Darum habe ich beantragt, den Zusatz, dass man nach Einwoh- nerzahl aufteilt, zu streichen. Mehrere Gemeinden wehren sich überhaupt gegen diesen Absatz 1 und dagegen, dass sie neu Kosten übernehmen müssen. Aber wir von den Grünen könnten uns einverstanden erklären, wenn man wenigstens einen gängigen Schlüssel nimmt, wie dies in Absatz 2 beschrieben ist. Daher ziehe ich meinen Antrag zugunsten des Antrags von Peter Flück zurück und bitte Sie, Artikel 37b Absatz 1 in die Kommission zurückzunehmen.

Präsident. Dieser Antrag wurde zurückgezogen. Wir haben nun einen doppelten Rückweisungsan- trag. Der Kommissionspräsident hat das Wort.

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Januarsession 2014 2012.1239 9

Hans Rösti, Kandersteg (SVP). Kommissionspräsident. Ich bin auch bereit, Artikel 37b in die Kommission zurückzunehmen. Das haben wir wirklich nicht gross diskutiert. Offenbar hat niemand bemerkt, dass es so nicht gut ist. Ich bin froh, dass der ganze Artikel 37b zurückgezogen wird und nicht nur Absatz 1. So können wir die ganze Kostenverteilung nochmals diskutieren.

Präsident. Wir haben eine Übereinstimmung der Antragstellenden. Wird diese Rückweisung in die Kommission bestritten? – Dies ist nicht der Fall. Damit geht Artikel 37b integral zurück in die Kom- mission.

Art. 37c (neu), 38, 38a (neu), 39–42, 48, 49, 51, 64 und 64a Angenommen

II. Das Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 1 Angenommen Art. 11 Abs. 2

Antrag Haudenschild, Spiegel (Grüne)

Im dicht überbauten Gebiet des Gewässerraums haben Bauten und Anlagen im Gewässerraum die bestehenden (...)

Rita Haudenschild, Spiegel (Grüne). In diesem Artikel geht es um eine rein sprachliche Angele- genheit, die wir schon in der Vernehmlassung eingebracht haben. Wenn Sie Absatz 3 betrachten, dann ist dieser genau so formuliert, wie ich es jetzt auch für Absatz 2 beantrage. Es geht um Bauten und Anlagen im Gewässerraum. Die gegenwärtige Formulierung ist weniger verständlich: «Im dicht überbauten Gebiet des Gewässerraums». Ich beantrage Ihnen, für Absatz 2 dieselbe Formulierung wie in Absatz 3 zu wählen, nämlich «Im dicht überbauten Gebiet haben Bauten und Anlagen im Gewässerraum die bestehenden (...)». Ich bitte Sie, dieser kleinen, sprachlichen Änderung zuzu- stimmen.

Präsident. Wünschen der Kommissionspräsident oder ein Mitglied der Redaktionskommission das Wort?

Hans Rösti, Kandersteg (SVP). Kommissionspräsident. Ich habe diesen Artikel gelesen und den Unterschied zwischen den beiden Versionen nicht gesehen. Zudem konnte ihn mir niemand so ver- ständlich erklären. Daher beantrage ich, dass wir auch diesen Absatz zurück in die Kommission nehmen, damit wir dort klar feststellen können, was die Änderung dieser Wortverschiebung bedeu- tet.

Präsident. Der Kommissionspräsident möchte diese Satzumstellung noch in der Kommission disku- tieren. Wird dies bestritten? – Nein, es ist nicht bestritten. Somit geht Artikel 11 Absatz 2 in die Kommission zurück.

Art. 11 Abs. 3 und 4 (Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5) Angenommen

III., IV.

Angenommen Titel und Ingress Angenommen Kein Rückkommen

Präsident. Damit wären wir am Ende der ersten Lesung angelangt. Wir stimmen über dieses Ge-

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Januarsession 2014 2012.1239 10

schäft ab. Wer den Änderungen in erster Lesung zustimmen kann – ohne dass wir etwas entschie- den haben – stimmt Ja. Wer dies ablehnt, stimmt Nein.

Schlussabstimmung (Erste Lesung)

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 123

Nein 4

Enthalten 8

Präsident. Sie haben das Gesetz in erster Lesung verabschiedet. Nun ist die Kommission mit ihren Überprüfungen wieder gefordert.

Referenzen

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