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Viele Fragen izm der Kurzarbeit sind offen. Eine weitere Änderung des Musters der Sozialpartnervereinbarung ist schon angekündigt.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Viele Fragen iZm der Kurzarbeit sind offen. Eine weitere Änderung des Musters der Sozialpartnervereinbarung ist schon angekündigt.

Wir wollen häufig gestellte Fragen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis des AMS (Dr. Johannes Kopf, Chef des AMS, stand für eine Telefonkonferenz zur Verfügung) beantworten und Folgendes empfehlen:

o Die Formulare für die Sozialpartnervereinbarung werden vom AMS laufend überarbeitet. Bitte immer die neueste Version verwenden.

o Wenn alte Formulare schon unterschrieben sind, können sie noch verwendet werden. Das AMS will großzügig sein, Nachfragen des AMS sind aber denkbar.

o Wichtig ist, dass die Formulare vollständig ausgefüllt werden. Angeblich sind fast 75% der vorliegenden Anträge aus Sicht des AMS unvollständig.

 Muss der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe begründet werden?

Ja, der Antrag muss eine Erklärung enthalten, aus der sich ergibt, dass Kurzarbeit zur Überbrückung von „coronabedingten“ wirtschaftlichen Schwierigkeiten notwendig ist. Der bloße Hinweis auf „Corona“ genügt nicht.

Unternehmen, die sich aus anderen Gründen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, werden nicht mit der Covid 19-Kurzarbeit gefördert.

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 Dürfen einzelne Mitarbeiter oder einzelne Mitarbeitergruppen von der Kurzarbeit ausgeschlossen werden?

Aus der Sicht des AMS gibt es keine Gleichbehandlungspflicht. Der Bezug der Beihilfe ist auch nur für einzelne Mitarbeiter/einzelne Mitarbeitergruppen möglich. Aus arbeitsrechtlicher Sicht müssen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sein. Unterschiedliche Behandlungen iZm betrieblicher Hierarchie oder Alter gelten grundsätzlich als zulässig. Verpönt sind Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, des Alters etc, sofern keine sachliche Rechtfertigung vorliegt.

 Für welche Mitarbeitergruppe kann keine Kurzarbeitsbeihilfe beantragt werden?

Für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter und freie Dienstnehmer.

Lehrlinge dürfen einbezogen werden, sind aber mit ihrem vollen Entgeltanspruch zu entlohnen.

Förderbar sind auch Mitarbeiter, die aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden, wobei aber Förderungen zur Abdeckung von Personalkosten abgezogen werden.

Mitarbeiter in Altersteilzeit und Mitarbeit in Elternteilzeit sind auf Basis der reduzierten Arbeitszeit förderbar.

 Kann für Mitarbeiter, die sich im (Langzeit)Krankenstand befinden, Kurzarbeitsbeihilfe bezogen werden?

Ja, für Mitarbeiter, die sich noch in der Entgeltfortzahlung befinden.

Kurzarbeitsbeihilfe gebührt für den Anteil der (geplanten) Ausfallszeit.

Nein, für Mitarbeiter, die bereits Krankengeld beziehen. Sie können nicht einbezogen werden.

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 Wer stellt den Antrag bei einer Arbeitskräfteüberlassung?

Den Antrag stellt der Überlasser als vertraglicher Arbeitgeber.

 Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Montage)?

Die österreichische Kurzarbeitsbeihilfe ist eine Arbeitgeberförderung.

Förderbar sind Unternehmen mit Sitz im Inland. Irrelevant ist, ob der Arbeitnehmer, für den die Förderung beantragt wird, seinen Wohnsitz in Österreich hat.

 Wie ist vorzugehen, wenn Mitarbeiter zur Unterzeichnung der Einzelvereinbarungen nicht in den Betrieb kommen können, im Homeoffice arbeiten und eine Unterzeichnung der Vereinbarung vor Ort untunlich ist?

Die Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung der Arbeitnehmer sind für die Antragstellung sehr gering. Es wird damit sehr großzügig umgegangen.

Die Mitarbeiter können zB via What’s App zustimmen, die Unterschriften können gemailt werden etc.

 Dürfen Kündigungen während des Bezugs der Kurzarbeitsbeihilfe ausgesprochen werden?

Der Mitarbeiterstand muss während des Bezugs und für die Dauer der Behaltefrist gehalten werden. Das heißt, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen dürfen nicht ausgesprochen werden. Personenbezogene Kündigungen (Entlassungen) sind zulässig, es muss aber eine Ersatzeinstellung vorgenommen werden, um den Mitarbeiterstand zu halten.

Nach dem Wortlaut der Regelung sind Kündigungen vor Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe zulässig.

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 Dürfen Arbeitnehmer mehr arbeiten als in der Kurzarbeitsvereinbarung vorgesehen ist?

Ja. Das AMS hofft sogar, dass deutlich mehr gearbeitet wird, als in der Betriebsvereinbarung/Sozialpartnervereinbarung vorgesehen ist. Das AMS hat 2008/2009 die Erfahrung gemacht, dass die Unternehmen sehr vorsichtig angemeldet haben und tatsächlich die Arbeitnehmer viel mehr gearbeitet haben.

Achtung: Offenbar strittig ist, ob allfällige Mehrarbeit über die Kurzarbeit hinaus schon zuschlagspflichtig sein kann. Dazu gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen. Wir vertreten dazu, dass diese Ausfallstunden bis zur kollektiven oder gesetzlichen Normalarbeitszeit oder einer abweichenden Einzelvereinbarung (Teilzeit) nicht zuschlagspflichtig sind.

 Dürfen die Arbeitnehmer „überzahlt“ werden? Darf während der Dauer Kurzarbeit 100% des bisherigen Entgelts (freiwillig) weiterbezahlt werden?

Aus Sicht des AMS bestehen keine Bedenken.

 Dürfen während der Kurzarbeit neue Mitarbeiter eingestellt werden?

Ja, diese dürfen allerdings nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden.

 Dürfen Mitarbeiter die entfallene Arbeitszeit für Nebenjobs/freiwillige Tätigkeiten nutzen?

Ja.

 Muss Urlaub vor oder während der Inanspruchnahme von Kurzarbeit verbraucht werden? Müssen Zeitguthaben abgebaut werden?

Urlaub und Zeitguthaben sind nach den Vorgaben des AMS tunlichst vor Beginn der Kurzarbeit abzubauen. Der (gänzliche) Verbrauch von Urlaub ist keine notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe, zumal eine einseitige Anordnung von Urlaub nicht in

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Betracht kommt. Kann Urlaub nicht verbraucht werden, ist dies im Antrag zu begründen. Der Abbau des gesamten Zeitguthabens wird idR tunlich sein.

 Werden Überstundenpauschalen und All-In-Gehälter gefördert?

Widerrufbare Überstundenpauschalen muss uE der Arbeitgeber widerrufen, für diese gebührt keine Förderung. All-In-Gehälter und nicht widerrufbare Überstundenpauschalen werden gefördert.

 Wie ist mit der Auszahlung von Löhnen und Gehältern im März umzugehen?

Kurzarbeit kann rückwirkend per 1. März 2020 beantragt werden. Wenn ein derartiger Antrag gestellt wurde, hat der Arbeitgeber nur das Entgelt auf Basis der Nettoersatzrate 80 bis 90% zu bezahlen. Es ist davon auszugehen, dass möglicherweise für die März Löhne- und Gehälter noch keine korrekte Abrechnung zur Verfügung gestellt werden kann. Es kann daher eine Aufrollung notwendig sein.

Wird Kurzarbeit per 1. April 2020 beantragt, ist das Entgelt für März ungekürzt zur Auszahlung zu bringen. Urlaub und Zeitausgleich sind tunlichst zu verbrauchen.

 Kurzarbeit wird für einen Stichtag nach dem 1. März und vor dem 1. April beantragt. Das volle Entgelt für März einerseits und das gekürzte Kurzarbeitsentgelt andererseits sind jeweils aliquot auszubezahlen. Eine Aufrollung ist in dieser Variante sehr wahrscheinlich.

Um einen gutgläubigen Verbrauch durch den Arbeitnehmer zu verhindern, sollte am Lohnzettel angemerkt werden, dass die Auszahlung einen Vorschuss auf noch nicht fälliges Entgelt enthält, der im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zurückzubezahlen ist.

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