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über Gewässerunterhalt und Wasserbau

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(1)

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

Gesetz

über Gewässerunterhalt und Wasserbau

(Wasserbaugesetz, WBG) (Änderung)

und der Kommission für die zweite Lesung

(2)

601/3

Gesetz 751.11

über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)

(Änderung)

Gesetz 751.11

über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)

(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Das Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Was-

serbau (Wasserbaugesetz, WBG) wird wie folgt geändert: Das Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Was- serbau (Wasserbaugesetz, WBG) wird wie folgt geändert:

Art. 1 1Unverändert. Art. 1 1Unverändert.

2 Der Wasserbau umfasst den passiven und den aktiven Hochwasser- schutz sowie die Revitalisierung.

2 Der Wasserbau umfasst den passiven und den aktiven Hochwasser- schutz sowie die Revitalisierung.

3 Unverändert. 3 Unverändert.

Art. 4 1 und 2Unverändert. Art. 4 1 und 2Unverändert.

3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion reguliert die Wasserfüh- rung der Aare unterhalb des Brienzersees bis Murgenthal und den Wasserstand des Brienzer-, Thuner- und Bielersees. Mit Ausnahme des Regulierreglements für die II. Juragewässerkorrektion werden die Regulierreglemente als kantonaler Wasserbauplan erlassen.

3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion reguliert die Wasserfüh- rung der Aare unterhalb des Brienzersees bis Murgenthal und den Wasserstand des Brienzer-, Thuner- und Bielersees. Mit Ausnahme des Regulierreglements für die II. Juragewässerkorrektion werden die Regulierreglemente als kantonaler Wasserbauplan erlassen.

4 «den Mitbericht und» wird ersetzt durch «die Amts- und Fachberich- te sowie».

4 «den Mitbericht und» wird ersetzt durch «die Amts- und Fachberich- te sowie».

4. Gewässer mit erhöhtem Koor- dinationsbedarf

Art. 4a 1Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer mit erhöhtem

Koordinationsbedarf in der Verordnung. 4. Gewässer mit

erhöhtem Koor- dinationsbedarf

Art. 4a 1Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf in der Verordnung.

2 Er berücksichtigt dabei insbesondere a die Grösse des Einzugsgebiets,

b die Anzahl Gemeinden im Einzugsgebiet,

c die Fläche in roten und blauen Gefahrengebieten, d den ökomorphologischen Zustand des Gewässers,

e die Eigenschaft des Gewässers als Kantonsgrenze über eine län- gere Strecke.

2 Er berücksichtigt dabei insbesondere a die Grösse des Einzugsgebiets,

b die Anzahl Gemeinden im Einzugsgebiet,

c die Fläche in roten und blauen Gefahrengebieten, d den ökomorphologischen Zustand des Gewässers,

e die Eigenschaft des Gewässers als Kantonsgrenze über eine län- gere Strecke.

und der Kommission

(3)

Gesetz 751.11 über Gewässerunterhalt und Wasserbau

(Wasserbaugesetz, WBG) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Was- serbau (Wasserbaugesetz, WBG) wird wie folgt geändert:

Art. 1 1Unverändert.

2 Der Wasserbau umfasst den passiven und den aktiven Hochwasser- schutz sowie die Revitalisierung.

3 Unverändert.

Art. 4 1 und 2Unverändert.

3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion reguliert die Wasserfüh- rung der Aare unterhalb des Brienzersees bis Murgenthal und den Wasserstand des Brienzer-, Thuner- und Bielersees. Mit Ausnahme des Regulierreglements für die II. Juragewässerkorrektion werden die Regulierreglemente als kantonaler Wasserbauplan erlassen.

4 «den Mitbericht und» wird ersetzt durch «die Amts- und Fachberich- te sowie».

4. Gewässer mit erhöhtem Koor- dinationsbedarf

Art. 4a 1Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf in der Verordnung.

2 Er berücksichtigt dabei insbesondere a die Grösse des Einzugsgebiets,

b die Anzahl Gemeinden im Einzugsgebiet,

c die Fläche in roten und blauen Gefahrengebieten, d den ökomorphologischen Zustand des Gewässers,

e die Eigenschaft des Gewässers als Kantonsgrenze über eine län- gere Strecke.

und der Kommission für die zweite Lesung

(4)

Ia.(neu) Raumbedarf und -sicherung Ia.(neu) Raumbedarf und -sicherung

Gewässerraum für Fliessgewäs- ser und stehende Gewässer

Art. 5b(neu) 1Die Gemeinden bestimmen den Gewässerraum ge- stützt auf Bundesrecht und Absatz 2 in ihrer baurechtlichen Grundord- nung oder in Überbauungsordnungen.

Gewässerraum für Fliessgewäs- ser und stehende Gewässer

Art. 5b(neu) 1Die Gemeinden bestimmen den Gewässerraum ge- stützt auf Bundesrecht und Absatz 2 in ihrer baurechtlichen Grundord- nung oder in Überbauungsordnungen.

2 Bei Fliessgewässern, für die nach Bundesrecht ein Gewässerraum festgelegt werden muss, bei denen aber keine minimale Breite vorge- schrieben ist, beträgt die minimale Breite des Gewässerraums 30 Me- ter plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle, jedoch insgesamt mindestens 45 Meter. Für die Vergrösserung oder Verkleinerung des Gewässerraums ist das Bundesrecht analog anwendbar.

2 Bei Fliessgewässern, für die nach Bundesrecht ein Gewässerraum festgelegt werden muss, bei denen aber keine minimale Breite vorge- schrieben ist, beträgt die minimale Breite des Gewässerraums 30 Me- ter plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle, jedoch insgesamt mindestens 45 Meter. Für die Vergrösserung oder Verkleinerung des Gewässerraums ist das Bundesrecht analog anwendbar.

3 Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festlegen, welche Teile des Gewässer- raums dicht überbaut im Sinne des Bundesrechts sind. Fehlt diese Festlegung, entscheidet die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im Baubewilligungsverfahren, ob ein Gebiet dicht überbaut ist.

3 Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festlegen, welche Teile des Gewässer- raums dicht überbaut im Sinne des Bundesrechts sind. Fehlt diese Festlegung, entscheidet die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im Baubewilligungsverfahren, ob ein Gebiet dicht überbaut ist.

4 Für die Nutzung des Gewässerraums sind das Bundesrecht und Artikel 11 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)1)massgebend.

4 Für die Nutzung des Gewässerraums sind das Bundesrecht und Artikel 11 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)1)massgebend.

Antrag des Regierungsrates

Landerwerb Art. 5c(neu) Das für den Wasserbau benötigte Land wird freihän- dig, im Landumlegungs- oder im Enteignungsverfahren erworben.

Grundstücke können vorsorglich erworben werden.

Landerwerb Art. 5c(neu) Das für den Wasserbau benötigte Land wird freihän- dig, im Landumlegungs- oder im Enteignungsverfahren erworben.

Grundstücke können vorsorglich erworben werden.

Antrag der Kommission

Landerwerb Art. 5c(neu) Das für den Wasserbau benötigte Land wird freihän- dig, im Landumlegungs- oder im Enteignungsverfahren erworben.

Grundstücke können vorsorglich erworben werden. Fruchtfolgeflächen sind zu schonen.

Landumlegungs- verfahren 1. Voraus- setzungen und Verfahren

Art. 5d(neu) 1Zum Landerwerb wird das Verfahren für Boden- und Waldverbesserungen oder für die Umlegung von Bauland angewen- det, wenn und soweit dies im Interesse des Wasserbaus liegt oder nötig ist, um Beeinträchtigungen der bestimmungsgemässen Benüt- zung des Bodens durch den Wasserbau zu beheben.

Landumlegungs- verfahren 1. Voraus- setzungen und Verfahren

Art. 5d(neu) 1Zum Landerwerb wird das Verfahren für Boden- und Waldverbesserungen oder für die Umlegung von Bauland angewen- det, wenn und soweit dies im Interesse des Wasserbaus liegt oder nötig ist, um Beeinträchtigungen der bestimmungsgemässen Benüt- zung des Bodens durch den Wasserbau zu beheben.

2 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion kann verlangen, dass die für den Wasserbau notwendigen Landumlegungen durchgeführt wer- den. Ihr Begehren stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Bo-

2 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion kann verlangen, dass die für den Wasserbau notwendigen Landumlegungen durchgeführt wer- den. Ihr Begehren stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Bo-

1) BSG 721.0 1) BSG 721.0

(5)

Ia.(neu) Raumbedarf und -sicherung

Gewässerraum für Fliessgewäs- ser und stehende Gewässer

Art. 5b(neu) 1Die Gemeinden bestimmen den Gewässerraum ge- stützt auf Bundesrecht und Absatz 2 in ihrer baurechtlichen Grundord- nung oder in Überbauungsordnungen.

2 Bei Fliessgewässern, für die nach Bundesrecht ein Gewässerraum festgelegt werden muss, bei denen aber keine minimale Breite vorge- schrieben ist, beträgt die minimale Breite des Gewässerraums 30 Me- ter plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle, jedoch insgesamt mindestens 45 Meter. Für die Vergrösserung oder Verkleinerung des Gewässerraums ist das Bundesrecht analog anwendbar.

3 Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festlegen, welche Teile des Gewässer- raums im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind. Fehlt diese Festlegung, entscheidet die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im Baubewilligungsverfahren, ob ein Gebiet dicht überbaut ist.

4 Für die Nutzung des Gewässerraums sind das Bundesrecht und Artikel 11 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)1)massgebend.

Antrag des Regierungsrates

Landerwerb Art. 5c(neu) Das für den Wasserbau benötigte Land wird freihän- dig, im Landumlegungs- oder im Enteignungsverfahren erworben.

Grundstücke können vorsorglich erworben werden.

Landerwerb Art. 5c(neu) Das für den Wasserbau benötigte Land wird freihän- dig, im Landumlegungs- oder im Enteignungsverfahren erworben.

Grundstücke können vorsorglich erworben werden.

Antrag der Kommission

Landerwerb Art. 5c(neu) Das für den Wasserbau benötigte Land wird freihän- dig, im Landumlegungs- oder im Enteignungsverfahren erworben.

Grundstücke können vorsorglich erworben werden. Fruchtfolgeflächen sind zu schonen.

Landumlegungs- verfahren 1. Voraus- setzungen und Verfahren

Art. 5d(neu) 1Zum Landerwerb wird das Verfahren für Boden- und Waldverbesserungen oder für die Umlegung von Bauland angewen- det, wenn und soweit dies im Interesse des Wasserbaus liegt oder nötig ist, um Beeinträchtigungen der bestimmungsgemässen Benüt- zung des Bodens durch den Wasserbau zu beheben.

2 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion kann verlangen, dass die für den Wasserbau notwendigen Landumlegungen durchgeführt wer- den. Ihr Begehren stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Bo-

1) BSG 721.0

(6)

den- und Waldverbesserungen (VBWG)1) für die Durchführung eines

Unternehmens von Amtes wegen dar. den- und Waldverbesserungen (VBWG)1) für die Durchführung eines

Unternehmens von Amtes wegen dar.

3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion kann verlangen, dass a Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind,

b von den einbezogenen Grundstückflächen angemessene Abzüge zu machen sind und daraus das für den Wasserbau erforderliche Land vom Landumlegungsunternehmen gegen Ersatz des Ver- kehrswertes zur Verfügung zu stellen ist,

3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion kann verlangen, dass a Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind,

b von den einbezogenen Grundstückflächen angemessene Abzüge zu machen sind und daraus das für den Wasserbau erforderliche Land vom Landumlegungsunternehmen gegen Ersatz des Ver- kehrswertes zur Verfügung zu stellen ist,

c infolge des Wasserbaus entstandene Mehrwerte von Grundstü-

cken an die Entschädigung angerechnet werden. c infolge des Wasserbaus entstandene Mehrwerte von Grundstü- cken an die Entschädigung angerechnet werden.

2. Vorzeitige

Besitzeinweisung Art. 5e(neu) Wenn mit dem Wasserbau begonnen werden muss, bevor das Umlegungsverfahren abgeschlossen ist, kann die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die vorzeitige Besitzeinweisung ver- langen. Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffe- nen an und treffen die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen.

2. Vorzeitige

Besitzeinweisung Art. 5e(neu) Wenn mit dem Wasserbau begonnen werden muss, bevor das Umlegungsverfahren abgeschlossen ist, kann die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die vorzeitige Besitzeinweisung ver- langen. Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffe- nen an und treffen die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen.

3. Kosten Art. 5f(neu) Die durch den Wasserbau verursachten Mehrkosten

von Landumlegungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zulasten des Wasserbaus. Wenn in bereits zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlungen neue Landumlegungen infolge des Wasserbaus nötig werden, gehen alle Kosten zulasten des Wasserbaus.

3. Kosten Art. 5f(neu) Die durch den Wasserbau verursachten Mehrkosten

von Landumlegungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zulasten des Wasserbaus. Wenn in bereits zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlungen neue Landumlegungen infolge des Wasserbaus nötig werden, gehen alle Kosten zulasten des Wasserbaus.

Bestimmung der Enteignungs- entschädigung

Art. 5g(neu) Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschrän- kung des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann das Enteignungsgericht zur Bestimmung der Ent- schädigung angerufen werden, auch wenn kein rechtskräftiger Was- serbauplan vorliegt.

Bestimmung der Enteignungs- entschädigung

Art. 5g(neu) Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschrän- kung des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann das Enteignungsgericht zur Bestimmung der Ent- schädigung angerufen werden, auch wenn kein rechtskräftiger Was- serbauplan vorliegt.

Art. 6 1 und 2Unverändert. Art. 6 1 und 2Unverändert.

3 Der Gewässerunterhalt umfasst a die Räumungsarbeiten, b unverändert,

c die Pflege und das Ersetzen von standortgerechten Bestockungen, d die Bekämpfung von gebietsfremden, invasiven Pflanzen im Ufer-

und Böschungsbereich,

e die Pflege von Böschungen und Uferunterhaltswegen und

f die Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen, soweit es für den Hochwasserschutz notwendig ist.

3 Der Gewässerunterhalt umfasst a die Räumungsarbeiten, b unverändert,

c die Pflege und das Ersetzen von standortgerechten Bestockungen, d die Bekämpfung von gebietsfremden, invasiven Pflanzen im Ufer-

und Böschungsbereich,

e die Pflege von Böschungen und Uferunterhaltswegen und

f die Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen, soweit es für den Hochwasserschutz notwendig ist.

1) BSG 913.1 1) BSG 913.1

(7)

den- und Waldverbesserungen (VBWG)1) für die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen dar.

3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion kann verlangen, dass a Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind,

b von den einbezogenen Grundstückflächen angemessene Abzüge zu machen sind und daraus das für den Wasserbau erforderliche Land vom Landumlegungsunternehmen gegen Ersatz des Ver- kehrswertes zur Verfügung zu stellen ist,

c infolge des Wasserbaus entstandene Mehrwerte von Grundstü- cken an die Entschädigung angerechnet werden.

2. Vorzeitige

Besitzeinweisung Art. 5e(neu) Wenn mit dem Wasserbau begonnen werden muss, bevor das Umlegungsverfahren abgeschlossen ist, kann die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die vorzeitige Besitzeinweisung ver- langen. Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffe- nen an und treffen die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen.

3. Kosten Art. 5f(neu) Die durch den Wasserbau verursachten Mehrkosten

von Landumlegungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zulasten des Wasserbaus. Wenn in bereits zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlungen neue Landumlegungen infolge des Wasserbaus nötig werden, gehen alle Kosten zulasten des Wasserbaus.

Bestimmung der Enteignungs- entschädigung

Art. 5g(neu) Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschrän- kung des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann die Enteignungsschätzungskommission zur Be- stimmung der Entschädigung angerufen werden, auch wenn kein rechtskräftiger Wasserbauplan vorliegt.

Art. 6 1 und 2Unverändert.

3 Der Gewässerunterhalt umfasst a die Räumungsarbeiten, b unverändert,

c die Pflege und das Ersetzen von standortgerechten Bestockungen, d die Bekämpfung von gebietsfremden, invasiven Pflanzen im Ufer-

und Böschungsbereich,

e die Pflege von Böschungen und Uferunterhaltswegen und

f die Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen, soweit es für den Hochwasserschutz notwendig ist.

1) BSG 913.1

(8)

4 Der Kanton ist zuständig, Verklausungen vor kantonalen Regulie- rungsbauwerken zu verhindern sowie grössere Schwemmholzmengen auf Seen zu entfernen, soweit dies für den Hochwasserschutz, die kon- zessionierte Schifffahrt oder zum Schutz von Schilfbeständen nötig ist.

4 Der Kanton ist zuständig, Verklausungen vor kantonalen Regulie- rungsbauwerken zu verhindern sowie grössere Schwemmholzmengen auf Seen zu entfernen, soweit dies für den Hochwasserschutz, die kon- zessionierte Schifffahrt oder zum Schutz von Schilfbeständen nötig ist.

Art. 7 1Unverändert. Art. 7 1Unverändert.

2 Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich a die Hochwasserinformation und -warnung,

b die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nut- zungsplanung,

c Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen oder d Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte.

2 Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich a die Hochwasserinformation und -warnung,

b die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nut- zungsplanung,

c Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen oder d Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte.

3 Unverändert. 3 Unverändert.

4 Gebiete können im Wasserbauplan als Überflutungsgebiete be- zeichnet werden, wenn keine Menschen oder Tiere erheblich gefährdet werden und keine grossen Sachschäden zu erwarten sind und wenn in diesen Gebieten

a durch aktive Hochwasserschutzmassnahmen gezielt ein höheres Risiko geschaffen wird oder

b auf die Umsetzung wirksamer, verhältnismässiger aktiver Hoch- wasserschutzmassnahmen verzichtet wird, um das Risiko für die Unterlieger nicht zu erhöhen.

4 Gebiete können im Wasserbauplan als Überflutungsgebiete be- zeichnet werden, wenn keine Menschen oder Tiere erheblich gefährdet werden und keine grossen Sachschäden zu erwarten sind und wenn in diesen Gebieten

a durch aktive Hochwasserschutzmassnahmen gezielt ein höheres Risiko geschaffen wird oder

b auf die Umsetzung wirksamer, verhältnismässiger aktiver Hoch- wasserschutzmassnahmen verzichtet wird, um das Risiko für die Unterlieger nicht zu erhöhen.

5 Nicht als Überflutungsgebiete gelten Gebiete, in die über die Be- messungswassermenge hinaus Wasser abfliesst (Überlast).

5 Nicht als Überflutungsgebiete gelten Gebiete, in die über die Be- messungswassermenge hinaus Wasser abfliesst (Überlast).

Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 6 und 7. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 6 und 7.

Revitalisierung Art. 8 Beeinträchtigte Gewässer und Gewässerabschnitte sind nach Bundesrecht zu revitalisieren. Der Kanton erarbeitet die notwendigen Planungsgrundlagen.

Revitalisierung Art. 8 Beeinträchtigte Gewässer und Gewässerabschnitte sind nach Bundesrecht zu revitalisieren. Der Kanton erarbeitet die notwendigen Planungsgrundlagen.

Art. 9 1Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zum Gewässerun-

terhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung. Art. 9 1Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zum Gewässerun- terhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung.

2 Sie obliegt a unverändert,

b bei Seen dem Eigentümer oder Baurechtsinhaber des Ufergrund- stücks (Seeanstösser), wobei die Revitalisierungen Aufgabe der Gemeinden sind.

2 Sie obliegt a unverändert,

b bei Seen dem Eigentümer oder Baurechtsinhaber des Ufergrund- stücks (Seeanstösser), wobei die Revitalisierungen Aufgabe der Gemeinden sind.

3 Der Kanton trägt die Wasserbaupflicht a und b unverändert,

c an der Aare ab Räterichsboden.

3 Der Kanton trägt die Wasserbaupflicht a und b unverändert,

c an der Aare ab Räterichsboden.

4 «Mitbericht der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion» wird ersetzt durch «Fachbericht der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion».

4 «Mitbericht der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion» wird ersetzt durch «Fachbericht der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion».

(9)

4 Der Kanton ist zuständig, Verklausungen vor kantonalen Regulie- rungsbauwerken zu verhindern sowie grössere Schwemmholzmengen auf Seen zu entfernen, soweit dies für den Hochwasserschutz, die kon- zessionierte Schifffahrt oder zum Schutz von Schilfbeständen nötig ist.

Art. 7 1Unverändert.

2 Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich a die Hochwasserinformation und -warnung,

b die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nut- zungsplanung,

c Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen, d Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte.

3 Unverändert.

4 Gebiete können im Wasserbauplan als Überflutungsgebiete be- zeichnet werden, wenn keine Menschen oder Tiere erheblich gefährdet werden und keine grossen Sachschäden zu erwarten sind und wenn in diesen Gebieten

a durch aktive Hochwasserschutzmassnahmen gezielt ein höheres Risiko geschaffen wird oder

b auf die Umsetzung wirksamer, verhältnismässiger aktiver Hoch- wasserschutzmassnahmen verzichtet wird, um das Risiko für die Unterlieger nicht zu erhöhen.

5 Nicht als Überflutungsgebiete gelten Gebiete, in die über die Be- messungswassermenge hinaus Wasser abfliesst (Überlast).

Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 6 und 7.

Revitalisierung Art. 8 Beeinträchtigte Gewässer und Gewässerabschnitte sind nach Bundesrecht zu revitalisieren. Der Kanton erarbeitet die notwendigen Planungsgrundlagen.

Art. 9 1Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zum Gewässerun- terhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung.

2 Sie obliegt a unverändert,

b bei Seen dem Eigentümer oder Baurechtsinhaber des Ufergrund- stücks (Seeanstösser), wobei die Revitalisierungen Aufgabe der Gemeinden sind.

3 Der Kanton trägt die Wasserbaupflicht a und b unverändert,

c an der Aare ab Räterichsboden.

4 «Mitbericht der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion» wird ersetzt durch «Fachbericht der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion».

(10)

5 Unverändert. 5 Unverändert.

Art. 11 1 und 2Unverändert. Art. 11 1 und 2Unverändert.

3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.

Zusammenarbeit bei Gewässern mit Gewässer- richtplan

Art. 11a(neu) 1Den Gemeinden im Perimeter eines Gewässerricht- plans nach Artikel 16 kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion auf Antrag einer Gemeinde, einer Schwellenkor- poration oder von Amtes wegen eine Frist ansetzen, um die Grundla- gen zu einer tauglichen Form der Zusammenarbeit auszuarbeiten.

Zusammenarbeit bei Gewässern mit Gewässer- richtplan

Art. 11a(neu) 1Den Gemeinden im Perimeter eines Gewässerricht- plans nach Artikel 16 kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion auf Antrag einer Gemeinde, einer Schwellenkor- poration oder von Amtes wegen eine Frist ansetzen, um die Grundla- gen zu einer tauglichen Form der Zusammenarbeit auszuarbeiten.

2 Wird der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion innert Frist nicht ein tauglicher Zusammenarbeitsvertrag oder ein taugliches Reglement vorgelegt, kann die Bau-, Verkehrs- und Ener- giedirektion die Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten. Sie bestimmt

a die Gemeinden, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind, b den Inhalt und die Rechtsform der Zusammenarbeit, c die Grundzüge der Organisation und der Finanzierung.

2 Wird der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion innert Frist nicht ein tauglicher Zusammenarbeitsvertrag oder ein taugliches Reglement vorgelegt, kann die Bau-, Verkehrs- und Ener- giedirektion die Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten. Sie bestimmt

a die Gemeinden, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind, b den Inhalt und die Rechtsform der Zusammenarbeit, c die Grundzüge der Organisation und der Finanzierung.

3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion holt den Fachbericht der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ein. Die Mitwirkung der Ge- meinden ist gewährleistet.

3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion holt den Fachbericht der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ein. Die Mitwirkung der Ge- meinden ist gewährleistet.

Wasserbauwerke auf fremdem Grund

Art. 14a(neu) Wird eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigen- tümer wegen eines Wasserbauwerks aus Artikel 58 des Obligationen- rechts (OR)1) ersatzpflichtig, kann sie oder er auf die für das Wasser- bauwerk zuständigen Wasserbaupflichtigen oder Erfüllungspflichtigen Rückgriff nehmen.

Wasserbauwerke auf fremdem Grund

Art. 14a(neu) Wird eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigen- tümer wegen eines Wasserbauwerks aus Artikel 58 des Obligationen- rechts (OR)1) ersatzpflichtig, kann sie oder er auf die für das Wasser- bauwerk zuständigen Wasserbaupflichtigen oder Erfüllungspflichtigen Rückgriff nehmen.

Art. 15 1Hochwasserschutz ist in erster Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewähr- leisten. Wo dies nicht möglich ist, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswir- kungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen.

Art. 15 1Hochwasserschutz ist in erster Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewähr- leisten. Wo dies nicht möglich ist, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswir- kungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen.

1) SR 220 1) SR 220

(11)

5 Unverändert.

Art. 11 1 und 2Unverändert.

3 Aufgehoben.

Zusammenarbeit bei Gewässern mit Gewässer- richtplan

Art. 11a(neu) 1Den Gemeinden im Perimeter eines Gewässerricht- plans nach Artikel 16 kann die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion auf Antrag einer Gemeinde, einer Schwellenkor- poration oder von Amtes wegen eine Frist ansetzen, um die Grundla- gen zu einer tauglichen Form der Zusammenarbeit auszuarbeiten.

2 Wird der zuständigen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion innert Frist nicht ein tauglicher Zusammenarbeitsvertrag oder ein taugliches Reglement vorgelegt, kann die Bau-, Verkehrs- und Ener- giedirektion die Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten. Sie bestimmt

a die Gemeinden, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind, b den Inhalt und die Rechtsform der Zusammenarbeit, c die Grundzüge der Organisation und der Finanzierung.

3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion holt den Fachbericht der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ein. Die Mitwirkung der Ge- meinden ist gewährleistet.

Wasserbauwerke auf fremdem Grund

Art. 14a(neu) Wird eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigen- tümer wegen eines Wasserbauwerks aus Artikel 58 des Obligationen- rechts (OR)1) ersatzpflichtig, kann sie oder er auf die für das Wasser- bauwerk zuständigen Wasserbaupflichtigen oder Erfüllungspflichtigen Rückgriff nehmen.

Art. 15 1Hochwasserschutz ist in erster Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewähr- leisten. Wo dies nicht möglich ist, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswir- kungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen.

1) SR 220

(12)

Antrag des Regierungsrates

2 Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umge- bung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit

a das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder natur- nah gestaltet bzw. revitalisiert wird,

b unverändert,

c die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festge- legt werden,

d bis i unverändert,

k den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung nachgelebt wird.

2 Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umge- bung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit

a das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder natur- nah gestaltet bzw. revitalisiert wird,

b unverändert,

c die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festge- legt werden,

d bis i unverändert,

k den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung nachgelebt wird, l die Fruchtfolgeflächen geschont werden.

Antrag der Kommission

2 Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umge- bung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit

a das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder natur- nah gestaltet bzw. revitalisiert wird,

b unverändert,

c die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festge- legt werden,

d bis i unverändert,

k den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung nachgelebt wird.

Art. 16 1Unverändert. Art. 16 1Unverändert.

2 Der Regierungsrat erlässt einen Gewässerrichtplan für die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf. Wo geeignete Wasserbauverbän- de oder Schwellenkorporationen bestehen, kann er ihnen die Pflicht zum Erlass übertragen.

2 Der Regierungsrat erlässt einen Gewässerrichtplan für die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf. Wo geeignete Wasserbauverbän- de oder Schwellenkorporationen bestehen, kann er ihnen die Pflicht zum Erlass übertragen.

3 Er kann Richtpläne für weitere Gewässer erlassen, wenn dies zur Beurteilung der Zweckmässigkeit der wasserbaulichen Tätigkeiten, zu deren Koordination in einem grösseren Gebiet oder aus andern Grün- den erforderlich ist.

3 Er kann Richtpläne für weitere Gewässer erlassen, wenn dies zur Beurteilung der Zweckmässigkeit der wasserbaulichen Tätigkeiten, zu deren Koordination in einem grösseren Gebiet oder aus andern Grün- den erforderlich ist.

Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

Art. 17 1Unverändert. Art. 17 1Unverändert.

2 Er kann unter anderem bezeichnen

a den Gewässerraum sowie die Gewässerstrecken und Uferflächen, die in natürlichem Zustand erhalten, naturnah gestaltet oder revitalisiert werden sollen,

b bis d unverändert,

e das Mass der bei Hochwasserschutzmassnahmen anzustrebenden Sicherheit (Projektziele),

2 Er kann unter anderem bezeichnen

a den Gewässerraum sowie die Gewässerstrecken und Uferflächen, die in natürlichem Zustand erhalten, naturnah gestaltet oder revitalisiert werden sollen,

b bis d unverändert,

e das Mass der bei Hochwasserschutzmassnahmen anzustrebenden Sicherheit (Projektziele),

(13)

Antrag des Regierungsrates

2 Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umge- bung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit

a das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder natur- nah gestaltet bzw. revitalisiert wird,

b unverändert,

c die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festge- legt werden,

d bis i unverändert,

k den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung nachgelebt wird,

l die Fruchtfolgeflächen geschont werden. l die Fruchtfolgeflächen geschont werden.

Antrag der Kommission

2 Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umge- bung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit

a das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder natur- nah gestaltet bzw. revitalisiert wird,

b unverändert,

c die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festge- legt werden,

d bis i unverändert,

k den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung nachgelebt wird.

Art. 16 1Unverändert. Art. 16

2 Der Regierungsrat erlässt einen Gewässerrichtplan für die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf. Wo geeignete Wasserbauverbän- de oder Schwellenkorporationen bestehen, kann er ihnen die Pflicht zum Erlass übertragen.

2 Der Regierungsrat erlässt einen Gewässerrichtplan für die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf, soweit für diese noch keine über- kommunale Richtplanung besteht. Wo geeignete Wasserbauverbände oder Schwellenkorporationen bestehen, kann er ihnen die Pflicht zum Erlass übertragen.

3 Er kann Richtpläne für weitere Gewässer erlassen, wenn dies zur Beurteilung der Zweckmässigkeit der wasserbaulichen Tätigkeiten, zu deren Koordination in einem grösseren Gebiet oder aus andern Grün- den erforderlich ist.

Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

Art. 17 1Unverändert.

2 Er kann unter anderem bezeichnen

a den Gewässerraum sowie die Gewässerstrecken und Uferflächen, die in natürlichem Zustand erhalten, naturnah gestaltet oder revitalisiert werden sollen,

b bis d unverändert,

e das Mass der bei Hochwasserschutzmassnahmen anzustrebenden Sicherheit (Projektziele),

(14)

f unverändert,

g die Grundsätze des Gewässerunterhalts, h bis k unverändert,

l Gebiete, in denen bestimmte Formen der Zusammenarbeit anzu- streben sind,

m die Art und Weise der Aufteilung der Kosten unter den Gemein- n die Gewässereinteilung bezüglich Wasserkraftnutzung (Wasserstra-den,

tegie).

f unverändert,

g die Grundsätze des Gewässerunterhalts, h bis k unverändert,

l Gebiete, in denen bestimmte Formen der Zusammenarbeit anzu- streben sind,

m die Art und Weise der Aufteilung der Kosten unter den Gemein- n die Gewässereinteilung bezüglich Wasserkraftnutzung (Wasserstra-den,

tegie).

Art. 18 1 bis 3Unverändert. Art. 18 1 bis 3Unverändert.

4 Erlässt ein Wasserbauverband oder eine Schwellenkorporation einen Gewässerrichtplan, findet das Verfahren nach Artikel 58 ff.

BauG1)sinngemäss Anwendung. Vorprüfungs- und Genehmigungsbe- hörde ist die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion.

4 Erlässt ein Wasserbauverband oder eine Schwellenkorporation einen Gewässerrichtplan, findet das Verfahren nach Artikel 58 ff.

BauG1)sinngemäss Anwendung. Vorprüfungs- und Genehmigungsbe- hörde ist die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion.

Art. 31 1 bis 4Unverändert. Art. 31 1 bis 4Unverändert.

5 Liegt Gefahr im Verzug, kann die zuständige Stelle der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion den Verzicht auf die Einigungsverhand- lung anordnen. Die Auflage- und Einsprachefrist sowie die Beschwer- defrist betragen in diesem Fall zehn Tage. Der Entscheid der zuständi- gen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion über die Anwen- dung des beschleunigten Verfahrens ist nicht selbständig anfechtbar.

5 Liegt Gefahr im Verzug, kann die zuständige Stelle der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion den Verzicht auf die Einigungsverhand- lung anordnen. Die Auflage- und Einsprachefrist sowie die Beschwer- defrist betragen in diesem Fall zehn Tage. Der Entscheid der zuständi- gen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion über die Anwen- dung des beschleunigten Verfahrens ist nicht selbständig anfechtbar.

Art. 34 «die Mitberichte der interessierten kantonalen Amtsstellen»

wird ersetzt durch «die Amts- und Fachberichte der zuständigen Orga- nisationseinheiten».

Art. 34 «die Mitberichte der interessierten kantonalen Amtsstellen»

wird ersetzt durch «die Amts- und Fachberichte der zuständigen Orga- nisationseinheiten».

Grundsatz Art. 36 1Wer wasserbaupflichtig ist, trägt die Kosten, soweit die

nachfolgenden Artikel nicht etwas anderes bestimmen. Grundsatz Art. 36 1Wer wasserbaupflichtig ist, trägt die Kosten, soweit die nachfolgenden Artikel nicht etwas anderes bestimmen.

2 Die Seeanstösser und Konzessionäre erhalten für Hochwasser- schutz- und Gewässerunterhaltsmassnahmen keine Beiträge.

2 Die Seeanstösser und Konzessionäre erhalten für Hochwasser- schutz- und Gewässerunterhaltsmassnahmen keine Beiträge.

Fliessgewässer mit Wasserbaupflicht der Gemeinden 1. Gewässer- unterhalt

Art. 37 1Der Kanton leistet an die Kosten des wesentlichen Gewäs- serunterhalts der Gemeinden Beiträge von 33 Prozent. Der Regie- rungsrat bezeichnet den wesentlichen Gewässerunterhalt.

Fliessgewässer mit Wasserbaupflicht der Gemeinden 1. Gewässer- unterhalt

Art. 37 1Der Kanton leistet an die Kosten des wesentlichen Gewäs- serunterhalts der Gemeinden Beiträge von 33 Prozent. Der Regie- rungsrat bezeichnet den wesentlichen Gewässerunterhalt.

2 Der Beitrag des Kantons kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die er geleistet wird, auf eine Vernachlässigung des Gewässerunterhalts zurückzuführen sind.

2 Der Beitrag des Kantons kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die er geleistet wird, auf eine Vernachlässigung des Gewässerunterhalts zurückzuführen sind.

1) BSG 721.0 1) BSG 721.0

(15)

f unverändert,

g die Grundsätze des Gewässerunterhalts, h bis k unverändert,

l Gebiete, in denen bestimmte Formen der Zusammenarbeit anzu- streben sind,

m die Art und Weise der Aufteilung der Kosten unter den Gemein- n die Gewässereinteilung bezüglich Wasserkraftnutzung (Wasserstra-den,

tegie).

Art. 18 1 bis 3Unverändert.

4 Erlässt ein Wasserbauverband oder eine Schwellenkorporation einen Gewässerrichtplan, findet das Verfahren nach Artikel 58 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)1)sinngemäss Anwendung. Vor- prüfungs- und Genehmigungsbehörde ist die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion.

Art. 31 1 bis 4Unverändert.

5 Liegt Gefahr im Verzug, kann die zuständige Stelle der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion den Verzicht auf die Einigungsverhand- lung anordnen. Die Auflage- und Einsprachefrist sowie die Beschwer- defrist betragen in diesem Fall zehn Tage. Der Entscheid der zuständi- gen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion über die Anwen- dung des beschleunigten Verfahrens ist nicht selbständig anfechtbar.

Art. 34 «die Mitberichte der interessierten kantonalen Amtsstellen»

wird ersetzt durch «die Amts- und Fachberichte der zuständigen Orga- nisationseinheiten».

Grundsatz Art. 36 1Wer wasserbaupflichtig ist, trägt die Kosten, soweit die nachfolgenden Artikel nicht etwas anderes bestimmen.

2 Die Seeanstösser und Konzessionäre erhalten für Hochwasser- schutz- und Gewässerunterhaltsmassnahmen keine Beiträge.

Fliessgewässer mit Wasserbaupflicht der Gemeinden 1. Gewässer- unterhalt

Art. 37 1Der Kanton leistet an die Kosten des wesentlichen Gewäs- serunterhalts der Gemeinden Beiträge von 33 Prozent. Der Regie- rungsrat bezeichnet den wesentlichen Gewässerunterhalt.

2 Der Beitrag des Kantons kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die er geleistet wird, auf eine Vernachlässigung des Gewässerunterhalts zurückzuführen sind.

1) BSG 721.0

(16)

2. Massnahmen des Hochwasser- schutzes und der Revitalisierung

Art. 37a(neu) 1Der Kanton kann Beiträge leisten an Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung, für die der Bund Beiträge ausrichtet. Der Regierungsrat bezeichnet die anrechenbaren Kosten.

2. Massnahmen des Hochwasser- schutzes und der Revitalisierung

Art. 37a(neu) 1Der Kanton kann Beiträge leisten an Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung, für die der Bund Beiträge ausrichtet. Der Regierungsrat bezeichnet die anrechenbaren Kosten.

2 Die Beiträge betragen

a höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten der Erstellung, der Instandstellung und des Ersatzes von Schutzbauten und -anlagen, der Einrichtung und des Betriebs von Messstellen sowie des Aufbaus von technischen Frühwarnsystemen,

b höchstens 90 Prozent der anrechenbaren Kosten der Erstellung von Gefahrengrundlagen, insbesondere Gefahrenkarten,

c höchstens 95 Prozent der anrechenbaren Kosten von Revitalisie- rungen und von Revitalisierungen kombiniert mit der Erstellung oder dem Ersatz von Schutzbauten im Sinne von Buchstabe a.

2 Die Beiträge betragen

a höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten der Erstellung, der Instandstellung und des Ersatzes von Schutzbauten und -anlagen, der Einrichtung und des Betriebs von Messstellen sowie des Aufbaus von technischen Frühwarnsystemen,

b höchstens 90 Prozent der anrechenbaren Kosten der Erstellung von Gefahrengrundlagen, insbesondere Gefahrenkarten,

c höchstens 95 Prozent der anrechenbaren Kosten von Revitalisie- rungen und von Revitalisierungen kombiniert mit der Erstellung oder dem Ersatz von Schutzbauten im Sinne von Buchstabe a.

3 Besonders wirksame Hochwasserschutzprojekte gemäss Absatz 2 Buchstabe a können zusätzlich mit Beiträgen von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gefördert werden.

3 Besonders wirksame Hochwasserschutzprojekte gemäss Absatz 2 Buchstabe a können zusätzlich mit Beiträgen von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gefördert werden.

4 Der Regierungsrat sichert den Beitrag zu. Bei Notarbeiten bewilligt der Regierungsrat die Ausgaben unter Ausschluss der Ausgabenbe- fugnisse des Grossen Rates und der fakultativen Volksabstimmung.

Ein Voranschlagskredit ist dafür nicht zwingend erforderlich.

4 Der Regierungsrat sichert den Beitrag zu. Bei Notarbeiten bewilligt der Regierungsrat die Ausgaben unter Ausschluss der Ausgabenbe- fugnisse des Grossen Rates und der fakultativen Volksabstimmung.

Ein Voranschlagskredit ist dafür nicht zwingend erforderlich.

5 Der Beitrag wird nicht fällig, bevor die erforderlichen Voranschlags- kredite beschlossen sind und mit der Ausführung der Massnahme begonnen worden ist.

5 Der Beitrag wird nicht fällig, bevor die erforderlichen Voranschlags- kredite beschlossen sind und mit der Ausführung der Massnahme begonnen worden ist.

6 Mit der Massnahme, für die ein Beitrag verlangt wird, darf vor der Beitragszusicherung nicht begonnen werden. Artikel 33 bleibt vorbe- halten; die Bewilligung der vorzeitigen Ausführung bedeutet keine Beitragszusicherung.

6 Mit der Massnahme, für die ein Beitrag verlangt wird, darf vor der Beitragszusicherung nicht begonnen werden. Artikel 33 bleibt vorbe- halten; die Bewilligung der vorzeitigen Ausführung bedeutet keine Beitragszusicherung.

7 Bei ausserordentlichen Ereignissen, die eine Gemeinde übermässig belasten, kann der Regierungsrat den Beitrag angemessen erhöhen.

7 Bei ausserordentlichen Ereignissen, die eine Gemeinde übermässig belasten, kann der Regierungsrat den Beitrag angemessen erhöhen.

3. Gewässer mit Gewässer- richtplan

Art. 37b(neu) 1Von den Kosten der Erstellung der Richtpläne nach Artikel 16 trägt der Kanton 75 Prozent. Die Restkosten tragen die Ge- meinden im Perimeter des Richtplans. Sie werden nach der Einwoh- nerzahl auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt.

3. Gewässer mit Gewässer- richtplan

Art. 37b(neu) 1Von den Kosten der Erstellung der Richtpläne nach Artikel 16 trägt der Kanton 75 Prozent. Die Restkosten tragen die Ge- meinden im Perimeter des Richtplans. Sie werden nach der Einwoh- nerzahl auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt.

2 Die Kosten der Massnahmen gemäss Richtplan teilen die Gemein- den unter sich auf. Wenn sie sich nicht einigen können, legt die zu- ständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion den Kosten- teiler aufgrund der Vorteile fest, die den Gemeinden aus den Mass- nahmen entstehen. Sie kann dabei Kostenteiler berücksichtigen, die unter den beteiligten Gemeinden bei anderen Hochwasserschutzpro- jekten anwendbar gewesen sind.

2 Die Kosten der Massnahmen gemäss Richtplan teilen die Gemein- den unter sich auf. Wenn sie sich nicht einigen können, legt die zu- ständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion den Kosten- teiler aufgrund der Vorteile fest, die den Gemeinden aus den Mass- nahmen entstehen. Sie kann dabei Kostenteiler berücksichtigen, die unter den beteiligten Gemeinden bei anderen Hochwasserschutzpro- jekten anwendbar gewesen sind.

(17)

2. Massnahmen des Hochwasser- schutzes und der Revitalisierung

Art. 37a(neu) 1Der Kanton kann Beiträge leisten an Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung, für die der Bund Beiträge ausrichtet. Der Regierungsrat bezeichnet die anrechenbaren Kosten.

2 Die Beiträge betragen

a höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten der Erstellung, der Instandstellung und des Ersatzes von Schutzbauten und -anlagen, der Einrichtung und des Betriebs von Messstellen sowie des Aufbaus von technischen Frühwarnsystemen,

b höchstens 90 Prozent der anrechenbaren Kosten der Erstellung von Gefahrengrundlagen, insbesondere Gefahrenkarten,

c höchstens 95 Prozent der anrechenbaren Kosten von Revitalisie- rungen und von Revitalisierungen kombiniert mit der Erstellung oder dem Ersatz von Schutzbauten im Sinne von Buchstabe a.

3 Besonders wirksame Hochwasserschutzprojekte gemäss Absatz 2 Buchstabe a können zusätzlich mit Beiträgen von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gefördert werden.

4 Der Regierungsrat sichert den Beitrag zu. Bei Notarbeiten bewilligt der Regierungsrat die Ausgaben unter Ausschluss der Ausgabenbe- fugnisse des Grossen Rates und der fakultativen Volksabstimmung.

Ein Voranschlagskredit ist dafür nicht zwingend erforderlich.

5 Der Beitrag wird nicht fällig, bevor die erforderlichen Voranschlags- kredite beschlossen sind und mit der Ausführung der Massnahme begonnen worden ist.

6 Mit der Massnahme, für die ein Beitrag verlangt wird, darf vor der Beitragszusicherung nicht begonnen werden. Artikel 33 bleibt vorbe- halten; die Bewilligung der vorzeitigen Ausführung bedeutet keine Beitragszusicherung.

7 Bei ausserordentlichen Ereignissen, die eine Gemeinde übermässig belasten, kann der Regierungsrat den Beitrag angemessen erhöhen.

3. Gewässer mit Gewässer- richtplan

Art. 37b(neu) 1Von den Kosten der Erstellung der Richtpläne nach Artikel 16 trägt der Kanton 75 Prozent. Die Restkosten tragen die Ge- meinden im Perimeter des Richtplans. Sie werden nach der Einwoh- nerzahl auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt.

2 Die Kosten der Massnahmen gemäss Richtplan teilen die Gemein- den unter sich auf. Wenn sie sich nicht einigen können, legt die zu- ständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion den Kosten- teiler aufgrund der Vorteile fest, die den Gemeinden aus den Mass- nahmen entstehen. Sie kann dabei Kostenteiler berücksichtigen, die unter den beteiligten Gemeinden bei anderen Hochwasserschutzpro- jekten anwendbar gewesen sind.

(18)

4. Abgeltung von besonderen Vorteilen

Art. 37c(neu) Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Ener- giedirektion kann eine Gemeinde zu angemessenen Beiträgen an die Wasserbaukosten einer anderen Gemeinde oder des dortigen Erfül- lungspflichtigen verpflichten, wenn eine Wasserbaumassnahme der Gemeinde in ganz besonderem Masse dient, insbesondere wenn sie a dank dem Wasserbau des Ober- oder Unterliegers ganz oder zu

einem wesentlichen Teil auf eigene Wasserbaumassnahmen ver- zichten kann oder

b die Wasserführung in einem Vorfluter wesentlich verändern kann.

4. Abgeltung von besonderen Vorteilen

Art. 37c(neu) Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Ener- giedirektion kann eine Gemeinde zu angemessenen Beiträgen an die Wasserbaukosten einer anderen Gemeinde oder des dortigen Erfül- lungspflichtigen verpflichten, wenn eine Wasserbaumassnahme der Gemeinde in ganz besonderem Masse dient, insbesondere wenn sie a dank dem Wasserbau des Ober- oder Unterliegers ganz oder zu

einem wesentlichen Teil auf eigene Wasserbaumassnahmen ver- zichten kann oder

b die Wasserführung in einem Vorfluter wesentlich verändern kann.

Gewässer der I.

und II. Juragewäs- serkorrektion

Art. 38 Die Kosten, die dem Kanton durch den laufenden Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion erwachsen, sind auf Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zur Hälfte durch die anstossenden und nutzniessenden Gemeinden zu tragen.

Der Regierungsrat erlässt einen Kostenteiler, der Nutzen, Anstosslänge und Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt. Die Kosten für Gesamterneuerungen von Kanalsystemen werden besonders geregelt.

Gewässer der I.

und II. Juragewäs- serkorrektion

Art. 38 Die Kosten, die dem Kanton durch den laufenden Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion erwachsen, sind auf Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zur Hälfte durch die anstossenden und nutzniessenden Gemeinden zu tragen.

Der Regierungsrat erlässt einen Kostenteiler, der Nutzen, Anstosslänge und Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt. Die Kosten für Gesamterneuerungen von Kanalsystemen werden besonders geregelt.

Aare ab

Räterichsboden Art. 38a(neu) 1Die Kosten, die dem Kanton aus seiner Wasserbau- pflicht an der Aare erwachsen, werden zwischen Kanton und anstos- senden Gemeinden aufgeteilt. Ausgenommen sind die Kosten der Richtplanung, die der Kanton allein trägt.

Aare ab

Räterichsboden Art. 38a(neu) 1Die Kosten, die dem Kanton aus seiner Wasserbau- pflicht an der Aare erwachsen, werden zwischen Kanton und anstos- senden Gemeinden aufgeteilt. Ausgenommen sind die Kosten der Richtplanung, die der Kanton allein trägt.

2 Der Kanton trägt die Kosten im Umfang der Beiträge nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 37a. Jede Gemeinde trägt die nach Abzug der Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der Massnahmen auf ihrem Gebiet.

2 Der Kanton trägt die Kosten im Umfang der Beiträge nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 37a. Jede Gemeinde trägt die nach Abzug der Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der Massnahmen auf ihrem Gebiet.

Entschädigung in Überflutungs- gebieten

Art. 39 1 bis 4Unverändert. Entschädigung

in Überflutungs- gebieten

Art. 39 1 bis 4Unverändert.

5 Die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorpora- tion ersetzt dem Kanton 33 Prozent der Entschädigung in den Überflu- tungsgebieten. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest.

5 Die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorpora- tion ersetzt dem Kanton 33 Prozent der Entschädigung in den Überflu- tungsgebieten. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest.

Mehrkosten infolge von Wassernutzung

Art. 40 Zieht eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewäs- serunterhalt oder Wasserbau nach sich, kommt der Konzessionär da- für auf. Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest.

Mehrkosten infolge von Wassernutzung

Art. 40 Zieht eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewäs- serunterhalt oder Wasserbau nach sich, kommt der Konzessionär da- für auf. Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest.

Grundeigentümer-

beiträge Art. 41 Unverändert. Grundeigentümer-

beiträge Art. 41 Unverändert.

Schwellen-

korporationen Art. 42 Unverändert. Schwellen-

korporationen Art. 42 Unverändert.

(19)

4. Abgeltung von besonderen Vorteilen

Art. 37c(neu) Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Ener- giedirektion kann eine Gemeinde zu angemessenen Beiträgen an die Wasserbaukosten einer anderen Gemeinde oder des dortigen Erfül- lungspflichtigen verpflichten, wenn eine Wasserbaumassnahme der Gemeinde in ganz besonderem Masse dient, insbesondere wenn sie a dank dem Wasserbau des Ober- oder Unterliegers ganz oder zu

einem wesentlichen Teil auf eigene Wasserbaumassnahmen ver- zichten kann oder

b die Wasserführung in einem Vorfluter wesentlich verändern kann.

Gewässer der I.

und II. Juragewäs- serkorrektion

Art. 38 Die Kosten, die dem Kanton durch den laufenden Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion erwachsen, sind auf Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zur Hälfte durch die anstossenden und nutzniessenden Gemeinden zu tragen.

Der Regierungsrat erlässt einen Kostenteiler, der Nutzen, Anstosslänge und Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt. Die Kosten für Gesamterneuerungen von Kanalsystemen werden besonders geregelt.

Aare ab

Räterichsboden Art. 38a(neu) 1Die Kosten, die dem Kanton aus seiner Wasserbau- pflicht an der Aare erwachsen, werden zwischen Kanton und anstos- senden Gemeinden aufgeteilt. Ausgenommen sind die Kosten der Richtplanung, die der Kanton allein trägt.

2 Der Kanton trägt die Kosten im Umfang der Beiträge nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 37a. Jede Gemeinde trägt die nach Abzug der Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der Massnahmen auf ihrem Gebiet.

Entschädigung in Überflutungs- gebieten

Art. 39 1 bis 4Unverändert.

5 Die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorpora- tion ersetzt dem Kanton 33 Prozent der Entschädigung in den Überflu- tungsgebieten. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest.

Mehrkosten infolge von Wassernutzung

Art. 40 Zieht eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewäs- serunterhalt oder Wasserbau nach sich, kommt der Konzessionär da- für auf. Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest.

Grundeigentümer-

beiträge Art. 41 Unverändert.

Schwellen-

korporationen Art. 42 Unverändert.

(20)

Art. 48 1«im geschützten Uferbereich» wird ersetzt durch «im Ge-

wässerraum». Art. 48 1«im geschützten Uferbereich» wird ersetzt durch «im Ge-

wässerraum».

2 Unverändert. 2 Unverändert.

3 Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion er- teilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewäs- serunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt.

3 Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion er- teilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewäs- serunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt.

4 bis 6Unverändert. 4 bis 6Unverändert.

Art. 49 1Unverändert. Art. 49 1Unverändert.

2 Für die Kiesentnahme aus Gewässern zu gewerblichen Zwecken wird eine Nutzungsgebühr von 5 bis 15 Franken pro Kubikmeter erho- ben. Bei der Festsetzung sind das öffentliche Interesse an der Mate- rialentnahme und deren wirtschaftliche Bedeutung für die Bewilli- gungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer zu berücksichtigen.

2 Für die Kiesentnahme aus Gewässern zu gewerblichen Zwecken wird eine Nutzungsgebühr von 5 bis 15 Franken pro Kubikmeter erho- ben. Bei der Festsetzung sind das öffentliche Interesse an der Mate- rialentnahme und deren wirtschaftliche Bedeutung für die Bewilli- gungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer zu berücksichtigen.

3 und 4Unverändert. 3 und 4Unverändert.

Art. 51 1Unverändert. Art. 51 1Unverändert.

2 «Artikel 11 Absatz 3» wird ersetzt durch «Artikel 11a Absatz 2». 2 «Artikel 11 Absatz 3» wird ersetzt durch «Artikel 11a Absatz 2».

3 Unverändert. 3 Unverändert.

Beiträge nach

Artikel 37c Art. 64 Artikel 37c ist anwendbar auf Baugebiete, die beim

Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ganz oder zu einem wesentlichen Teil unüberbaut sind und deren Überbauung Wasserbaumassnahmen am Vorfluter nötig macht.

Beiträge nach

Artikel 37c Art. 64 Artikel 37c ist anwendbar auf Baugebiete, die beim

Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ganz oder zu einem wesentlichen Teil unüberbaut sind und deren Überbauung Wasserbaumassnahmen am Vorfluter nötig macht.

Art. 64a Aufgehoben. Art. 64a Aufgehoben.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Direktion für Bau-, Ver- kehr- und Energie» ersetzt durch «Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion»: Artikel 35 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 49 Absätze 1 und 3.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Direktion für Bau-, Ver- kehr- und Energie» ersetzt durch «Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion»: Artikel 35 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 49 Absätze 1 und 3.

II. II.

Das Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) wird wie folgt geändert: Das Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) wird wie folgt geändert:

Art. 11 1Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach Bundes-

recht. Art. 11 1Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach Bundes-

recht.

2 Im dicht überbauten Gebiet des Gewässerraums haben Bauten und Anlagen die bestehenden Bebauungsstrukturen zu berücksichtigen.

2 Im dicht überbauten Gebiet des Gewässerraums haben Bauten und Anlagen die bestehenden Bebauungsstrukturen zu berücksichtigen.

3 Die bundesrechtlichen Vorschriften für Bauten und Anlagen im Gewässerraum gelten auch für Bauvorhaben in Gewässern.

3 Die bundesrechtlichen Vorschriften für Bauten und Anlagen im Gewässerraum gelten auch für Bauvorhaben in Gewässern.

(21)

Art. 48 1«im geschützten Uferbereich» wird ersetzt durch «im Ge- wässerraum».

2 Unverändert.

3 Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion er- teilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewäs- serunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt.

4 bis 6Unverändert.

Art. 49 1Unverändert.

2 Für die Kiesentnahme aus Gewässern zu gewerblichen Zwecken wird eine Nutzungsgebühr von 5 bis 15 Franken pro Kubikmeter erho- ben. Bei der Festsetzung sind das öffentliche Interesse an der Mate- rialentnahme und deren wirtschaftliche Bedeutung für die Bewilli- gungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer zu berücksichtigen.

3 und 4Unverändert.

Art. 51 1Unverändert.

2 «Artikel 11 Absatz 3» wird ersetzt durch «Artikel 11a Absatz 2».

3 Unverändert.

Antrag der Redaktionskommission:

Art. 63 «Artikel 37 Absatz 5» wird ersetzt durch «Artikel 40».

Beiträge nach

Artikel 37c Art. 64 Artikel 37c ist anwendbar auf Baugebiete, die beim

Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ganz oder zu einem wesentlichen Teil unüberbaut sind und deren Überbauung Wasserbaumassnahmen am Vorfluter nötig macht.

Art. 64a Aufgehoben.

In den nachgenannten Bestimmungen wird «Direktion für Bau-, Ver- kehr- und Energie» ersetzt durch «Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion»: Artikel 35 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 49 Absätze 1 und 3.

II.

Das Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) wird wie folgt geändert:

Art. 11 1Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach Bundes- recht.

2 Im dicht überbauten Gebiet des Gewässerraums haben Bauten und Anlagen die bestehenden Bebauungsstrukturen zu berücksichtigen.

3 Die bundesrechtlichen Vorschriften für Bauten und Anlagen im Gewässerraum gelten auch für Bauvorhaben in Gewässern.

(22)

4 Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können auf den dafür freigegebenen Gewässerflächen oder auf dem festen Ufer Hafen- und Landeanlagen, Bootsanbindestellen, Trockenplätze für Boote, Schiffsbojen sowie Anlagen für den Bade- und Wassersport und die Fischerei bewilligt werden.

4 Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können auf den dafür freigegebenen Gewässerflächen oder auf dem festen Ufer Hafen- und Landeanlagen, Bootsanbindestellen, Trockenplätze für Boote, Schiffsbojen sowie Anlagen für den Bade- und Wassersport und die Fischerei bewilligt werden.

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

III. III.

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Einführungsverordnung vom 24. Oktober 2007 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wasserbau (EV NFA Wasserbau) (BSG 631.123),

2. Einführungsverordnung vom 27. Juni 2012 zu Artikel 36a des Bun- desgesetzes über den Schutz der Gewässer (BSG 821.3).

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Einführungsverordnung vom 24. Oktober 2007 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wasserbau (EV NFA Wasserbau) (BSG 631.123),

2. Einführungsverordnung vom 27. Juni 2012 zu Artikel 36a des Bun- desgesetzes über den Schutz der Gewässer (BSG 821.3).

IV. IV.

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Richtpläne nach Artikel 16 Absatz 2 innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.

2. Die Gemeinden legen den Gewässerraum innerhalb der bundes- rechtlichen Frist fest.

Bei Fliessgewässern gilt bis zum Ablauf der bundesrechtlichen Frist die Festlegung des geschützten Uferbereichs nach bisherigem kan- tonalen Recht weiter, wenn diese Festlegung in der Ortsplanung grundeigentümerverbindlich verankert ist und

a nach dem 1. September 2009 durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt worden ist, oder

1. Der Regierungsrat erlässt die Richtpläne nach Artikel 16 Absatz 2 innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.

2. Die Gemeinden legen den Gewässerraum innerhalb der bundes- rechtlichen Frist fest.

Bei Fliessgewässern gilt bis zum Ablauf der bundesrechtlichen Frist die Festlegung des geschützten Uferbereichs nach bisherigem kan- tonalen Recht weiter, wenn diese Festlegung in der Ortsplanung grundeigentümerverbindlich verankert ist und

a nach dem 1. September 2009 durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt worden ist, b vor dem 1. September 2009 durch die zuständige Stelle der Jus- oder

tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt worden ist und materiell dem nach diesem Datum geltenden kantonalen Recht zum geschützten Uferbereich entspricht.

Im Übrigen gilt das Übergangsrecht des Bundes.

b vor dem 1. September 2009 durch die zuständige Stelle der Jus- tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt worden ist und materiell dem nach diesem Datum geltenden kantonalen Recht zum geschützten Uferbereich entspricht.

Im Übrigen gilt das Übergangsrecht des Bundes.

(23)

4 Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können auf den dafür freigegebenen Gewässerflächen oder auf dem festen Ufer Hafen- und Landeanlagen, Bootsanbindestellen, Trockenplätze für Boote, Schiffsbojen sowie Anlagen für den Bade- und Wassersport und die Fischerei bewilligt werden.

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

III.

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Einführungsverordnung vom 24. Oktober 2007 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wasserbau (EV NFA Wasserbau) (BSG 631.123),

2. Einführungsverordnung vom 27. Juni 2012 zu Artikel 36a des Bun- desgesetzes über den Schutz der Gewässer (BSG 821.3).

IV.

Übergangsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Richtpläne nach Artikel 16 Absatz 2 innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.

2. Die Gemeinden legen den Gewässerraum innerhalb der bundes- rechtlichen Frist fest.

Bei Fliessgewässern gilt bis zum Ablauf der bundesrechtlichen Frist die Festlegung des geschützten Uferbereichs nach bisherigem kan- tonalen Recht weiter, wenn diese Festlegung in der Ortsplanung grundeigentümerverbindlich verankert ist und

a nach dem 1. September 2009 durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt worden ist, b vor dem 1. September 2009 durch die zuständige Stelle der Jus-oder tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt worden ist und materiell dem nach diesem Datum geltenden kantonalen Recht zum geschützten Uferbereich entspricht.

Im Übrigen gilt das Übergangsrecht des Bundes.

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